TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/11 C17 408383-1/2009

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Veröffentlicht am 11.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C17 408.383-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, Zl. 0901.030-BAG (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, Zl. 0901.030-BAG (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 26.01.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, FZ: 09 01.030-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2009, FZ: 09 01.030-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubwürdig und legte dieses Vorbringen der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zum Fluchtgrund versagt. Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer wegen der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan zuerkannt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde in offener Frist Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde in offener Frist Beschwerde erhoben.

2. Zum Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 27.01.2009 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.04.2009 im Wesentlichen angegeben, er habe sich in Kabul, wo er einen Englischkurs besucht bzw. als Englischlehrer gearbeitet habe, in ein Mädchen verliebt, deren Familie mit einer Verehelichung aber nicht einverstanden gewesen sei. Er sei deshalb von ihrem Bruder geschlagen worden und seine nunmehrige Ehegattin sei eingesperrt worden. Schließlich seien sie gemeinsam weggelaufen und hätten am 19.04.2008 in XXXX bei einem Freund geheiratet. Nach Ansicht der Familie seiner nunmehrigen Frau hätten sie dadurch die Familienehre verletzt. Die Familie seiner Frau habe ihn bei der Polizei angezeigt. Sie seien weiter nach Logar in sein Elternhaus geflüchtet, wo er wieder mit seinem Englischkurs begonnen habe. Er habe deswegen Probleme mit den Taliban bekommen. Es sei von der Polizei aber angenommen worden, er unterstütze die Taliban. Daher sei er ausgereist, seine Ehegattin sei in Logar bei seiner Schwester geblieben. Er fürchte Verfolgung von der Familie seiner Ehegattin, von der afghanischen Polizei und von den Taliban.2. Zum Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 27.01.2009 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.04.2009 im Wesentlichen angegeben, er habe sich in Kabul, wo er einen Englischkurs besucht bzw. als Englischlehrer gearbeitet habe, in ein Mädchen verliebt, deren Familie mit einer Verehelichung aber nicht einverstanden gewesen sei. Er sei deshalb von ihrem Bruder geschlagen worden und seine nunmehrige Ehegattin sei eingesperrt worden. Schließlich seien sie gemeinsam weggelaufen und hätten am 19.04.2008 in römisch 40 bei einem Freund geheiratet. Nach Ansicht der Familie seiner nunmehrigen Frau hätten sie dadurch die Familienehre verletzt. Die Familie seiner Frau habe ihn bei der Polizei angezeigt. Sie seien weiter nach Logar in sein Elternhaus geflüchtet, wo er wieder mit seinem Englischkurs begonnen habe. Er habe deswegen Probleme mit den Taliban bekommen. Es sei von der Polizei aber angenommen worden, er unterstütze die Taliban. Daher sei er ausgereist, seine Ehegattin sei in Logar bei seiner Schwester geblieben. Er fürchte Verfolgung von der Familie seiner Ehegattin, von der afghanischen Polizei und von den Taliban.

Im Jahr 2002 sei er schon einmal in Österreich gewesen, von 05.06.2002 bis 28.12.2006 sei er in England gewesen, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der abgewiesen worden sei. Damals habe er Afghanistan verlassen, weil es gefährlich und der Anfang des neuen Regimes gewesen sei. Sein Vater und sein Bruder seien damals in Logar festgenommen worden, weil seinem Vater eine Zusammenarbeit mit den Taliban unterstellt worden sei. Bis heute wisse er von den beiden nichts. Nach der Rückkehr von England nach Afghanistan habe er bis April 2008 in Kabul als Englischlehrer gearbeitet bzw. einen Englischkurs besucht. Er habe in Kabul mit seinem Onkel in einer Mitwohnung gelebt. Er sei Tadschike und Moslem.

3. In der Folge stellte die Ehegattin des Beschwerdeführers als Familienangehörige eines Fremden, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren. Am 24.03.2011 reiste die Ehegattin des Beschwerdeführers mit einem von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visum auf dem Luftweg in Österreich ein, wo sie am 29.03.2011 einen Asylantrag stellte, welcher bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers der Status einer subsidiär Schutzberechtigten (wegen der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan und deswegen zuerkannt, weil auch dem Beschwerdeführer als ihrem Ehegatten derselbe Schutz zuerkannt worden war) zuerkannt und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. In der Folge stellte die Ehegattin des Beschwerdeführers als Familienangehörige eines Fremden, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zur Asylantragstellung im Familienverfahren. Am 24.03.2011 reiste die Ehegattin des Beschwerdeführers mit einem von der Österreichischen Botschaft Islamabad ausgestellten Visum auf dem Luftweg in Österreich ein, wo sie am 29.03.2011 einen Asylantrag stellte, welcher bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers der Status einer subsidiär Schutzberechtigten (wegen der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan und deswegen zuerkannt, weil auch dem Beschwerdeführer als ihrem Ehegatten derselbe Schutz zuerkannt worden war) zuerkannt und es wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen die Versagung des Asylstatus hat die Ehegattin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Im Beschwerdeverfahren wurde über Antrag des Beschwerdeführers mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.11.20011 dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Eingabe vom 29.11.2011 wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

5. Aus dem Asylwerberinformationssystem ergibt sich, dass am 18.12.2011 der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren wurde, dass dessen Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde und dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

6. Die Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau XXXX, wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C17 402.783-4/2010/9E, insofern erledigt, als der von der Ehegattin des Beschwerdeführers bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Das Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers ist dementsprechend wieder beim Bundesasylamt anhängig.6. Die Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C17 402.783-4/2010/9E, insofern erledigt, als der von der Ehegattin des Beschwerdeführers bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Das Asylverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers ist dementsprechend wieder beim Bundesasylamt anhängig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

2. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, Frau XXXX(und dem gemeinsamen Sohn) vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof den die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffenden, im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG ergangenen Bescheid (in seinem Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, rechtliche Bedeutung zu, da das Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers dementsprechend wieder beim Bundesasylamt anhängig ist. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281). Diesbezüglich wird aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 folgendermaßen zitiert: "Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren ¿verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ..." (ErläutRV 120 BlgNR 22.GP 10 zu § 10 Abs. 5 AsylG; vergleiche dazu VwGH 20.04.2006, 2005/01/0556; zur inhaltlich unveränderten Rechtslage des § 34 AsylG 2005 im Vergleich zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 siehe auch VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).2. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, Frau XXXX(und dem gemeinsamen Sohn) vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof den die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffenden, im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG ergangenen Bescheid (in seinem Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, rechtliche Bedeutung zu, da das Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers dementsprechend wieder beim Bundesasylamt anhängig ist. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281). Diesbezüglich wird aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 folgendermaßen zitiert: "Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren ¿verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ..." (ErläutRV 120 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 10 zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG; vergleiche dazu VwGH 20.04.2006, 2005/01/0556; zur inhaltlich unveränderten Rechtslage des Paragraph 34, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 siehe auch VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).

Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung [Versagung des Asylstatus; Spruchpunkt I. des Bescheides] in diesem Umfang zu beheben, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers die Anhängigkeit des Verfahrens (wieder) beim Bundesasylamt gegeben ist.Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung [Versagung des Asylstatus; Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides] in diesem Umfang zu beheben, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers die Anhängigkeit des Verfahrens (wieder) beim Bundesasylamt gegeben ist.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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