Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A5 408.892-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zl. 10 00.966-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zl. 10 00.966-BAI, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, als unzulässig behoben.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als unzulässig behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wird im gegenständlichen Verfahren von seiner Mutter, der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX, Zl. A5 408.889-2/2011, vertreten. Die Genannte reiste eigenen Angaben gemäß gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erstmalig im Jahr 2009 nach Österreich ein, wo sie am 17.05.2009 unter dem Namen XXXX für sich und ihren Sohn, den sie damals namentlich als XXXX bezeichnete, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, Zl. 09 05.833-EAST Ost, gemäß § 5 AsylG abgewiesen und eine Ausweisung nach Italien, wo die Mutter des Beschwerdeführers zwei Jahre hindurch gelebt hatte, verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009, Zl. S16 408.892-1/2009-4E, abgewiesen.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wird im gegenständlichen Verfahren von seiner Mutter, der nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 alias römisch 40 , Zl. A5 408.889-2/2011, vertreten. Die Genannte reiste eigenen Angaben gemäß gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erstmalig im Jahr 2009 nach Österreich ein, wo sie am 17.05.2009 unter dem Namen römisch 40 für sich und ihren Sohn, den sie damals namentlich als römisch 40 bezeichnete, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, Zl. 09 05.833-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, AsylG abgewiesen und eine Ausweisung nach Italien, wo die Mutter des Beschwerdeführers zwei Jahre hindurch gelebt hatte, verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2009, Zl. S16 408.892-1/2009-4E, abgewiesen.
Am 01.02.2010 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich im Wege seiner Mutter in Österreich den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, den Namen XXXX zu tragen.Am 01.02.2010 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich im Wege seiner Mutter in Österreich den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, den Namen römisch 40 zu tragen.
I.2. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am Tag ihrer neuerlichen Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in weiterer Folge am 11.03.2010 sowie am 19.05.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am Tag ihrer neuerlichen Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in weiterer Folge am 11.03.2010 sowie am 19.05.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Bei der Erstbefragung behauptete die Mutter des Beschwerdeführers, Italien verlassen zu haben, da sie gemerkt hätte, es dort mit ihrem Kind "nicht zu schaffen". Einen Asylantrag hätte sie in Italien nicht gestellt. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Genannte fest, nicht nach Nigeria zurück zu können, da sie den Kontakt zum Vater ihres Kindes in XXXX verloren und Angst vor einer Beschneidung habe, nachdem sie zwischenzeitlich einen Sohn zur Welt gebracht habe. Es ginge ihr gesundheitlich schlecht.Bei der Erstbefragung behauptete die Mutter des Beschwerdeführers, Italien verlassen zu haben, da sie gemerkt hätte, es dort mit ihrem Kind "nicht zu schaffen". Einen Asylantrag hätte sie in Italien nicht gestellt. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Genannte fest, nicht nach Nigeria zurück zu können, da sie den Kontakt zum Vater ihres Kindes in römisch 40 verloren und Angst vor einer Beschneidung habe, nachdem sie zwischenzeitlich einen Sohn zur Welt gebracht habe. Es ginge ihr gesundheitlich schlecht.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt betonte die Mutter des Beschwerdeführers, in Benin City geboren und aufgewachsen zu sein und nach ihrem sechsjährigen Grundschulbesuch auf dem Markt gelernt zu haben, wie man "Nägel mache". In weiterer Folge habe sie in XXXX als Verkäuferin gearbeitet, sie hätte einen eigenen Stand gehabt, an dem sie Waren verkauft hätte. In XXXX hätte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der auch der Vater ihres Sohnes wäre, bis März 2007 in einer Wohnung gelebt. Da ihr Partner, den sie nach traditionellem Ritus geheiratet habe, zu diesem Zeitpunkt Probleme bekommen hätte, hätten sie sich gemeinsam nach XXXX begeben, um von dort aus die Möglichkeit zu bekommen, nach Europa zu reisen. Im August 2007 sei es dann gelungen, dass die Mutter des Beschwerdeführers - ohne ihren Lebensgefährten - nach Italien gekommen sei. Sie betonte, selbst niemals Schwierigkeiten in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen zu sein und sogar bereits eine Rückkehr erwogen zu haben.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt betonte die Mutter des Beschwerdeführers, in Benin City geboren und aufgewachsen zu sein und nach ihrem sechsjährigen Grundschulbesuch auf dem Markt gelernt zu haben, wie man "Nägel mache". In weiterer Folge habe sie in römisch 40 als Verkäuferin gearbeitet, sie hätte einen eigenen Stand gehabt, an dem sie Waren verkauft hätte. In römisch 40 hätte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der auch der Vater ihres Sohnes wäre, bis März 2007 in einer Wohnung gelebt. Da ihr Partner, den sie nach traditionellem Ritus geheiratet habe, zu diesem Zeitpunkt Probleme bekommen hätte, hätten sie sich gemeinsam nach römisch 40 begeben, um von dort aus die Möglichkeit zu bekommen, nach Europa zu reisen. Im August 2007 sei es dann gelungen, dass die Mutter des Beschwerdeführers - ohne ihren Lebensgefährten - nach Italien gekommen sei. Sie betonte, selbst niemals Schwierigkeiten in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen zu sein und sogar bereits eine Rückkehr erwogen zu haben.
Angesprochen auf die Probleme ihres Lebensgefährten führte die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass dieser mit Mitgliedern der MEND Schwierigkeiten bekommen habe, da er Zeuge von Entführungen geworden wäre und den Verantwortlichen persönlich gekannt habe. Er habe sogar Anzeige bei der Polizei erstattet; diese hätte aber nichts unternommen, da die obersten Beamten selbst Angehörige der genannten Organisation wären. Deshalb sei ihr Mann auch verraten worden und sei der Stand der Mutter des Beschwerdeführers, den diese vor der Wohnung aufgebaut gehabt hätte, niedergebrannt und ihre sich gerade bei ihnen auf Besuch befindliche Mutter bei dem Anschlag getötet worden. Diese Situation sei ausschlaggebend für ihren Aufbruch nach XXXX und ihre Fluchtpläne gewesen.Angesprochen auf die Probleme ihres Lebensgefährten führte die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass dieser mit Mitgliedern der MEND Schwierigkeiten bekommen habe, da er Zeuge von Entführungen geworden wäre und den Verantwortlichen persönlich gekannt habe. Er habe sogar Anzeige bei der Polizei erstattet; diese hätte aber nichts unternommen, da die obersten Beamten selbst Angehörige der genannten Organisation wären. Deshalb sei ihr Mann auch verraten worden und sei der Stand der Mutter des Beschwerdeführers, den diese vor der Wohnung aufgebaut gehabt hätte, niedergebrannt und ihre sich gerade bei ihnen auf Besuch befindliche Mutter bei dem Anschlag getötet worden. Diese Situation sei ausschlaggebend für ihren Aufbruch nach römisch 40 und ihre Fluchtpläne gewesen.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde mit ihren im Rahmen der Einvernahme vom 17.05.2009 getätigten Angaben und den daraus resultierenden Widersprüchen konfrontiert. Weiters wurde ihr vorgehalten, dass sie entgegen ihren Ausführungen bei der Erstbefragung die Gefahr einer Beschneidung nicht mehr erwähnt hätte. Die Mutter des Beschwerdeführers betonte abschließend, in ihrer Heimat niemals staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und persönlich auch sonst nie von irgendjemandem angegriffen worden zu sein. Würde sie allerdings in das Haus ihres Vaters zurückkehren, so hätte sie das Problem, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte bereits den Brautpreis für sie bezahlt habe. Zudem bestünde nach der Geburt ihres Sohnes, des Beschwerdeführers, die Gefahr einer Beschneidung, zumal es in Delta State üblich sei, dass Mädchen während ihrer Schwangerschaft beschnitten würden. Da sie sich aber damals außerhalb Afrikas aufgehalten habe, müsse dieses Ritual nun nachgeholt werden.
I.3. Mit (erstem) Bescheid vom 01.06.2010, Zl. 10 00.966-BAI, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 01.02.2010 abgewiesen, ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit (erstem) Bescheid vom 01.06.2010, Zl. 10 00.966-BAI, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 01.02.2010 abgewiesen, ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers von massiven Widersprüchen geprägt gewesen seien und nahm in diesem Kontext auch auf frühere Aussagen der Genannten im Verfahren gemäß § 5 AsylG Bezug. Das Bundesasylamt stellte sämtliche Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid im Detail dar und auf mehreren Seiten einander gegenüber. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem ersten Verfahren im Jahr 2009 eine andere Identität benutzt hätte, wodurch deren persönliche Glaubwürdigkeit stark eingeschränkt worden wäre.Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers von massiven Widersprüchen geprägt gewesen seien und nahm in diesem Kontext auch auf frühere Aussagen der Genannten im Verfahren gemäß Paragraph 5, AsylG Bezug. Das Bundesasylamt stellte sämtliche Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid im Detail dar und auf mehreren Seiten einander gegenüber. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem ersten Verfahren im Jahr 2009 eine andere Identität benutzt hätte, wodurch deren persönliche Glaubwürdigkeit stark eingeschränkt worden wäre.
Bezugnehmend auf die Zulässigkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers wurde allgemein auf die in Nigeria zurückgebliebenen Verwandten und auf die Aufnahmemöglichkeit durch diese hingewiesen.
Zur Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer über kein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge, sondern ausschließlich mit seiner Mutter, einer nigerianischen Asylwerberin, hier leben würde. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei zudem von kurzer Dauer und keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände erkennbar.Zur Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer über kein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge, sondern ausschließlich mit seiner Mutter, einer nigerianischen Asylwerberin, hier leben würde. Sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei zudem von kurzer Dauer und keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände erkennbar.
I.4. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Mutter fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. A5 413.937-1/2010/4E, in Bezug auf Spruchpunkt I. abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Mutter fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. A5 413.937-1/2010/4E, in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei und damit keine Asylrelevanz zukäme. Allerdings habe es die belangte Behörde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. verabsäumt, Feststellungen zur wirtschaftlichen und rechtlichen Lage von Frauen im Allgemeinen und eine Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers im Besonderen zu treffen. Im zweiten Verfahrensgang sei auch auf die nach Bescheiderlassung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzugehen.In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei und damit keine Asylrelevanz zukäme. Allerdings habe es die belangte Behörde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. verabsäumt, Feststellungen zur wirtschaftlichen und rechtlichen Lage von Frauen im Allgemeinen und eine Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers im Besonderen zu treffen. Im zweiten Verfahrensgang sei auch auf die nach Bescheiderlassung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzugehen.
I.5. Das letztzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 05.11.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.5. Das letztzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 05.11.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.
I.6. Nachdem das wieder beim Bundesasylamt anhängige (zweite) Asylverfahren mangels unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter am 16.02.2011 neuerlich um Asyl an. Dieser dritte Antrag wurde vom Bundesasylamt als Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 qualifiziert.römisch eins.6. Nachdem das wieder beim Bundesasylamt anhängige (zweite) Asylverfahren mangels unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seiner Mutter am 16.02.2011 neuerlich um Asyl an. Dieser dritte Antrag wurde vom Bundesasylamt als Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 qualifiziert.
I.7. Am 07.04.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer die Genannte zu Protokoll gab, sie sei gesund und leide an keiner Krankheit. Manchmal huste sie etwas. Befragt zu ihren Lebensumständen in Nigeria, führte sie an, dass sie in Benin City geboren worden sei und bei ihren Eltern aufgewachsen wäre. Sie habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei im Alter von 12 oder 13 Jahren zu einer Frau gezogen, um dort als Hausmädchen Geld zu verdienen. Nach einigen Jahren habe sie am Markt von Benin City "Nägel gemacht" und anschließend bis zu ihrer Ausreise in XXXX einen kleinen Imbissstand betrieben. Sie hätte keine finanziellen Probleme gehabt. Ihre Mutter sei im Jahr 2007 verstorben; ihr Vater, welcher ein Geschäft betreibe, sowie ihre Geschwister lebten alle immer noch in Nigeria. Zum Vater ihres Sohnes, mit dem sie traditionell verheiratet sei und der den Brautpreis bezahlt hätte, habe sie seit dem letzten Jahr keinen Kontakt gehabt.römisch eins.7. Am 07.04.2011 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer die Genannte zu Protokoll gab, sie sei gesund und leide an keiner Krankheit. Manchmal huste sie etwas. Befragt zu ihren Lebensumständen in Nigeria, führte sie an, dass sie in Benin City geboren worden sei und bei ihren Eltern aufgewachsen wäre. Sie habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei im Alter von 12 oder 13 Jahren zu einer Frau gezogen, um dort als Hausmädchen Geld zu verdienen. Nach einigen Jahren habe sie am Markt von Benin City "Nägel gemacht" und anschließend bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 einen kleinen Imbissstand betrieben. Sie hätte keine finanziellen Probleme gehabt. Ihre Mutter sei im Jahr 2007 verstorben; ihr Vater, welcher ein Geschäft betreibe, sowie ihre Geschwister lebten alle immer noch in Nigeria. Zum Vater ihres Sohnes, mit dem sie traditionell verheiratet sei und der den Brautpreis bezahlt hätte, habe sie seit dem letzten Jahr keinen Kontakt gehabt.
Den "neuen" Asylantrag begründete die Mutter des Beschwerdeführers damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls heiraten müsste. Da sie schon ein Kind hätte, müsste sie auch beschnitten werden. Ihr Vater müsste sie freikaufen, indem er den Brautpreis bezahlte. Dann wäre sie wieder frei für eine neue Heirat. Ihre Familie würde auch Rituale machen, an denen sie nicht teilhaben wollte. Richtig Angst habe sie jedoch nicht vor ihrer Familie. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass sie bereits traditionell verheiratet sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihr Mann sie nicht wolle, ansonsten er ihr bereits nachgefolgt wäre. Die Mutter des Beschwerdeführers bestätigte, dass sie sich im Falle einer Rückkehr überall in Nigeria niederlassen könnte, ohne etwas mit ihrer Familie zu tun haben zu müssen. Allerdings bekäme sie bei einer Rückkehr Probleme mit der MEND. Das Bundesasylamt brachte der Mutter des Beschwerdeführers Länderberichte zur Situation alleinstehender Frauen mit Kindern sowie zur Genitalverstümmelung in Nigeria zur Kenntnis. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass sie von der Volkshilfe unterstützt werde und keiner Beschäftigung nachginge. Nahe Bindungen zu Österreich habe sie keine. Sämtliche Verwandten sowie der Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers lebten in Nigeria.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den "zweiten" (Anmerkung: richtigerweise "dritten") Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Genannten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zu (Spruchpunkt II.). Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria (Spruchpunkt III.). Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung im Verfahren zur Zahl 10 00.966-BAI verbunden worden sei. In Bezug auf den neuerlichen Asylantrag verwies die belangte Behörde darauf, dass sich die nunmehr angeführten Probleme mit der Familie der Mutter des Beschwerdeführers auf Umstände vor rechtskräftigem Abschluss der ersten beiden Asylverfahren bezögen. Die maßgebliche Sachlage habe sich daher seit dem ersten Asylverfahren nicht geändert.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den "zweiten" (Anmerkung: richtigerweise "dritten") Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Genannten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung im Verfahren zur Zahl 10 00.966-BAI verbunden worden sei. In Bezug auf den neuerlichen Asylantrag verwies die belangte Behörde darauf, dass sich die nunmehr angeführten Probleme mit der Familie der Mutter des Beschwerdeführers auf Umstände vor rechtskräftigem Abschluss der ersten beiden Asylverfahren bezögen. Die maßgebliche Sachlage habe sich daher seit dem ersten Asylverfahren nicht geändert.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass keine Hinweise für die Annahme vorlägen, der Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliege. Eine Interessenabwägung ergäbe ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung.
I.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde im Wege seiner Mutter fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der in der Entscheidung zitierte § 29 Abs. 2 AVG nicht mehr existent gewesen sei. Die gemeinsame Verfahrensführung und Entscheidung sei daher nicht rechtmäßig erfolgt. Die familiären Probleme habe die Mutter des Beschwerdeführers erst deshalb im Folgeantrag genauer ausgeführt, da sie erst nach der abweisenden Entscheidung über Spruchpunkt I. mit einer Rückkehr nach Nigeria konfrontiert gewesen sei. Da hinsichtlich Spruchpunkt II. bislang keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, müssten ihre Ausführungen zu ihren familiären Problemen bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz berücksichtigt werden. In Bezug auf ihre von der Behörde festgestellte Selbsterhaltungsfähigkeit verwies die Mutter des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass sie nunmehr nicht mehr nur für sich alleine verantwortlich sei, sondern auch für ihren dreijährigen Sohn. Die Genannte zitierte weiters jene Stellen der Länderfeststellungen, die ihre Aussagen stützten und hielt fest, dass sie sich die von ihr benötigten Medikamente in Nigeria nicht leisten könnte. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland wäre sie jedenfalls mit ihrem kleinen Sohn auf sich alleine gestellt und würde bald in eine ausweglose Situation geraten.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde im Wege seiner Mutter fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der in der Entscheidung zitierte Paragraph 29, Absatz 2, AVG nicht mehr existent gewesen sei. Die gemeinsame Verfahrensführung und Entscheidung sei daher nicht rechtmäßig erfolgt. Die familiären Probleme habe die Mutter des Beschwerdeführers erst deshalb im Folgeantrag genauer ausgeführt, da sie erst nach der abweisenden Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins. mit einer Rückkehr nach Nigeria konfrontiert gewesen sei. Da hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bislang keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, müssten ihre Ausführungen zu ihren familiären Problemen bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz berücksichtigt werden. In Bezug auf ihre von der Behörde festgestellte Selbsterhaltungsfähigkeit verwies die Mutter des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass sie nunmehr nicht mehr nur für sich alleine verantwortlich sei, sondern auch für ihren dreijährigen Sohn. Die Genannte zitierte weiters jene Stellen der Länderfeststellungen, die ihre Aussagen stützten und hielt fest, dass sie sich die von ihr benötigten Medikamente in Nigeria nicht leisten könnte. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland wäre sie jedenfalls mit ihrem kleinen Sohn auf sich alleine gestellt und würde bald in eine ausweglose Situation geraten.
In ihren handschriftlichen Ausführungen betonte die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst neuerlich, aufgrund ihrer Gesundheit und der Beschneidungstradition nicht nach Nigeria zurückgehen zu können. Zudem sei sie nun eine alleinstehende Mutter und gäbe es keinen Vater, der sich um ihren Sohn kümmern würde. Die Mutter des Beschwerdeführers kritisierte die ihrer Meinung schlechte Gesundheitsversorgung sowie die allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria und hielt fest, dass sie die Medikamente gemäß den Länderfeststellungen nur in einer großen Stadt bekäme und diese für sie unleistbar wären.
I.13. Mit Beschluss vom 30.11.2011, Zl. A5 408.892-2/2011/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.13. Mit Beschluss vom 30.11.2011, Zl. A5 408.892-2/2011/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.8. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.8. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hätten die beiden unter den Zahlen "10 00.966-BAI" (zweiter Antrag) sowie "11 01.628-BAI" (dritter Antrag) geführten Verfahren seitens des Bundesasylamtes nicht zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden werden dürfen.
In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens voraussetzt. In der gegenständlichen Fallkonstellation jedoch wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. A5 413.937-1/2010/4E, betreffend den zweiten Antrag lediglich über die Asylgewährung, nicht jedoch hinsichtlich des subsidiären Schutzes und der Ausweisung rechtskräftig entschieden. Das zweite Asylverfahren erwuchs daher lediglich in Bezug auf die Asylgewährung in Teilrechtskraft.In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens voraussetzt. In der gegenständlichen Fallkonstellation jedoch wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. A5 413.937-1/2010/4E, betreffend den zweiten Antrag lediglich über die Asylgewährung, nicht jedoch hinsichtlich des subsidiären Schutzes und der Ausweisung rechtskräftig entschieden. Das zweite Asylverfahren erwuchs daher lediglich in Bezug auf die Asylgewährung in Teilrechtskraft.
Da grundsätzlich jeder "Antrag auf internationalen Schutz" aber nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gerichtet ist, ist das Bundesasylamt in einem Verfahren gemäß § 68 AVG dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (vgl auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3). Eine solche Prüfung von Sachverhaltsänderungen setzt allerdings ebenfalls voraus, dass über die (Nicht-)Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde. Gerade dies ist jedoch gegenständlich noch nicht geschehen, weshalb die belangte Behörde das Verfahren betreffend den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Verfahrens hätte aussetzen müssen.Da grundsätzlich jeder "Antrag auf internationalen Schutz" aber nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gerichtet ist, ist das Bundesasylamt in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen vergleiche auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3). Eine solche Prüfung von Sachverhaltsänderungen setzt allerdings ebenfalls voraus, dass über die (Nicht-)Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde. Gerade dies ist jedoch gegenständlich noch nicht geschehen, weshalb die belangte Behörde das Verfahren betreffend den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss des zweiten Verfahrens hätte aussetzen müssen.
Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der normierten unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen (etwa betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden oder die richterliche Zusammensetzung) sowohl bei inhaltlichen Verfahren, als auch bei Verfahren wegen entschiedener Sache zweckmäßig.
Ausgehend von diesen Erwägungen war Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung des dritten Antrages gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache) als unzulässig zu beheben. Über die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Entscheidung (betreffend die Frage der (Nicht-)Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers sowie dessen Ausweisung) wird im zeitgleich ergehenden Erkenntnis - allerdings aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Form einer Senatsentscheidung - gesondert entschieden.Ausgehend von diesen Erwägungen war Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung des dritten Antrages gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache) als unzulässig zu beheben. Über die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Entscheidung (betreffend die Frage der (Nicht-)Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers sowie dessen Ausweisung) wird im zeitgleich ergehenden Erkenntnis - allerdings aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Form einer Senatsentscheidung - gesondert entschieden.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtskraft, VerfahrensführungZuletzt aktualisiert am
23.05.2013