Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 429985-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, FZ. 11 14.059-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, FZ. 11 14.059-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX (Zl. D13 429989-1/2012) und ihrer minderjährigen Enkelin XXXX (Zl. D13 429992-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 (Zl. D13 429989-1/2012) und ihrer minderjährigen Enkelin römisch 40 (Zl. D13 429992-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 23.11.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angab, dass ihr Mann seit 2001 vor den Behörden auf der Flucht sei. Aufgrund dessen werde sie immer wieder von den Behörden aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Die Drohungen, über den Aufenthaltsort zu berichten, seien nicht nur gegen sie, sondern auch gegen ihre Tochter gerichtet gewesen. Das letzte Mal seien sie am 06.11.2011 gekommen. Sie hätten ihr damit gedroht, dass sie ihrer Enkelin etwas antun würden, sollte sie über den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht berichten. Am nächsten Tag seien sie zu ihrem Verwandten gefahren, der für sie, ihre Tochter und ihre Enkelin, innerhalb einer Woche die Ausreise organisiert habe. Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Behörden getötet werden, insbesondere deshalb, weil sie geflüchtet seien.
Bei der Ausreise - so die Beschwerdeführerin - habe sie ihren russischen Inlands- und Auslandsreisepass bei sich gehabt. Ihre Reisepässe seien während der Reise verloren gegangen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Ihren russischen Reisepass, der vor einem Jahr in Inguschetien ausgestellt worden sei, habe sie im LKW vergessen. Um die Ausstellung habe sich ein Verwandter gekümmert. Etwaige Probleme bei der Ausstellung habe er nicht bekannt gegeben.
Der Ausreiseentschluss sei eine Woche zuvor gefasst worden, weil die Föderalen in ihr Haus in Grosny eingedrungen seien. Bereits zuvor seien sie und ihre Tochter immer wieder bedroht worden, aber der letzte Vorfall sei massiv gewesen. Sie habe in Grosny - so die Beschwerdeführerin - als Köchin gearbeitet, damit sie die Familie ernähren könne. Von diesen Einkünften hätten sie leben können. Ihre Tochter habe nicht gearbeitet, weil sie bei ihrem Enkelkind zuhause gewesen sei. Ihr Enkelkind sei nicht in den Kindergarten gegangen, weil ihre Tochter vor einer Entführung Angst gehabt habe. In der letzten Zeit hätten sie ständig in Angst gelebt.
Sie sei Einzelkind und habe keine Geschwister. Der einzige Verwandte sei der bereits erwähnte XXXX, ein Cousin dritter Linie.Sie sei Einzelkind und habe keine Geschwister. Der einzige Verwandte sei der bereits erwähnte römisch 40 , ein Cousin dritter Linie.
Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges Kommandant gewesen. Er habe an Kampfhandlungen teilgenommen und habe sich seit dem Jahr 2011 vor den Behörden versteckt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie "unruhig" gelebt und seien nicht in Ruhe gelassen worden. Am 06.11.2011 seien nachts die Behörden, die Föderalen, bei ihnen eingedrungen und hätten mit der Ermordung ihres Enkelkindes gedroht, sollte sie nicht über den Aufenthalt ihres Mannes berichten. Aber der Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr nicht bekannt. Er rufe zwar manchmal an, aber von verschiedenen Nummern. Die Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie keine Verbindung im Familiensinne hätten. Aber im Zuge dieser nächtlichen Aktion habe sie den Behörden versprochen, dass sie sich nach einem neuerlichen Anruf ihres Mannes melden würde. Aber am nächsten Morgen sei sie unverzüglich zu ihrem Cousin XXXX geflüchtet. Diesem habe sie ihr Problem geschildert, woraufhin er sich um die Ausreisedokumente gekümmert habe. Binnen einer Woche sei dies erledigt gewesen, woraufhin sie in Richtung Europa ausgereist sei.Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei während des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges Kommandant gewesen. Er habe an Kampfhandlungen teilgenommen und habe sich seit dem Jahr 2011 vor den Behörden versteckt. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie "unruhig" gelebt und seien nicht in Ruhe gelassen worden. Am 06.11.2011 seien nachts die Behörden, die Föderalen, bei ihnen eingedrungen und hätten mit der Ermordung ihres Enkelkindes gedroht, sollte sie nicht über den Aufenthalt ihres Mannes berichten. Aber der Aufenthaltsort ihres Mannes sei ihr nicht bekannt. Er rufe zwar manchmal an, aber von verschiedenen Nummern. Die Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie keine Verbindung im Familiensinne hätten. Aber im Zuge dieser nächtlichen Aktion habe sie den Behörden versprochen, dass sie sich nach einem neuerlichen Anruf ihres Mannes melden würde. Aber am nächsten Morgen sei sie unverzüglich zu ihrem Cousin römisch 40 geflüchtet. Diesem habe sie ihr Problem geschildert, woraufhin er sich um die Ausreisedokumente gekümmert habe. Binnen einer Woche sei dies erledigt gewesen, woraufhin sie in Richtung Europa ausgereist sei.
Die Frage, ob jemals nach ihr gefahndet worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie habe sich mit ihren Problemen weder an eine Behörde oder Hilfsorganisation gewandt. Ebenso wenig hätte sie in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung suchen können, weil sie überfall gefunden worden wäre.
Sie sei - so die Beschwerdeführerin auf die Frage, von welcher Behörde bzw. welchen Beamten sie zu ihrem Mann befragt worden sei - von den Kadyrows befragt worden. Namen wisse sie nicht, außerdem seien es immer verschiedene Leute gewesen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.03.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen zu können. Sie hätten Auslandsreisepässe und auch Personalausweise gehabt, die auf der Flucht verloren gegangen seien. Sie leide unter keinen ernsthaften Krankheiten, sie brauche keinen Arzt und nehme auch keine Medikamente ein.
Sie stamme aus Grosny, wo sie im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Im Jahr 1985 habe sie geheiratet, ihr Mann sei Arzt gewesen. Als die Russen ihr Land überfallen hätten, habe er so wie alle anderen auch zur Waffe gegriffen. Aber er sei nie ein Rebell oder gar Terrorist gewesen. Seit dem Jahr 2001 habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen. Er sei damals weggegangen, nachdem von Seiten der Russen die Macht endgültig übernommen worden sei. Seitdem halte er sich versteckt und sie habe nur unregelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihm. Manchmal rufe er einmal im Monat an, manchmal melde er sich auch länger nicht. Über seinen Aufenthaltsort könne sie nicht berichten.
Auf Vorhalt, es habe mittlerweile eine Reihe von Amnestien für Teilnehmer an den bewaffneten Tschetschenienkonflikten gegeben und fragte der Organwalter diesbezüglich nach, warum ihr Mann diese nicht in Anspruch genommen habe, worauf die Beschwerdeführerin antwortete, ihr Mann habe sich stellen wollen, aber dann habe er erfahren, dass zwei andere, die sich auch gemeldet hätten, einfach erschossen worden seien. Daher habe er das Vertrauen in diese Regelung verloren.
Seit dem Verschwinden ihres Mannes habe sie mit ihrer Tochter und ihrem Enkelkind in ihrem Haus in Grosny gelebt. Sie sei eine geschickte Näherin und dadurch habe sie recht gut verdient. In den letzten drei Jahren habe sie auch als Köchin gearbeitet. Sie hätten niemals wirtschaftliche Probleme gehabt. Es sei ihnen recht gut gegangen.
Ihre Tochter habe im Mai 2005 geheiratet und sie habe in etwa ein Jahr mit ihrem Mann zusammengelebt. Einen Tag vor der Geburt ihrer Enkelin sei er abgeholt worden, den Grund dafür wisse sie nicht. Seitdem gelte er als vermisst. Ihre Tochter habe dann nach der Entbindung wieder bei ihr gewohnt. Sie habe - so die Beschwerdeführerin weiters - keine Verwandten mehr in Tschetschenien. Sie habe keine Geschwister und ihrer Eltern seien bereits verstorben. Es gebe auch keine Geschwister ihrer Eltern mehr.
Nachgefragt, warum sie Tschetschenien verlassen habe, führte sie aus, ihre Probleme hätten nach dem Verschwinden ihres Mannes im Jahr 2001 begonnen. Danach sei regelmäßig russisches Militär zu ihnen gekommen und hätten diese nach ihrem Mann gesucht. In der letzten Zeit seien diese Besuche sogar noch häufiger geworden und darum hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Auf die Frage, wie häufig diese Besuche stattgefunden hätten, erklärte sie Beschwerdeführerin, sie könne keine genaue Zahl nennen, aber sie würde sage, in etwa fünf bis sechs Mal im Jahr. Im letzten Jahr seien sie monatlich gekommen. Sie seien immer nachts gekommen, zu einem Zeitpunkt als sie schon geschlafen hätten. Sie hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und hätten sie aufgefordert, ihrem Mann auszurichten, dass er sich melden soll. Zuletzt hätten sie mit der Ermordung ihres Enkelkindes gedroht, sollte sich ihr Mann nicht stellen. Diese nächtlichen Besuche hätten in etwa immer eine Stunde gedauert und jedes Mal sei dabei auch das Haus durchsucht worden.
Man wolle ihren Mann mitnehmen, einsperren und umbringen, weil er im Krieg gekämpft habe. Im Zuge dieser Besuche sei es niemals zu körperlichen Übergriffen gegen sie oder ihre Tochter gekommen. Ebenso wenig seien sie jemals vorgeladen oder mitgenommen worden. Auf die Frage, welchen Sinn es mache, zehn Jahre lang weitaus mehr als 50 Mal immer die gleiche letztendlich sinnlose Vorgangsweise zu wählen, erwiderte die Beschwerdeführerin, dies könne sie nicht beantworten. Sie habe ihrem Mann weder von den Besuchen, noch von den Drohungen erzählt. Ansonsten hätte er sich vielleicht gestellt, dies wäre sein Ende gewesen. Sie glaube nicht, dass ihr Mann von ihrem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich Bescheid wisse. Der letzte Kontakt mit ihrem Mann sei schon länger her. Damals habe sie noch nicht an Flucht gedacht. Das Haus in Tschetschenien - so die Beschwerdeführerin - habe sie abgesperrt und den Schlüssel habe sie ihrem Cousin gegeben.
Nochmals nachgefragt, warum sie nun gerade im November 2011 geflüchtet sei, führte sie aus, die Drohungen seien immer ärger geworden. Zuletzt hätten sie auch mit dem Umbringen ihrer Enkelin gedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie getötet werden.
Abschließend wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht. Dazu gab sie an, der Inhalt entspreche der Wahrheit nicht. Nach außen hin werde vermittelt, dass in Tschetschenien ein normales Leben möglich wäre. Aber dies stimme nicht. Leute wie Kayrow, die Tschetschenien verraten hätten, gehe es heute gut und sie seien an der Macht. Leute, die für ihr Land wirklich etwas bewegen wollten, beispielsweise ihr Mann, müssten sich verstecken, um nicht umgebracht zu werden.
Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.059-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Flucht der Beschwerdeführerin resultiere ausschließlich in der Sphäre ihres Ehegatten gelegenen Gründen. Die dargestellte mittelbare Betroffenheit, selbst unter Wahrheitsunterstellung, sei nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Gegen die Beschwerdeführerin seien niemals konkrete behördliche Maßnahmen gesetzt worden. Zudem habe sie keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität behauptet. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Sie sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.059-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Flucht der Beschwerdeführerin resultiere ausschließlich in der Sphäre ihres Ehegatten gelegenen Gründen. Die dargestellte mittelbare Betroffenheit, selbst unter Wahrheitsunterstellung, sei nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Gegen die Beschwerdeführerin seien niemals konkrete behördliche Maßnahmen gesetzt worden. Zudem habe sie keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität behauptet. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 liege nicht vor. Sie sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, zu ihren behaupteten individuellen Problemen mit der lokalen Miliz/den Militärbehörden vor Ort sei festzuhalten, dass diese, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes ihrer Angaben, keinesfalls die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Die behaupteten Maßnahmen würden sich auf immer wieder durchgeführte Hausdurchsuchungen begleitet von verbalen Drohungen reduzieren. Es sei deutlich zu machen, dass es niemals zu einem körperlichen Übergriff oder sonstigen Gewaltanwendungen gekommen sei. Die Effektuierung einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK habe daher nicht stattgefunden.
Ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat stelle sich die Behauptung der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit auch in höchstem Maße unglaubwürdig dar. Dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Gatten heranzukommen, erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend. Hätten die zuständigen Behörden tatsächlich ein vorrangiges/aufrechtes Interesser an ihrem Gatten gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie in diesem langen Zeitraum zu alternativen Fahndungsmethoden, bis hin zu ihrer Festnahme als Druckmittel, gegriffen hätten. Eine konkrete, individuell gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.Ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat stelle sich die Behauptung der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit auch in höchstem Maße unglaubwürdig dar. Dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Gatten heranzukommen, erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend. Hätten die zuständigen Behörden tatsächlich ein vorrangiges/aufrechtes Interesser an ihrem Gatten gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie in diesem langen Zeitraum zu alternativen Fahndungsmethoden, bis hin zu ihrer Festnahme als Druckmittel, gegriffen hätten. Eine konkrete, individuell gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.08.2012 persönlich zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 30.08.2012 in Rechtskraft.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Am 11.09.2012 wurde ein mit 07.09.2012 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgung abweise. Die vorgehaltenen Gründe seien jedoch lediglich vermeintliche und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu diesem Ergebnis führen. Diese Schlussfolgerung basiere zudem auf einer mangelhaften Verfahrensführung.Am 11.09.2012 wurde ein mit 07.09.2012 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgung abweise. Die vorgehaltenen Gründe seien jedoch lediglich vermeintliche und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu diesem Ergebnis führen. Diese Schlussfolgerung basiere zudem auf einer mangelhaften Verfahrensführung.
Angesichts des konkreten und plausiblen Vorbringens wären weitere Ermittlungsschritte erforderlich gewesen. Diese habe die belangte Behörde unterlassen. Zudem seien auch die getroffenen Länderfeststellungen mangel- und lückenhaft.
Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.059/1-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt.Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.059/1-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Nachdem im Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.059/1-BAG, worin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstinstanzlich entschieden worden war, eine Absprechung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verabsäumt worden war, wurde dieser Umstand mit Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.059/2-BAG, saniert und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mangels aktueller Zustelladresse der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom 17.01.2013 im Akt hinterlegt und gilt als zugestellt.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. D12 429985-2/2012/3E, der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. D12 429985-2/2012/3E, der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
2.1. Zunächst ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 28.11.2011 und 20.03.2012 unzureichend befragt worden ist. So fehlt es den Einvernahmen an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt der Beschwerdeführerin gezielte Fragen unter anderem betreffend den letzten Vorfall rund um die Hausdurchsuchung und die dabei ausgesprochenen Drohungen, insbesondere gegen die Enkeltochter der Beschwerdeführerin gerichtet, der letztlich fluchtauslösend gewesen sein soll, zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin erhalten zu können. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Einvernahmen somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung ihr Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild ihrer Verfolgungsgründe darzustellen. Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu verifizieren, indem - wie bereits oben angemerkt - eine tiefergehende Befragung der letzten Hausdurchsuchung[en] und die dabei ausgesprochenen Bedrohung[en] betreffend die Enkeltochter durchgeführt worden wäre[n] und die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführerin jenen ihrer (erwachsenen) Tochter (der Mutter ihrer Enkeltochter) gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaig aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu jenen ihrer Tochter festgestellt und letztlich auch vorgehalten werden hätten können. Dies hätte wiederum der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten.
2.2. Zudem muss dem Bundesasylamt angelastet werden, dass es in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Individualvorbringen der Beschwerdeführerin festhält, dass die Flucht der Beschwerdeführerin "ausschließlich in der Sphäre ihres Gatten gelegenen Gründen" resultiere und in diesem Zusammenhang lediglich eine "mittelbare Betroffenheit" der Beschwerdeführerin feststellt. Offensichtlich verkennt die Behörde, dass die GFK-Relevanz dargelegter Fluchtgründe subjektiv zu beurteilen ist, zudem kann der Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall lediglich eine "mittelbare Betroffenheit" vorliege, in keiner Weise gefolgt werden, weil die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sehr wohl sie persönlich betreffende individuelle Fluchtgründe vorgebracht hat, die auf einer Verfolgung ihres Ehemannes im Herkunftsstaat gründen. Dieser Umstand, nämlich im Herkunftsstaat einer konkreten und individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt (gewesen) zu sein - so wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht -, kann nur zum Ergebnis einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin führen, die in weiterer Folge einer abschließenden Beurteilung hinsichtlich Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit unterzogen werden kann.
2.3. Dem Bundesasylamt muss aber insbesondere angelastet werden, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin - soweit ihr dazu die Möglichkeit geboten wurde - versucht hat, ein umfassendes Bild ihrer Fluchtgründe anzugeben, für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen an sich kaum auseinander zu setzen, sondern lediglich in zwei Absätzen und nahezu textbausteinartigen Ausführungen festzuhalten, dass ihre Fluchtgründe, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes, keinesfalls die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen und zudem - ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat - würden sich ihre Behauptungen mangels Nachvollziehbarkeit in höchstem Maße unglaubwürdig darstellen, ohne diese angeblich mangelnde Nachvollziehbarkeit im Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich zu begründen, in keiner Weise nachvollziehbar ist. Da sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung inhaltlich fast gar nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, war es jedoch auch nicht in der Lage, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß festzustellen.
Soweit das Bundesasylamt in einem der beiden kurzen Absätze der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausführt, es erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend, dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Gatten heranzukommen, so ist dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zwar zuzustimmen, dass eine solche Vorgangsweise grundsätzlich kein regelmäßiges Verhalten der russischen Behörden darstellt, doch muss dem Bundesasylamt auch entgegengehalten werden, dass es in Ausnahmefällen durchaus denkbar ist, dass Familienangehörige einer Person, die der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes verdächtigt wird, ins Visier der (pro-) russischen Behörden geraten, um entweder an Informationen betreffend die Person zu gelangen, oder aber - wie im Fall der Beschwerdeführerin vorgebracht - jenen Familienangehörigen, nämlich den Ehemann der Beschwerdeführerin, der sich - gemäß ihren Angaben - seit dem Jahr 2001 versteckt hält, aus seinem Versteck zu locken. Dass eine solche Vorgehensweise durchaus eine gängige Praxis der russischen bzw. pro-russischen Behörden darstellt, findet auch in den Länderfeststellungen ihren Niederschlag. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund dieser mangelnden Nachvollziehbarkeit die Glaubwürdigkeit abzusprechen ohne darüber hinausgehende Erwägungen zu machen, reicht aus Sicht des erkennenden Senates daher nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin darzulegen.
2.4. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
2.5. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin auf deren Asylrelevanz nur nach Abhaltung einer Einvernahme erfolgen kann, in welcher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten wird, ausführlich und abschließend ihre Fluchtgründe zu schildern.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.03.2013