TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/19 S5 411508-2/2013

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5

Spruch

S5 411.508-2/2013/3E

S5 411.507-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. der XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 und 28.02.2013, Zl. 13 01.011-EAST Ost (ad 1.) und 13 01.150-EAST Ost (ad 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des römisch 40 und 2. der römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 und 28.02.2013, Zl. 13 01.011-EAST Ost (ad 1.) und 13 01.150-EAST Ost (ad 2.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1.-Beschwerdeführer sowie dessen Mutter, die 2.-Beschwerdeführerin, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, beantragten jeweils am 23.01.2013 sowie 27.01.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.

Der 1.-Beschwerdeführer hat bereits am 06.09.2009 beim Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes beantragt und wurde dieser Antrag letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2010, Zl S5 411.508-1/2010/3E, zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Am 26.02.2010 reiste der 1.-Beschwerdeführer unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

Die 2.-Beschwerdeführerin hat ebenfalls am 06.09.2009 die Gewährung internationalen Schutzes beantragt und wurde auch deren Antrag auf internationale Schutzgewährung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2010, Zl. S5 411.507-1/2010/3E, zurückgewiesen sowie wurde die 2.-Beschwerdeführerin gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und reiste sie ebenfalls am 26.02.2010 freiwillig unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.01.2013 erklärte der 1.-Beschwerdeführer auf Befragen, er habe im Februar 2010, um seiner Abschiebung nach Polen zu entgehen, Österreich freiwillig verlassen und sei nach Tschetschenien zurückgekehrt. Da er in Tschetschenien neuerlich verfolgt worden sei, sei er wieder geflüchtet und nach Österreich gekommen.

So habe er sich bis zu seiner neuerlichen Flucht am 19.07.2012 in seiner Heimatstadt in Tschetschenien aufgehalten und sei er am 19.07.2012 gemeinsam mit seiner Mutter per Bahn von Grosny nach Moskau und von dort weiter über Brest/Weißrussland nach Polen gereist und habe er in Polen einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei er mit seiner Mutter nach Brest abgeschoben worden und habe er dann im Minsk mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und mit diesem vereinbart, dass er ihn gegen Bezahlung von USD 2.000,-- nach Österreich bringe. Er reiste gemeinsam mit dem Schlepper per Bahn letztlich am 18.01.2013 von Minsk ab.

Befragt nach Gründen, welche gegen eine Überstellung des 1.-Antragstellers nach Polen sprächen, gab dieser zu Protokoll, er habe Angst in Polen, weil er wegen seiner Asylantragstellung in Polen unmenschlich behandelt worden sei und außerdem würden seine Geschwister in Österreich leben, weshalb er hierbleiben wolle.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab die 2.-Beschwerdeführerin - ebenso wie der 1.-Beschwerdeführer - an, am 19.07.2012 gemeinsam mit dem 1.-Beschwerdeführer per Bahn von Tschetschenien nach Moskau und von dort über Weißrussland nach Polen gereist zu sein. Am 22.07.2012 habe sie in Polen einen Asylantrag gestellt und seien sie am 23.07.2012 morgens per Taxi illegal nach Minsk zurückgekehrt, da ihnen die Reisepässe abgenommen worden seien. In der Folge hätten sie sechs Monate in Minsk gelebt. Auf Befragen, was dagegen spräche, dass ihr Asylverfahren in Polen geführt werde, gab die 2.-Beschwerdeführerin sodann zu Protokoll, sie habe aufgrund der Nähe zu Russland Angst in Polen und habe sie dort auch keine Verwandten wie hier in Österreich. Weiters könne sie über Polen nicht viel sagen.

Beide Antragsteller wurden am 22.07.2012 in Lublin/Polen wegen Asylwerbung daktyloskopisch erfasst.

Das Bundesasylamt hat Polen mit E-Mail via DubliNet vom 28.01.2013 und 20.01.2013 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes sowie der Eurodac-Treffers ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Polen hat sich mit Fax vom 02.02.2013 und 07.02.2013 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Polen mit E-Mail via DubliNet vom 28.01.2013 und 20.01.2013 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes sowie der Eurodac-Treffers ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Polen hat sich mit Fax vom 02.02.2013 und 07.02.2013 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 22.02.2013 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Rechtsberatung und Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet worden und zwischenzeitig die Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführer eingelangt sei, dass er in Polen gemeinsam mit seiner Mutter eingereist sei und habe er dort einen Tschetschenen im Lager angetroffen und seien sie gefragt worden, ob er nach Weißrussland mitkommen wolle und sei er dann gemeinsam mit seiner Mutter nach Weißrussland gefahren. Weiters seien da noch zwei weitere Tschetschenen gewesen. In der Folge seien sie dann sechs oder sieben Monate in Weißrussland gewesen. In welchem Stadium sich das Asylverfahren in Polen befinde, wisse der 1.-Beschwerdeführer nicht.

Er könne nicht nach Polen zurück, da er dort niemanden habe, er habe auch dort keinen Bruder und sei seine Mutter auch hier in Österreich und sage man, dass es in Polen gefährlich sei. Seine Mutter sei krank und sei sie in der Nacht im Krankenhaus gewesen. Unter Hinweis auf die übermittelten schriftlichen Feststellungen zur Asylsituation in Polen gab der 1.-Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Polen und sei er nicht aus Spaß von zu Hause weggefahren. In Tschetschenien sie es für ihn gefährlich und könne man das im Computer nachschauen. Auf weitere Befragung nach allfälligen verwandtschaftlichen Bindungen führte der 1.-Beschwerdeführer an, dass seine Geschwister anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien.

Die 2.-Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2013 vor dem Bundesasylamt ebenfalls niederschriftlich einvernommen und führte sie auf Vorhalt des eingeleiteten Konsultationsverfahrens und der eingelangten Zustimmung zur Rückübernahme durch Polen an, dass sie krank sei und ihre Kinderhier habe und sie deren Unterstützung brauche. Sie leide unter Bluthochdruck und Gastritis, auch sei sie an den Augen operiert worden. Sie sei alt und zerbrechlich und stehe dies einer Ausweisung ihrer Person nach Polen entgegen sowie die Tatsache, dass ihre Kinder in Österreich seien. Auf Befragen, wie lange ihre Kinder schon in Österreich leben würden, gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter seit zehn Jahren in Österreich sei und die beiden Söhne seit ca. sechs Jahren.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 27.02.2013 und 28.02.2013, Zl. 13 01.011-EAST Ost (ad 1.), Zl. 13 01.150-EAST Ost (ad 2.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 27.02.2013 und 28.02.2013, Zl. 13 01.011-EAST Ost (ad 1.), Zl. 13 01.150-EAST Ost (ad 2.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei vorgebracht, dass sie sich von Ende Juli 2012 bis Ende Jänner 2013 außerhalb der Europäischen Union aufgehalten hätten, womit sich das Bundesasylamt nur unzureichend auseinandergesetzt habe; dies bewirke eine Unzuständigkeit Polens nach Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO. Die belangte Behörde behaupte aktenwidrig, dass die vorgelegten Fahrkarten ohne Namen ausgestellt wären und sei dies unzutreffend, wie sich aus dem markierten Teil der Tickets ergebe. Auf den Tickets sei jeweils der Nachname und vom Vornamen der erste Buchstabe betreffend die 2.-Beschwerdeführerin sowie die ersten zwei Buchstaben betreffend den 1.-Beschwerdeführer zu sehen sowie die Passnummer jenes Passes, mit der das Ticket gekauft worden sei. Damit seien die Tickets eindeutig über Nachname, Abkürzung des Vornamens und Passnummer den Beschwerdeführern zuzuordnen. Eine Abwesenheit aus Polen und dem örtlichen Geltungsbereich der Dublin-II-VO könne damit entgegen den Behauptungen der belangten Behörde zweifelsfrei nachgewiesen werden. Betreffend die Widersprüche in der polizeilichen Erstbefragung am 23.01.2013 und der niederschriftlichen Einvernahme am 25.01.2013 sei anzugeben, dass diese beide grob fehlerhaft seien: So sei in der Einvernahme vom 25.01.2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2013 (also in der Zukunft) von Grosny nach Moskau gefahren wäre und der sich von Juli 2012 bis 22.01.2012 (nunmehr in der Vergangenheit reisend) in Weißrussland aufgehalten hätte. Dies zeige bereits den auffallend sorglosen Umgang mit dem Verfahren und den fahrlässigen Umgang mit dem Angaben der Beschwerdeführer, zumal auch offenkundig die vorgelegten Fahrkarten nicht übersetzt worden seien, da sonst aufgefallen wäre, dass dort Name und Passnummer vermerkt seien. Dass Polen also im Rahmen der jeweiligen Konsultationsverfahren darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass es entsprechende glaubwürdige Beweise für eine Ausreise gäbe, sei ebenfalls auszuschließen, was das Konsultationsverfahren qualifiziert rechtswidrig erscheinen lasse. Auch der Beweiswert der handschriftlichen Bestätigung über den Zeitraum des Aufenthaltes in Minsk bekomme dadurch ein anderes Gewicht und könne folglich nicht ohne weiteres als "Gefälligkeitsschreiben" bezeichnet werden. In der Folge wurde auf eine unterschiedliche Angabe hinsichtlich der Übertragung des Nachnamens der 2.-Beschwerdeführerin (XXXX alias XXXX) verwiesen, woraus eine gröblichste Außerachtlassung der Namensschreibweise insinuiert wird.Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei vorgebracht, dass sie sich von Ende Juli 2012 bis Ende Jänner 2013 außerhalb der Europäischen Union aufgehalten hätten, womit sich das Bundesasylamt nur unzureichend auseinandergesetzt habe; dies bewirke eine Unzuständigkeit Polens nach Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO. Die belangte Behörde behaupte aktenwidrig, dass die vorgelegten Fahrkarten ohne Namen ausgestellt wären und sei dies unzutreffend, wie sich aus dem markierten Teil der Tickets ergebe. Auf den Tickets sei jeweils der Nachname und vom Vornamen der erste Buchstabe betreffend die 2.-Beschwerdeführerin sowie die ersten zwei Buchstaben betreffend den 1.-Beschwerdeführer zu sehen sowie die Passnummer jenes Passes, mit der das Ticket gekauft worden sei. Damit seien die Tickets eindeutig über Nachname, Abkürzung des Vornamens und Passnummer den Beschwerdeführern zuzuordnen. Eine Abwesenheit aus Polen und dem örtlichen Geltungsbereich der Dublin-II-VO könne damit entgegen den Behauptungen der belangten Behörde zweifelsfrei nachgewiesen werden. Betreffend die Widersprüche in der polizeilichen Erstbefragung am 23.01.2013 und der niederschriftlichen Einvernahme am 25.01.2013 sei anzugeben, dass diese beide grob fehlerhaft seien: So sei in der Einvernahme vom 25.01.2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2013 (also in der Zukunft) von Grosny nach Moskau gefahren wäre und der sich von Juli 2012 bis 22.01.2012 (nunmehr in der Vergangenheit reisend) in Weißrussland aufgehalten hätte. Dies zeige bereits den auffallend sorglosen Umgang mit dem Verfahren und den fahrlässigen Umgang mit dem Angaben der Beschwerdeführer, zumal auch offenkundig die vorgelegten Fahrkarten nicht übersetzt worden seien, da sonst aufgefallen wäre, dass dort Name und Passnummer vermerkt seien. Dass Polen also im Rahmen der jeweiligen Konsultationsverfahren darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass es entsprechende glaubwürdige Beweise für eine Ausreise gäbe, sei ebenfalls auszuschließen, was das Konsultationsverfahren qualifiziert rechtswidrig erscheinen lasse. Auch der Beweiswert der handschriftlichen Bestätigung über den Zeitraum des Aufenthaltes in Minsk bekomme dadurch ein anderes Gewicht und könne folglich nicht ohne weiteres als "Gefälligkeitsschreiben" bezeichnet werden. In der Folge wurde auf eine unterschiedliche Angabe hinsichtlich der Übertragung des Nachnamens der 2.-Beschwerdeführerin (römisch 40 alias römisch 40 ) verwiesen, woraus eine gröblichste Außerachtlassung der Namensschreibweise insinuiert wird.

Dass die Beschwerdeführer Polen tatsächlich verlassen haben, ergäbe sich überdies aus der Zustimmung Polens nach Art. 16. Abs. 1 lit. d Dublin-II-VO: Dies signalisiere, dass die Beschwerdeführer, deren Asylanträge zurückgenommen haben, bevor sie Polen Richtung Weißrussland verlassen haben. Auch dahingehend hätten entsprechende Ermittlungen in Polen über Nachfrage, so etwa über den Zeitpunkt der Rücknahme des Asylantrages etc., stattfinden müssen. Daraus hätten sich mit Sicherheit entsprechende Anhaltspunkte für die Ausreise der Beschwerdeführer aus Polen ergeben.Dass die Beschwerdeführer Polen tatsächlich verlassen haben, ergäbe sich überdies aus der Zustimmung Polens nach Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin-II-VO: Dies signalisiere, dass die Beschwerdeführer, deren Asylanträge zurückgenommen haben, bevor sie Polen Richtung Weißrussland verlassen haben. Auch dahingehend hätten entsprechende Ermittlungen in Polen über Nachfrage, so etwa über den Zeitpunkt der Rücknahme des Asylantrages etc., stattfinden müssen. Daraus hätten sich mit Sicherheit entsprechende Anhaltspunkte für die Ausreise der Beschwerdeführer aus Polen ergeben.

Dass die 2.-Beschwerdeführerin angesichts des Gesundheitszustandes regelmäßig Medikamente einnehmen müsse, und ein Untertauchen wohl faktisch unmöglich gewesen sei, sei weiters zu berücksichtigten, dass bei ihrer Befragungen zu den konkreten Ausreisemodalitäten, dem mehrere Monate dauernden Aufenthalt in Weißrussland seien weiters unterblieben. Im Weiteren wurde auf Judikatur des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach nicht von vornherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden könne.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 86/2012 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Durchsicht der vorliegenden Beschwerdesachen zeigt, dass sich im Akt Original-Bahntickets befinden, welche in den Verfahren vorgelegt wurden; dies zum Beweis eines längerfristigen Aufenthaltes außerhalb des Gebietes der Europäischen Union und lässt die Beweiswürdigung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide des Bundesasylamtes eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen vorgelegten Beweismitteln vermissen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Unterlagen einer Übersetzung zugeführt wurden. Im Weiteren wurde aufgrund vorliegender sogenannter EURODAC-Treffer seitens der Erstbehörde ein jeweiliges Übernahmeersuchen unter Verweis auf Art. 16. Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO gerichtet. Seitens polnischer Behörden wurde der Wiederaufnahme unter Verweis auf Art. 16. Abs. 1 lit. d (!) in den vorliegenden Verfahren zugestimmt, worauf in den bezughabenden Entscheidungen nicht Bezug genommen wurde. Insbesondere wäre in den gegenständlichen Fällen durch neuerliche niederschriftliche Einvernahme beider Antragsteller die sich durch die bisherigen Einvernahmen ergebende Unstimmigkeit des Verlassens Polen zu erforschen: Einerseits die Ausführung des 1.-Beschwerdeführers, wonach beide nach abermaliger Antragstellung in Polen nach Brest abgeschoben worden wären; nach anderer Darstellung der 2.-Beschwerdeführerin ein freiwilliges Verlassen Polens Richtung Weißrusslands.Die Durchsicht der vorliegenden Beschwerdesachen zeigt, dass sich im Akt Original-Bahntickets befinden, welche in den Verfahren vorgelegt wurden; dies zum Beweis eines längerfristigen Aufenthaltes außerhalb des Gebietes der Europäischen Union und lässt die Beweiswürdigung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide des Bundesasylamtes eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen vorgelegten Beweismitteln vermissen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehenden Unterlagen einer Übersetzung zugeführt wurden. Im Weiteren wurde aufgrund vorliegender sogenannter EURODAC-Treffer seitens der Erstbehörde ein jeweiliges Übernahmeersuchen unter Verweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO gerichtet. Seitens polnischer Behörden wurde der Wiederaufnahme unter Verweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera d, (!) in den vorliegenden Verfahren zugestimmt, worauf in den bezughabenden Entscheidungen nicht Bezug genommen wurde. Insbesondere wäre in den gegenständlichen Fällen durch neuerliche niederschriftliche Einvernahme beider Antragsteller die sich durch die bisherigen Einvernahmen ergebende Unstimmigkeit des Verlassens Polen zu erforschen: Einerseits die Ausführung des 1.-Beschwerdeführers, wonach beide nach abermaliger Antragstellung in Polen nach Brest abgeschoben worden wären; nach anderer Darstellung der 2.-Beschwerdeführerin ein freiwilliges Verlassen Polens Richtung Weißrusslands.

Die Behörde erster Instanz hat es einerseits unterlassen sich hinsichtlich der übermittelten Zustimmungserklärung seitens der Polnischen Republik unter Hinweis auf die Art. 16. Abs. 1 lit. d der Dublin-II-VO zu verbreitern bzw. hiezu geeignete Feststellungen zu treffen. Im Weiteren ist seitens der Behörde erster Instanz unterlassen worden sich mit den vorgelegten Beweismitteln (Zugtickets) durch nähere Übersetzung und Bewertung bzw. beweiswürdigende Einordnung auseinanderzusetzen. Des Weiteren hat es die Behörde erster Instanz unterlassen sich mit dem unaufgelöst gebliebenen Widerspruch der Angaben des 1.-Beschwerdeführers einerseits von Polen nach Weißrussland abgeschoben worden zu sein, nach anderer Darstellung - so auch der 2.-Beschwerdeführerin in deren Einvernahme - freiwillig Polen verlassen zu haben und sich nach Weißrussland begeben zu haben auseinanderzusetzen. Im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens wären die genannten Verfahrensfehler zu korrigieren.Die Behörde erster Instanz hat es einerseits unterlassen sich hinsichtlich der übermittelten Zustimmungserklärung seitens der Polnischen Republik unter Hinweis auf die Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin-II-VO zu verbreitern bzw. hiezu geeignete Feststellungen zu treffen. Im Weiteren ist seitens der Behörde erster Instanz unterlassen worden sich mit den vorgelegten Beweismitteln (Zugtickets) durch nähere Übersetzung und Bewertung bzw. beweiswürdigende Einordnung auseinanderzusetzen. Des Weiteren hat es die Behörde erster Instanz unterlassen sich mit dem unaufgelöst gebliebenen Widerspruch der Angaben des 1.-Beschwerdeführers einerseits von Polen nach Weißrussland abgeschoben worden zu sein, nach anderer Darstellung - so auch der 2.-Beschwerdeführerin in deren Einvernahme - freiwillig Polen verlassen zu haben und sich nach Weißrussland begeben zu haben auseinanderzusetzen. Im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens wären die genannten Verfahrensfehler zu korrigieren.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens sind die Beschwerdeausführungen zu berücksichtigen und insbesondere darauf einzugehen, dass offenbar entgegen den Beschwerdeausführungen die in Rede stehenden Bahntickets keinerlei namensmäßige Zuordnung ausweisen. Auf eine seitens des Asylgerichtshofes im kurzen Wege durchgeführte Übersetzung wird verwiesen. Das Vorbringen der beiden nunmehrigen Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Verlassens Polens aufgrund der bisherigen unterschiedlichen Angaben kritisch zu hinterfragen bzw. ist auch der Beweiswert der vorliegenden Bahntickets sowie des weiteren handschriftlichen Schreibens näher zu ergründen bzw. in den Bescheiden näher darzustellen.

Da im gegenwärtigen Stadium eine Kontaktnahme mit den polnischen Dublin-Behörden sowie eine weitere niederschriftliche Einvernahme und Ermittlungen betreffend die vorgelegten Beweismittel unumgänglich erscheinen, war eine Sanierung der vorliegenden Verfahrensmängel im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht möglich, sodass lediglich gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG vorzugehen war.Da im gegenwärtigen Stadium eine Kontaktnahme mit den polnischen Dublin-Behörden sowie eine weitere niederschriftliche Einvernahme und Ermittlungen betreffend die vorgelegten Beweismittel unumgänglich erscheinen, war eine Sanierung der vorliegenden Verfahrensmängel im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht möglich, sodass lediglich gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG vorzugehen war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreise, Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Verfahrensmangel, Zustimmungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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