Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D18 417380-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 417380-1/2011/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 417380-1/2011/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 zu Zl. D18 417380-1/2011/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 18.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller brachte einen nationalen Führerschein und eine russische Geburtsurkunde in Vorlage.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 18.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller brachte einen nationalen Führerschein und eine russische Geburtsurkunde in Vorlage.
I.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 19.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der Antragsteller, der laut eigenen Angaben nie einen Auslands- oder Inlandsreisepass besessen hatte, als seinen Fluchtgrund aus, er habe nicht mehr als Security arbeiten wollen. Der Chef habe nicht gewollt, dass er weggehe und dem Antragsteller gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht mehr arbeite.römisch eins.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 19.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der Antragsteller, der laut eigenen Angaben nie einen Auslands- oder Inlandsreisepass besessen hatte, als seinen Fluchtgrund aus, er habe nicht mehr als Security arbeiten wollen. Der Chef habe nicht gewollt, dass er weggehe und dem Antragsteller gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht mehr arbeite.
I.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 18.01.2010, brachte der Antragsteller seine Heiratsurkunde sowie Bilder von Personen in Militäruniformen darunter der Antragsteller in einem Wald in Vorlage. Hinsichtlich der Fotografien gab er an, dass diese vom Frühjahr 2009 stammten und darauf er und seine Freunde zu sehen seien und man erkenne, dass er als Kadyrovsky gearbeitet habe. Sein Onkel sei ein Brigadegeneral in Tschetschenien gewesen, der 2000 verstorben sei. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, die Kinder, die Cousins seines Vaters, sein Bruder und seine Mutter leben. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern sei 2007 in der Gruppe eines Rebellenführers gewesen. Er habe 2006, als Kadyrow im Lager in XXXX die Amnestie erklärt habe, die Berge verlassen, wo er ein Jahr lang gewesen sei, und sei amnestiert worden. Er habe über ein Jahr für Kadyrow im Lager gearbeitet und man habe ihm nicht erlaubt zu kündigen, weil die Anstellung lebenslang sei. Er sei dann von den Rebellen, bedroht worden. Er habe Selbstmordattentäter vor seinen Augen gesehen, wie sie sich in die Luft sprengten und habe in der Folge versucht zu flüchten. Er habe Schichtarbeit geleistet und sei zwei Tage zu Hause und zwei Tage in der Arbeit gewesen. Als er freie Tage gehabt hätte, habe er die Zeit genützt, um zu flüchten. Er habe in der letzten Nacht seines Dienstes seine Waffe und Munition unters Bett gelegt, sei in der Früh zum Bahnhof gegangen und nach Moskau gefahren. Er habe gerade zu diesem Zeitpunkt sein Heimatland verlassen, weil er in Gefahr gewesen sei und auf seine Wohnung geschossen worden sei. Seine Ehefrau und Kinder seien bei Nachbarn gewesen, als er in der Arbeit gewesen sei. Sie würden nunmehr bei der Mutter seiner Gattin leben und es werde offiziell nach ihm gefahndet. Weil nach ihm gefahndet werde, könne er nicht in einem anderen Teil Russlands leben. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei sehr gut gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er beide Seiten, da die Kadyrowszi ihn für einen anderen halten würden. Die Personen, die versucht hätten, nach einer Amnestie durch Kadyrow zu kündigen und nach Russland zu flüchten, seien ermordet worden. Nach Rückübersetzung änderte er seine Angabe dahingehend, dass er 2005 in der Rebellengruppe gewesen sei.römisch eins.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 18.01.2010, brachte der Antragsteller seine Heiratsurkunde sowie Bilder von Personen in Militäruniformen darunter der Antragsteller in einem Wald in Vorlage. Hinsichtlich der Fotografien gab er an, dass diese vom Frühjahr 2009 stammten und darauf er und seine Freunde zu sehen seien und man erkenne, dass er als Kadyrovsky gearbeitet habe. Sein Onkel sei ein Brigadegeneral in Tschetschenien gewesen, der 2000 verstorben sei. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, die Kinder, die Cousins seines Vaters, sein Bruder und seine Mutter leben. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern sei 2007 in der Gruppe eines Rebellenführers gewesen. Er habe 2006, als Kadyrow im Lager in römisch 40 die Amnestie erklärt habe, die Berge verlassen, wo er ein Jahr lang gewesen sei, und sei amnestiert worden. Er habe über ein Jahr für Kadyrow im Lager gearbeitet und man habe ihm nicht erlaubt zu kündigen, weil die Anstellung lebenslang sei. Er sei dann von den Rebellen, bedroht worden. Er habe Selbstmordattentäter vor seinen Augen gesehen, wie sie sich in die Luft sprengten und habe in der Folge versucht zu flüchten. Er habe Schichtarbeit geleistet und sei zwei Tage zu Hause und zwei Tage in der Arbeit gewesen. Als er freie Tage gehabt hätte, habe er die Zeit genützt, um zu flüchten. Er habe in der letzten Nacht seines Dienstes seine Waffe und Munition unters Bett gelegt, sei in der Früh zum Bahnhof gegangen und nach Moskau gefahren. Er habe gerade zu diesem Zeitpunkt sein Heimatland verlassen, weil er in Gefahr gewesen sei und auf seine Wohnung geschossen worden sei. Seine Ehefrau und Kinder seien bei Nachbarn gewesen, als er in der Arbeit gewesen sei. Sie würden nunmehr bei der Mutter seiner Gattin leben und es werde offiziell nach ihm gefahndet. Weil nach ihm gefahndet werde, könne er nicht in einem anderen Teil Russlands leben. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei sehr gut gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er beide Seiten, da die Kadyrowszi ihn für einen anderen halten würden. Die Personen, die versucht hätten, nach einer Amnestie durch Kadyrow zu kündigen und nach Russland zu flüchten, seien ermordet worden. Nach Rückübersetzung änderte er seine Angabe dahingehend, dass er 2005 in der Rebellengruppe gewesen sei.
I.4. Dem Bundesasylamt wurden am 28.05.2010 eine Anfragebeantwortung vom 26.04.2010, a-7186-2 (7187), zum Thema "Russische Föderation/Tschetschenien: Lager in XXXX" sowie eine Anfragebeantwortung vom selben Tag, a-7186-1, hinsichtlich "Russische Föderation/Tschetschenien: Berichte über den Aufbau der Sicherheitsapparates von Kadyrow; Rekrutierung von Mitarbeitern; Konsequenzen einer Kündigung des Dienstes bei einer Einheit von Kadyrow" übermittelt. Zudem langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.05.2010 aufgrund von Antworten einer in Tschetschenien tätigen NGO beim Bundesasylamt ein.römisch eins.4. Dem Bundesasylamt wurden am 28.05.2010 eine Anfragebeantwortung vom 26.04.2010, a-7186-2 (7187), zum Thema "Russische Föderation/Tschetschenien: Lager in XXXX" sowie eine Anfragebeantwortung vom selben Tag, a-7186-1, hinsichtlich "Russische Föderation/Tschetschenien: Berichte über den Aufbau der Sicherheitsapparates von Kadyrow; Rekrutierung von Mitarbeitern; Konsequenzen einer Kündigung des Dienstes bei einer Einheit von Kadyrow" übermittelt. Zudem langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.05.2010 aufgrund von Antworten einer in Tschetschenien tätigen NGO beim Bundesasylamt ein.
I.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 16.08.2010, gab der Antragsteller zusammengefasst an, seine Familie müsse sich immer verstecken. Seine Eltern würden seit längerer Zeit getrennt leben, seine Mutter in XXXX, sein Vater an einem ihm nicht bekannten Ort.römisch eins.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 16.08.2010, gab der Antragsteller zusammengefasst an, seine Familie müsse sich immer verstecken. Seine Eltern würden seit längerer Zeit getrennt leben, seine Mutter in römisch 40 , sein Vater an einem ihm nicht bekannten Ort.
Auf Vorhalt, dass anhand der durchgeführten Recherche festgestellt worden sei, dass seine Mutter und sein Bruder nicht an der vom Antragsteller angegebenen Adresse wohnen würden und die Wohnung nicht aufgefunden werden konnte, verwies der Antragsteller darauf, dass er seit dem Umzug der Familie 2007 von XXXX nach XXXX in besagter Wohnung gelebt habe. Er verwies zudem darauf, dass sein Gedächtnis gestört sei, seit sich ein Selbstmordattentäter in seiner Nähe in die Luft gesprengt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass aufgrund der durchgeführten Recherchen entgegen der Ausführungen des Antragstellers in Erfahrung gebracht worden sei, dass es zwar möglich sei, dass der Antragsteller bei den Kadyrovsky gewesen sei, doch dass eine Kündigung sehr wohl möglich wäre, zudem existiere weder der genannte Kommandant noch die angebliche Rebellengruppe, erwiderte der Antragsteller, dass es den Rebellenführer sehr wohl gebe. Auch habe man nach dem Namen des Antragstellers gefahndet.Auf Vorhalt, dass anhand der durchgeführten Recherche festgestellt worden sei, dass seine Mutter und sein Bruder nicht an der vom Antragsteller angegebenen Adresse wohnen würden und die Wohnung nicht aufgefunden werden konnte, verwies der Antragsteller darauf, dass er seit dem Umzug der Familie 2007 von römisch 40 nach römisch 40 in besagter Wohnung gelebt habe. Er verwies zudem darauf, dass sein Gedächtnis gestört sei, seit sich ein Selbstmordattentäter in seiner Nähe in die Luft gesprengt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass aufgrund der durchgeführten Recherchen entgegen der Ausführungen des Antragstellers in Erfahrung gebracht worden sei, dass es zwar möglich sei, dass der Antragsteller bei den Kadyrovsky gewesen sei, doch dass eine Kündigung sehr wohl möglich wäre, zudem existiere weder der genannte Kommandant noch die angebliche Rebellengruppe, erwiderte der Antragsteller, dass es den Rebellenführer sehr wohl gebe. Auch habe man nach dem Namen des Antragstellers gefahndet.
Am 27.09.2010 langte beim Bundesasylamt insbesondere eine Kopie des Inlandsreisepasses, ein Lichtbilddienstausweis im Original, ausgestellt am 01.11.2005, gültig bis 31.12.2008, sowie zwei Fotografien des Antragstellers mit zwei weiteren Personen in Armeeuniformen ein.
Am 09.11.2010 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag ein. Laut Nachbarn arbeitete der Antragsteller tatsächlich einige Zeit in den Reihen des Ministeriums, danach kündigte er und fuhr weg. Niemand hatte den Antragsteller gesucht oder verfolgt. Laut Aussagen der Nachbarn verfolge niemand die Familie und interessiere sich auch niemand für die Familie, außer dem "Rabauken und Säufer, dem Vater".
I.6. Der Antragsteller wurde am 24.11.2010 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung im Herkunftsland vom 09.11.2010 erwiderte der Antragsteller, dies würde nicht stimmen, weil dort behauptet werde, er werde nicht verfolgt.römisch eins.6. Der Antragsteller wurde am 24.11.2010 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung im Herkunftsland vom 09.11.2010 erwiderte der Antragsteller, dies würde nicht stimmen, weil dort behauptet werde, er werde nicht verfolgt.
I.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28. Dezember 2010, FZ 09 14.421-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten und aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien. Der Antragsteller habe keine Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation glaubhaft machen können. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass er aus den von ihm vorgegebenen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. Er werde in der Russischen Föderation nicht von staatlichen Behörden gesucht. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und würden hiefür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Antragstellers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28. Dezember 2010, FZ 09 14.421-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten und aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien. Der Antragsteller habe keine Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation glaubhaft machen können. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass er aus den von ihm vorgegebenen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. Er werde in der Russischen Föderation nicht von staatlichen Behörden gesucht. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und würden hiefür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Antragstellers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
I.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Antragsteller günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges wurde moniert, dass die belangte Behörde den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 AsylG nicht genügt hätte. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Gefährdungslage, welcher amnestierte Rebellen, die in der Miliz dienen mussten und vor dieser Tätigkeit geflüchtet seien, auseinandergesetzt. Sämtliche aktuelle Berichte würden von einer Zuspitzung der Menschenrechtssituation in Tschetschenien sprechen. Auszugsweise wurden Berichte vom September 2009 sowie Jänner, März, April, November und Dezember 2010 wiedergegeben. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass entgegen der Ausführungen der belangten Behörde zahlreiche Quellen Bezug auf die Widerstandsgruppe nehmen, bei der der Antragsteller gewesen sei und wurden diesbezüglich auszugsweise Internetberichte zitiert. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Gruppe tatsächlich existiert und auf der "Wanted Liste" des russischen Innenministeriums stehe. Amnestierte Rebellen würden den Schutz Kadyrows so lange genießen wie sie in dessen Einheiten gegen die Rebellen kämpfen. Wenn Personen die Einheiten verlassen und flüchten, würden sie in der gesamten Russischen Föderation gesucht. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass die vom Antragsteller angeführten Lager tatsächlich existieren. Der Antragsteller monierte, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass er mit seiner Tante verwandt sei, welche Teil der Gruppe gewesen sei, die das Theater in Moskau angegriffen habe und dort während der Aufführung die anwesenden BesucherInnen als Geiseln genommen habe. Sie sei daraufhin vom russischen Militär ausgeschaltet worden, was durch einen auszugsweise zitierten Internetartikel belegt werde. Andere Berichte würden wiederum die Existenz des Onkels bestätigen, der auch im Krieg tätig gewesen wäre. Er sei aufgrund der familiären Verbindungen in der Russischen Föderation verstärkt Verfolgung ausgesetzt und seien diese Behauptungen nicht in die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides einbezogen worden. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil ihm die Länderfeststellungen, die Ermittlungen im Herkunftsstaat und die Aussagen seiner Ehefrau nicht vorgehalten worden wären. Außerdem wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, Recherchen hinsichtlich seiner Verwandten anzustellen. Trotz eindeutiger Hinweise habe es das Bundesasylamt zudem unterlassen, die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich seines psychischen Zustandes anzuordnen. Die Mangelhaftigkeit des gesamten Verfahrens manifestiere sich vor allem in der unzureichenden, oberflächlichen und nicht schlüssigen Beweiswürdigung. Die belangte Behörde gehe auf sein Vorbringen nicht substantiiert ein und beschränke sich darauf, die Glaubwürdigkeit infrage zu stellen. Die Vermutungen der belangten Behörde hinsichtlich der "Kündigungsmöglichkeit" von ehemaligen Mitarbeitern Kadyrows, die zuvor amnestiert worden seien, würden absolut keine Deckung in den Länderfeststellungen finden. Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde darauf verwiesen, dass dem Antragsteller aufgrund der Flucht vom Dienst in der Miliz Verfolgung durch das Regime und aufgrund der Inanspruchnahme des Amnestieangebots durch Kadyrow unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die Sicherheitsbehörden bzw. -miliz einerseits und von der Widerstandsgruppe andererseits eine Verletzung des Art. 3 EMRK im gegebenen Fall der Abschiebung in die Russische Föderation auf jeden Fall vorliege und mache jene somit unzulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller seit seiner Einreise nach Österreich um Integration bemüht habe.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Antragsteller günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges wurde moniert, dass die belangte Behörde den Anforderungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht genügt hätte. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Gefährdungslage, welcher amnestierte Rebellen, die in der Miliz dienen mussten und vor dieser Tätigkeit geflüchtet seien, auseinandergesetzt. Sämtliche aktuelle Berichte würden von einer Zuspitzung der Menschenrechtssituation in Tschetschenien sprechen. Auszugsweise wurden Berichte vom September 2009 sowie Jänner, März, April, November und Dezember 2010 wiedergegeben. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass entgegen der Ausführungen der belangten Behörde zahlreiche Quellen Bezug auf die Widerstandsgruppe nehmen, bei der der Antragsteller gewesen sei und wurden diesbezüglich auszugsweise Internetberichte zitiert. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Gruppe tatsächlich existiert und auf der "Wanted Liste" des russischen Innenministeriums stehe. Amnestierte Rebellen würden den Schutz Kadyrows so lange genießen wie sie in dessen Einheiten gegen die Rebellen kämpfen. Wenn Personen die Einheiten verlassen und flüchten, würden sie in der gesamten Russischen Föderation gesucht. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass die vom Antragsteller angeführten Lager tatsächlich existieren. Der Antragsteller monierte, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass er mit seiner Tante verwandt sei, welche Teil der Gruppe gewesen sei, die das Theater in Moskau angegriffen habe und dort während der Aufführung die anwesenden BesucherInnen als Geiseln genommen habe. Sie sei daraufhin vom russischen Militär ausgeschaltet worden, was durch einen auszugsweise zitierten Internetartikel belegt werde. Andere Berichte würden wiederum die Existenz des Onkels bestätigen, der auch im Krieg tätig gewesen wäre. Er sei aufgrund der familiären Verbindungen in der Russischen Föderation verstärkt Verfolgung ausgesetzt und seien diese Behauptungen nicht in die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides einbezogen worden. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil ihm die Länderfeststellungen, die Ermittlungen im Herkunftsstaat und die Aussagen seiner Ehefrau nicht vorgehalten worden wären. Außerdem wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, Recherchen hinsichtlich seiner Verwandten anzustellen. Trotz eindeutiger Hinweise habe es das Bundesasylamt zudem unterlassen, die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich seines psychischen Zustandes anzuordnen. Die Mangelhaftigkeit des gesamten Verfahrens manifestiere sich vor allem in der unzureichenden, oberflächlichen und nicht schlüssigen Beweiswürdigung. Die belangte Behörde gehe auf sein Vorbringen nicht substantiiert ein und beschränke sich darauf, die Glaubwürdigkeit infrage zu stellen. Die Vermutungen der belangten Behörde hinsichtlich der "Kündigungsmöglichkeit" von ehemaligen Mitarbeitern Kadyrows, die zuvor amnestiert worden seien, würden absolut keine Deckung in den Länderfeststellungen finden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde darauf verwiesen, dass dem Antragsteller aufgrund der Flucht vom Dienst in der Miliz Verfolgung durch das Regime und aufgrund der Inanspruchnahme des Amnestieangebots durch Kadyrow unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die Sicherheitsbehörden bzw. -miliz einerseits und von der Widerstandsgruppe andererseits eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im gegebenen Fall der Abschiebung in die Russische Föderation auf jeden Fall vorliege und mache jene somit unzulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller seit seiner Einreise nach Österreich um Integration bemüht habe.
I.9. Am 11.01.2011 reiste auch die Ehefrau des Antragstellers (Antragstellerin zu D18 420153-2/2013) mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Antragsteller zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.9. Am 11.01.2011 reiste auch die Ehefrau des Antragstellers (Antragstellerin zu D18 420153-2/2013) mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Antragsteller zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 17.01.2011 übermittelte der Antragsteller dem Bundesasylamt seine Hochzeitsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter und beantragte die Verbindung seines Verfahrens und der Verfahren seiner Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005.Am 17.01.2011 übermittelte der Antragsteller dem Bundesasylamt seine Hochzeitsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter und beantragte die Verbindung seines Verfahrens und der Verfahren seiner Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.
I.10. Am 31.03.2011 wurde hinsichtlich des Antragstellers ein Internetauszug vorgelegt.römisch eins.10. Am 31.03.2011 wurde hinsichtlich des Antragstellers ein Internetauszug vorgelegt.
Am 27.06.2011 langte hinsichtlich des Antragstellers ein Befundbericht vom 01.06.2011, mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, Angst und depressive Störung gemischt F41.2" ein. Der Antragsteller befinde sich aufgrund dieser Erkrankungen seit 02.03.2011 in Behandlung.
Am 02.01.2012 wurde hinsichtlich des Antragstellers ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs für AnfängerInnen seit September bis Dezember 2011 übermittelt.
Am 11.10.2012 wurde hinsichtlich des Antragstellers ein Befundbericht vom 03.08.2011 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, Angst und depressive Störung gemischt F41.2" übermittelt.
I.11. Am 27.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Antragsteller gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Sie gaben an, die Fluchtgründe aufrecht zu halten und für ihre Kinder, die gesund sind, keine eigenen Fluchtgründe geltend zu machen.römisch eins.11. Am 27.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Antragsteller gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Sie gaben an, die Fluchtgründe aufrecht zu halten und für ihre Kinder, die gesund sind, keine eigenen Fluchtgründe geltend zu machen.
I.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2013 zu Zl. D18 417380-1/2011/21E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft sind und stellte daher keine asylrelevante Verfolgung fest. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung des Antragstellers in die Russische Föderation verfügt.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2013 zu Zl. D18 417380-1/2011/21E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft sind und stellte daher keine asylrelevante Verfolgung fest. Zudem wurde unter Verweis auf die Länderfeststellungen kein Abschiebehindernis in den Herkunftsstaat erkannt und die Ausweisung des Antragstellers in die Russische Föderation verfügt.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 420153-1/2011, D18 420155-1/2011, D18 420154-1/2011 und D18 429566-1/2012 die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Antragstellers ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.
Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 28.01.2013 in Rechtskraft.
I.13. Mit Eingabe vom 06.02.2013 an das Bundesasylamt, stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder) durch die ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 rechtskräftig entschieden worden waren.römisch eins.13. Mit Eingabe vom 06.02.2013 an das Bundesasylamt, stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder) durch die ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG betreffend die Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 rechtskräftig entschieden worden waren.
Als Wiederaufnahmegrund wurde ausschließlich die Tuberkuloseerkrankung der minderjährigen Tochter des Antragstellers (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass sich seit dem 31.01.2013 die beiden Töchter des Antragstellers (Antragstellerinnen zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) im Landesklinikum befinden würden. Bei einer Tochter (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) sei bereits Tuberkulose festgestellt worden, die andere Tochter (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013) sei zur Kontrolle da behalten worden und warte ebenfalls auf den Befund, der unverzüglich nachgereicht werde. Die bereits diagnostizierte Tochter werde sich - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - bis zum 31.10.2013 in Behandlung befinden. Werde diese Behandlung auch nur kurz unterbrochen, so würde es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Aufgrund der durch die Erkrankung begründeten Behandlungsbedürftigkeit wäre eine Ausweisung nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar. Dem Antrag angeschlossen war ein Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums vom 31.01.2013.Als Wiederaufnahmegrund wurde ausschließlich die Tuberkuloseerkrankung der minderjährigen Tochter des Antragstellers (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass sich seit dem 31.01.2013 die beiden Töchter des Antragstellers (Antragstellerinnen zu D18 420154-2/2013 und D18 420155-2/2013) im Landesklinikum befinden würden. Bei einer Tochter (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) sei bereits Tuberkulose festgestellt worden, die andere Tochter (Antragstellerin zu D18 420155-2/2013) sei zur Kontrolle da behalten worden und warte ebenfalls auf den Befund, der unverzüglich nachgereicht werde. Die bereits diagnostizierte Tochter werde sich - so in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages - bis zum 31.10.2013 in Behandlung befinden. Werde diese Behandlung auch nur kurz unterbrochen, so würde es zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen. Aufgrund der durch die Erkrankung begründeten Behandlungsbedürftigkeit wäre eine Ausweisung nicht mit Artikel 3, EMRK vereinbar. Dem Antrag angeschlossen war ein Ambulanter Arztbrief des Landesklinikums vom 31.01.2013.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Das für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel betrifft ausschließlich die minderjährige Tochter des Antragstellers.römisch zwei.2. Das für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel betrifft ausschließlich die minderjährige Tochter des Antragstellers.
Betreffend den Antragsteller war deshalb vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend seine minderjährige Tochter (Antragstellerin zu D18 420154-2/2013) zu verweisen.
Zumal kein den Antragsteller betreffender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden ist und das mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag betreffend seine minderjährige Tochter vorgelegte Beweismittel - wie in deren Erkenntnis dargelegt - nicht die formellen Kriterien einer Wiederaufnahme erfüllt und zudem nicht geeignet wäre, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben haben.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.01.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
19.03.2013