TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 B4 421253-3/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 421.253-3/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2013, Zl. 12 13.022-EASt West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2013, Zl. 12 13.022-EASt West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 26.8.2011 illegal nach Österreich ein und brachte am darauffolgenden Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.8.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX, Algerien, geboren. Er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Berber an. Algerien habe er im Juni 2010 legal verlassen, indem er mit einem PKW nach Tunesien ausgereist sei, dies mit einem vom Passamt XXXX 2009 ausgestellten algerischen Reisepass, welchen er später in der Türkei verloren habe. Von Tunis sei er nach Istanbul geflogen; von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Österreich habe er deshalb ausgewählt, da allgemein gesagt werde, dass man hier "sehr gut leben" könne sowie Quartier und Geld bekomme. In Griechenland habe sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr aufgehalten; er habe in einer kleinen Wohnung mit Landsleuten gelebt und gelegentlich als Straßenhändler gearbeitet, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt verdient habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei in Algerien von Salafisten - extremen Islamisten - bedroht worden. Sie hätten wollen, dass der Beschwerdeführer für sie als Terrorist arbeite. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Aus diesem Grund habe er Algerien verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, weder eine Geburtsurkunde noch einen Personalausweis zu besitzen. Auf die Frage, wie es möglich sei, dass ihm dennoch ein Reisepass ausgestellt worden sei, meinte der Beschwerdeführer sodann, seine Angaben korrigieren zu wollen, und gab an, dass er doch eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis zu Hause habe. Er werde versuchen, sich diese Dokumente nach Österreich schicken zu lassen. Sollte er jedoch mit Hilfe dieser Dokumente abgeschoben werden, würde er sie nicht vorlegen. Die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, er habe zu Hause "ein Problem", da er bedroht worden sei.1.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.8.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, geboren. Er sei algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Berber an. Algerien habe er im Juni 2010 legal verlassen, indem er mit einem PKW nach Tunesien ausgereist sei, dies mit einem vom Passamt römisch 40 2009 ausgestellten algerischen Reisepass, welchen er später in der Türkei verloren habe. Von Tunis sei er nach Istanbul geflogen; von dort sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Österreich habe er deshalb ausgewählt, da allgemein gesagt werde, dass man hier "sehr gut leben" könne sowie Quartier und Geld bekomme. In Griechenland habe sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr aufgehalten; er habe in einer kleinen Wohnung mit Landsleuten gelebt und gelegentlich als Straßenhändler gearbeitet, wodurch er sich seinen Lebensunterhalt verdient habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Er sei in Algerien von Salafisten - extremen Islamisten - bedroht worden. Sie hätten wollen, dass der Beschwerdeführer für sie als Terrorist arbeite. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Aus diesem Grund habe er Algerien verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, weder eine Geburtsurkunde noch einen Personalausweis zu besitzen. Auf die Frage, wie es möglich sei, dass ihm dennoch ein Reisepass ausgestellt worden sei, meinte der Beschwerdeführer sodann, seine Angaben korrigieren zu wollen, und gab an, dass er doch eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis zu Hause habe. Er werde versuchen, sich diese Dokumente nach Österreich schicken zu lassen. Sollte er jedoch mit Hilfe dieser Dokumente abgeschoben werden, würde er sie nicht vorlegen. Die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, er habe zu Hause "ein Problem", da er bedroht worden sei.

1.3. Am 31.8.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:

Personaldokumente könne er nicht vorlegen, seinen Reisepass und seinen Personalausweis habe er verloren. Die Geburtsurkunde befinde sich in Algerien; weitere Dokumente besitze er nicht. Befragt, wo er sich in seinem Heimatland zuletzt regelmäßig aufgehalten habe, nannte der Beschwerdeführer eine Adresse in XXXX. Hierbei handle es sich um sein Elternhaus, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise wohnhaft gewesen sei; er habe immer nur dort gewohnt und sich nie woanders aufgehalten. Im Haus habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern gewohnt. Die Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Der Beschwerdeführer, sein Vater sowie ein Bruder von ihm hätten gearbeitet, er selbst als Maurer auf Baustellen. Dieser Beschäftigung sei er regelmäßig nachgegangen und habe aus den Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Beruf habe er keinen erlernt. Befragt, weshalb er Algerien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Salafisten hätten ihn zwingen wollen, mit ihnen in den "Djihad" zu gehen. Sie hätten ihn "immer wieder" aufgefordert, mit ihnen ins Gebirge zu kommen. Der Beschwerdeführer sei "als Mensch" dagegen gewesen, er habe nicht mitgehen wollen, habe aber gewusst, dass sie ihn "irgendwann einmal" töten würden. Aus diesem Grund sei er weggegangen. Drei namentlich bekannte Personen, die er in der Moschee kennengelernt habe, hätten ihn aufgefordert, Mitglied einer namentlich bezeichneten terroristischen Gruppierung zu werden. Sie hätten so viele Leute wie möglich rekrutieren wollen, die dann mit ihnen ins Gebirge gehen sollten. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer vor ca. zwei Jahren aufgefordert worden, an dieser Gruppierung teilzunehmen. Insgesamt seien drei derartige Aufforderungen an ihn gerichtet worden, die letzte sei sechs Monate nach dem ersten Mal erfolgt. Sechs Monate nach der dritten Aufforderung sei der Beschwerdeführer aus Algerien ausgereist. Befragt, ob er nach der dritten Aufforderung noch sechs Monate zu Hause gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich zwar in Algerien, nicht aber zu Hause, sondern in Algier aufgehalten. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, von Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus in seiner Heimatstadt XXXX und nie anderswo gewohnt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei "kein Problem"; er sei "immer zwischen Algier und XXXX gependelt". Diese Orte seien nicht so weit voneinander entfernt; er sei in der Früh in die Hauptstadt gekommen und am Abend wieder zurückgekehrt. Befragt, was für einen Sinn es gehabt habe, nach Algier zu fahren, wenn er ohnehin abends zu Hause anzutreffen gewesen wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht gemeint, dass er tatsächlich hin und her gependelt sei, sondern (bloß) von der Möglichkeit gesprochen, da die Distanz nicht so groß sei. Die Terroristen hätten konkret gesagt, dass er mit ihnen ins Gebirge gehen solle, damit sie ihre "Rechte verteidigen" können. Befragt, ob er je in irgendeiner Weise bedroht oder nur aufgefordert worden sei mitzumachen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man ihn nicht geschlagen habe; er habe aber gewusst, dass sie ihn eines Tages töten würden. Auf Nachfrage gab er an, er vermute dies. Seine "Gedanken" sagten ihm, dass es viele gebe, die getötet worden seien, weil sie es abgelehnt hätten, ins Gebirge zu gehen. Die drei Aufforderungen seien jeweils in derselben Moschee erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin immer geantwortet, dass er nicht mit ins Gebirge gehe und gegen alles sei, was "sie" machten. Auf die Frage, was ihn dafür qualifiziert habe, in der terroristischen Vereinigung mitzumachen, meinte der Beschwerdeführer, dass er ein "guter Moslem" sowie religiös und ehrlich sei und man durch ihn andere Menschen hätte rekrutieren können. Anzeige bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, da ein Teil der Polizisten eng mit den Terroristen zusammenarbeite. Sobald er Anzeige erstattet hätte, hätten Terroristen davon Kenntnis erlangt. Auf Vorhalt, dass die algerische Polizei zum Schutz der Bevölkerung arbeite und sehr rigoros gegen Terroristen vorgehe, meinte der Beschwerdeführer, dass die Lage in Algerien "ganz anders" sei; so seien einmal 300 unschuldige Leute getötet worden, da ein Polizeioffizier eng mit den Terroristen zusammen gearbeitet habe. Die letzten sechs Monate habe der Beschwerdeführer deshalb in Algier verbracht, weil er dort alles organisiert habe, um das Land zu verlassen; so habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und Geld organisiert. Zur Möglichkeit befragt, sich in einem anderen Teil Algeriens niederzulassen, meinte der Beschwerdeführer, dass die Terroristen in ganz Algerien sehr gut organisiert seien und "irgendwann einmal" erfahren hätten, wo er wohne und was er mache. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach; er lebe von der Bundesbetreuung. Weder sei er verheiratet noch habe er sonstige Kontakte in Österreich. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer anderen Gruppierung. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer meinte, dazu nichts sagen zu wollen.Personaldokumente könne er nicht vorlegen, seinen Reisepass und seinen Personalausweis habe er verloren. Die Geburtsurkunde befinde sich in Algerien; weitere Dokumente besitze er nicht. Befragt, wo er sich in seinem Heimatland zuletzt regelmäßig aufgehalten habe, nannte der Beschwerdeführer eine Adresse in römisch 40 . Hierbei handle es sich um sein Elternhaus, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise wohnhaft gewesen sei; er habe immer nur dort gewohnt und sich nie woanders aufgehalten. Im Haus habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern gewohnt. Die Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Der Beschwerdeführer, sein Vater sowie ein Bruder von ihm hätten gearbeitet, er selbst als Maurer auf Baustellen. Dieser Beschäftigung sei er regelmäßig nachgegangen und habe aus den Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Beruf habe er keinen erlernt. Befragt, weshalb er Algerien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Salafisten hätten ihn zwingen wollen, mit ihnen in den "Djihad" zu gehen. Sie hätten ihn "immer wieder" aufgefordert, mit ihnen ins Gebirge zu kommen. Der Beschwerdeführer sei "als Mensch" dagegen gewesen, er habe nicht mitgehen wollen, habe aber gewusst, dass sie ihn "irgendwann einmal" töten würden. Aus diesem Grund sei er weggegangen. Drei namentlich bekannte Personen, die er in der Moschee kennengelernt habe, hätten ihn aufgefordert, Mitglied einer namentlich bezeichneten terroristischen Gruppierung zu werden. Sie hätten so viele Leute wie möglich rekrutieren wollen, die dann mit ihnen ins Gebirge gehen sollten. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer vor ca. zwei Jahren aufgefordert worden, an dieser Gruppierung teilzunehmen. Insgesamt seien drei derartige Aufforderungen an ihn gerichtet worden, die letzte sei sechs Monate nach dem ersten Mal erfolgt. Sechs Monate nach der dritten Aufforderung sei der Beschwerdeführer aus Algerien ausgereist. Befragt, ob er nach der dritten Aufforderung noch sechs Monate zu Hause gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich zwar in Algerien, nicht aber zu Hause, sondern in Algier aufgehalten. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, von Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus in seiner Heimatstadt römisch 40 und nie anderswo gewohnt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei "kein Problem"; er sei "immer zwischen Algier und römisch 40 gependelt". Diese Orte seien nicht so weit voneinander entfernt; er sei in der Früh in die Hauptstadt gekommen und am Abend wieder zurückgekehrt. Befragt, was für einen Sinn es gehabt habe, nach Algier zu fahren, wenn er ohnehin abends zu Hause anzutreffen gewesen wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht gemeint, dass er tatsächlich hin und her gependelt sei, sondern (bloß) von der Möglichkeit gesprochen, da die Distanz nicht so groß sei. Die Terroristen hätten konkret gesagt, dass er mit ihnen ins Gebirge gehen solle, damit sie ihre "Rechte verteidigen" können. Befragt, ob er je in irgendeiner Weise bedroht oder nur aufgefordert worden sei mitzumachen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man ihn nicht geschlagen habe; er habe aber gewusst, dass sie ihn eines Tages töten würden. Auf Nachfrage gab er an, er vermute dies. Seine "Gedanken" sagten ihm, dass es viele gebe, die getötet worden seien, weil sie es abgelehnt hätten, ins Gebirge zu gehen. Die drei Aufforderungen seien jeweils in derselben Moschee erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin immer geantwortet, dass er nicht mit ins Gebirge gehe und gegen alles sei, was "sie" machten. Auf die Frage, was ihn dafür qualifiziert habe, in der terroristischen Vereinigung mitzumachen, meinte der Beschwerdeführer, dass er ein "guter Moslem" sowie religiös und ehrlich sei und man durch ihn andere Menschen hätte rekrutieren können. Anzeige bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, da ein Teil der Polizisten eng mit den Terroristen zusammenarbeite. Sobald er Anzeige erstattet hätte, hätten Terroristen davon Kenntnis erlangt. Auf Vorhalt, dass die algerische Polizei zum Schutz der Bevölkerung arbeite und sehr rigoros gegen Terroristen vorgehe, meinte der Beschwerdeführer, dass die Lage in Algerien "ganz anders" sei; so seien einmal 300 unschuldige Leute getötet worden, da ein Polizeioffizier eng mit den Terroristen zusammen gearbeitet habe. Die letzten sechs Monate habe der Beschwerdeführer deshalb in Algier verbracht, weil er dort alles organisiert habe, um das Land zu verlassen; so habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und Geld organisiert. Zur Möglichkeit befragt, sich in einem anderen Teil Algeriens niederzulassen, meinte der Beschwerdeführer, dass die Terroristen in ganz Algerien sehr gut organisiert seien und "irgendwann einmal" erfahren hätten, wo er wohne und was er mache. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach; er lebe von der Bundesbetreuung. Weder sei er verheiratet noch habe er sonstige Kontakte in Österreich. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer anderen Gruppierung. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer meinte, dazu nichts sagen zu wollen.

1.4. Mit Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.632-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Situation der Berber, zur Grundversorgung sowie zur wirtschaftlichen Situation. Demnach sei am 9.12.2010 eine bedeutende militärische Offensive gestartet worden, um Mitglieder der Führungsriege der "Al Qaida im Maghreb" (AQM) aufzuspüren, bei der bis 12.12.2010 bereits 20 Mitglieder dieser Organisation getötet worden seien. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung lebten in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen hätten ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität sei. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, sei durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere in Algerien nicht; auch lägen keine Erkenntnisse über eine faktische Diskriminierung der Volksgruppe der Berber vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei in Algerien gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Berber angehöre. Seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der - illegal nach Österreich eingereiste - Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Seine Verwandten lebten in Algerien. Umstände, die ihn an Österreich binden würden, existierten nicht. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig; dabei verwies es zunächst auf den Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, wo er sich vor seiner Ausreise aus Algerien zuletzt aufgehalten habe. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich deshalb nicht an die Polizei gewandt zu haben, da diese mit den Terroristen zusammenarbeite, insofern nicht plausibel, als die Polizei bzw. die Sicherheitskräfte in Algerien alles daran setzten, radikale Gruppen auszuforschen, um gegen diese in weiterer Folge vorgehen zu können. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens; zudem führte es ins Treffen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem anderen Teil Algeriens niederzulassen. Dass seine Verfolger ihn im gesamten Gebiet Algeriens suchen würden, sei "fern jeder Plausibilität", zumal er seinen Unwillen an der Teilnahme an Aktivitäten der Gruppierung mehrmals kundgetan habe. Überdies könne im Hinblick auf das zufällige Zusammentreffen in der Moschee, ausgeschlossen werden, dass den Personen, die den Beschwerdeführer für eine terroristische Gruppe hätten anwerben wollen, dessen Identität bekannt sei. Auch lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.4. Mit Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.632-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Situation der Berber, zur Grundversorgung sowie zur wirtschaftlichen Situation. Demnach sei am 9.12.2010 eine bedeutende militärische Offensive gestartet worden, um Mitglieder der Führungsriege der "Al Qaida im Maghreb" (AQM) aufzuspüren, bei der bis 12.12.2010 bereits 20 Mitglieder dieser Organisation getötet worden seien. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung lebten in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen hätten ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität sei. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, sei durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere in Algerien nicht; auch lägen keine Erkenntnisse über eine faktische Diskriminierung der Volksgruppe der Berber vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei in Algerien gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Berber angehöre. Seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der - illegal nach Österreich eingereiste - Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Seine Verwandten lebten in Algerien. Umstände, die ihn an Österreich binden würden, existierten nicht. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig; dabei verwies es zunächst auf den Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, wo er sich vor seiner Ausreise aus Algerien zuletzt aufgehalten habe. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich deshalb nicht an die Polizei gewandt zu haben, da diese mit den Terroristen zusammenarbeite, insofern nicht plausibel, als die Polizei bzw. die Sicherheitskräfte in Algerien alles daran setzten, radikale Gruppen auszuforschen, um gegen diese in weiterer Folge vorgehen zu können. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens; zudem führte es ins Treffen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem anderen Teil Algeriens niederzulassen. Dass seine Verfolger ihn im gesamten Gebiet Algeriens suchen würden, sei "fern jeder Plausibilität", zumal er seinen Unwillen an der Teilnahme an Aktivitäten der Gruppierung mehrmals kundgetan habe. Überdies könne im Hinblick auf das zufällige Zusammentreffen in der Moschee, ausgeschlossen werden, dass den Personen, die den Beschwerdeführer für eine terroristische Gruppe hätten anwerben wollen, dessen Identität bekannt sei. Auch lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer werde von Salafisten bedroht, da er sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, mit diesen zusammenzuarbeiten. Da der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sie seien sich in der Moschee begegnet und er habe die Personen namentlich gekannt, sei nicht ersichtlich, weshalb nach Ansicht des Bundesasylamtes ausgeschlossen werden könne, dass seine Identität diesen Personen nicht bekannt sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den "Quartalsbericht, Maghreb, Quartal II/2011" der (deutschen) Hanns-Seidel-Stiftung, wonach die Sicherheitslage in Algerien, besonders in der Region Kabylei, sehr angespannt bleibe. Dort hätten Mitglieder der AQM in der Stadt Azazga einen Anschlag verübt, bei denen ein Soldat ums Leben gekommen und mindestens acht weitere verletzt worden seien. Überdies sei den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass es auch in Algier zu Anschlägen gekommen sei, sowie die Sicherheitslage durch gewalttätige Zusammenstöße von Polizei und Demonstranten beeinträchtigt sei. Schließlich sei auf eine Reisewarnung des britischen Außenministeriums mit Stand vom 7.3.2011 hinzuweisen, in der von einer "hohen Terrorgefahr" berichtet werde. In einem anderen Landesteil wäre der Beschwerdeführer nicht sicher; die Polizei sei nicht in der Lage, ihn ausreichend zu schützen. Überdies beantragte der Beschwerdeführer, ihm einen Rechtsberater beizugeben.

1.6. Mit Beschluss vom 29.09.2011, Zl. A10 421.253-1/2011/3Z, gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer Mag. Mirjami RITZSCHKE als Rechtsberaterin bei.

1.7. Am 29.12.2011 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.1.7. Am 29.12.2011 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein.

1.8. Am 23.2.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen des (schweizerischen) Bundesamtes für Migration zu.

1.9. Am 26.3.2012 stimmte das Bundesasylamt dem Übernahmeersuchen der (luxemburgischen) Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung, in dem als Alias-Identität des Beschwerdeführers XXXX, geboren am XXXX in Libyen, angeführt wird, zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.4.2012 von Luxemburg nach Österreich überstellt.1.9. Am 26.3.2012 stimmte das Bundesasylamt dem Übernahmeersuchen der (luxemburgischen) Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung, in dem als Alias-Identität des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 in Libyen, angeführt wird, zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.4.2012 von Luxemburg nach Österreich überstellt.

1.9. Am 19.4.2012 wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt.

1.10. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ihm diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.10. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ihm diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.11. Mit Erkenntnis vom 11.7.2012, Zl. B4 421.253-1/2011/15E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.5. dargestellte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Wesentlichen schloss er sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und hielt zunächst fest, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, weshalb von den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Dem stehe auch der in der Beschwerde zitierte Bericht der Hanns Seidel-Stiftung nicht entgegen. Weiters hielt er fest, dass die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu der Frage, wo er sich in der Zeit vor seiner Ausreise aufgehalten habe, die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens aufzeigten. Auch lasse sich seine Aussage, wonach er in den letzten Monaten in Algier seine Ausreise vorbereitet habe und sich dabei einen Reisepass habe ausstellen lassen, nicht mit seinem Vorbringen, sein Reisepass sei vom Passamt XXXX ausgestellt worden, in Einklang bringen. Weiters habe er unterschiedliche Angaben zu seinen Dokumenten und deren Verbleib gemacht. Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei und auch nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Algerien Verfolgung befürchten müsse. Überdies seien im Fall des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien verfüge und in der Lage gewesen sei, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.1.11. Mit Erkenntnis vom 11.7.2012, Zl. B4 421.253-1/2011/15E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.5. dargestellte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Im Wesentlichen schloss er sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und hielt zunächst fest, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, weshalb von den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Dem stehe auch der in der Beschwerde zitierte Bericht der Hanns Seidel-Stiftung nicht entgegen. Weiters hielt er fest, dass die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu der Frage, wo er sich in der Zeit vor seiner Ausreise aufgehalten habe, die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens aufzeigten. Auch lasse sich seine Aussage, wonach er in den letzten Monaten in Algier seine Ausreise vorbereitet habe und sich dabei einen Reisepass habe ausstellen lassen, nicht mit seinem Vorbringen, sein Reisepass sei vom Passamt römisch 40 ausgestellt worden, in Einklang bringen. Weiters habe er unterschiedliche Angaben zu seinen Dokumenten und deren Verbleib gemacht. Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei und auch nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Algerien Verfolgung befürchten müsse. Überdies seien im Fall des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien verfüge und in der Lage gewesen sei, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

1.12. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt am 12.7.2012 zugestellt (dem Beschwerdeführer, dessen Abgabestelle trotz Einsicht u.a. in das Zentrale Melderegister nicht festgestellt werden konnte, durch Hinterlegung im Akt) und blieb unbekämpft.

1.13. Am 13.7.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in dem als Alias-Identität des Beschwerdeführers XXXX, geboren am XXXX in Libyen, angeführt wird, zu. Am 17.7.2012 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass die Überstellung derzeit nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei (Wann dieses Übernahmeansuchen gestellt wurde bzw. wann der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war, ergibt sich aus den beiden genannten Schreiben nicht).1.13. Am 13.7.2012 stimmte das Bundesasylamt einem Übernahmeersuchen des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in dem als Alias-Identität des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 in Libyen, angeführt wird, zu. Am 17.7.2012 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass die Überstellung derzeit nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei (Wann dieses Übernahmeansuchen gestellt wurde bzw. wann der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war, ergibt sich aus den beiden genannten Schreiben nicht).

2.1. Am 19.9.2012 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion Gries am Brenner nach seiner Einreise über den Binnengrenzübergang Brenner angehalten, da er keinen Reisepass oder Sichtvermerk mitführte. In der Folge brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.9.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe zu seinem Onkel nach Frankreich gehen wollen, weil dieser jemanden zum Arbeiten benötigt habe. Während der Reise dorthin sei er von der italienischen Polizei festgenommen und für drei Monate eingesperrt worden. Dann sei er freiwillig nach Österreich zurückgereist, um einen neuen Antrag zu stellen. Er habe nicht gewusst, dass sein erstes Verfahren bereits entschieden worden sei. Als er noch in Wien gewohnt habe, habe er einmal einen Bescheid bekommen. Den habe er jedoch nicht lesen können, da er kein Deutsch verstehe und daher habe er nicht gewusst, ob es sich um eine "Abschiebung" gehandelt habe. Er habe nach Traiskirchen zurückkehren wollen, doch ihm sei der Eintritt verwehrt worden; daher sei er in andere Länder gegangen um weitere Asylanträge zu stellen. An seiner Lage habe sich nichts geändert; er habe aber geglaubt, er sei in Österreich noch im Asylverfahren. Neue Gründe habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien befürchte er von einer "islamistischen/terroristischen Gruppe die Todesstrafe". Da er kein Moslem sei, habe er Probleme mit islamistischen Gruppen in Algerien.

2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet.2.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.9.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.9.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

2.5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.9.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Berber und Atheist. Somit bekenne er sich weder zum muslimischen noch zum christlichen Glauben, was ein großes Problem für ihn sei. In Algerien habe er eine Firma gegründet und dafür einen Kredit in Höhe von 500 Millionen algerischen Dinar (Anm.: etwa 4,8 Millionen EUR) aufgenommen. Diesen Kredit habe er nicht zurückzahlen können und in Folge Insolvenz angemeldet. Er habe sich damit "strafrechtlich in Schwierigkeiten" gebracht und Probleme mit der Bank bekommen. Das seien seine neuen Gründe, die er im ersten Verfahren nicht angegeben habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus einer "konservativen Christenfamilie" stamme, seine Freunde aber alle Muslime seien. Wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum habe er Probleme mit salafistischen Gruppierungen bekommen. Er sei nicht nur aus Angst um sein Leben geflohen, sondern befürchte auch, dass seinetwegen ein "Krieg zwischen den Stämmen" ausbrechen könne. Dies deshalb, weil sie als Berber per Abstammung keine Muslime seien, sondern aus Zwang zum Islam konvertieren hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich "diesen widersetzt", was bedeuten würde, dass sich im Falle seiner Tötung durch die Salafisten seine Familie an der Familie des Töters rächen würde, was wiederum "eine Kette von vielen Tötungen auslösen" würde. Der Beschwerdeführer sei drei Monate nach seiner (ersten) Antragstellung in Österreich aus der Grundversorgung ausgeschlossen worden. Daraufhin habe er sich auf den Weg zu seinem Onkel nach Frankreich gemacht. Er habe in der Schweiz und in Deutschland Asylanträge gestellt. In Luxemburg sei er festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden. Nach einem Monat in Österreich sei er nach Italien gereist, wo er festgenommen worden sei und vier Monate in Schubhaft verbracht habe. Er habe nicht gewusst, dass sein erstes Asylverfahren bereits abgeschlossen sei. Als er dies erfahren habe, habe er einen neuen Antrag gestellt. Sein Onkel in Frankreich könne ihm finanziell helfen.2.5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.9.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Berber und Atheist. Somit bekenne er sich weder zum muslimischen noch zum christlichen Glauben, was ein großes Problem für ihn sei. In Algerien habe er eine Firma gegründet und dafür einen Kredit in Höhe von 500 Millionen algerischen Dinar Anmerkung, etwa 4,8 Millionen EUR) aufgenommen. Diesen Kredit habe er nicht zurückzahlen können und in Folge Insolvenz angemeldet. Er habe sich damit "strafrechtlich in Schwierigkeiten" gebracht und Probleme mit der Bank bekommen. Das seien seine neuen Gründe, die er im ersten Verfahren nicht angegeben habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus einer "konservativen Christenfamilie" stamme, seine Freunde aber alle Muslime seien. Wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum habe er Probleme mit salafistischen Gruppierungen bekommen. Er sei nicht nur aus Angst um sein Leben geflohen, sondern befürchte auch, dass seinetwegen ein "Krieg zwischen den Stämmen" ausbrechen könne. Dies deshalb, weil sie als Berber per Abstammung keine Muslime seien, sondern aus Zwang zum Islam konvertieren hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich "diesen widersetzt", was bedeuten würde, dass sich im Falle seiner Tötung durch die Salafisten seine Familie an der Familie des Töters rächen würde, was wiederum "eine Kette von vielen Tötungen auslösen" würde. Der Beschwerdeführer sei drei Monate nach seiner (ersten) Antragstellung in Österreich aus der Grundversorgung ausgeschlossen worden. Daraufhin habe er sich auf den Weg zu seinem Onkel nach Frankreich gemacht. Er habe in der Schweiz und in Deutschland Asylanträge gestellt. In Luxemburg sei er festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden. Nach einem Monat in Österreich sei er nach Italien gereist, wo er festgenommen worden sei und vier Monate in Schubhaft verbracht habe. Er habe nicht gewusst, dass sein erstes Asylverfahren bereits abgeschlossen sei. Als er dies erfahren habe, habe er einen neuen Antrag gestellt. Sein Onkel in Frankreich könne ihm finanziell helfen.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Hause zurückkehren könne, weil er nicht nur Angst um sein eigenes Leben habe, sondern auch um das Leben vieler Menschen, die "wegen der Rache" sterben würden.Abschließend wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Hause zurückkehren könne, weil er nicht nur Angst um sein eigenes Leben habe, sondern auch um das Leben vieler Menschen, die "wegen der Rache" sterben würden.

2.6. Bei einer weiteren Einvernahme am 17.10.2012 vor dem Bundesasylamt wurden dem Beschwerdeführer - nach Durchführung einer Rechtsberatung - vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien (Stand September 2012) zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er die (allgemeine) Situation in Algerien kenne und dem Inhalt zustimme. Sein Problem sei aber persönlich und seine Situation in Algerien sei schwierig. Die Salafisten hätten ihm "auf den Kopf geschlagen"; es sei ihnen aber nicht gelungen, ihn zu töten. Müsste er nach Algerien zurückkehren, würden entweder sie ihn umbringen oder er würde sie umbringen. In Algerien drohe ihm der Tod und durch ihn sei auch seine gesamte Sippe gefährdet. Der Beschwerdeführer habe keine Deutschkurse besucht. Der anwesende Rechtsberater verwies auf die aktuelle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums und ersuchte, diese in der Entscheidung zu berücksichtigen.

2.7. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes einen mündlichen Bescheid, wonach der gemäß § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wird.2.7. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes einen mündlichen Bescheid, wonach der gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wird.

2.8. Am 18.10.2012 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakte dem Asylgerichtshof vor.

2.9. Mit Erkenntnis vom 25.10.2012, Zl. B4 421.253-2/2012/2E, stellte der Asylgerichtshof gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei. In der Begründung hielt er fest, dass im Fall des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (u.a. dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde) vorlägen.2.9. Mit Erkenntnis vom 25.10.2012, Zl. B4 421.253-2/2012/2E, stellte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei. In der Begründung hielt er fest, dass im Fall des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (u.a. dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde) vorlägen.

2.10. Am 15.1.2013 wurde dem Bundesasylamt ein "Transportauftrag" zur Kenntnisnahme übermittelt, wonach der Beschwerdeführer in Hinblick auf "depressive Äußerungen im XXXX" ins "XXXX" zu überstellen sei, da im XXXX eine ärztliche Betreuung nicht möglich sei.2.10. Am 15.1.2013 wurde dem Bundesasylamt ein "Transportauftrag" zur Kenntnisnahme übermittelt, wonach der Beschwerdeführer in Hinblick auf "depressive Äußerungen im XXXX" ins "XXXX" zu überstellen sei, da im römisch 40 eine ärztliche Betreuung nicht möglich sei.

2.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.9.2012 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. In der Begründung gab es zunächst den Verfahrensgang wieder, wobei es u.a. seine Sachverhaltsannahmen zur Lage in Algerien angeführte. Diesen zufolge werde die medizinische Grundversorgung mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt und könnten psychische Erkrankungen an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine, aber auch in den anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Sodann stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Gründe vorgebracht habe; vielmehr habe er auf Umstände, die bereits "zum Zeitpunkt der Vorverfahren" bestanden hätten und ihm auch bekannt gewesen seien, verwiesen. Weiters folge aus den der Entscheidung zugrunde gelegten (zuvor genannten) Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien, dass sich die den Beschwerdeführer persönlich betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft der Vergleichsentscheidung nicht geändert habe. Somit habe sich kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG ergeben. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.9.2012 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. In der Begründung gab es zunächst den Verfahrensgang wieder, wobei es u.a. seine Sachverhaltsannahmen zur Lage in Algerien angeführte. Diesen zufolge werde die medizinische Grundversorgung mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt und könnten psychische Erkrankungen an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine, aber auch in den anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Sodann stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Gründe vorgebracht habe; vielmehr habe er auf Umstände, die bereits "zum Zeitpunkt der Vorverfahren" bestanden hätten und ihm auch bekannt gewesen seien, verwiesen. Weiters folge aus den der Entscheidung zugrunde gelegten (zuvor genannten) Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien, dass sich die den Beschwerdeführer persönlich betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft der Vergleichsentscheidung nicht geändert habe. Somit habe sich kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergeben. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

2.12. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen vorbringt, der Beschwerdeführer habe im neuen Asylantrag glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund eines neu entstandenen Sachverhalts in Algerien asylrelevant bedroht sei; sein Antrag hätte daher inhaltlich überprüft werden müssen. Ebenso seien in die Entscheidung keine aktuellen Länderberichte eingeflossen, obwohl die schlechte Situation in Algerien das Thema von "täglichen internationalen Medienberichten" sei. In einem der Beschwerde beigefügten, offenbar vom Beschwerdeführer selbst auf Arabisch verfassten Schreiben wird die Frage gestellt, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig sei, obwohl die algerische Botschaft "die Abschiebung abgelehnt habe" und er bereits in Italien drei Monate und 20 Tage in Schubhaft gewesen sei. Dort habe man dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nach Österreich zurückkehren solle; hier sei sein neuerlicher Asylantrag aber abgelehnt worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.7.2012, Zl. B4 424.705-1/2012/3E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12.7.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

2.2.2. Aus nachstehenden Gründen hat das Bundesasylamt zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt:2.2.2. Aus nachstehenden Gründen hat das Bundesasylamt zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt:

Denn zum einen gleicht das Vorbringen des Beschwerdeführers in Wesentlichen (Bedrohung durch islamistische Terroristen) jenem, das der Asylgerichtshof im zuvor genannten Erkenntnis für tatsachenwidrig erachtet hat. Auch haben sich keine Umstände ergeben, die Grund zur Annahme geben würden, dass diese Einschätzung unzutreffend wäre. Vielmehr wird diese nach Ansicht des Asylgerichtshofes etwa dadurch, dass der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er habe wegen aufgrund des Umstandes, dass er kein Moslem sei, bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft Probleme mit den Salafisten bekommen (während er im ersten Asylverfahren noch angegeben hatte, dass er ein "guter Moslem" sei und die Aufforderungen, er solle sich einer salafistischen Vereinigung anschließen und in die Berge gehen, jeweils in der Moschee ausgesprochen worden seien), bestätigt. Überdies handelt es sich bei den Abweichungen vom ursprünglichen Fluchtvorbringen durchwegs um Umstände, die dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren bereits bekannt gewesen wären.

Weiters kann - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - nicht angenommen werde, dass der Beschwerdeführer in Algerien nunmehr insofern einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre, als sich die dort herrschende allgemeine Situation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätte. Sofern in der Beschwerde augenscheinlich auf die Geiselnahme auf dem Ölfeld von In Amenas Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies Auswirkungen auf die Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers haben soll. Überdies hat das erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Änderung der allgemeinen Lage in Algerien von vorherein außer Betracht zu bleiben, da im Rechtmittel gegen Zurückweisungsbescheide neue Umstände nicht vorgebracht werden dürfen (vgl. VwSlg 5642 A/1961; VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).Weiters kann - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - nicht angenommen werde, dass der Beschwerdeführer in Algerien nunmehr insofern einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre, als sich die dort herrschende allgemeine Situation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätte. Sofern in der Beschwerde augenscheinlich auf die Geiselnahme auf dem Ölfeld von In Amenas Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies Auswirkungen auf die Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers haben soll. Überdies hat das erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Änderung der allgemeinen Lage in Algerien von vorherein außer Betracht zu bleiben, da im Rechtmittel gegen Zurückweisungsbescheide neue Umstände nicht vorgebracht werden dürfen vergleiche VwSlg 5642 A/1961; VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).

Auch wird weder vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Algerien nunmehr Gefahr liefe, in seiner Lebensgrundlage gefährdet zu sein, noch kann dies sonst angenommen werden: Denn Beschwerdeführer verfügt in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte und war bereits vor seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Sollte beim Beschwerdeführer eine Störung des psychischen Gesundheitszustandes vorliegen, könnte nicht angenommen werden, dass diese jene besondere Schwere aufweist (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon kann vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen, nachvollziehbaren Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Algerien (denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist) nicht gesagt werden, dass psychische Erkrankungen in Algerien nicht behandelbar wären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Sollte beim Beschwerdeführer eine Störung des psychischen Gesundheitszustandes vorliegen, könnte nicht angenommen werden, dass diese jene besondere Schwere aufweist (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon kann vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen, nachvollziehbaren Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Algerien (denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist) nicht gesagt werden, dass psychische Erkrankungen in Algerien nicht behandelbar wären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Schließlich kann (auch weiterhin) nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson (auch nun) nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich nach seinem Vorbringen über keine Familienangehörigen verfügt.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich nach seinem Vorbringen über keine Familienangehörigen verfügt.

3.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit August 2011 in Österreich aufhält (und zwar - wie sich aus dem Verfahrensgang sowie dem Beschwerdevorbringen ergibt - nicht durchgehend), jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.3.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit August 2011 in Österreich aufhält (und zwar - wie sich aus dem Verfahrensgang sowie dem Beschwerdevorbringen ergibt - nicht durchgehend), jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerde-führers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2011 illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies wurde der Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthalts in Österreich hier bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerde-führers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2011 illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies wurde der Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthalts in Österreich hier bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Tatsachenwidrigkeit, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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