Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A15 431914-1/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2012, Zl. 12 15.228-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2012, Zl. 12 15.228-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, reiste am 5.10.2012 legal mittels eines von der österreichischen Botschaft in XXXX ausgestellten Schengen-Visums Nr. XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 22.10.2012 fand seine Einvernahme vor der PI Traiskirchen Erstaufnahmestelle und am 11.12.2012 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. 12 15.228-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 3.1.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, reiste am 5.10.2012 legal mittels eines von der österreichischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Schengen-Visums Nr. römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 22.10.2012 fand seine Einvernahme vor der PI Traiskirchen Erstaufnahmestelle und am 11.12.2012 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. 12 15.228-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2013 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 3.1.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
In seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen Erstaufnahmestelle am 22.10.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:
Die Situation in Syrien habe sich gravierend verschlimmert. Man sei dort aufgrund des Bürgerkrieges nicht mehr sicher. Seine Kinder seien derzeit in seinem Heimatdorf versteckt. Er habe keine politischen oder religiösen Hintergründe, welche er für seinen Asylantrag geltend machen wolle. Er stelle seinen Asylantrag aufgrund der herrschenden Verhältnisse in Syrien für ihn und bitte gleichzeitig um die Zusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, welche sich derzeit in Lebensgefahr befänden.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem XXXX, Referat für Flüchtlingsangelegenheiten, am 14.11.2012 gab der Beschwerdeführer, der in Begleitung der Vertrauensperson XXXX anlässlich seines Ansuchens um Aufnahme in die Grundversorgung Folgendes an:Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem römisch 40 , Referat für Flüchtlingsangelegenheiten, am 14.11.2012 gab der Beschwerdeführer, der in Begleitung der Vertrauensperson römisch 40 anlässlich seines Ansuchens um Aufnahme in die Grundversorgung Folgendes an:
Er habe in Syrien seit 20 Jahren für XXXX gearbeitet. Sein monatlicher Verdienst habe XXXX betragen. Er habe die XXXX beliefert, von daher kenne er auch XXXX Weiters gebe er an, dass er für XXXX gearbeitet habe. Er sei seit XXXX und bekomme sein Gehalt von XXXX noch immer. Im XXXX habe er keinen Vertrag gehabt. In seinem Haus in Syrien lebe nach wie vor seine Familie.Er habe in Syrien seit 20 Jahren für römisch 40 gearbeitet. Sein monatlicher Verdienst habe römisch 40 betragen. Er habe die römisch 40 beliefert, von daher kenne er auch römisch 40 Weiters gebe er an, dass er für römisch 40 gearbeitet habe. Er sei seit römisch 40 und bekomme sein Gehalt von römisch 40 noch immer. Im römisch 40 habe er keinen Vertrag gehabt. In seinem Haus in Syrien lebe nach wie vor seine Familie.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2012 beim
Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag sowie
seinen Lebensumständen in Syrien im Wesentlichen Folgendes an (F =
Frage des einvernehmenden Referenten; A = Antwort des
Beschwerdeführers):
"(...)
F: Der von Ihnen vorgelegte Reisepass wurde kopiert und es befinden sich die Kopien im Akt. Der Reisepass wird Ihnen hiermit ausgehändigt. Haben Sie weitere Dokumente oder Beweismittel vorzulegen?
A: Ich bestätige, dass ich meinen Reisepass erhalten habe. Ich habe einen Ausweis mit, wonach ich XXXX tätig war. Ich habe dort von XXXX gearbeitet. Ich habe eine weitere Karte mit über meinen neuen Job, den ich seit XXXX ausübe, sowie eine Visitenkarte. Ich bin XXXX. Ich habe auch ein Mail bekommen, wonach ich mich XXXX.A: Ich bestätige, dass ich meinen Reisepass erhalten habe. Ich habe einen Ausweis mit, wonach ich römisch 40 tätig war. Ich habe dort von römisch 40 gearbeitet. Ich habe eine weitere Karte mit über meinen neuen Job, den ich seit römisch 40 ausübe, sowie eine Visitenkarte. Ich bin römisch 40 . Ich habe auch ein Mail bekommen, wonach ich mich römisch 40 .
(...)
F: Waren Sie in Syrien jemals politisch tätig.
A: Ich habe früher für XXXX gearbeitet.A: Ich habe früher für römisch 40 gearbeitet.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen gefahndet?
A: Eigentlich nach dem XXXX sollten sie Maßnahmen gegen mich einleiten. Mein größtes Anliegen sind meine Kinder.A: Eigentlich nach dem römisch 40 sollten sie Maßnahmen gegen mich einleiten. Mein größtes Anliegen sind meine Kinder.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: Nein.
(...)
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!
A: Ich war bei XXXX tätig. Ich war XXXX, ich war beauftragt, ihn zu schützen. Später war ich nicht mit dem jetzigen Regime einverstanden. In der letzten Zeit war ich auch beauftragt, den XXXX, auch zu schützen und zwar in Damaskus. Er war XXXX.A: Ich war bei römisch 40 tätig. Ich war römisch 40 , ich war beauftragt, ihn zu schützen. Später war ich nicht mit dem jetzigen Regime einverstanden. In der letzten Zeit war ich auch beauftragt, den römisch 40 , auch zu schützen und zwar in Damaskus. Er war römisch 40 .
Ich habe Angst, dass ich von dem Regime und zwar von dem Präsidenten beauftragt werde, das ganze Regime zu töten. Aber ich bin mit dem Regime nicht einverstanden. Ich habe Angst um mein Leben und das Leben meiner Kinder.
F: Was war schließlich der Grund, warum Sie ausgereist sind?
A: Ich hatte keine anderen Alternativen.
F: Hatten Sie konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden?
A: Nein. Ich gehöre aber zu den Sunniten und in letzter Zeit hat man angefangen die Sunniten in den Vordergrund zu stellen. Wie schon bekannt ist, gehört die Präsidentenfamilie zu den Alawiten. Das sind ungefähr 900 Personen. In letzter Zeit hat man damit begonnen, die dort tätigen Sunniten begonnen, mit solchen Aufgaben zu beauftragen, wie den Palast zu schützen, um sie so auch in Gefahr zu bringen.
F: Hat für Sie konkret eine Gefahr bestanden?
A: Es gab zwei Versuche, mich zu töten.
F: Was meinen Sie damit?
A: In der letzten Zeit gab es Versuche von der Regierung, mich umzubringen. Sie behaupten, dass ich von der Opposition bin, aber das stimmt überhaupt nicht. In der letzten Zeit war ich auch beauftragt, einen XXXX zu absolvieren, um Nachrichten über die Freie syrische Armee zu bekommen bzw. zu kriegen, aber das habe ich abgelehnt.A: In der letzten Zeit gab es Versuche von der Regierung, mich umzubringen. Sie behaupten, dass ich von der Opposition bin, aber das stimmt überhaupt nicht. In der letzten Zeit war ich auch beauftragt, einen römisch 40 zu absolvieren, um Nachrichten über die Freie syrische Armee zu bekommen bzw. zu kriegen, aber das habe ich abgelehnt.
F: Erzählen Sie von den Versuchen, Sie zu töten!
A: Freitags fahre ich immer zu meinem Dorf nach Hause XXXX und das ist ungefähr XXXX von Damaskus entfernt. Nach ungefähr 5 Kilometer wurde auf mich geschossen.A: Freitags fahre ich immer zu meinem Dorf nach Hause römisch 40 und das ist ungefähr römisch 40 von Damaskus entfernt. Nach ungefähr 5 Kilometer wurde auf mich geschossen.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlasst haben, angeführt?
A: Das war alles.
F: Wieso bringen Sie heute andere Dinge vor als in der Erstbefragung?
A: Bei der Erstbefragung war der Dolmetscher aus Syrien und deswegen hatte ich Angst, dass er Informationen an mein Heimatland weitergibt und deswegen hatte ich Angst, meine Geschichte detailliert zu erzählen und deswegen habe ich nur gemeint, hierhergekommen zu sein, um um Schutz anzusuchen. Mir wurden damals andere Fragen gestellt als heute.
F: Was sind nun konkret Ihre Flucht- und Asylgründe?
A: Ich habe Angst, dass ich getötet werde.
F: Aus welchen Gründen nehmen Sie dies an?
A: Weil ich eigentlich als XXXX tätig war. Außerdem gehöre ich zu den Sunniten.A: Weil ich eigentlich als römisch 40 tätig war. Außerdem gehöre ich zu den Sunniten.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit in Gefahr waren?
A: Ja.
F: Welche?
A: Zuerst beim ersten Versuch, als auf mich geschossen wurde. Beim zweiten Mal wurde auch versucht, eine Bombe an meinem Auto anzubringen. Das habe ich aber entdeckt. Ich musste dann später Schutzkleidung anziehen, falls dann auf mich wieder geschossen wird. Ich musste auch Leute der politischen Sicherheit schützen. Ich war als XXXX tätig und dann war ich als XXXX tätig, was überhaupt nicht zu meinen Aufgaben gehört.A: Zuerst beim ersten Versuch, als auf mich geschossen wurde. Beim zweiten Mal wurde auch versucht, eine Bombe an meinem Auto anzubringen. Das habe ich aber entdeckt. Ich musste dann später Schutzkleidung anziehen, falls dann auf mich wieder geschossen wird. Ich musste auch Leute der politischen Sicherheit schützen. Ich war als römisch 40 tätig und dann war ich als römisch 40 tätig, was überhaupt nicht zu meinen Aufgaben gehört.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat zu befürchten?
A: Ich habe Angst, dass ich sofort verhaftet werde.
F: Warum befürchten Sie dies?
A: Weil ich geflüchtet bin.
(...)
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe alles vorbringen können. Ich hätte noch einen Videofilm über meine Tätigkeiten (Dem AW wird über die technischen Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt, wonach der vom ihm vorgelegte USB-Stick nicht angeschaut werden kann).
(...)"
Der Beschwerdeführer legte erstinstanzlich folgende Unterlagen bzw. Dokumente vor:
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 12.12.2012 zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem (Sunnit) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Eingereist sei er in Österreich mit einem gültigen Visum. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen wären keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden können.
In der Folge traf das Bundesasylamt auf Seite 7 bis 19 des o.a. Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe er in der Einvernahme vom "12.12.2012" (wohl: 11.12.2012) angegeben, wegen seiner beruflichen Tätigkeiten sowie auch wegen seiner Religionszugehörigkeit in Gefahr zu sein. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass es seitens der Regierung zwei Versuche gegeben habe, ihn zu töten, da man behaupte, dass er von der Opposition sei, was jedoch nicht stimme. Wenn dem so gewesen sei, sei es in Anbetracht des sehr gut organisierten Geheimdienst- und Staatsapparates in Syrien verwunderlich, dass es ihm möglich gewesen sei, legal das Land zu verlassen. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er für den Schutz von diversen Persönlichkeiten tätig gewesen sei, sei anzuführen, dass aus dem im Akt aufliegenden XXXX und dem angeführten Tätigkeitsfeld hinsichtlich Syrien ein derartiger Aufgabenbereich aus keiner der angeführten Einheiten hervorgehe.Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe er in der Einvernahme vom "12.12.2012" (wohl: 11.12.2012) angegeben, wegen seiner beruflichen Tätigkeiten sowie auch wegen seiner Religionszugehörigkeit in Gefahr zu sein. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass es seitens der Regierung zwei Versuche gegeben habe, ihn zu töten, da man behaupte, dass er von der Opposition sei, was jedoch nicht stimme. Wenn dem so gewesen sei, sei es in Anbetracht des sehr gut organisierten Geheimdienst- und Staatsapparates in Syrien verwunderlich, dass es ihm möglich gewesen sei, legal das Land zu verlassen. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach er für den Schutz von diversen Persönlichkeiten tätig gewesen sei, sei anzuführen, dass aus dem im Akt aufliegenden römisch 40 und dem angeführten Tätigkeitsfeld hinsichtlich Syrien ein derartiger Aufgabenbereich aus keiner der angeführten Einheiten hervorgehe.
Auch allein aus dem von ihm vorgelegten Mail, wonach er sich XXXX, ließe sich ebenfalls keine Bedrohung für seine Person ableiten, zumal es eine übliche Vorgehensweise sei, dann von einer Kündigung bzw. einem Austritt zu sprechen.Auch allein aus dem von ihm vorgelegten Mail, wonach er sich römisch 40 , ließe sich ebenfalls keine Bedrohung für seine Person ableiten, zumal es eine übliche Vorgehensweise sei, dann von einer Kündigung bzw. einem Austritt zu sprechen.
Auch seine Zugehörigkeit zu den Sunniten lasse keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Bedrohung zu. Zu seinen nunmehrigen Ausführungen in der Einvernahme am "12.12.2012" (wohl: 11.12.2012) sei zu sagen, dass diesen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne, da wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei grundsätzlich den Angaben es Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Weiters erfolge nach der Datenaufnahme überdies die Frage, ob es Einwände gegen die anwesenden Personen gebe. Vom Beschwerdeführer wären keine Beanstandungen erfolgt. Darüber hinaus sei nach der Einvernahme am "12.12.2012" (wohl: 11.12.2012) telefonisch Rücksprache mit dem Polizeibeamten, welcher die Erstbefragung durchgeführt habe, gehalten worden und habe dieser erklärt, dass vor jeder Einvernahme die Asylwerber dahingehend aufgeklärt würden, dass keine Informationen an das Heimatland weitergegeben würden. Mit dem im Erstbefragungsprotokoll angeführten Dolmetscher habe es im Zuge dessen langjährigen Tätigkeiten keine Probleme gegeben. Aufgrund der obigen Ausführungen habe insgesamt betrachtet daher nur die Feststellung erfolgen können, dass seine vor dem Bundesasylamt präsentierten Angaben zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entsprächen, sondern dass er sich eine asylrelevante Geschichte zu Recht gelegt habe.
Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Beschwerdeführer müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zur Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Dies habe vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft dargestellt werden können.
Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege im Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege im Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Er habe seinen Herkunftsstaat vielmehr auf Grund der derzeitigen Gefahrenlage verlassen. Im Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, liege jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung eines Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Den Angaben des Beschwerdeführers habe derartiges nicht glaubhaft entnommen werden können. Daher könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar seien. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:(= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Würde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Würde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers ginge des Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil wenngleich in seinem Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hiefür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Beschwerdeführer im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffenden Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Anknüpfungspunkte etc.) und die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass in seinem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorlägen, ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei.
In Bezug auf die gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG sei einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, vom Bundesasylamt gleichzeitig auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Diese gelte ein Jahr und werde im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden bestehe die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Die Dauer der gegenständlich erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung habe sich somit aus obiger Gesetzesbestimmung ergeben.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, vom Bundesasylamt gleichzeitig auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Diese gelte ein Jahr und werde im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden bestehe die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Die Dauer der gegenständlich erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung habe sich somit aus obiger Gesetzesbestimmung ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 3.1.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:
Er habe mit seiner Familie in XXXX gelebt. Ihr Haus sei am XXXX von regimetreuen Milizen bombardiert worden. Als er am 22.10.2012 bei der PI Traiskirchen Erstaufnahmestelle seinen Asylantrag gestellt habe, habe man ihm gesagt, dass es noch einen zweiten Termin am 26.10.2012 geben werde, wo man ihn dann ausführlicher zu seinen Fluchtgründen befragen würde. Am 26.10.2012 sei er jedoch nicht interviewt worden. Die Art und Weise, wie ihm das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Er habe bei seinen Befragungen vor den Behörden ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.Er habe mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Ihr Haus sei am römisch 40 von regimetreuen Milizen bombardiert worden. Als er am 22.10.2012 bei der PI Traiskirchen Erstaufnahmestelle seinen Asylantrag gestellt habe, habe man ihm gesagt, dass es noch einen zweiten Termin am 26.10.2012 geben werde, wo man ihn dann ausführlicher zu seinen Fluchtgründen befragen würde. Am 26.10.2012 sei er jedoch nicht interviewt worden. Die Art und Weise, wie ihm das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Er habe bei seinen Befragungen vor den Behörden ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.
Die behauptete Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hinsichtlich seiner Asylgründe wolle er in der Beschwerde wie folgt entkräften:
Zuletzt habe er in Syrien als XXXX gearbeitet, dienstzugeteilt sei er XXXX gewesen, welche das syrische Regime unterstütze. Er sei auch für XXXX zuständig gewesen. Mit der Zeit habe das syrische Regime begonnen, XXXX - insbesondere Sunniten - mit verschiedenen gefährlichen Aufgaben zu betreuen, wie zum Beispiel die XXXX. Es sei aber auch vorgekommen, dass sunnitische Mitarbeiter zu verschiedenen Kampforten geschickt worden seien, um das syrische Militär beim Kampf gegen die Opposition zu unterstützen. Er habe sich mit dem Gedanken, für das syrische Regime zu kämpfen und dadurch unschuldige Menschen töten zu müssen, nicht anfreunden können und habe sich daher dazu entschlossen, zu fliehen. XXXX Damit das syrische Regime nicht misstrauisch werde, sei er allein nach Österreich geflüchtet und habe seine Familie vorerst in Syrien zurückgelassen. Er habe bisher noch nicht offiziell deklarieren können, dass er dem syrischen Regime den Rücken gekehrt habe, da er Angst um seine Familie habe. XXXX, weil das syrische Regime dann wüsste, dass er sich von ihm abgewandt habe.Zuletzt habe er in Syrien als römisch 40 gearbeitet, dienstzugeteilt sei er römisch 40 gewesen, welche das syrische Regime unterstütze. Er sei auch für römisch 40 zuständig gewesen. Mit der Zeit habe das syrische Regime begonnen, römisch 40 - insbesondere Sunniten - mit verschiedenen gefährlichen Aufgaben zu betreuen, wie zum Beispiel die römisch 40 . Es sei aber auch vorgekommen, dass sunnitische Mitarbeiter zu verschiedenen Kampforten geschickt worden seien, um das syrische Militär beim Kampf gegen die Opposition zu unterstützen. Er habe sich mit dem Gedanken, für das syrische Regime zu kämpfen und dadurch unschuldige Menschen töten zu müssen, nicht anfreunden können und habe sich daher dazu entschlossen, zu fliehen. römisch 40 Damit das syrische Regime nicht misstrauisch werde, sei er allein nach Österreich geflüchtet und habe seine Familie vorerst in Syrien zurückgelassen. Er habe bisher noch nicht offiziell deklarieren können, dass er dem syrischen Regime den Rücken gekehrt habe, da er Angst um seine Familie habe. römisch 40 , weil das syrische Regime dann wüsste, dass er sich von ihm abgewandt habe.
Er wolle weiters anmerken, dass er während der gesamten Einvernahme am "12.12.2012" (wohl: 11.12.2012) das Gefühl gehabt hätte, dass die zuständige Referentin des Bundesasylamtes ihm gegenüber abwesend und gereizt gewesen sei. Sie habe ihn nicht immer aussprechen lassen und auch nicht alles, was er gesagt habe, protokolliert. Er hätte gern die Möglichkeit gehabt, seine Asyl- und Fluchtgründe sowie seine persönliche Situation ausführlicher darzulegen. Insbesondere habe er für sein Vorbringen Beweismittel (Fotos und Videos auf einem USB-Stick) vorlegen wollen, die jedoch seitens der Referentin nicht zu Protokoll genommen worden seien. Er lege dieser Beschwerde diverse Fotos bei, um zu beweisen, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche. Er verweise auch auf bereits vorgelegte Beweismittel wie insbesondere seinen Dienstausweis.
Das Bundesasylamt führe in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, dass seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zu entnehmen sei, dass er Syrien aus begründeter Furcht vor persönlicher und asylrelevanter Verfolgung verlassen habe und weiters, dass es verwunderlich sei, dass es ihm in Anbetracht des derartigen sehr gut organisierten Geheimdienst- und Staatsapparates gelungen sei, das Land legal zu verlassen. XXXX Danach habe er seinen Freund XXXX gebeten, ihm eine Einladung zu schicken, damit er nach Österreich kommen könne. Er habe dem syrischen Regime schlecht sagen können, dass er sich nach Österreich absetzen werde. Es sei die unauffälligste Methode gewesen, das Land mit einem normalen Besuchervisum zu verlassen. Durch seine Arbeit als XXXX kenne er natürlich viele Leute, die ihm geholfen hätten. Außerdem sei er ohne seine Familie ausgereist, was für die syrischen Behörden meist indiziere, dass er zurückkommen werde. Was seinen Arbeitgeber betreffe, sei anzumerken, dass er nach wie vor im XXXX angestellt sei. Das syrische Regime verwende oft andere Arbeitgeber damit niemand genau wisse, wer tatsächlich im XXXX angestellt sei und wer nicht. Offiziell arbeite er in der XXXX, inoffiziell sei er aber nach wie vor im XXXX angestellt.Das Bundesasylamt führe in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, dass seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zu entnehmen sei, dass er Syrien aus begründeter Furcht vor persönlicher und asylrelevanter Verfolgung verlassen habe und weiters, dass es verwunderlich sei, dass es ihm in Anbetracht des derartigen sehr gut organisierten Geheimdienst- und Staatsapparates gelungen sei, das Land legal zu verlassen. römisch 40 Danach habe er seinen Freund römisch 40 gebeten, ihm eine Einladung zu schicken, damit er nach Österreich kommen könne. Er habe dem syrischen Regime schlecht sagen können, dass er sich nach Österreich absetzen werde. Es sei die unauffälligste Methode gewesen, das Land mit einem normalen Besuchervisum zu verlassen. Durch seine Arbeit als römisch 40 kenne er natürlich viele Leute, die ihm geholfen hätten. Außerdem sei er ohne seine Familie ausgereist, was für die syrischen Behörden meist indiziere, dass er zurückkommen werde. Was seinen Arbeitgeber betreffe, sei anzumerken, dass er nach wie vor im römisch 40 angestellt sei. Das syrische Regime verwende oft andere Arbeitgeber damit niemand genau wisse, wer tatsächlich im römisch 40 angestellt sei und wer nicht. Offiziell arbeite er in der römisch 40 , inoffiziell sei er aber nach wie vor im römisch 40 angestellt.
Das Bundesasylamt führe in seiner Beweiswürdigung darüber hinaus aus, dass seine Zugehörigkeit zu den Sunniten keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Bedrohung zulasse. Dem sei entgegenzuhalten, dass gerade Sunniten in Syrien wegen ihrer Glaubensrichtung am meisten gefährdet seien, da der Präsident und seine engsten Anhänger den Alawiten angehörten und sich diese somit von den Sunniten bedroht fühlten. Weiters gingen immer wieder alawitische Milizen, die dem syrischen Regime treu seien, mit brutaler Gewalt gegen Sunniten vor.
Zu den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass ihm keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne, weil er die sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, bei der ersten Einvernahme vor der PI Traiskirchen ungenützt verstreichen habe lassen, sei anzumerken, dass die erste Einvernahme sehr kurz gewesen und ihm gesagt worden sei, dass es noch weitere Termine geben werde, bei welchen ihm die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werde. Außerdem habe er bei seiner ersten Einvernahme auch Angst gehabt, alles vorzubringen, weil er dem syrischen Dolmetscher nicht vertrauen habe können. Er habe Angst gehabt, dass Informationen trotz Zusicherung an syrische Behörden weitergegeben werden könnten, da seine Familie nach wie vor in Syrien sei und diese vom Regime sicher umgebracht worden wären, hätten die syrischen Behörden seine Loslösung vom Regime mitbekommen. Ehemalige Häftlinge und Deserteure der syrischen Sicherheitskräfte berichteten von weit verbreiteter Anwendung von Folter, sexuellem Missbrauch, Prügeln und dem Einsatz elektrischer Schockgeräte in Haftanstalten.
Damit sich der Asylgerichtshof von seiner Glaubwürdigkeit persönlich überzeugen könne, beantrage er die Anberaumung einer Verhandlung.
Unter einem legte der Beschwerdeführer dem Beschwerdeschriftsatz fünf Fotos in Kopie vor, die ihn jeweils in Menschenansammlungen konferenzartigen Charakters zeigen.
Mit an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Schreiben vom 20.2.2013 führte die Vertrauensperson XXXX unter anderem zusammengefasst Folgendes aus:Mit an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Schreiben vom 20.2.2013 führte die Vertrauensperson römisch 40 unter anderem zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe XXXX gearbeitet und bis XXXX. Sein Antrag auf XXXX sei abgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt wüssten die syrischen Behörden, dass der Beschwerdeführer im Ausland verweile und würde nach seinen Familienangehörigen, die nun vom Geheimdienst verfolgt würden, gefahndet.Der Beschwerdeführer habe römisch 40 gearbeitet und bis römisch 40 . Sein Antrag auf römisch 40 sei abgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt wüssten die syrischen Behörden, dass der Beschwerdeführer im Ausland verweile und würde nach seinen Familienangehörigen, die nun vom Geheimdienst verfolgt würden, gefahndet.
Mit Schreiben vom 9.3.2013 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er mehrere Jahre für XXXX gearbeitet habe und seine Rückkehr nach Syrien daher nicht möglich wäre. Seit XXXX hätten die syrischen Behörden Kenntnis davon, dass er sich in Österreich befinde und werde nach seinen Familienangehörigen gefahndet. Er habe große Angst um seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder, da zu befürchten sei, dass diese nach ihrer Auffindung sofort gefoltert oder sogar erschossen werden. Er ersuche daher dringend um Familienzusammenführung.Mit Schreiben vom 9.3.2013 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er mehrere Jahre für römisch 40 gearbeitet habe und seine Rückkehr nach Syrien daher nicht möglich wäre. Seit römisch 40 hätten die syrischen Behörden Kenntnis davon, dass er sich in Österreich befinde und werde nach seinen Familienangehörigen gefahndet. Er habe große Angst um seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder, da zu befürchten sei, dass diese nach ihrer Auffindung sofort gefoltert oder sogar erschossen werden. Er ersuche daher dringend um Familienzusammenführung.
Mit Schreiben vom 11.3.2013 von XXXX, ersuchte dieser darum, dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattzugeben. Er kenne den Beschwerdeführer aufgrund dessen Mitarbeit bei XXXX und schätze diesen als kompetenten und tüchtigen sowie freundlichen Menschen.Mit Schreiben vom 11.3.2013 von römisch 40 , ersuchte dieser darum, dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattzugeben. Er kenne den Beschwerdeführer aufgrund dessen Mitarbeit bei römisch 40 und schätze diesen als kompetenten und tüchtigen sowie freundlichen Menschen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung damit begründet, dass man in Syrien auf Grund des Bürgerkrieges und der herrschenden Verhältnisse nicht mehr sicher sei.
Im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2012 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Er habe für XXXX. Seit XXXX sei er offiziell bei XXXX angestellt, inoffiziell arbeite er nach wie vor für XXXX. Er habe sich zunehmend mit dem Regime nicht einverstanden gefühlt und habe keine Alternativen zur Ausreise aus Syrien gesehen. Man habe ihm nämlich seitens des Regimes in letzter Zeit unterstellt, der Opposition anzugehören. Es habe auch zwei Versuche gegeben, ihn zu töten. Da er nun geflüchtet bzw. XXXX nicht an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, fürchte er im Falle seiner Rückkehr sofort verhaftet zu werden. Seine in Syrien zurückgelassene Frau und Kinder seien in Lebensgefahr. In letzter Zeit seien Sunniten vermehrt gefährlichen Tätigkeiten ausgesetzt worden, da der Präsident sowie dessen engsten Vertrauten als Zugehörige der Alawiten zunehmend in Sunniten eine Bedrohung sähen.Er habe für römisch 40 . Seit römisch 40 sei er offiziell bei römisch 40 angestellt, inoffiziell arbeite er nach wie vor für römisch 40 . Er habe sich zunehmend mit dem Regime nicht einverstanden gefühlt und habe keine Alternativen zur Ausreise aus Syrien gesehen. Man habe ihm nämlich seitens des Regimes in letzter Zeit unterstellt, der Opposition anzugehören. Es habe auch zwei Versuche gegeben, ihn zu töten. Da er nun geflüchtet bzw. römisch 40 nicht an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, fürchte er im Falle seiner Rückkehr sofort verhaftet zu werden. Seine in Syrien zurückgelassene Frau und Kinder seien in Lebensgefahr. In letzter Zeit seien Sunniten vermehrt gefährlichen Tätigkeiten ausgesetzt worden, da der Präsident sowie dessen engsten Vertrauten als Zugehörige der Alawiten zunehmend in Sunniten eine Bedrohung sähen.
Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass den Angaben zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, da er zunächst im Rahmen der Erstbefragung behauptet habe, lediglich aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Zudem sei vor dem Hintergrund der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es bereits zwei Versuche gegeben habe, ihn zu töten, sowie des sehr gut organisierten Geheimdienst- und Staatsapparates in Syrien "verwunderlich", dass es ihm überhaupt möglich gewesen sei, das Land legal zu verlassen. Aus dem XXXX ginge zudem kein Aufgabenbereich, wie ihn der Beschwerdeführer genannt habe, hervor. Allein aus dem von ihm vorgelegten Mail, wonach er sich XXXX nicht mehr bei seiner Arbeitsstelle gemeldet habe, lasse sich keine Bedrohung seiner Person ableiten, sodass er keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe.Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass den Angaben zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, da er zunächst im Rahmen der Erstbefragung behauptet habe, lediglich aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Zudem sei vor dem Hintergrund der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es bereits zwei Versuche gegeben habe, ihn zu töten, sowie des sehr gut organisierten Geheimdienst- und Staatsapparates in Syrien "verwunderlich", dass es ihm überhaupt möglich gewesen sei, das Land legal zu verlassen. Aus dem römisch 40 ginge zudem kein Aufgabenbereich, wie ihn der Beschwerdeführer genannt habe, hervor. Allein aus dem von ihm vorgelegten Mail, wonach er sich römisch 40 nicht mehr bei seiner Arbeitsstelle gemeldet habe, lasse sich keine Bedrohung seiner Person ableiten, sodass er keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2012 zusammengefasst vorgebracht, dass er als XXXX tätig gewesen ist, dies in verschiedenen Funktionen. Einerseits hat er angegeben, als XXXX tätig gewesen zu sein, andererseits ist es in seiner Verantwortung gestanden, XXXX zu sorgen. Seinen Angaben in dieser Einvernahme zufolge hat man ihm in letzter Zeit unterstellt, die Opposition in Syrien zu unterstützen, u. a. auch wegen seiner Weigerung, gewisse Tätigkeiten durchzuführen und habe es zwei Versuche seitens des Regimes gegeben, ihn zu töten. Generell seien Sunniten auch vermehrt für gefährliche Tätigkeiten für das Regime herangezogen worden, sodass er insgesamt keine Alternative zur Ausreise gesehen habe und ohne seine Frau und Kinder aus Syrien ausgereist sei, um keinen Verdacht zu erregen.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2012 zusammengefasst vorgebracht, dass er als römisch 40 tätig gewesen ist, dies in verschiedenen Funktionen. Einerseits hat er angegeben, als römisch 40 tätig gewesen zu sein, andererseits ist es in seiner Verantwortung gestanden, römisch 40 zu sorgen. Seinen Angaben in dieser Einvernahme zufolge hat man ihm in letzter Zeit unterstellt, die Opposition in Syrien zu unterstützen, u. a. auch wegen seiner Weigerung, gewisse Tätigkeiten durchzuführen und habe es zwei Versuche seitens des Regimes gegeben, ihn zu töten. Generell seien Sunniten auch vermehrt für gefährliche Tätigkeiten für das Regime herangezogen worden, sodass er insgesamt keine Alternative zur Ausreise gesehen habe und ohne seine Frau und Kinder aus Syrien ausgereist sei, um keinen Verdacht zu erregen.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, greifen im gegenständlichen Fall bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aus mehreren Gründen zu kurz:
So stützt sich das Bundesasylamt insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich erklärt habe, dass er aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien seinen Herkunftsstaat verlassen habe, wobei er politische oder religiöse Hintergründe für das Verlassen Syriens ausdrücklich ausgeschlossen habe. Erst in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2012 habe er geltend gemacht, dass er für XXXX tätig gewesen sei, sich zunehmend mit dem Regime nicht mehr identifizieren habe können, es aufgrund einer ihm unterstellten regimefeindlichen Gesinnung sogar Versuche gegeben habe, ihn zu töten, weshalb er schließlich Syrien verlassen habe müssen, sodass durch diese Steigerung seines Vorbringens die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben indiziert werde.So stützt sich das Bundesasylamt insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich erklärt habe, dass er aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien seinen Herkunftsstaat verlassen habe, wobei er politische oder religiöse Hintergründe für das Verlassen Syriens ausdrücklich ausgeschlossen habe. Erst in der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2012 habe er geltend gemacht, dass er für römisch 40 tätig gewesen sei, sich zunehmend mit dem Regime nicht mehr identifizieren habe können, es aufgrund einer ihm unterstellten regimefeindlichen Gesinnung sogar Versuche gegeben habe, ihn zu töten, weshalb er schließlich Syrien verlassen habe müssen, sodass durch diese Steigerung seines Vorbringens die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben indiziert werde.
Es wird nicht verkannt, dass grundsätzlich den Angaben eines Asylwerbers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit als späterem Vorbringen zuzumessen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und kann im vorliegenden Fall nicht greifen, da der Beschwerdeführer sein späteres Vorbringen durch die Vorlage verschiedener Beweismittel untermauern hat können [Dienstausweise, E-Mail der aktuellen (offiziellen) Dienststelle, USB-Stick]. Zudem hat der Beschwerdeführer schlüssig erklärt, dass man ihm bei der Erstaufnahmestelle zu verstehen gegeben hat, es werde noch einen zweiten Termin einer Befragung geben, wo man ihn dann ausführlicher zu seinen Fluchtgründen befragen würde.
Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich zunächst insbesondere daraus, dass das Bundesasylamt keinerlei nähere Befragungen des Beschwerdeführers etwa dahingehend durchgeführt hat, inwieweit die von ihm angegebene Tätigkeit als XXXX in einen Zusammenhang mit dem vorgelegten Dienstausweis, demzufolge er XXXX angehört, zu bringen ist. Vielmehr hat sich das Bundesasylamt damit begnügt, festzustellen, dass aus dem im Akt aufliegenden XXXX ein derartiger Aufgabenbereich aus keiner der angeführten Einheiten" hervorgehe, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner angegebenen Tätigkeit als XXXX unglaubwürdig sei. Diese Überlegungen erscheinen insofern unzureichend, als denkbar erscheint, dass ein (derzeit im Bürgerkrieg befindliches) totalitäres Regime zur Verschleierung XXXX inoffiziell anderen Nicht-Regierungs-Organisationen unterstellt, sodass hier nicht per se ohne weitere Ermittlungen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers geschlossen werden hätte dürfen.Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich zunächst insbesondere daraus, dass das Bundesasylamt keinerlei nähere Befragungen des Beschwerdeführers etwa dahingehend durchgeführt hat, inwieweit die von ihm angegebene Tätigkeit als römisch 40 in einen Zusammenhang mit dem vorgelegten Dienstausweis, demzufolge er römisch 40 angehört, zu bringen ist. Vielmehr hat sich das Bundesasylamt damit begnügt, festzustellen, dass aus dem im Akt aufliegenden römisch 40 ein derartiger Aufgabenbereich aus keiner der angeführten Einheiten" hervorgehe, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner angegebenen Tätigkeit als römisch 40 unglaubwürdig sei. Diese Überlegungen erscheinen insofern unzureichend, als denkbar erscheint, dass ein (derzeit im Bürgerkrieg befindliches) totalitäres Regime zur Verschleierung römisch 40 inoffiziell anderen Nicht-Regierungs-Organisationen unterstellt, sodass hier nicht per se ohne weitere Ermittlungen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers geschlossen werden hätte dürfen.
Als besonders schwerwiegend erweist sich der Umstand, dass das Bundesasylamt den vom Beschwerdeführer vorgelegten XXXX, auf dem seinen Angaben zufolge ein XXXX zu sehen sind, nicht in seine Beweiswürdigung miteinbezogen hat, sondern diesen offenbar keinerlei näheren Überprüfung unterzogen hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass in der Niederschrift vom 11.12.2012 ausdrücklich protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer über die technischen Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt worden sei, "wonach der von ihm vorgelegte XXXX nicht angeschaut werden" könne. Gründe, weshalb es dem Bundesasylamt nicht möglich sein sollte, einen XXXX auszuwerten, sind dem Verwaltungsakt an keiner Stelle zu entnehmen. Hinweise darauf, dass der Inhalt des XXXX in späterer Folge einer Begutachtung unterzogen wurde, sind nicht im Verwaltungsakt, weiters finden sich keine diesbezüglichen Erwägungen in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes.Als besonders schwerwiegend erweist sich der Umstand, dass das Bundesasylamt den vom Beschwerdeführer vorgelegten römisch 40 , auf dem seinen Angaben zufolge ein römisch 40 zu sehen sind, nicht in seine Beweiswürdigung miteinbezogen hat, sondern diesen offenbar keinerlei näheren Überprüfung unterzogen hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass in der Niederschrift vom 11.12.2012 ausdrücklich protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer über die technischen Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt worden sei, "wonach der von ihm vorgelegte römisch 40 nicht angeschaut werden" könne. Gründe, weshalb es dem Bundesasylamt nicht möglich sein sollte, einen römisch 40 auszuwerten, sind dem Verwaltungsakt an keiner Stelle zu entnehmen. Hinweise darauf, dass der Inhalt des römisch 40 in späterer Folge einer Begutachtung unterzogen wurde, sind nicht im Verwaltungsakt, weiters finden sich keine diesbezüglichen Erwägungen in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes.
Wenn das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch darin gegeben sieht, dass es "in Anbetracht des sehr gut organisierten Geheimdienst- und Staatsapparates in Syrien verwunderlich" sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, "legal das Land zu verlassen", so stellen diese Erwägungen letztlich bloße Gegenvermutungen dar, die nicht geeignet sind, die gänzliche Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die gegen die Argumentation des Bundesasylamtes vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise seine Frau und seine Kinder bewusst in Syrien zurückgelassen, um vorgeben zu können, nach einem Auslandsbesuch - wie zuvor auch schon praktiziert - wieder nach Syrien zurückkehren zu wollen, aus Sicht des zuständigen Senates denkmöglich erscheint. Vor dem Hintergrund, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass ergibt, dass dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 und 2011 seitens der Österreichischen Botschaft XXXX Schengen-Visa ausgestellt wurden, er mittels eines derartigen Visums bereits im Jahr 2011 - offenbar unbehelligt - nach Österreich ausreisen und sodann erneut nach Syrien zurückkehren hat können, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach er, um keinen Verdacht beim syrischen Geheimdienst zu erregen, die bereits vormals erprobte Ausreisemethode erneut gewählt hat, um nach Österreich zu reisen, sehr wohl realistisch. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer Syrien XXXX verlassen hat, sodass seine Ausreise offenbar auf keinen Widerstand seitens der syrischen Behörden gestoßen ist, erscheint die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise für ihn eine durchführbare Möglichkeit gewesen zu sein, um aus Syrien fliehen zu können.Wenn das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch darin gegeben sieht, dass es "in Anbetracht des sehr gut organisierten Geheimdienst- und Staatsapparates in Syrien verwunderlich" sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, "legal das Land zu verlassen", so stellen diese Erwägungen letztlich bloße Gegenvermutungen dar, die nicht geeignet sind, die gänzliche Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die gegen die Argumentation des Bundesasylamtes vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise seine Frau und seine Kinder bewusst in Syrien zurückgelassen, um vorgeben zu können, nach einem Auslandsbesuch - wie zuvor auch schon praktiziert - wieder nach Syrien zurückkehren zu wollen, aus Sicht des zuständigen Senates denkmöglich erscheint. Vor dem Hintergrund, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass ergibt, dass dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 und 2011 seitens der Österreichischen Botschaft römisch 40 Schengen-Visa ausgestellt wurden, er mittels eines derartigen Visums bereits im Jahr 2011 - offenbar unbehelligt - nach Österreich ausreisen und sodann erneut nach Syrien zurückkehren hat können, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach er, um keinen Verdacht beim syrischen Geheimdienst zu erregen, die bereits vormals erprobte Ausreisemethode erneut gewählt hat, um nach Österreich zu reisen, sehr wohl realistisch. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer Syrien römisch 40 verlassen hat, sodass seine Ausreise offenbar auf keinen Widerstand seitens der syrischen Behörden gestoßen ist, erscheint die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise für ihn eine durchführbare Möglichkeit gewesen zu sein, um aus Syrien fliehen zu können.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte als Sunnit XXXX für gefährliche Tätigkeiten für das Regime herangezogen werden sollen, ist das Bundesasylamt trotz möglicher Asylrelevanz nicht eingegangen. Diesbezüglich fehlt jede Ermittlungstätigkeit.Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte als Sunnit römisch 40 für gefährliche Tätigkeiten für das Regime herangezogen werden sollen, ist das Bundesasylamt trotz möglicher Asylrelevanz nicht eingegangen. Diesbezüglich fehlt jede Ermittlungstätigkeit.
Im Zuge der getroffenen Erwägungen hat das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers vor allem außer Acht gelassen, dass es maßgebend ist, welcher Gefahr er persönlich im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre, nachdem er XXXX ist. Zu betonen bleibt, dass das syrische Regime erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über die Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland erlangt hat.Im Zuge der getroffenen Erwägungen hat das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers vor allem außer Acht gelassen, dass es maßgebend ist, welcher Gefahr er persönlich im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre, nachdem er römisch 40 ist. Zu betonen bleibt, dass das syrische Regime erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über die Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland erlangt hat.
Insgesamt betrachtet erweisen sich die Erwägungen des Bundesasylamtes daher nicht geeignet, die Angaben des Beschwerdeführers in schlüssiger Weise als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine nähere Befragung betreffend die von ihm angeführten beruflichen Tätigkeiten und den zwei Tötungsversuchen in Syrien durchzuführen. Weiters dürfte sich eine Befragung des von ihm im Verfahren als Vertrauensperson geführten Herrn XXXX als Zeugen als sinnvoll erweisen, da dieser beruflich teilweise im Umfeld des Beschwerdeführers tätig gewesen sein soll (vgl. die Niederschrift des XXXX).1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine nähere Befragung betreffend die von ihm angeführten beruflichen Tätigkeiten und den zwei Tötungsversuchen in Syrien durchzuführen. Weiters dürfte sich eine Befragung des von ihm im Verfahren als Vertrauensperson geführten Herrn römisch 40 als Zeugen als sinnvoll erweisen, da dieser beruflich teilweise im Umfeld des Beschwerdeführers tätig gewesen sein soll vergleiche die Niederschrift des römisch 40 ).
Darüber hinaus wird das Bundesasylamt zur spezifischen Situation des Beschwerdeführers entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, etwa zur Frage, ob Staatsdiener bzw. Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen, welche Zugehörige des sunnitischen Glaubens sind, für das syrische Regime "gefährliche Tätigkeiten" auszuüben haben.
Ebenso erscheint zur mängelfreien Sachverhaltsermittlung notwendig, die vorgelegten Dokumente (Dienstausweise, XXXX) einer Verifizierung - im Wege der Kriminaltechnischen Zentralstelle des BMI oder von Auslandsermittlungen durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder sonst geeigneter Stelle - zuzuführen. Hierbei wird darauf hinzuwirken sein, dass die jeweils nur in Kopie befindlichen Dokumente - wenn möglich - im Original vom Beschwerdeführer an das Bundesasylamt übermittelt werden. Schließlich erweist sich insbesondere auch eine Begutachtung XXXX auf dem vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten XXXX als unumgänglich.Ebenso erscheint zur mängelfreien Sachverhaltsermittlung notwendig, die vorgelegten Dokumente (Dienstausweise, römisch 40 ) einer Verifizierung - im Wege der Kriminaltechnischen Zentralstelle des BMI oder von Auslandsermittlungen durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder sonst geeigneter Stelle - zuzuführen. Hierbei wird darauf hinzuwirken sein, dass die jeweils nur in Kopie befindlichen Dokumente - wenn möglich - im Original vom Beschwerdeführer an das Bundesasylamt übermittelt werden. Schließlich erweist sich insbesondere auch eine Begutachtung römisch 40 auf dem vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten römisch 40 als unumgänglich.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes
ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.
2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Wie oben unter 1.1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im Bescheid reichen.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
11.04.2013