TE AsylGH Beschluss 2013/3/21 S4 430029-1/2012

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 430.029-1/2012/6E

S4 430.030-1/2012/6E

S4 430.031-1/2012/6E

S4 430.032-1/2012/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der mj. XXXX und 4.) der mj. XXXX, alle StA von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 8.10.2012, Zlen: 12 13.129-EAST West (ad 1.), 12 13.130-EAST West (ad 2.), 12 13.131-EAST West (ad 3.), 12 13.132-EAST West (ad 4.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 und 4.) der mj. römisch 40 , alle StA von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 8.10.2012, Zlen: 12 13.129-EAST West (ad 1.), 12 13.130-EAST West (ad 2.), 12 13.131-EAST West (ad 3.), 12 13.132-EAST West (ad 4.), beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Russland und am 21.9.2012 über Weißrussland und Polen letztlich ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.römisch eins. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Russland und am 21.9.2012 über Weißrussland und Polen letztlich ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 8.10.2012, Zlen: 12 13.129-EAST West (ad 1.), 12 13.130-EAST West (ad 2.), 12 13.131-EAST West (ad 3.), 12 13.132-EAST West (ad 4.), gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 8.10.2012, Zlen: 12 13.129-EAST West (ad 1.), 12 13.130-EAST West (ad 2.), 12 13.131-EAST West (ad 3.), 12 13.132-EAST West (ad 4.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 8.10.2012 wurden den Beschwerdeführern durch eigenhändige Übernahme am 11.10.2012 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diese Bescheide wurde am 19.10.2012 (Faxsendedatum) Beschwerde eingebracht.

Am 25.10.2012 wurden die Beschwerden mit den Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 wurde den Beschwerdeführern folgender Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt:

"Die obgenannten Bescheide wurden Ihnen am Donnerstag, den 11.10.2012 nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugestellt (Aktenseite 179 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers und Aktenseite 185 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). Die gem. § 22 Abs. 12 AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 18.10.2012."Die obgenannten Bescheide wurden Ihnen am Donnerstag, den 11.10.2012 nachweislich durch eigenhändige Übernahme zugestellt (Aktenseite 179 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers und Aktenseite 185 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). Die gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 18.10.2012.

Gem. § 63 Abs. 2 AVG wurde den Beschwerdeführern per Verfahrensanordnung am 11.10.2012 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihnen gem. § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.Gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde den Beschwerdeführern per Verfahrensanordnung am 11.10.2012 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihnen gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

Ihre Beschwerde wurde nach der Aktenlage am 19.10.2012, um 9.09 Uhr (Fax-Sende-Datum), sohin verspätet, über die ARGE Rechtsberatung eingebracht (Aktenseite 197 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird Ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."

Diese Verspätungsvorhalte wurden am 30.10.2012 abgefertigt, jedoch sind beim Asylgerichtshof niemals bezughabende Rückscheine eingelangt und konnte in der Folge auch durch Anfrage vom 14.12.2012 an die Österreichische Post-AG letztlich nicht mehr in Erfahrung gebracht werden, ob überhaupt bzw. gegebenenfalls wann die Verspätungsvorhalte den Beschwerdeführern zugestellt worden sind.

Da somit von keiner rechtswirksamen Zustellung ausgegangen werden musste, wurden die Verspätungsvorhalte schließlich am 9.1.2013 durch Hinterlegung im jeweiligen Akt, da eine aktuelle Meldung der Beschwerdeführer nicht mehr vorlag und auch sonst keine Abgabestelle ermittelt werden konnte, rechtswirksam zugestellt.

Die Beschwerdeführer haben zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme eingebracht. Die Frist zur Stellungnahme endete mit Ablauf des 16.1.2013.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Die angefochtenen Bescheide wurden unzweifelhaft am 11.10.2012 durch eigenhändige Übernahme der Beschwerdeführer bzw. im Fall der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer durch Übernahme durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 18.10.2012, sodass die am nächsten Tag erfolgte Beschwerdeeinbringung mittels Fax jedenfalls verspätet war. Die angefochtenen Bescheide sind daher mit Ablauf des 18.10.2012 am 19.10.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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