TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/18 E11 429390-3/2013

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E11 429390-3/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 11 08.071-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 11 08.071-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 29.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl. 11 08.071-BAS, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 29.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.08.2012, Zl. 11 08.071-BAS, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2012 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die Arge Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Da der Bescheid am 30.08.2012 an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde er beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag ab 31.08.2012 zur Abholung bereit.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 18.10.2012 teilte der Asylgerichtshof dem BF mit, dass die vom BF beim BAA erhobene Beschwerde vom 17.09.2012, 21:44 (Beschwerdefrist mit Ablauf des 14.09.2012 geendet) als verspätet erscheine und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde an den BF übermittelt, beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag ab 24.10.2012 zur Abholung bereit.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 18.10.2012 teilte der Asylgerichtshof dem BF mit, dass die vom BF beim BAA erhobene Beschwerde vom 17.09.2012, 21:44 (Beschwerdefrist mit Ablauf des 14.09.2012 geendet) als verspätet erscheine und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde an den BF übermittelt, beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag ab 24.10.2012 zur Abholung bereit.

3. Mit Beschluss vom 16.11.2012, Zl. E11 429.390-1/2012/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Der Beschluss wurde ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und Begann die Abholungsfrist mit 22.11.2012 zu laufen.3. Mit Beschluss vom 16.11.2012, Zl. E11 429.390-1/2012/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Der Beschluss wurde ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und Begann die Abholungsfrist mit 22.11.2012 zu laufen.

4. Am 05.11.2012 wurde von der ARGE Rechtsberatung unter Berufung auf die Vollmacht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er am 14.09.2012 mit dem Rechtsberater in Anwesenheit eines Dolmetschers ein Rechtsberatungsgespräch in der Beratungsstelle der Diakonie Flüchtlingsdienst in Salzburg gehabt habe. Auf die Frage, wann der Bescheid zugestellt worden sei, gab der BF glaublich an, der Bescheid vom 29.08.2012 sei ihm am Montag, dem 03.09.2012 "zugestellt" worden. In Anbetracht des üblichen Postlaufes und des dazwischenliegenden Wochenendes habe der Rechtsberater keinen Anlass gehabt, an den Angaben des BF zu zweifeln und sei auch nicht der Verdacht aufgekommen, dass der Bescheid beim Postamt vielleicht vorher hinterlegt worden sein könnte. Auch der "blaue Briefumschlag" habe keinen gegenteiligen Verdacht aufkommen lassen. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass der Bescheid bereits durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Er sei der Meinung gewesen, es ginge darum, wann ihm der Bescheid ausgehändigt worden sei. Der BF sei kein Jurist. Als Beweis wurden neben einer Parteieneinvernahme die Einvernahme des Rechtsberaters sowie der Dolmetscherin und der "blaue Briefumschlag" angeführt.

Unter diesen Prämissen sei die vom BF unterschriebene Beschwerde im Glauben, rechtzeitig zu sein, am 17.09.2012 eingebracht worden. Der BF habe das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 erst am 02.11.2012 erhalten und daraufhin am 05.11.2012 nochmals den Rechtsberater aufgesucht. Erst durch dieses Schreiben des Asylgerichtshofes habe der BF erfahren, dass seine Frist zur Einbringung der Beschwerde abgelaufen sei.

Weiters wurde nochmals die bereits zuvor eingebrachte Beschwerde sowie eine Vollmacht an die Diakonie-Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung hinsichtlich der Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie in allen damit zusammenhängenden Verfahren samt Zustellvollmacht vom 14.09.2012 (AS 301) vorgelegt.

5. Mit Ergänzung des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 23.11.2012 durch die ARGE Rechtsberatung wurde vorgebracht, dass sich der Mitbewohner des BF im Oktober in Wien aufgehalten habe und den Postkastenschlüssel bei sich gehabt habe, sodass der BF während dessen Abwesenheit unglücklicherweise keinen Zugang zum Postkasten gehabt habe. Aus diesem Grund habe der BF das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 erst am 02.11.2012 erhalten.

6. Mit Bescheid vom 15.01.2013, Zl.. 11 08.071-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs 6 leg. cit. zu (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid vom 15.01.2013, Zl.. 11 08.071-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, leg. cit. zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, da der Rechtsberater des BF bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht sich hinsichtlich der Ermittlung der Frist nicht auf die Angaben eines "Nicht-Juristen" verlassen hätte dürfen. Der BF selbst sei mehrmals über Verfahrensgang, Beschwerdefristen und Rechtsschutzmöglichkeiten manuduziert worden. Selbst im Zuge des Beratungsgespräches hätte die Beschwerde noch fristgerecht vorgenommen werden können. Eindeutig liege das Verschulden an der Fristversäumung beim BF. Darüber hinaus hätte der BF nach Behebung des Bescheides eineinhalb Wochen Zeit gehabt, eine Beschwerde einzubringen. Das Verhalten des BF hätte nicht im Einklang mit den Erwartungen an einen objektiv sorgfältigen Asylwerbers gestanden und läge eine grobe und bewusste Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, welche dem BF auch zurechenbar sei.

7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 29.01.2013 Beschwerde ein.

Der BF habe die ihm als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit der Verfassung und der Aufgabe der Beschwerde gegen den seiner Meinung nach am 03.09.2012 zugestellten Bescheid des BAA beauftragt. Der Mitarbeiter der ARGE habe diesen Auftrag im Namen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen. Erst durch Mitteilung durch den Asylgerichtshof habe der BF von der Verspätung um drei Tage Kenntnis erlangt. Der BF habe unverzüglich nach Kenntnisnahme der Mitteilung des Asylgerichtshofes die ihm beigegebene Organisation kontaktiert. Weiters wurden Ausführungen zur Verlässlichkeit des Mitarbeiters, dessen Glauben, dass der Bescheid aufgrund des Datums am Montag nach dem Wochenende zugestellt worden sei, zum positiven Eindruck des BF von diesem Mitarbeiter sowie zum Kontrollsystem innerhalb der Organisation getätigt und Mitarbeiter der Organisation zum Beweis dafür namhaft gemacht.

Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten über eine Vertretungsmacht verfügt, die über den Auftrag des § 66 AsylG hinausginge und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. Boten gewesen. Ihr Handeln und Verschulden sei dem BF daher nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den BF bestünde nicht.Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten über eine Vertretungsmacht verfügt, die über den Auftrag des Paragraph 66, AsylG hinausginge und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. Boten gewesen. Ihr Handeln und Verschulden sei dem BF daher nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den BF bestünde nicht.

Zitiert wurde hierzu der VwGH vom 21.04.2005, 2005/20/2008 sowie vom 07.05.1998, 97/20/0693, wonach kein Verschulden der Partei vorhanden sei, wenn es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation unterlasse, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen.Zitiert wurde hierzu der VwGH vom 21.04.2005, 2005/20 aus 2008, sowie vom 07.05.1998, 97/20/0693, wonach kein Verschulden der Partei vorhanden sei, wenn es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation unterlasse, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen.

Selbst wenn man ein etwaiges Verschulden der ARGE dem BF zurechnen würde, träfe den Mitarbeiter kein Verschulden an der Versäumnis der Frist. Die Rechtsmittelfrist sei ordnungsgemäß festgehalten und kalendiert worden. Ein Kontrollsystem sei vorhanden und auch in Anwendung gewesen. Zudem handle es sich bei der Rechtsberatung nicht um eine Rechtsanwaltskanzlei und könne von Mitarbeitern, die wie im vorliegenden Fall auch nicht die Qualifikation und Ausbildung eines Rechtsanwaltes hätten, nicht dieselbe Sorgfalt verlangt werden. Der BF habe zudem keinen Einfluss auf die Auswahl des Rechtsberaters gehabt und hätte mangels finanziellen Mitteln auch keinen Rechtsanwalt wählen können. Ein Heranziehen der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen sei nur möglich, wenn dieser spezielle Charakter des "Vertretungsverhältnisses" dabei Eingang fände. Zudem sei der BF auch auf Grund seiner Rechts- und Sprachunkundigkeit nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit des Beraters zu überwachen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.1. Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

4. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.4. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

4.1. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).4.1. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

4.2. Festzuhalten ist vorweg, dass unbestritten ist, dass die ARGE Rechtsberatung nach Abhaltung eines Rechtsberatungsgespräches am 14.09.2012 für den BF die vom BF unterfertigte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen, inhaltlichen Bescheid vom 29.08.2012, (Ablauf der Beschwerdefrist per 14.09.2012, rechtskräftig mit 15.09.2012) per Telefax vom 17.09.2012 verspätet eingebracht und in weiterer Folge für den BF aufgrund des Vertretungsverhältnisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat.

Im gegenständlichen Fall bediente sich der Beschwerdeführer zur Einbringung seiner (verspäteten) Beschwerde einer ihm von amtswegen zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation, welche er mit Vollmacht vom 14.09.2012 mit einer das gesamte Asylverfahren umfassenden Vollmacht ausgestattet hat, nämlich der ARGE Rechtsberatung, und begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass er irrtümlich von einem bestimmten - falschen - Zustelldatum ausgegangen sei, von dem ausgehend die ARGE Rechtsberatung die Frist zur Erhebung einer Beschwerde errechnet habe und die Beschwerde vom Verein aufgrund der Ausschöpfung der falsch berechneten Frist letztlich verspätet abgesendet worden sei.

Vorgebracht wurde im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung vom 05.11.2012, dass der Beschwerdeführer selbst keineswegs auffallend sorglos gehandelt habe, und auch dem Rechtsberater keine Sorglosigkeit im Zusammenhang damit vorgeworfen werden könnte, wenn sich dieser auf die Angaben des BF zum Erhalt des Bescheides verlassen hat.

Erst in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das BAA wurde vorgebracht, dass der Grund für die Verspätung allein in einem Versehen des seit Beginn seiner Tätigkeit im Dezember 2011 als sorgfältig und verlässlich bekannten Mitarbeiters der ARGE Rechtsberatung läge. Der Fehler sei trotz eines entsprechenden Kontrollsystems passiert. Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten (bei Verfassung der Beschwerde) über eine Vertretungsvollmacht verfügt, die über den Auftrag des § 66 AsylG hinausgehe und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. Boten gewesen. Ihr Handeln und ihr Verschulden sei dem BF daher nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung des BF bestünde nicht.Erst in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das BAA wurde vorgebracht, dass der Grund für die Verspätung allein in einem Versehen des seit Beginn seiner Tätigkeit im Dezember 2011 als sorgfältig und verlässlich bekannten Mitarbeiters der ARGE Rechtsberatung läge. Der Fehler sei trotz eines entsprechenden Kontrollsystems passiert. Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten (bei Verfassung der Beschwerde) über eine Vertretungsvollmacht verfügt, die über den Auftrag des Paragraph 66, AsylG hinausgehe und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. Boten gewesen. Ihr Handeln und ihr Verschulden sei dem BF daher nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung des BF bestünde nicht.

Zitiert wurde hierzu der VwGH vom 21.04.2005, 2005/20/2008 sowie vom 07.05.1998, 97/20/0693, wonach kein Verschulden der Partei vorhanden sei, wenn es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation unterlasse, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen.Zitiert wurde hierzu der VwGH vom 21.04.2005, 2005/20 aus 2008, sowie vom 07.05.1998, 97/20/0693, wonach kein Verschulden der Partei vorhanden sei, wenn es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation unterlasse, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen.

Selbst wenn man ein etwaiges Verschulden der ARGE dem BF zurechnen würde, träfe den Rechtsberater kein Verschulden an der Versäumnis der Frist. Die Rechtsmittelfrist sei ordnungsgemäß festgehalten und kalendiert worden. Ein Kontrollsystem sei vorhanden und auch in Anwendung gewesen. Zudem handle es sich bei der Rechtsberatung nicht um eine Rechtsanwaltskanzlei und könne von Mitarbeiter, die wie im vorliegenden Fall auch nicht die Qualifikation und Ausbildung eines Rechtsanwaltes hätten, nicht dieselbe Sorgfalt verlangt werden. Der BF habe zudem keinen Einfluss auf die Auswahl des Rechtsberaters gehabt und hätte mangels finanziellen Mitteln auch keinen Rechtsanwalt wählen können. Ein Heranziehen der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen sei nur möglich, wenn dieser spezielle Charakter des "Vertretungsverhältnisses" dabei Eingang fände. Zudem sei der BF auch auf Grund seiner Rechts- und Sprachunkundigkeit nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit des Beraters zu überwachen.

4.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, handelte es sich beim Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung, dem Rechtsberater Mag. Wolfgang Mayr-Gadocha im Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde nicht um eine Hilfsperson oder einen Boten, welchen der Beschwerdeführer lediglich in Anspruch nahm, um sich rechtlich beraten und letztlich eine Beschwerde einzubringen zu lassen, sondern um einen vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter. Dies ergibt sich eindeutig aus der im Akt erliegenden Vollmacht vom 14.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist auch noch nicht abgelaufen, wenngleich dieser Tag, an welchem auch das Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat, der letzte Tag zur Einbringung der Beschwerde war. Nur mangels einer Bevollmächtigung der Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bzw. des Fristablaufes für diese wäre deren Verhalten dem Beschwerdeführer - anders als eben wie im vorliegenden Fall bei einem Vertreter - dem BF nicht zuzurechnen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.1998, Zl. 97/20/0693, vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122, und vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde letztlich nur vom BF unterschrieben wurde, da jedenfalls gemäß Vollmacht ein Bevollmächtigungsverhältnis vorlag und es letztlich keine Auswirkungen hat, ob der Vertreter selbst oder die Partei das Rechtsmittel unterschreibt.4.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, handelte es sich beim Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung, dem Rechtsberater Mag. Wolfgang Mayr-Gadocha im Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde nicht um eine Hilfsperson oder einen Boten, welchen der Beschwerdeführer lediglich in Anspruch nahm, um sich rechtlich beraten und letztlich eine Beschwerde einzubringen zu lassen, sondern um einen vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter. Dies ergibt sich eindeutig aus der im Akt erliegenden Vollmacht vom 14.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist auch noch nicht abgelaufen, wenngleich dieser Tag, an welchem auch das Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat, der letzte Tag zur Einbringung der Beschwerde war. Nur mangels einer Bevollmächtigung der Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bzw. des Fristablaufes für diese wäre deren Verhalten dem Beschwerdeführer - anders als eben wie im vorliegenden Fall bei einem Vertreter - dem BF nicht zuzurechnen vergleiche dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.1998, Zl. 97/20/0693, vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122, und vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde letztlich nur vom BF unterschrieben wurde, da jedenfalls gemäß Vollmacht ein Bevollmächtigungsverhältnis vorlag und es letztlich keine Auswirkungen hat, ob der Vertreter selbst oder die Partei das Rechtsmittel unterschreibt.

Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414 Nachstehendes im Hinblick auf § 71 AVG festgehalten:Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414 Nachstehendes im Hinblick auf Paragraph 71, AVG festgehalten:

"Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass - da nichts auf ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle hinweist - diesem ein allfälliges Verschulden des Mitarbeiters der Rechtsberatungsstelle nicht zuzurechnen ist."

Der Rechtsberater ist im gegenständlichen Fall bei der Beschwerdeverfassung als Vertreter des BF tätig geworden. Die Judikatur über diesbezügliche Zurechnungsregeln ist daher im gegenständlichen Fall anwendbar. Unrichtiger Weise hat sich die ARGE Rechtsberatung damit auf den bloßen Auftrag des § 66 AsylG berufen, wonach Rechtsberater den Asylwerber beim Einbringen der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof lediglich unterstützend und beratend zur Seite stehen. Damit gehen die Ausführungen diesbezüglich sowie das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis ins Leere.Der Rechtsberater ist im gegenständlichen Fall bei der Beschwerdeverfassung als Vertreter des BF tätig geworden. Die Judikatur über diesbezügliche Zurechnungsregeln ist daher im gegenständlichen Fall anwendbar. Unrichtiger Weise hat sich die ARGE Rechtsberatung damit auf den bloßen Auftrag des Paragraph 66, AsylG berufen, wonach Rechtsberater den Asylwerber beim Einbringen der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof lediglich unterstützend und beratend zur Seite stehen. Damit gehen die Ausführungen diesbezüglich sowie das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis ins Leere.

4.4. Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH 26.02.2004, 2004/21/0011; 27.01.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367). Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 02.10.2000, 98/19/0198; 29.01.2004, 2001/20/0425). Insbesondere erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Irrtum über die Zustellwirkung einer Hinterlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu stützen vermag (VwGH 24.02.1992, Zl. 91/10/0251; VwGH 02.07.1998, Zl. 97/06/0056).4.4. Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (VwGH 26.02.2004, 2004/21/0011; 27.01.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367). Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 02.10.2000, 98/19/0198; 29.01.2004, 2001/20/0425). Insbesondere erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Irrtum über die Zustellwirkung einer Hinterlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu stützen vermag (VwGH 24.02.1992, Zl. 91/10/0251; VwGH 02.07.1998, Zl. 97/06/0056).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122, mwN;

VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559;

VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis VwGH 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).

Weiters sei an dieser Stelle aus der Homepage der ARGE Rechtsberatung zitiert:

"Sozial- und Rechtsberatung umfasst für uns mehr als das Führen von bloßen Beratungsgesprächen.

Seit Oktober 2011 ist der Diakonie Flüchtlingsdienst Teil der ARGE Rechtsberatung, die österreichweit im Auftrag der Republik Rechtsberatung im asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren anbietet.

Unsere Rechtsberatungsstellen übersetzen und erklären Asylsuchenden die Bescheide, die sie von Behörden erhalten und unterstützen sie beim Verfassen von Rechtsmitteln.

Wir legen Wert darauf, dass die Entscheidung über weitere Schritte immer dem/der KlientIn überlassen bleibt.

Wir informieren so rasch wie möglich davon, wie wir die rechtlichen Chancen beurteilen.

Fallweise vertreten wir unsere KlientInnen auch beim Bundesasylamt oder bei Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2006, Zl 2005/20/646, bei aufrechtem Vertretungsverhältnis zwischen dem Asylwerber und einer ehrenamtlich tätigen Vertretungsorganisation festgehalten:

¿Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag das darin erstattete Vorbringen zugrunde gelegt und den Sachverhalt - im Anschluss an längere allgemein gehaltene Rechtsausführungen - nach dem "strengeren Maßstab" beurteilt, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "an berufliche rechtskundige Parteienvertreter anzulegen" sei:

"Bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung handelt es sich um rechtskundige Parteienvertreter und ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diese ein strengerer Maßstab als bei rechtsunkundigen Personen anzulegen.

...

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Organisation eines Kanzleibetriebes eine besondere Bedeutung zu. Die Rechtsprechung wurde zwar vorwiegend für die Pflichten des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes entwickelt, ist jedoch zweifellos auf andere Parteienvertreter, die regelmäßig Parteien vertreten, wie dies insbesondere für die gegenständliche Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gilt, analog anzuwenden. Diese Vertreter haben für eine solche Organisation in ihrer Kanzlei zu sorgen, die nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausschließt. Besonderes Augenmerk ist dabei dem Fristen-Vormerk zuzuwenden ..."

Davon ausgehend sah die belangte Behörde im Fehlen eines Fristenkalenders bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung - unter Hinweis auf vier Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Postbearbeitung in einem Stadtamt und zu Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten - einen groben Organisationsmangel, der über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht entgegen stehenden Grad des Versehens hinausgehe.Davon ausgehend sah die belangte Behörde im Fehlen eines Fristenkalenders bei der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung - unter Hinweis auf vier Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Postbearbeitung in einem Stadtamt und zu Sorgfaltspflichten von Rechtsanwälten - einen groben Organisationsmangel, der über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht entgegen stehenden Grad des Versehens hinausgehe.

Dieser rechtlichen Beurteilung ist insofern beizupflichten, als sie - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - an das Sachverhaltselement anknüpft, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung tatsächlich in Frage stellt und ihr jedenfalls entgegenstünde, wenn Vergleichbares bei einem Rechtsanwalt geschehen wäre. Mit Recht geht die belangte Behörde auch davon aus, dass Sorgfaltsverstöße von Mag.a G. in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist dem Beschwerdeführer wie Sorgfaltsverstöße eines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen sind (vgl. zu Begründung und Voraussetzungen der Verschuldenszurechnung das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693).Dieser rechtlichen Beurteilung ist insofern beizupflichten, als sie - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - an das Sachverhaltselement anknüpft, welches das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung tatsächlich in Frage stellt und ihr jedenfalls entgegenstünde, wenn Vergleichbares bei einem Rechtsanwalt geschehen wäre. Mit Recht geht die belangte Behörde auch davon aus, dass Sorgfaltsverstöße von Mag.a G. in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist dem Beschwerdeführer wie Sorgfaltsverstöße eines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen sind vergleiche zu Begründung und Voraussetzungen der Verschuldenszurechnung das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693).

In der "analogen" Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auf die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung kann der belangten Behörde aber nicht zur Gänze gefolgt werden. Zwar trifft es auch zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft.In der "analogen" Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auf die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung kann der belangten Behörde aber nicht zur Gänze gefolgt werden. Zwar trifft es auch zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft.

Für den vorliegenden Fall folgt daraus nicht, dass Mag.a G. - um deren persönliches, dem Beschwerdeführer zurechenbares Verschulden es nur gehen kann - kein Sorgfaltsverstoß zur Last liegen würde. In der Gewichtung des Umstandes, dass sie die Gefährlichkeit der in der Beratungseinrichtung bis dahin eingehaltenen Vorgangsweise bis zu dem Vorfall mit dem Akt des Beschwerdeführers nicht erkannt hatte, ergibt sich aus der Abstandnahme von einer vollständigen Übertragung der Anforderungen an die Organisation des Kanzleibetriebes durch einen Rechtsanwalt aber ein das Ausmaß der Abweichung von der geschuldeten Sorgfalt betreffender Unterschied, der die Annahme eines minderen Grades des Versehens zulässt." '

Wie aus der rechtlichen Bestimmung des § 66 AsylG sowie dem Auszug aus der Homepage der ARGE Rechtsberatung eindeutig hervorgeht, liegt im vorliegenden Fall gerade kein Umstand vor, welcher eine Anwendung der erhöhten Sorgfaltsmaßstäbe an die ARGE Rechtsberatung, was ihren Kanzleibetrieb sowie insbesondere die Sorgfaltspflichten ihrer Rechtsberater betrifft, nicht zuließe. Bei der ARGE Rechtsberatung handelt es sich um eine -nicht ehrenamtliche, sondern gerade zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 66 AsylG eingerichtete Organisation, die - gemeinsam mit dem Verein für Menschenrechte - gerade auch dafür eingerichtet ist, Asylwerber im Beschwerdeverfahren zu unterstützten und wickeln die ARGE Rechtsberatung bzw. die darin zusammengefassten Organisationen wie die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Vielzahl derartiger Verfahren ab.Wie aus der rechtlichen Bestimmung des Paragraph 66, AsylG sowie dem Auszug aus der Homepage der ARGE Rechtsberatung eindeutig hervorgeht, liegt im vorliegenden Fall gerade kein Umstand vor, welcher eine Anwendung der erhöhten Sorgfaltsmaßstäbe an die ARGE Rechtsberatung, was ihren Kanzleibetrieb sowie insbesondere die Sorgfaltspflichten ihrer Rechtsberater betrifft, nicht zuließe. Bei der ARGE Rechtsberatung handelt es sich um eine -nicht ehrenamtliche, sondern gerade zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 66, AsylG eingerichtete Organisation, die - gemeinsam mit dem Verein für Menschenrechte - gerade auch dafür eingerichtet ist, Asylwerber im Beschwerdeverfahren zu unterstützten und wickeln die ARGE Rechtsberatung bzw. die darin zusammengefassten Organisationen wie die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Vielzahl derartiger Verfahren ab.

Im gegenständlichen Fall ist ein Rechtsberater der Diakonie im Beschwerdeverfahren aufgrund der Vollmacht vom 14.09.2012 im Beschwerdeverfahren tätig geworden. Dessen berufliche Aufgabe ist unter anderem die Beratung von Asylwerbern in asylrechtlichen Belangen, Unterstützung im Beschwerdeverfahren und - in den Fällen in denen sie bevollmächtigt wurde - deren Vertretung im Verfahren. Der Mitarbeiter ist daher als rechtskundig anzusehen und wusste - oder hätte zumindest wissen müssen -, dass dem Datum der Zustellung eines Bescheides im Hinblick auf die damit ausgelöste Rechtsmittelfrist große Bedeutung zukommt.

Im gegenständlichen Fall ging der Rechtsberater des BF lediglich aufgrund der Angaben des BF im Zuge der Rechtsberatung am 14.09.2012 davon aus, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 im Sinne des ZustellG am 03.09.2012 erfolgt sei und errechnete als Ende der Beschwerdefrist 17.09.2012.

Obwohl der Rechtsberater einräumte, dass offenbar über die Zustellung nicht konkret gesprochen worden ist, und der BF auf die Frage, wann der Bescheid zugestellt worden sei, "glaublich" angegeben habe, der Bescheid sei ihm am Montag, den 03.09.2012 zugestellt worden, wurde offenbar nicht konkret nachgefragt, ob der BF den Bescheid direkt vom Zusteller erhalten habe oder ob er hinterlegt worden sei. Aufgrund der allgemeinen Dauer des Postlaufes und da der "blaue Briefumschlag des BAA nichts anderes erkennen habe lassen", unterließ der Rechtsberater weitere Schritte, um das tatsächliche Zustelldatum des Bescheides zu eruieren. In dieser Situation (keine Dokumentation des Zustellvorgangs, Errechneter Fristablauf bereits 3 Tage nach dem Beratungsgespräch) und sprach- und rechtsunkundiger Mandant, hätte der Rechtsberater bei entsprechender Sorgfalt Verdacht schöpfen müssen, dass dem BF die rechtliche Definition einer Zustellung nicht bekannt ist und hätte er jedenfalls genauer Nachfragen müssen, ob der BF den Bescheid tatsächlich vom Postbeamten oder bei der Post und damit durch Hinterlegung ausgehändigt erhalten hat. Es wäre von einer rechtskundigen Person zu erwarten gewesen, dass sie in einer solchen Fallkonstellation Ermittlungen hinsichtlich des Zustelldatums tätigt. Es wäre dem Rechtsberater auch möglich und zumutbar gewesen, beim Bundesasylamt rückzufragen, wann der Bescheid zugestellt worden sei.

Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Irrtum des Rechtsberaters über das Zustelldatum des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, welcher zur falschen Berechnung der Beschwerdefrist und folglich zu deren Versäumung führte, auf einem minderen Grad des Versehens des Rechtsberaters als einer im Umgang mit derartigen Beschwerden und insbesondere der Einhaltung von Fristen vertrauten Person beruhen würde.

Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er sich nach der Abholung seines Bescheides vom Postamt am 03.09.2012 noch innerhalb der Beschwerdefrist am 14.09.2012 zur Rechtsberatung begeben hatte, wobei er dort unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu verstehen gab, er habe den Bescheid am 03.09.2012 erhalten. Es sind weiters keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem BF als sprach - und rechtsunkundigen Asylwerber klar war, ob seitens des Dolmetschers bzw. dem Mitarbeiter der ARGE von einer "Abholung" oder einer "Hinterlegung" gesprochen worden sei, und er die rechtlichen Konsequenzen einer derartigen sprachlichen Feinheit hätte absehen können. Es wäre in dieser Situation wie dargelegt am rechtskundigen Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung gelegen, konkret nachzufragen, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in den Besitz des Bescheides des Bundesasylamtes gelangt sei, doch wurde dies unterlassen. In der konkreten Situation hat dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht auffallen müssen, dass betreffend den genauen Vorgang der Zustellung nicht nachgefragt wurde. Er selbst ist - wie von ihm vorgebracht wurde - von der Richtigkeit seiner Angaben ausgegangen und kann somit nicht von einer Sorgfaltswidrigkeit des BF ausgegangen werden, wie dies im Übrigen auch in der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung auch ausgeführt wird. Demgegenüber wird in diesem Antrag vorgebracht, das der Grund für die Verspätung in einem Versehen des seit Beginn seiner Tätigkeit im Dezember 2011 als sorgfältig und verlässlich bekannten Mitarbeiter der ARGE liege.

Wenn sich ein beruflicher rechtskundiger Vertreter mit einer Auskunft über den Zustellzeitpunkt, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erteilt wurde, begnügt und nicht jede zumutbare Anstrengung unternimmt, noch am selben Tag eine fristwahrende Handlung zu setzen, so ist dies ein dem Beschwerdeführer zurechenbares Verschulden (VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; vgl. auch allerdings mit Betonung auf einer zu oberflächlichen Befragung der Partei - das Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0346).Wenn sich ein beruflicher rechtskundiger Vertreter mit einer Auskunft über den Zustellzeitpunkt, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer erteilt wurde, begnügt und nicht jede zumutbare Anstrengung unternimmt, noch am selben Tag eine fristwahrende Handlung zu setzen, so ist dies ein dem Beschwerdeführer zurechenbares Verschulden (VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; vergleiche auch allerdings mit Betonung auf einer zu oberflächlichen Befragung der Partei - das Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/20/0346).

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf; aber das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; vgl schon VwSlg 6182 F/1987). Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn der Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist (VwGH vom 15.12.1995, 95/21/0190).Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf; aber das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; vergleiche schon VwSlg 6182 F/1987). Wenn einem Angestellten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn der Rechtsvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist (VwGH vom 15.12.1995, 95/21/0190).

Da die Sorgfaltswidrigkeit aber im gegenständlichen Fall dem Rechtsberater als rechtskundiger Person bzw. als Person, welche regelmäßig mit der Abwicklung derartiger Verfahren betraut ist, passiert ist, und nicht etwa bei der Abgabe des Schriftsatzes zur Post durch anderes Personal der ARGE Rechtsberatung, gehen die Ausführungen in der Beschwerde zum Kontrollsystem und zur internen Überwachung ins Leere.

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Berufungsfrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einer rechtskundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).

Da sich der BF das Verschulden des Rechtsberaters wie dargelegt zurechnen lassen muss, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund dieser groben Sorgfaltswidrigkeit des Rechtsberaters abzuweisen.

4.6. Welche Möglichkeiten dem BF bzw. der ARGE Rechtsberatung dazu im vorliegenden Fall überhaupt noch fristwahrend zur Verfügung standen, ist für die Beurteilung ihres Wiedereinsetzungsantrages nicht von Bedeutung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

Gerade dies wurde im gegenständlichen Fall jedoch gemacht. So wird im Antrag auf Wiedereinsetzung noch von einem - behauptetermaßen nicht vorwerfbaren - Verhalten des BF gesprochen, welches zur Versäumung der Frist geführt hätte. Erst in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird von einem Versehen des Rechtsberaters gesprochen, von welchem jedoch nicht dieselbe Sorgfalt wie von einem Rechtsanwalt erwartet werden könnte und wurden hierzu sowie zum Beweis für eine entsprechende Kontrolle innerhalb der Organisation der Diakonie namentlich erwähnte Mitarbeiter genannt.

Es war jedoch ohnehin - wie dargestellt - von einem grob sorgfaltswidrigem Verhalten des Rechtsberaters auszugehen und konnte damit eine weitere Beweiserhebung bzw. Befragung der Mitarbeiter der Diakonie entfallen.

4.7. Wenn das Bundesasylamt in seiner Begründung zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages auch Ausführungen hinsichtlich des Erhaltens der Verständigung über die Verspätung der Beschwerde Ausführungen trifft, welche lediglich Relevanz im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages an sich entfalten, so kann aus diesem Verhalten nicht auf eine Sorgfaltswidrigkeit des BF - auf welche es im gegenständlichen Fall nicht ankommt - im Rahmen der Beschwerdeeinbringung geschlossen werden.

4.8. Die verspätete Einbringung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Erstbehörde in der Hauptsache war daher als ein über einen geringergradigen Sorgfaltsfehler hinausgehendes Verschulden des Rechtsberaters, welches dem BF aufgrund des Bevollmächtigungsverhältnisses bzw. der Vollmacht vom 14.09.2012 auch zuzurechnen ist, zu qualifizieren.

Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) war daher abzuweisen.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.

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18.03.2013

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsberater, Rechtskraft, Verschulden des Vertreters, Wiedereinsetzung, Zeitablauf, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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