TE AsylGH Beschluss 2013/3/20 S7 433554-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2013
beobachten
merken

Spruch

S7 433.554-1/2013/2Z

S7 433.555-1/2013/2Z

S7 433.556-1/2013/2Z

S7 433.557-1/2013/2Z

S7 433.558-1/2013/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013 FZ. 12 15.608 EAST-Ost,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013 FZ. 12 15.608 EAST-Ost,

2). der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, FZ. 12 09.904 EAST-Ost,2). der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, FZ. 12 09.904 EAST-Ost,

3.) der XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, FZ. 12 15.613-EAST-Ost,3.) der römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, FZ. 12 15.613-EAST-Ost,

4.) des XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, FZ. 12 15.612-EAST Ost,4.) des römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, FZ. 12 15.612-EAST Ost,

5.) des XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, FZ. 12 15.611-EAST-Ost,5.) des römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, FZ. 12 15.611-EAST-Ost,

alle StA. Afghanistan zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG idF BGBL Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG in der Fassung BGBL Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1) Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.1) Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

2) Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 undf K8 zu § 38 AsylG, 522f; vlg. Auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im Dublinverfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 undf K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vlg. Auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im Dublinverfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (hier: Art. 3 und 8 EMRK) bedeuten würde.Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (hier: Artikel 3 und 8 EMRK) bedeuten würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten