TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/12 D18 420153-2/2013

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Veröffentlicht am 12.03.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 420153-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420153-1/2011/17E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420153-1/2011/17E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 420153-1/2011/17E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 11.01.2011 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern (Antragsteller zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Die Antragstellerin brachte einen russischen Inlandsreisepass in Vorlage.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 11.01.2011 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern (Antragsteller zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie in Polen einen Asylantrag gestellt. Die Antragstellerin brachte einen russischen Inlandsreisepass in Vorlage.

Am 18.11.2009 war bereits der Ehemann der Antragstellerin (Beschwerdeführer zu D18 417380-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt am 28.12.2010 negativ entschieden worden war.

I.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.01.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die Antragstellerin als ihren Fluchtgrund aus, ihr Ehemann sei seit 14 Monaten in Österreich aufhältig, weil er aus der Heimat flüchten hätte müssen. Ihr Ehemann habe am Anfang des Krieges zu den Wahhabiten gehört, danach sei er auf die Seite Kadyrows gewechselt. Er habe auch die Möglichkeit gehabt, von Kadyrow einen Orden zu erhalten, dafür hätte er jedoch einen ehemaligen Kollegen bei den Wahhabiten umbringen müssen. Dieses Angebot habe er abgelehnt und habe deshalb flüchten müssen. Ihre Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass "sie" ihren Ehemann suchen und habe den "Kadyrows-Leuten" die Telefonnummer der Antragstellerin gegeben. Auf ihren Sohn habe die Schwiegermutter "offiziell verzichtet". Telefonisch sei die Antragstellerin am 22.12.2010 darüber informiert worden, dass sie abgeholt werde, falls sich ihr Ehemann nicht bei der Polizei melde. Vor zwei Wochen sei sie vergewaltigt worden und daher mit ihren Kindern geflüchtet. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder.römisch eins.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.01.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die Antragstellerin als ihren Fluchtgrund aus, ihr Ehemann sei seit 14 Monaten in Österreich aufhältig, weil er aus der Heimat flüchten hätte müssen. Ihr Ehemann habe am Anfang des Krieges zu den Wahhabiten gehört, danach sei er auf die Seite Kadyrows gewechselt. Er habe auch die Möglichkeit gehabt, von Kadyrow einen Orden zu erhalten, dafür hätte er jedoch einen ehemaligen Kollegen bei den Wahhabiten umbringen müssen. Dieses Angebot habe er abgelehnt und habe deshalb flüchten müssen. Ihre Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass "sie" ihren Ehemann suchen und habe den "Kadyrows-Leuten" die Telefonnummer der Antragstellerin gegeben. Auf ihren Sohn habe die Schwiegermutter "offiziell verzichtet". Telefonisch sei die Antragstellerin am 22.12.2010 darüber informiert worden, dass sie abgeholt werde, falls sich ihr Ehemann nicht bei der Polizei melde. Vor zwei Wochen sei sie vergewaltigt worden und daher mit ihren Kindern geflüchtet. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder.

I.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 09.02.2011, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, sie leide seit einem Jahr an hohem Blutdruck und Herzbeschwerden, weshalb ihr Medikamente verschrieben worden seien. Sie habe bereits im Herkunftsstaat einen Arzt konsultiert, der eine Herzerweiterung festgestellt habe. Ihr älterer Bruder sei seit 2004 in Österreich. Die Antragstellerin verneinte die Frage, ob sie nach der Ausreise ihres Ehemannes am 19.11.2009 bereits geplant hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Sie hätte eigentlich nicht ausreisen wollen, ihre Mutter sei krank gewesen, sie habe nicht nach Österreich kommen wollen und habe sich überdies im letzten Schwangerschaftsmonat befunden. Ihr erster Reisepass sei aufgrund eines Fehlers annulliert worden, daraufhin habe sie einen neuen Reisepass auf einem alten Blankoformular erhalten.römisch eins.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 09.02.2011, gab die Antragstellerin zusammengefasst an, sie leide seit einem Jahr an hohem Blutdruck und Herzbeschwerden, weshalb ihr Medikamente verschrieben worden seien. Sie habe bereits im Herkunftsstaat einen Arzt konsultiert, der eine Herzerweiterung festgestellt habe. Ihr älterer Bruder sei seit 2004 in Österreich. Die Antragstellerin verneinte die Frage, ob sie nach der Ausreise ihres Ehemannes am 19.11.2009 bereits geplant hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Sie hätte eigentlich nicht ausreisen wollen, ihre Mutter sei krank gewesen, sie habe nicht nach Österreich kommen wollen und habe sich überdies im letzten Schwangerschaftsmonat befunden. Ihr erster Reisepass sei aufgrund eines Fehlers annulliert worden, daraufhin habe sie einen neuen Reisepass auf einem alten Blankoformular erhalten.

Ihr in Österreich lebender Bruder unterstütze sie finanziell nicht. Im Heimatland habe sie zuletzt bei ihrer Mutter im Bezirk XXXX, einige Zeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes auch für zwei Monate bei einer Tante gelebt. Als ihr Ehemann das Land verlassen habe, sei sie im Geburtskrankenhaus gewesen. Sie habe am 22.12.2009 den Anruf vom Vorgesetzten ihres Ehemannes erhalten, der ihr erklärt habe, dass sich die Familie des Ehemannes von ihm losgesprochen habe und sie die einzige sei, die ihm am nächsten wäre. Sie erklärte dem Kommandanten, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Mann, der im Ausland sei, aufhalte. Dieser Kommandant habe ihr jedoch unterstellt, dass sie lüge. Ihr Ehemann sei 2006 amnestiert worden und der Vorgesetzte habe den Verdacht gehabt, ihr Ehemann sei wieder zu den Wahhabiten gegangen, um zu kämpfen. Ihr Ehemann habe in XXXX bei der Polizei gearbeitet, früher habe er nach der Amnestie laut seinen Angaben ein Jahr lang bei Ramzan Kadyrow gearbeitet. Genannter Kommandant habe ihr erklärt, dass sie ihren Ehemann, der sie verraten hätte, binnen 24 Stunden finden und herbringen könnten. Als die Antragstellerin erklärt habe, dass sie im Krankenhaus liege, habe ihr der Kommandant erklärt, dass man sie auch töten könne, wenn sie ihren Ehemann nicht ausliefere. Sie schilderte gegen sie gerichtete Vorfälle, die sie dann zur Ausreise bewogen hätten.Ihr in Österreich lebender Bruder unterstütze sie finanziell nicht. Im Heimatland habe sie zuletzt bei ihrer Mutter im Bezirk römisch 40 , einige Zeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes auch für zwei Monate bei einer Tante gelebt. Als ihr Ehemann das Land verlassen habe, sei sie im Geburtskrankenhaus gewesen. Sie habe am 22.12.2009 den Anruf vom Vorgesetzten ihres Ehemannes erhalten, der ihr erklärt habe, dass sich die Familie des Ehemannes von ihm losgesprochen habe und sie die einzige sei, die ihm am nächsten wäre. Sie erklärte dem Kommandanten, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Mann, der im Ausland sei, aufhalte. Dieser Kommandant habe ihr jedoch unterstellt, dass sie lüge. Ihr Ehemann sei 2006 amnestiert worden und der Vorgesetzte habe den Verdacht gehabt, ihr Ehemann sei wieder zu den Wahhabiten gegangen, um zu kämpfen. Ihr Ehemann habe in römisch 40 bei der Polizei gearbeitet, früher habe er nach der Amnestie laut seinen Angaben ein Jahr lang bei Ramzan Kadyrow gearbeitet. Genannter Kommandant habe ihr erklärt, dass sie ihren Ehemann, der sie verraten hätte, binnen 24 Stunden finden und herbringen könnten. Als die Antragstellerin erklärt habe, dass sie im Krankenhaus liege, habe ihr der Kommandant erklärt, dass man sie auch töten könne, wenn sie ihren Ehemann nicht ausliefere. Sie schilderte gegen sie gerichtete Vorfälle, die sie dann zur Ausreise bewogen hätten.

Ihr Ehemann habe erstmals im Frühling nach seiner Ausreise Kontakt mit ihr aufgenommen. Er habe ihr den Vorschlag gemacht, nach Österreich zu kommen, sie habe ihn jedoch immer wieder vertröstet, weil sie gar nicht ausreisen hätte wollen.

Die Antragstellerin bestätigte, dass sie bei ihrer Ausreise aus Tschetschenien Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr Ehemann in Österreich einen negativen Bescheid vom Bundesasylamt erhalten hatte.

Am 11.02.2011 langten hinsichtlich der Antragstellerin neben diversen Laborbefunden insbesondere folgende Unterlagen ein:

Ambulanzkarte vom 13.01.2011, wonach die Antragstellerin nach einer Impfung an der Einstichstelle eine Rötung und Schmerzen beim Schlucken hat,

Aufnahmearztbericht vom 02.02.2011, wonach die Antragstellerin wegen angeblich seit einem Jahr andauernder "Herzschmerzen" in die Abteilung für Innere Medizin des Landesklinikums geschickt wurde. Es wurde "Thorakaler Schmerz" diagnostiziert,

Kopie einer Schachtel von "Bisocor 5 mg-Tabletten", zu deren Anwendungsbereichen "Hypertonie und chronisch-stabile Angina pectoris" zählen,

Honorarnote vom FA für Innere Medizin und Kardiologie, datiert mit 01.04.2011, wonach die Antragstellerin an "V.a. Kollagenose (Bindegewebserkrankung)/Lupus erythematodes, restiktive Kardiomyopathie, Hyptertonie" leidet,

Honorarnote vom FA für Innere Medizin und Kardiologie, datiert mit 09.03.2011, wonach die Antragstellerin an "V.a. restriktive CMP und Kollagenose" leidet.

I.4. Mittels Urkundenvorlage vom 07.06.2011 wurden hinsichtlich der Antragstellerin neben diversen Laborbefunden ein Schreiben eines Facharztes für innere Medizin und Kardiologie vom 09.03.2011 übermittelt, wonach bei der Antragstellerin im Rahmen der zweiten Schwangerschaft diverse Beulen im Bereich der Beine entdeckt wurden, die sich unter therapeutischer Konsequenz wieder zurückbildeten. Das Ausmaß der Erkrankung sei noch nicht abschätzbar, bei der Antragstellerin liege jedoch vermutlich eine schwere System-Erkrankung, am ehesten aus dem rheumatoiden Formenkreis begleitet mit einer restriktiven Kardiomyopathie, vor.römisch eins.4. Mittels Urkundenvorlage vom 07.06.2011 wurden hinsichtlich der Antragstellerin neben diversen Laborbefunden ein Schreiben eines Facharztes für innere Medizin und Kardiologie vom 09.03.2011 übermittelt, wonach bei der Antragstellerin im Rahmen der zweiten Schwangerschaft diverse Beulen im Bereich der Beine entdeckt wurden, die sich unter therapeutischer Konsequenz wieder zurückbildeten. Das Ausmaß der Erkrankung sei noch nicht abschätzbar, bei der Antragstellerin liege jedoch vermutlich eine schwere System-Erkrankung, am ehesten aus dem rheumatoiden Formenkreis begleitet mit einer restriktiven Kardiomyopathie, vor.

Am 13.05.2011 wurde der Antragstellerin unter anderem das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis gebracht, wonach sie eigentlich gar nicht herzkrank sei, sondern lediglich leicht erhöhte Schilddrüsenwerte habe. Die Antragstellerin führte anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag zusammengefasst aus, dass sie am 25.05. einen weiteren Termin bei derselben Ärztin habe. Sie stehe derzeit nicht in medikamentöser Behandlung. Sie nehme nunmehr Beruhigungstabletten. Nachdem der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs Feststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation - Tschetschenien zur Kenntnis gebracht wurden, gab sie an, dass dies der Wahrheit entspreche. Sie verwies darauf, dass sie, als sie ihr zweites Kind im Krankenhaus zur Welt gebracht habe, als Frau eines Verräters gegolten habe, deshalb habe sie keine medizinische Versorgung und keine Nahrung erhalten. Nach zwei Tagen Aufenthalt im Krankenhaus sei sie entlassen worden und habe durch Intervention des XXXX Hilfe erhalten.Am 13.05.2011 wurde der Antragstellerin unter anderem das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis gebracht, wonach sie eigentlich gar nicht herzkrank sei, sondern lediglich leicht erhöhte Schilddrüsenwerte habe. Die Antragstellerin führte anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag zusammengefasst aus, dass sie am 25.05. einen weiteren Termin bei derselben Ärztin habe. Sie stehe derzeit nicht in medikamentöser Behandlung. Sie nehme nunmehr Beruhigungstabletten. Nachdem der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs Feststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation - Tschetschenien zur Kenntnis gebracht wurden, gab sie an, dass dies der Wahrheit entspreche. Sie verwies darauf, dass sie, als sie ihr zweites Kind im Krankenhaus zur Welt gebracht habe, als Frau eines Verräters gegolten habe, deshalb habe sie keine medizinische Versorgung und keine Nahrung erhalten. Nach zwei Tagen Aufenthalt im Krankenhaus sei sie entlassen worden und habe durch Intervention des römisch 40 Hilfe erhalten.

Am 20.06.2011 langte hinsichtlich der Antragstellerin ein Schreiben vom FA für innere Medizin und Kardiologie vom 25.05.2011 ein. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, dass die Antragstellerin an einer schweren Kardiomyopathie, vermutlich rheumatoide Genese leide. Der Versuch mit einer Kortison-Therapie sowie eine Herzentlastung mit Lisinopril sowie einem Magenschutz mit Agopton seien laut Schreiben indiziert.

I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. Juni 2011, FZ 11 00.276-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Antragstellerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien. Die von der Antragstellerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden als unglaubwürdig bewertet und es wurde festgestellt, dass nach der Antragstellerin in der Russischen Föderation nicht gefahndet wird. Die Angaben ihres Ehemannes seien in dessen bereits in erster Instanz entschiedenen Asylverfahren als unglaubwürdig festzustellen gewesen. Die Antragstellerin könnte im Falle einer Rückkehr im Familienverband mit den im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen, nämlich ihren Eltern und ihrem Bruder sowie weiteren Verwandten, wohnen. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise im Herkunftsland in ärztlicher Behandlung gestanden, Behandlungsmöglichkeiten für ihre Rheumaerkrankung stünden in Russland ausreichend zur Verfügung. Da keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt werden konnten, sei ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Sie habe zwar gesundheitliche Probleme, diese seien aber nicht als lebensbedrohlich einzustufen. Auch sei es ihr möglich, sich in ihrem Herkunftsland behandeln zu lassen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Antragstellerin zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. Juni 2011, FZ 11 00.276-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Antragstellerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien. Die von der Antragstellerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden als unglaubwürdig bewertet und es wurde festgestellt, dass nach der Antragstellerin in der Russischen Föderation nicht gefahndet wird. Die Angaben ihres Ehemannes seien in dessen bereits in erster Instanz entschiedenen Asylverfahren als unglaubwürdig festzustellen gewesen. Die Antragstellerin könnte im Falle einer Rückkehr im Familienverband mit den im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen, nämlich ihren Eltern und ihrem Bruder sowie weiteren Verwandten, wohnen. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise im Herkunftsland in ärztlicher Behandlung gestanden, Behandlungsmöglichkeiten für ihre Rheumaerkrankung stünden in Russland ausreichend zur Verfügung. Da keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt werden konnten, sei ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Sie habe zwar gesundheitliche Probleme, diese seien aber nicht als lebensbedrohlich einzustufen. Auch sei es ihr möglich, sich in ihrem Herkunftsland behandeln zu lassen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Antragstellerin zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Antragstellerin günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und Verweis auf die Beschwerde ihres Ehemannes wurde moniert, dass die belangte Behörde den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 AsylG nicht genügt hätten. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde ihres Ehemannes verwiesen wurde. Überdies wurden insbesondere auszugsweise ein Bericht über die Situation tschetschenischer Frauen in einem islamischen Nationalstaat vom Dezember 2010 und eine Stellungnahme vom 27.04.2007 von Amnesty International - Russische Föderation über schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien - zitiert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Krankheit der Antragstellerin als nicht lebensbedrohlich darstelle, da sie auf Behandlung dringend angewiesen sei und sie medizinisch dazu verpflichtet sei, wöchentliche Kontrollen durchführen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ihre Erkrankungen laut angefochtenem Bescheid im Herkunftsstaat behandelbar seien. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt feststellen hätte können. Sie habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zum Heimatland, die ihr im Zuge des Verfahrens "vorgehalten" wurden, zu antworten bzw. zu reagieren. Die Antragstellerin sei auch nicht mit den genaueren Laborbefunden konfrontiert worden, die nach ihrer letzten Einvernahme vorgelegen hätten. In Zusammenschau mit den Ergebnissen der Blutbefunde hätte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen müssen, dass sie sehr wohl an einer schweren Herzerkrankung leide und eine Nichtbehandlung dieser Krankheit schwerwiegende Folgen hätte. Auch sei die psychische Situation nicht festgestellt worden, weshalb ihr bereits aufgrund dieser Tatsache die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen gewesen wäre.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Antragstellerin günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und Verweis auf die Beschwerde ihres Ehemannes wurde moniert, dass die belangte Behörde den Anforderungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht genügt hätten. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde ihres Ehemannes verwiesen wurde. Überdies wurden insbesondere auszugsweise ein Bericht über die Situation tschetschenischer Frauen in einem islamischen Nationalstaat vom Dezember 2010 und eine Stellungnahme vom 27.04.2007 von Amnesty International - Russische Föderation über schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien - zitiert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Krankheit der Antragstellerin als nicht lebensbedrohlich darstelle, da sie auf Behandlung dringend angewiesen sei und sie medizinisch dazu verpflichtet sei, wöchentliche Kontrollen durchführen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ihre Erkrankungen laut angefochtenem Bescheid im Herkunftsstaat behandelbar seien. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt feststellen hätte können. Sie habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zum Heimatland, die ihr im Zuge des Verfahrens "vorgehalten" wurden, zu antworten bzw. zu reagieren. Die Antragstellerin sei auch nicht mit den genaueren Laborbefunden konfrontiert worden, die nach ihrer letzten Einvernahme vorgelegen hätten. In Zusammenschau mit den Ergebnissen der Blutbefunde hätte das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen müssen, dass sie sehr wohl an einer schweren Herzerkrankung leide und eine Nichtbehandlung dieser Krankheit schwerwiegende Folgen hätte. Auch sei die psychische Situation nicht festgestellt worden, weshalb ihr bereits aufgrund dieser Tatsache die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen gewesen wäre.

Sie und ihr Ehemann hätten übereinstimmende Aussagen getätigt und dies werde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Das Bundesasylamt habe lediglich Vermutungen in den Raum gestellt, welche nicht nachvollziehbar begründet worden wären. So habe das Bundesasylamt festgestellt, es sei glaubhaft, dass die Antragstellerin wegen ihrer bevorstehenden Geburt nicht mit ihrem Ehemann geflüchtet sei, demgegenüber halte diese jedoch der Antragstellerin vor, warum sie nicht früher hätte fliehen können. Hinsichtlich Spruchpunkt I wurde insbesondere ausgeführt, dass für die Antragstellerin die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe, weil sie und ihre Kinder der sozialen Gruppe der Familie ihres Ehemannes zugehören und deshalb verfolgt würden. Der Antragstellerin drohe im Hinblick auf Spruchpunkt II einerseits soziale Ächtung in Tschetschenien und andererseits aufgrund der Verwandtschaft mit ihrem Ehemann, der sich von den Leuten Kadyrows abgewandt habe, Sippenhaftung und in Folge unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden und von diesen beauftragten privaten Gruppen. Weiters drohe ihr aufgrund der fehlenden bzw. unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung unmenschliche Behandlung in ihrem Herkunftsland. Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass sie sich seit ihrer Einreise nach Österreich um Integration bemüht hätte.Sie und ihr Ehemann hätten übereinstimmende Aussagen getätigt und dies werde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Das Bundesasylamt habe lediglich Vermutungen in den Raum gestellt, welche nicht nachvollziehbar begründet worden wären. So habe das Bundesasylamt festgestellt, es sei glaubhaft, dass die Antragstellerin wegen ihrer bevorstehenden Geburt nicht mit ihrem Ehemann geflüchtet sei, demgegenüber halte diese jedoch der Antragstellerin vor, warum sie nicht früher hätte fliehen können. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wurde insbesondere ausgeführt, dass für die Antragstellerin die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe, weil sie und ihre Kinder der sozialen Gruppe der Familie ihres Ehemannes zugehören und deshalb verfolgt würden. Der Antragstellerin drohe im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei einerseits soziale Ächtung in Tschetschenien und andererseits aufgrund der Verwandtschaft mit ihrem Ehemann, der sich von den Leuten Kadyrows abgewandt habe, Sippenhaftung und in Folge unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden und von diesen beauftragten privaten Gruppen. Weiters drohe ihr aufgrund der fehlenden bzw. unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung unmenschliche Behandlung in ihrem Herkunftsland. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass sie sich seit ihrer Einreise nach Österreich um Integration bemüht hätte.

I.7. Am 27.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Antragstellerin und ihrem Ehemann sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Antragsteller gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Sie gaben an, die Fluchtgründe aufrecht zu halten und für ihre Kinder, die gesund seien, keine eigenen Fluchtgründe geltend zu machen.römisch eins.7. Am 27.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Antragstellerin und ihrem Ehemann sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Antragsteller gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Sie gaben an, die Fluchtgründe aufrecht zu halten und für ihre Kinder, die gesund seien, keine eigenen Fluchtgründe geltend zu machen.

I.8. Am 12.12.2012 langte hinsichtlich der Antragstellerin eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung deshalb nicht offen sprechen hätte wollen, weil sie Angst gehabt hätte, dass ihr Ehemann, der im Korridor gewartet hätte, als sie einvernommen worden wäre, Kenntnis von dem Vorfall erlangt hätte. Bei einer Einvernahme, bei der sie alleine anwesend sei, wäre sie jedoch bereit, zu sprechen.römisch eins.8. Am 12.12.2012 langte hinsichtlich der Antragstellerin eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung deshalb nicht offen sprechen hätte wollen, weil sie Angst gehabt hätte, dass ihr Ehemann, der im Korridor gewartet hätte, als sie einvernommen worden wäre, Kenntnis von dem Vorfall erlangt hätte. Bei einer Einvernahme, bei der sie alleine anwesend sei, wäre sie jedoch bereit, zu sprechen.

I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2013, Zl. D18 420153-1/2011/17E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und stellte daher keine asylrelevante Verfolgung fest. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2013, Zl. D18 420153-1/2011/17E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und stellte daher keine asylrelevante Verfolgung fest. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung der Antragstellerin in die Russische Föderation verfügt.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 417380-1/2011, D18 420155-1/2011, D18 420154-1/2011 und D18 429566-1/2012 die Beschwerden des Ehemannes und der minderjährigen Kinder der Antragstellerin ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.

Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 28.01.2013 in Rechtskraft.

I.10. Mit Eingabe vom 06.02.2013 an das Bundesasylamt, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 rechtskräftig entschieden worden waren.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 06.02.2013 an das Bundesasylamt, stellte die Antragstellerin (ebenso wie ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 rechtskräftig entschieden worden waren.

Als Wiederaufnahmegrund wurde ausschließlich die Tuberkuloseerkrankung der minderjährigen Tochter der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass sich seit dem 31.01.2013 die beiden Töchter der Antragstellerin (Antragstellerinnen zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) im Landesklinikum befinden würden. Bei einer Tochter (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) sei bereits Tuberkulose festgestellt worden, die andere Tochter (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013) sei zur Kontrolle da behalten worden und warte ebenfalls auf den Befund, der unverzüglich nachgereicht werde. Die bereits diagnostizierte Tochter werde sich - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - bis zum 31.10.2013 in Behandlung befinden. Werde diese Behandlung auch nur kurz unterbrochen, so würde es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Aufgrund der durch die Erkrankung begründeten Behandlungsbedürftigkeit wäre eine Ausweisung nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar. Dem Antrag angeschlossen war ein Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums vom 31.01.2013.Als Wiederaufnahmegrund wurde ausschließlich die Tuberkuloseerkrankung der minderjährigen Tochter der Antragstellerin (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass sich seit dem 31.01.2013 die beiden Töchter der Antragstellerin (Antragstellerinnen zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) im Landesklinikum befinden würden. Bei einer Tochter (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) sei bereits Tuberkulose festgestellt worden, die andere Tochter (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013) sei zur Kontrolle da behalten worden und warte ebenfalls auf den Befund, der unverzüglich nachgereicht werde. Die bereits diagnostizierte Tochter werde sich - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - bis zum 31.10.2013 in Behandlung befinden. Werde diese Behandlung auch nur kurz unterbrochen, so würde es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Aufgrund der durch die Erkrankung begründeten Behandlungsbedürftigkeit wäre eine Ausweisung nicht mit Artikel 3, EMRK vereinbar. Dem Antrag angeschlossen war ein Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums vom 31.01.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Das für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel betrifft ausschließlich die minderjährige Tochter der Antragstellerin.römisch zwei.2. Das für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel betrifft ausschließlich die minderjährige Tochter der Antragstellerin.

Betreffend die Antragstellerin war deshalb vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend ihre minderjährige Tochter (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) zu verweisen.

Zumal kein die Antragstellerin betreffender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden ist und das mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag betreffend ihre minderjährige Tochter vorgelegte Beweismittel - wie dargelegt - formell nicht die Kriterien für eine Wiederaufnahme erfüllte und auch nicht geeignet war, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben haben.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.01.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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