TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/8 E13 433158-2/2013

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Veröffentlicht am 08.03.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E13 433.158-2/2013-4E

E13 433.158-1/2013-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer„ LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 12 18.171-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer„ LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 12 18.171-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 18.171-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 18.171-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.12.2012 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, 12 18.171-BAT wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ebenso wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in dessen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, 12 18.171-BAT wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ebenso wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in dessen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit am 7.1.2013 beim BAT einlangenden Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit gleichem Schriftsatz wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in Beilage die Begründung des Vollmachtverhältnisses zum oben bezeichneten Verein in Vorlage gebracht.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.2.2013, Zl. 12 18.171-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und die aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF zuerkannt (Spruchpunkt II).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.2.2013, Zl. 12 18.171-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus:

"Da aber einem durchschnittlichem Asylwerber zugemutet werden kann, wie es auch der überwiegenden Teil der Asylwerber tatsächlich macht, sich nach dem Erhalt eines Schreibens, welches er nicht versteht an eine caritative Einrichtung oder an sonstige Personen, wie zum Beispiel andere Asylwerber, die des Lesen und Schreibens mächtig sind zu wenden, wäre es Ihnen auch in Ihrem Fall zumutbar gewesen vergleichbare Schritte unmittelbar zu unternehmen.

Wie sich aus dem Verfahren ergibt, wurden Sie bereits in der der Entscheidung vorangehenden niederschriftlichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag abzuweisen (AS 39ff) und Sie zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Zum Ende dieser Niederschrift wurden Sie über den weiteren Verfahrensgang aufgeklärt. Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass Sie an den Bescheid angeschlossen eine Verfahrensanordnung der Behörde übernahmen, welche in einer Ihren verständlichen Sprache und Schrift Informationen über die Ihnen zur Verfügung gestellte Rechtsberatung (VMÖ) und Kontaktdaten enthielt. Darüber hinaus sind im Bereich der Betreuungsstelle Ost bzw. Außenstelle Traiskirchen Kontaktmöglichkeiten und -zeiten öffentlich angeschlagen.

Des weiteren ist Bezug nehmend auf höchstgerichtliche Erkenntnisse festzustellen, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder die angeführte mangelnde Rechtskenntnis (VwSlg. 307A/1948, 1144A/1949; 1424A/1950) noch die geringen oder nicht vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse (VwGH 27.02.1989, Zl. 88/10/0120; 29.05.1990, Zl. 88/04/0033; 18.06.1990, Zl. 90/19/0165) einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs 1 AVG i.d.g.F. darstellen. Sie wären nicht daran gehindert gewesen, sich über die Wirkung Ihres Handelns, vorsorglich bei Rechtskundigen bzw. bei einer Flüchtlingsberatung genau zu informieren (VwGH 10309 A u E 15.1.1985, 84/04/0234).Des weiteren ist Bezug nehmend auf höchstgerichtliche Erkenntnisse festzustellen, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder die angeführte mangelnde Rechtskenntnis (VwSlg. 307A/1948, 1144A/1949; 1424A/1950) noch die geringen oder nicht vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse (VwGH 27.02.1989, Zl. 88/10/0120; 29.05.1990, Zl. 88/04/0033; 18.06.1990, Zl. 90/19/0165) einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG i.d.g.F. darstellen. Sie wären nicht daran gehindert gewesen, sich über die Wirkung Ihres Handelns, vorsorglich bei Rechtskundigen bzw. bei einer Flüchtlingsberatung genau zu informieren (VwGH 10309 A u E 15.1.1985, 84/04/0234).

Ein Asylwerber ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung eines, wie im gegenständlichen Fall persönlich übergebenen, ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten (vgl. etwa VwGH E 10.05.2000, Zl. 95/18/0972, AsylGH A3 249664-1/2008).Ein Asylwerber ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt einschließlich einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung eines, wie im gegenständlichen Fall persönlich übergebenen, ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten vergleiche etwa VwGH E 10.05.2000, Zl. 95/18/0972, AsylGH A3 249664-1/2008).

Die Unkenntnis von der Möglichkeit, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, ist eine Folge dieses Sorgfaltsverstoßes, weil Sie bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch Kenntnis von der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde gegen den Bescheid zulässig ist, erlangt hätten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass unbestrittener Maßen einige Feiertage auf den Lauf der Rechtsmittelfrist fielen, verblieb jedoch dennoch ausreichend Zeit, sich mit den Schriftstücken auseinanderzusetzen.

Dass Sie durch die Behörde mit dem zu erwartenden negativen Ergebnis des Verfahrens in Beisein eines Dolmetschers konfrontiert wurden und Ihnen daher die Wahrscheinlichkeit einer abweisenden Entscheidung und die Bedeutung der übernommenen Schreiben bewusst gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Akt und unterstreicht den Sorgfaltsverstoß.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Rechtsordnung keine Verpflichtung zur Beiziehung eines Dolmetschers bei der Übergabe behördlicher Schriftstücke kennt, wie etwa auch der Möglichkeit der Zustellung zu eigenen Handen (§§21ff ZustG) mittels RSa-Kuverts ersichtlich ist.

Es ist daher festzustellen, kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorlag.

Aufgrund obiger Ausführungen war im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar, das Sie an der fristgerechten Einbringung einer Berufung gehindert hätte."

1.5. Gegen den abschlägigen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.2.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer effektiv keine Rechtsberatung aufgrund der Weihnachtsfeiertage erhalten habe und es sogar einen überdurchschnittlich sorgfältigen Asylwerber, der mit der mitteleuropäischen Lebenskultur nicht vertraut ist, passieren hätte können und sohin kein Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers vorliege. Hätte eine tatsächliche Prüfung der vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten Umstände stattgefunden, hätte das BAA feststellen müssen, dass ein unabwendbares Ereignis vorgelegen habe, welches dem BF daran hinderte, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Verweise

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Im konkreten Fall war der belangten Behörde zuzustimmen, dass einem durchschnittlichen Asylwerber zugemutet werden kann, sich nach dem Erhalt eines Schreibens, welches er nicht versteht, an eine caritative Einrichtung oder an sonstige Personen, wie beispielsweise andere Asylwerber, die des Lesens und Schreibens mächtig sind, zu wenden. Dies insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass dem BF bereits in der der Entscheidungsfindung vorangehenden niederschriftlichen Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen (AS 39ff) und der BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Abschließend der niederschriftlichen Einvernahme wurde der BF über den weiteren Verfahrenslauf aufgeklärt. Folglich erhielt der Beschwerdeführer am 17.12.2012 eine Ladung, in welcher er aufgefordert wurde, sich am folgenden Tag zwischen 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr beim BAT zur Entgegennahme des Bescheides einzufinden (AS 57).

Ebenso zutreffend führte die belangte Behörde an, dass dem Akt zu entnehmen ist, dass der BF eine an den Bescheid angeschlossene Verfahrensanordnung der Behörde übernommen hat, welche Informationen in einer ihn verständlichen Sprache und Schrift über die dem BF zur Verfügung gestellten Rechtsberatung (VMÖ) und Kontaktdaten enthielt. Ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verfahrensanordnung im Falle der Beschwerdeerhebung dazu angehalten wurde, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung zu setzen (AS 123). Darüber hinaus war der Bescheid des BAT mit einer Rechtsmittelbelehrung in einer ihn verständlichen Sprache versehen.

Zudem sind im Bereich der Betreuungsstelle Ost bzw. Außenstelle Traiskirchen Kontaktmöglichkeiten und -zeiten öffentlich angeschlagen bzw. sind diese auch über Internet zu recherchieren.

Letzten Endes kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, dass ein Asylwerber verpflichtet ist, sich mit dem Inhalt einschließlich eines, wie im ggst. Fall persönlich übernommenen, ihm zugestellten behördlichen Schriftstückes (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) vertraut zu machen. Dass im vorliegenden Fall ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß vorliegt, ist nicht von der Hand zu weisen.

Dass der Beschwerdeführer befähigt ist, sich eine in Asylangelegenheiten versierte Person oder Organisation zu wenden, stellt dieser durch die in Vorlage gebrachte Beschwerdeschrift unter Beweis.

Dem Beschwerdevorbringen, dass der BF keine effektive Rechtsberatung aufgrund der Weihnachtsfeiertage erhalten habe bzw. festzustellen gewesen wäre, dass die Schwierigkeiten des BF rund um die Weihnachtsfeiertage eine Rechtsberatung zu finden, sogar einem überdurchschnittlich sorgfältigen Asylweber passieren könnte, der mit der mitteleuropäischen Lebenskultur nicht vertraut ist und sohin kein Sorgfaltsverstoß des BF vorliegt, war angesichts der oben dargelegten Ausführungen nicht zu folgen. Zudem lag - entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Rechtsansicht - kein unabwendbares Ereignis vor.

4. Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Im konkreten Fall wurde der Bescheid des BAT vom 18.12.2012, Zl. 12.18.171-BAT sowie die Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG nachweislich am selben Tag an den Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt und hätte dieser das Rechtsmittel der Beschwerde bis spätestens 2.1.2013 bei der Behörde erster Instanz einbringen oder zur Post bringen müssen.Im konkreten Fall wurde der Bescheid des BAT vom 18.12.2012, Zl. 12.18.171-BAT sowie die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG nachweislich am selben Tag an den Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt und hätte dieser das Rechtsmittel der Beschwerde bis spätestens 2.1.2013 bei der Behörde erster Instanz einbringen oder zur Post bringen müssen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsbelehrung, Rechtsberater, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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