TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/18 S5 433267-1/2013

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 433.267-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Tschad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. 12 13.648-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tschad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. 12 13.648-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Tschad, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2012 die Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Tschad, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2012 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 01.10.2012 gab dieser auf Befragen an, am 05.02.2008 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern den Tschad Richtung Niger verlassen zu haben. Im Weiteren habe er sich nach Libyen begeben, wo er sich bis zum 01.06.2012 aufgehalten und gearbeitet habe. Am 01.06.2012 habe er Libyen Richtung Italien verlassen und sei er am 03.06.2012 in Sizilien angekommen. Er habe sich in der Folge 20 Tage lang in Sizilien an einer ihm unbekannten Wohnadresse aufgehalten und sei er sodann per Bahn nach Venedig gefahren und in weiterer Folge nach Wien. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben.

In weiterer Folge wurde versucht im Wege einer daktyloskopischen Untersuchung eine sogenannte EURODAC-Abfrage durchzuführen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich seine Fingerkuppen abgeschliffen oder mit chemischen Mitteln bearbeitet" hat, wodurch die Fingerabdruckqualität als unzureichend für eine EURODAC-Abfrage zu qualifizieren war. In weiterer Folge wurde mit E-Mail des Bundesasylamtes vom 14.11.2012 unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO an Italien herangetreten, unter Angabe der Reisewegangaben des Beschwerdeführers wurde Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht.In weiterer Folge wurde versucht im Wege einer daktyloskopischen Untersuchung eine sogenannte EURODAC-Abfrage durchzuführen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich seine Fingerkuppen abgeschliffen oder mit chemischen Mitteln bearbeitet" hat, wodurch die Fingerabdruckqualität als unzureichend für eine EURODAC-Abfrage zu qualifizieren war. In weiterer Folge wurde mit E-Mail des Bundesasylamtes vom 14.11.2012 unter Hinweis auf Artikel 10, Absatz eins, der Dublin-II-VO an Italien herangetreten, unter Angabe der Reisewegangaben des Beschwerdeführers wurde Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht.

Mit Schreiben vom 14.11.2012 wurde seitens Italien mit Anfrage an der österreichische Bundesasylamt gerichtet, ob allenfalls der genannte Antragsteller, auf welchen sich das Konsultationsverfahren bezieht, allenfalls mit einem zweiten namentlich seitens der italienischen Behörden genannten Antragsteller im familiären Zusammenhang stehe.

Mit E-Mail des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 wurde gegenüber den italienischen Behörden mitgeteilt, dass keinerlei familiärer Zusammenhang zwischen den Genannten bestehe, diese jedoch angegeben hätten, per Bahn gemeinsam von Mailand nach Wien gereist zu sein.

Mit Schreiben vom 20.11.2012 lehnte Italien aufgrund mangelnder Fingerabdrucksqualität die Verantwortlichkeit ab.

Mit E-Mail via DubliNET vom 23.11.2012 langte jedoch seitens der italienischen Behörden zur angegebenen Referenznummer betreffend den in Rede stehenden Beschwerdeführer XXXX die Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Dublin-II-VO ein, wobei jedoch nicht der Name des nunmehrigen Beschwerdeführers, sondern der Name eines anderen offenbar antragstellenden Asylwerbers nigerianischer Herkunft angegeben wurde.Mit E-Mail via DubliNET vom 23.11.2012 langte jedoch seitens der italienischen Behörden zur angegebenen Referenznummer betreffend den in Rede stehenden Beschwerdeführer römisch 40 die Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO ein, wobei jedoch nicht der Name des nunmehrigen Beschwerdeführers, sondern der Name eines anderen offenbar antragstellenden Asylwerbers nigerianischer Herkunft angegeben wurde.

Mit E-Mail via DubliNET vom 29.01.2013 wies das Bundesasylamt die italienischen Behörden darauf hin, dass sich im Zustimmungsschreiben ein falscher bzw. anderer Name findet. Weiters verwies das Bundesasylamt neuerlich auf die seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers in Österreich angegebenen Personaldaten; dies mit Aufforderung der Wiederaufnahme hinsichtlich den nunmehr neuerlich übermittelten Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu versichern.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte diesbezüglich kein Antwortschreiben Italiens ein.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 18.12.2012 gab er auf Befragen einerseits an, gesund zu sein und keine Medikamente nehmen zu müssen, sowie bekräftigte er die von ihm bereits im Verfahren im Rahmen der Ersteinvernahme angegebenen Personaldaten, sowie dass er im Bereich der Europäischen Union keinerlei Angehörige habe und in Österreich mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Auf Vorhalt der Auskunft Italiens, wonach er am 23.11.2012 in Italien einen Antrag auf internationale Schutzgewährung gestellt hat, bejahte der Antragsteller. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, nicht zu wissen, in welchen Stadium sich das Asylverfahren in Italien befinde und gab er weiters an, dass sie zu acht in einem kleinen Ort in Italien untergebracht gewesen seien und haben sie sechs Monate gewartet. In dieser Zeit hätten sie weder Benachrichtigung noch Schule oder sonstige Leistungen erhalten und hätten sie über gar nichts Bescheid gewusst. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, in Italien zu den Personaldaten XXXX mit gleichem Geburtsdatum in Österreich sowie unter Angabe der Staatsangehörigkeit Tschad in Erscheinung getreten zu sein. Im Weiteren wurde der Antragsteller seitens des Bundesasylamtes die vorliegende Zustimmung zur Wiederaufnahme seitens Italiens vom 23.11.2012 hingewiesen sowie darauf, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach Italien zu veranlassen und gab er hierauf an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 18.12.2012 gab er auf Befragen einerseits an, gesund zu sein und keine Medikamente nehmen zu müssen, sowie bekräftigte er die von ihm bereits im Verfahren im Rahmen der Ersteinvernahme angegebenen Personaldaten, sowie dass er im Bereich der Europäischen Union keinerlei Angehörige habe und in Österreich mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Auf Vorhalt der Auskunft Italiens, wonach er am 23.11.2012 in Italien einen Antrag auf internationale Schutzgewährung gestellt hat, bejahte der Antragsteller. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, nicht zu wissen, in welchen Stadium sich das Asylverfahren in Italien befinde und gab er weiters an, dass sie zu acht in einem kleinen Ort in Italien untergebracht gewesen seien und haben sie sechs Monate gewartet. In dieser Zeit hätten sie weder Benachrichtigung noch Schule oder sonstige Leistungen erhalten und hätten sie über gar nichts Bescheid gewusst. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, in Italien zu den Personaldaten römisch 40 mit gleichem Geburtsdatum in Österreich sowie unter Angabe der Staatsangehörigkeit Tschad in Erscheinung getreten zu sein. Im Weiteren wurde der Antragsteller seitens des Bundesasylamtes die vorliegende Zustimmung zur Wiederaufnahme seitens Italiens vom 23.11.2012 hingewiesen sowie darauf, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach Italien zu veranlassen und gab er hierauf an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen.

Mit Fax vom 28.12.2012 nahm der Vertreter des Antragstellers zum bisherigen Gang des Verfahrens sowie zur erfolgten Einvernahme vom 18.12.2012 insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass der Antragsteller die arabische Sprache (in welcher die Einvernahme geführt worden war) nur sehr mangelhaft zu sprechen. Er könne sich nicht ausreichend ausdrücken; insbesondere auch hinsichtlich seines Vorbringens bezüglich seiner Befürchtungen in Italien. Der Antragsteller habe in Italien nie eine Einvernahme in einer für ihn verständlichen Sprache gehabt und sodann sei sein Asylverfahren negativ abgeschlossen (sic!) worden. Italien habe die Aufnahme zunächst abgelehnt, sodann zugestimmt, seien jedoch die von Italien angeführten Daten sehr sonderbar. Italien führe einen offenbar nigerianischen Namen an, der mit dem Antragsteller gar nichts zu tun habe und könnte der Antragsteller einen sogenannten Alias-Namen nicht angeben. Das Dublin-Konsultationsverfahren sei offensichtlich extrem fehlerhaft abgelaufen.

Mit Schreiben vom 18.01.2013 nahm der gewillkürte Vertreter des Antragstellers zu den übermittelten Länderfeststellungen betreffend Italien Stellung und wurde im genannten Schreiben ausgeführt, dass die bloß allgemein gehaltenen Länderfeststellungen im Konkreten Bedenken und Befürchtungen des Antragstellers nicht widerlegen konnte. Der Antragsteller stamme aus dem Tschad und sei daher besonders vulnerabel im Hinblick auf die Gewährung von Schutz zu behandeln. In Italien sei er nicht entsprechend behandelt worden. Ein zentrales Problem des Antragstellers in Italien sei das Sprachliche gewesen. Er habe dort nie eine geeignete bzw. faire Einvernahme gehabt. Der Antragsteller spreche tatsächlich und unbestritten eine seltene Sprache. In Arabisch könne er sich nicht ausreichend ausdrücken. Die Probleme und Bedenken bezüglich Italiens habe der Antragsteller noch gar nicht darlegen können, da es auch in Österreich bislang an einem geeigneten Dolmetscher gemangelt habe. Die zentral wichtige Frage sei, ob der Antragsteller im Falle der Überstellung nach Italien einen zumindest vorläufigen Abschiebeschutz erhalten würde und sei dies seitens des Bundesasylamtes nicht schlüssig beantwortet worden. Im Weiteren wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Dublin-Konsultation mit Italien mehr als fragwürdig sei. Offensichtlich habe Italien die Daten des Antragstellers mit der einer anderen Person verwechselt oder vermischt.

Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2013, Zl. 12 13.648-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVM Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2013, Zl. 12 13.648-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, iVM Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.20132, GZ: S5 433.267-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.20132, GZ: S5 433.267-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 86/2012 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Der Asylgerichtshof hat des Weiteren wie folgt erwogen:

Im gegenständlichen Fall erweist sich das Konsultationsverfahren als mangelhaft, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. Dem Asylgerichtshof erscheint fraglich und hatte offensichtlich auch das Bundesasylamt Zweifel, ob die Zustimmungserklärung Italiens vom 23.11.2012 den Beschwerdeführer betrifft, weshalb vom Vorliegen eines ausreichend geklärten, eindeutigen Sachverhalts nicht gesprochen werden kann. Im fortgesetzten Verfahren erscheint eine weitere Kontaktaufnahme mit den italienischen Behörden unumgänglich, sofern weiterhin nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wird, was bei eindeutig geklärtem Sachverhalt zulässig erscheint.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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