TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/13 A10 406414-1/2009

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Spruch

A10 406.414-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2009, GZ 06 03.780-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2009, GZ 06 03.780-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung am 04.04.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt XXXX im Delta State und gehöre der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Kirche an. Die Reise nach Österreich sei von seinen Freunden von der MASSOB organisiert worden. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er Koordinator der Jugendflügel der politischen Organisation MASSOB gewesen sei, welche friedliche Demonstrationen gegen die Regierung organisiert habe. Er sei einige Male von der Polizei festgenommen und wieder freigelassen worden. Am XXXX sei in seinem Wohnbezirk ein Politiker ermordet worden. Die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, um ihn dazu zu befragen. Es sei gefährlich gewesen, weil einige Mitglieder der MASSOB umgebracht worden seien. Aus Angst sei er geflohen.Bei seiner Erstbefragung am 04.04.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt römisch 40 im Delta State und gehöre der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Kirche an. Die Reise nach Österreich sei von seinen Freunden von der MASSOB organisiert worden. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er Koordinator der Jugendflügel der politischen Organisation MASSOB gewesen sei, welche friedliche Demonstrationen gegen die Regierung organisiert habe. Er sei einige Male von der Polizei festgenommen und wieder freigelassen worden. Am römisch 40 sei in seinem Wohnbezirk ein Politiker ermordet worden. Die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, um ihn dazu zu befragen. Es sei gefährlich gewesen, weil einige Mitglieder der MASSOB umgebracht worden seien. Aus Angst sei er geflohen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme beim Bundesasylamt am 07.04.2006 und 24.05.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er auf der Polizeistation in seiner Heimatstadt am XXXX für eine Nacht und im XXXX wiederum für einige Stunden angehalten und befragt worden sei. Er sei Koordinator des Jugendflügels der MASSOB gewesen. Zuletzt haben sie gegen die geplante Volkszählung protestiert, weil diese nicht gut organisiert worden sei. Die Interessen der Ibos seien nicht berücksichtigt worden. Die Leute, welche die Zählung durchgeführt haben, seien nicht geschult und nicht bezahlt worden. Am XXXX sei ein Politiker bei einer Veranstaltung verletzt worden und im Krankenhaus verstorben. Die Polizei habe begonnen, Angehörige der MASSOB zu verhaften. Ein junger Mann sei bei der Anhaltung gestorben. Daher sei der Beschwerdeführer geflüchtet.Im Zuge seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme beim Bundesasylamt am 07.04.2006 und 24.05.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er auf der Polizeistation in seiner Heimatstadt am römisch 40 für eine Nacht und im römisch 40 wiederum für einige Stunden angehalten und befragt worden sei. Er sei Koordinator des Jugendflügels der MASSOB gewesen. Zuletzt haben sie gegen die geplante Volkszählung protestiert, weil diese nicht gut organisiert worden sei. Die Interessen der Ibos seien nicht berücksichtigt worden. Die Leute, welche die Zählung durchgeführt haben, seien nicht geschult und nicht bezahlt worden. Am römisch 40 sei ein Politiker bei einer Veranstaltung verletzt worden und im Krankenhaus verstorben. Die Polizei habe begonnen, Angehörige der MASSOB zu verhaften. Ein junger Mann sei bei der Anhaltung gestorben. Daher sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.06.2006 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers unter anderem an, dass der verstorbene Politiker XXXX geheißen habe.Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.06.2006 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers unter anderem an, dass der verstorbene Politiker römisch 40 geheißen habe.

Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom XXXX wurde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom XXXX bis XXXX erteilt.Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 wurde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 bis römisch 40 erteilt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.09.2007 wiederholte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers nochmals im Einzelnen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Auf weitere Nachfragen gab er unter anderem an, dass er seit 2004 Mitglied der MASSOB sei und im Jahr 2005 richtig aktiv geworden sei. Er sei in seiner Heimatstadt Jugendkoordinator gewesen. Der Politiker, der am XXXX bei der Demonstration verletzt worden sei und anschließend verstorben sei, habe XXXX geheißen.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.09.2007 wiederholte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers nochmals im Einzelnen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Auf weitere Nachfragen gab er unter anderem an, dass er seit 2004 Mitglied der MASSOB sei und im Jahr 2005 richtig aktiv geworden sei. Er sei in seiner Heimatstadt Jugendkoordinator gewesen. Der Politiker, der am römisch 40 bei der Demonstration verletzt worden sei und anschließend verstorben sei, habe römisch 40 geheißen.

Laut Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.10.2007 ergab eine Recherche in der Länderdokumentation und im Internet, dass keine Informationen zu einer Demonstration der MASSOB am XXXX in der Heimatstadt des Beschwerdeführers gefunden werden konnten. Es habe am darauffolgenden Tag in der Nachbarstadt Auseinandersetzungen gegeben.Laut Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.10.2007 ergab eine Recherche in der Länderdokumentation und im Internet, dass keine Informationen zu einer Demonstration der MASSOB am römisch 40 in der Heimatstadt des Beschwerdeführers gefunden werden konnten. Es habe am darauffolgenden Tag in der Nachbarstadt Auseinandersetzungen gegeben.

Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 14.11.2007 wurde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom XXXX bis XXXX erteilt.Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 14.11.2007 wurde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 bis römisch 40 erteilt.

Bei einer ergänzenden Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.04.2008 unter Mitwirkung eines Dolmetschers machte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen noch nähere Angaben zur Organisation MASSOB. Beweismittel, etwa einen Mitgliedsausweis, legte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vor.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.01.2009 eine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu beurteilen seien. Die behauptete Demonstration in der Heimatstadt des Beschwerdeführers habe durch eine Länderrecherche nicht bestätigt werden können, es haben lediglich blutige Auseinandersetzungen am darauffolgenden Tag in der Nachbarstadt festgestellt werden können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer am fraglichen Tag in Lagos aufgehalten, sodass er nicht in den Blickpunkt der Behörden geraten habe können. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, insbesondere zur Organisation MASSOB. Unter Hinweis auf mehrere Quellen wurde ausführlich dargelegt, dass einfachen Mitgliedern der MASSOB keine relevante Verfolgungsgefahr drohe, dass es hingegen zu Verhaftungen von öffentlich in Erscheinung getretenen Aktivisten komme.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu beurteilen seien. Die behauptete Demonstration in der Heimatstadt des Beschwerdeführers habe durch eine Länderrecherche nicht bestätigt werden können, es haben lediglich blutige Auseinandersetzungen am darauffolgenden Tag in der Nachbarstadt festgestellt werden können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer am fraglichen Tag in Lagos aufgehalten, sodass er nicht in den Blickpunkt der Behörden geraten habe können. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch detaillierte Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, insbesondere zur Organisation MASSOB. Unter Hinweis auf mehrere Quellen wurde ausführlich dargelegt, dass einfachen Mitgliedern der MASSOB keine relevante Verfolgungsgefahr drohe, dass es hingegen zu Verhaftungen von öffentlich in Erscheinung getretenen Aktivisten komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen nochmals auf die Länderberichte zur MASSOB hingewiesen wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle sich als detailliert und widerspruchsfrei dar.

Der Beschwerdeführer trug in einer Stellungnahme vom 06.03.2013 noch aktuelle Länderberichte zur Organisation MASSOB vor und gab zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er sich seit dem Jahr 2007 in einer Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten XXXX Staatsbürgerin befinde, die als Kindergartenpädagogin in Österreich arbeite. Im Jahr 2009 sei eine kirchliche Eheschließung erfolgt, im Jahr 2010 sei ein gemeinsamer Sohn und 2012 eine gemeinsame Tochter geboren worden, die XXXX Staatsbürger seien. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Lebensgefährtin bei der Kindererziehung. Dazu wurden mehrere Beweismittel vorgelegt, insbesondere auch ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, A1 Grundstufe Deutsch 1, vom 23.05.2012 sowie eine Arbeitsbescheinigung über Tätigkeiten in der Straßenreinigung in den Jahren 2006 bis 2009.Der Beschwerdeführer trug in einer Stellungnahme vom 06.03.2013 noch aktuelle Länderberichte zur Organisation MASSOB vor und gab zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er sich seit dem Jahr 2007 in einer Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten römisch 40 Staatsbürgerin befinde, die als Kindergartenpädagogin in Österreich arbeite. Im Jahr 2009 sei eine kirchliche Eheschließung erfolgt, im Jahr 2010 sei ein gemeinsamer Sohn und 2012 eine gemeinsame Tochter geboren worden, die römisch 40 Staatsbürger seien. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Lebensgefährtin bei der Kindererziehung. Dazu wurden mehrere Beweismittel vorgelegt, insbesondere auch ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, A1 Grundstufe Deutsch 1, vom 23.05.2012 sowie eine Arbeitsbescheinigung über Tätigkeiten in der Straßenreinigung in den Jahren 2006 bis 2009.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:

Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Länderfeststellungen zur MASSOB für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Frage wesentlich, ob der Beschwerdeführer öffentlich als Aktivist der MASSOB in Erscheinung trat oder nur ein einfaches Mitglied war (oder gar keinen Bezug zur MASSOB hatte). Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides lassen diese Frage offen. Der Hinweis in der Bescheidbegründung, dass sich der Beschwerdeführer am fraglichen Tag in Lagos aufgehalten habe und daher nicht in den Blickpunkt der Behörden geraten habe können, wäre nur dann zutreffend, wenn der Beschwerdeführer den Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht bereits als Aktivist der MASSOB bekannt war, wenn also seine Behauptungen über eine zweimalige Befragung durch die Polizei am XXXX und im XXXX wegen seiner Funktion als Koordinator des Jugendflügels der MASSOB unglaubwürdig wären. Wenn der Beschwerdeführer hingegen tatsächlich den Behörden als Koordinator des Jugendflügels der MASSOB bekannt gewesen sein sollte, dann wäre damit eine asylrelevante Gefährdung verbunden gewesen.Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Länderfeststellungen zur MASSOB für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Frage wesentlich, ob der Beschwerdeführer öffentlich als Aktivist der MASSOB in Erscheinung trat oder nur ein einfaches Mitglied war (oder gar keinen Bezug zur MASSOB hatte). Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides lassen diese Frage offen. Der Hinweis in der Bescheidbegründung, dass sich der Beschwerdeführer am fraglichen Tag in Lagos aufgehalten habe und daher nicht in den Blickpunkt der Behörden geraten habe können, wäre nur dann zutreffend, wenn der Beschwerdeführer den Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht bereits als Aktivist der MASSOB bekannt war, wenn also seine Behauptungen über eine zweimalige Befragung durch die Polizei am römisch 40 und im römisch 40 wegen seiner Funktion als Koordinator des Jugendflügels der MASSOB unglaubwürdig wären. Wenn der Beschwerdeführer hingegen tatsächlich den Behörden als Koordinator des Jugendflügels der MASSOB bekannt gewesen sein sollte, dann wäre damit eine asylrelevante Gefährdung verbunden gewesen.

Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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