TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/19 S4 433512-1/2013

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 433.512-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2013, Zl. 12 18.637-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2013, Zl. 12 18.637-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Vietnam und gibt an, dass er bereits im Jahr 1981 zunächst als Gastarbeiter in Bulgarien und in der Folge sowohl in Deutschland als auch in Großbritannien unter Verwendung der im Spruch genannten, diversen Alias-Identitäten als Asylwerber aufhältig gewesen sei, bis er letztlich im Jahr 2004 von Großbritannien nach Vietnam abgeschoben worden sei. Sowohl in Deutschland als auch in England habe er damals negative Asylentscheidungen erhalten. Im August 2012 sei er mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg erneut nach Bulgarien eingereist und habe sich sodann nach Deutschland begeben, wo er mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern in Köln gewohnt habe. Am 21.12.2012 sei er von Köln mit der Bahn nach Österreich gereist, wo er letztlich am 24.12.2012 unter dem Nationale XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Vietnam und gibt an, dass er bereits im Jahr 1981 zunächst als Gastarbeiter in Bulgarien und in der Folge sowohl in Deutschland als auch in Großbritannien unter Verwendung der im Spruch genannten, diversen Alias-Identitäten als Asylwerber aufhältig gewesen sei, bis er letztlich im Jahr 2004 von Großbritannien nach Vietnam abgeschoben worden sei. Sowohl in Deutschland als auch in England habe er damals negative Asylentscheidungen erhalten. Im August 2012 sei er mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg erneut nach Bulgarien eingereist und habe sich sodann nach Deutschland begeben, wo er mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern in Köln gewohnt habe. Am 21.12.2012 sei er von Köln mit der Bahn nach Österreich gereist, wo er letztlich am 24.12.2012 unter dem Nationale römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Am 28.12.2012 wurden jeweils mit E-Mail via DubliNet Konsultationen mit Deutschland und Bulgarien im Hinblick auf nähere Informationen bezüglich des Antragstellers geführt und wurde dies dem Beschwerdeführer nachweislich bereits am 3.1.2013 zur Kenntnis gebracht.

Mit Fax vom 21.1.2013 erklärte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass einer Rückübernahme des Beschwerdeführers derzeit zugestimmt werden könne, da die österreichischen Konsultationen mit Bulgarien noch nicht abgeschlossen seien.

Mit Fax vom 7.2.2013 erklärte Bulgarien, dass bezüglich eines XXXX keine Informationen aufliegen würden, dass jedoch XXXX am XXXX ein bulgarisches Visum gültig vom XXXX bis XXXX gewährt worden sei und diese Person am 13.6.2012 nach Bulgarien eingereist sei.Mit Fax vom 7.2.2013 erklärte Bulgarien, dass bezüglich eines römisch 40 keine Informationen aufliegen würden, dass jedoch römisch 40 am römisch 40 ein bulgarisches Visum gültig vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt worden sei und diese Person am 13.6.2012 nach Bulgarien eingereist sei.

Mit E-mail via DubliNet vom 8.2.2013 ersuchte Österreich Bulgarien um Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO). Bulgarien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 8.2.2013 gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 8.2.2013 ersuchte Österreich Bulgarien um Übernahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO). Bulgarien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 8.2.2013 gem. Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zugestimmt.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.2.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in der BRD mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern gelebt habe. Auf die Frage, warum er Deutschland verlassen habe, erklärte er, dies deshalb, weil seine Familie für eine Woche nach Polen gereist sei. Nach Vorhalt, dass dies doch keinen Sinn ergebe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Deutschland verlassen, weil "niemand zu Hause gewesen" sei. Er habe ein psychologisches Problem. Weiters wolle seine Frau, dass er in ein Flüchtlingslager in Deutschland komme. An anderer Stelle des Protokolls erklärte der Beschwerdeführer, er habe Deutschland verlassen, weil er Angst vor der NPD gehabt habe. Weiters erklärte er, dass er gerne zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren würde, er habe jetzt keine Angst mehr vor der NPD. Wiederholt machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ein psychisches Problem habe.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2013, Zahl 13 18.637-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2013, Zahl 13 18.637-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und machte hiebei im Wesentlichen geltend, dass er wiederholt auf seine psychischen Probleme hingewiesen habe, offensichtliche psychische Probleme seien auch aus seinen Antworten im Zuge seiner Einvernahme ersichtlich. Auch der Referent des Bundesasylamtes habe erkannt, dass seine Angaben keinen Sinn ergeben würden. Dennoch sei es unterlassen worden, den Beschwerdeführer einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zuzuführen. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens werde beantragt. Weiters hätten vor dem Hintergrund, dass er konkrete Angaben zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern erstattet hat, Konsultationen mit Deutschland geführt werden müssen, um ihm ein Familienleben mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin zu ermöglichen. Letztlich wurden Ausführungen zu den Aufnahmekapazitäten und der Behandlung von Dublin-Rückkehren in Bulgarien erstattet und hieraus der Schluss gezogen, dass Österreich zum Selbsteintritt gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet gewesen wäre.Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und machte hiebei im Wesentlichen geltend, dass er wiederholt auf seine psychischen Probleme hingewiesen habe, offensichtliche psychische Probleme seien auch aus seinen Antworten im Zuge seiner Einvernahme ersichtlich. Auch der Referent des Bundesasylamtes habe erkannt, dass seine Angaben keinen Sinn ergeben würden. Dennoch sei es unterlassen worden, den Beschwerdeführer einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zuzuführen. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens werde beantragt. Weiters hätten vor dem Hintergrund, dass er konkrete Angaben zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern erstattet hat, Konsultationen mit Deutschland geführt werden müssen, um ihm ein Familienleben mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin zu ermöglichen. Letztlich wurden Ausführungen zu den Aufnahmekapazitäten und der Behandlung von Dublin-Rückkehren in Bulgarien erstattet und hieraus der Schluss gezogen, dass Österreich zum Selbsteintritt gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO verpflichtet gewesen wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Hiebei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Bulgariens gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers von Vietnam nach Bulgarien mittels eines (mittlerweile abgelaufenen) bulgarischen Visums, sodass Bulgarien zur Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 9 Abs. 4 verpflichtet ist.Hiebei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Bulgariens gem. Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers von Vietnam nach Bulgarien mittels eines (mittlerweile abgelaufenen) bulgarischen Visums, sodass Bulgarien zur Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 9, Absatz 4, verpflichtet ist.

Im konkreten Fall wären jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - insbesondere minderjährige Kinder in der BRD hat, Konsultationen mit Deutschland im Hinblick auf die humanitäre Klausel des Art. 15 Dublin II-VO zu führen gewesen, zumal sich aus dem deutschen Antwortschreiben vom 21.1.2012 keine endgültige negative Erklärung ergibt, sondern Deutschland letztlich offengelassen hat, ob es den BeschwerdeführerIm konkreten Fall wären jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - insbesondere minderjährige Kinder in der BRD hat, Konsultationen mit Deutschland im Hinblick auf die humanitäre Klausel des Artikel 15, Dublin II-VO zu führen gewesen, zumal sich aus dem deutschen Antwortschreiben vom 21.1.2012 keine endgültige negative Erklärung ergibt, sondern Deutschland letztlich offengelassen hat, ob es den Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    nach Beendigung der österreichischen Konsultationen mit Bulgarien
  • -Strichaufzählung
    rückübernehmen würde. Eine konkrete Anfrage seitens Österreichs an Deutschland, den Beschwerdeführer ausdrücklich im Rahmen der humanitären Klausel aufzunehmen, ist jedoch niemals erfolgt.

Weiters ist aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die mehreren Fragen, aus welchem Grund er Deutschland nun verlassen habe, evident - und wurde dies auch bereits erstinstanzlich erkannt, dass seinen diesbezüglichen Angaben kein plausibler Gedankenductus zugrunde liegt. Im Zusammenschau mit seinem wiederholten Vorbringen, dass er psychische Probleme habe, liegt geradezu auf der Hand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich beeinträchtigt erscheint, sodass dem Beschwerdeeinwand, wonach er einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zugeführt werden hätte müssen, zu folgen ist, um eine allfällige Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung beurteilen bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.Weiters ist aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die mehreren Fragen, aus welchem Grund er Deutschland nun verlassen habe, evident - und wurde dies auch bereits erstinstanzlich erkannt, dass seinen diesbezüglichen Angaben kein plausibler Gedankenductus zugrunde liegt. Im Zusammenschau mit seinem wiederholten Vorbringen, dass er psychische Probleme habe, liegt geradezu auf der Hand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich beeinträchtigt erscheint, sodass dem Beschwerdeeinwand, wonach er einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zugeführt werden hätte müssen, zu folgen ist, um eine allfällige Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung beurteilen bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.

Eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem zum einen aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) und zum anderen im Hinblick auf die zu Art. 15 Dublin II-VO zu führenden Konsultationen mit der BRD nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem zum einen aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) und zum anderen im Hinblick auf die zu Artikel 15, Dublin II-VO zu führenden Konsultationen mit der BRD nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Konsultationsverfahren, Mitgliedstaat, psychische Störung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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