TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/21 D17 431207-1/2012

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Spruch

D17 431207-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 02.146-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 02.146-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 04.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 02.146-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 04.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, FZ. 12 02.146-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 21.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen brachte sie ihren russischen Inlandsreisepass in Vorlage.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 21.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen brachte sie ihren russischen Inlandsreisepass in Vorlage.

Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, am 16.02.2012 mit einem Bus nach Kiew aufgebrochen und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gelangt zu sein.

Zum Grund ihres Verlassens führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Sohn XXXX und ihr Schwiegersohn XXXX Mitte März 2011 den tschetschenischen Rebellen in den Bergen angeschlossen hätten, wovon sie und ihre Tochter XXXX noch im März 2011 telefonisch in Kenntnis gesetzt worden seien. Im April 2011 hätten russische Polizisten sie und ihre Tochter nach den beiden Männern befragt. Im Mai 2011 seien sie erneut zu ihrer Tochter gekommen und hätten sie auch geschlagen. Bei einem nächsten Vorfall im August 2011 sei sie dann geschlagen und vergewaltigt worden, woraufhin sie mit ihren beiden Söhnen im Oktober 2011 nach Österreich geflohen sei. Am 28.01.2012 seien dann Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, hätten von ihr wissen wollen, wo sich ihr Sohn und ihre Tochter aufhalten. Sie sei dann mitgenommen und zwei Tage und Nächte in einem Keller festgehalten worden. Die Männer hätten ihr mit dem Umbringen gedroht, sollten sie nicht ihren Sohn bzw. ihre Tochter und Lebensgefährten finden. Nach ihrer Freilassung seien drei Brüder und andere Verwandte gekommen und hätten sie bei sich versteckt. Als sie von einem Onkel den Schlepperlohn erhalten habe, habe sie ihre Flucht organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.Zum Grund ihres Verlassens führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Sohn römisch 40 und ihr Schwiegersohn römisch 40 Mitte März 2011 den tschetschenischen Rebellen in den Bergen angeschlossen hätten, wovon sie und ihre Tochter römisch 40 noch im März 2011 telefonisch in Kenntnis gesetzt worden seien. Im April 2011 hätten russische Polizisten sie und ihre Tochter nach den beiden Männern befragt. Im Mai 2011 seien sie erneut zu ihrer Tochter gekommen und hätten sie auch geschlagen. Bei einem nächsten Vorfall im August 2011 sei sie dann geschlagen und vergewaltigt worden, woraufhin sie mit ihren beiden Söhnen im Oktober 2011 nach Österreich geflohen sei. Am 28.01.2012 seien dann Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, hätten von ihr wissen wollen, wo sich ihr Sohn und ihre Tochter aufhalten. Sie sei dann mitgenommen und zwei Tage und Nächte in einem Keller festgehalten worden. Die Männer hätten ihr mit dem Umbringen gedroht, sollten sie nicht ihren Sohn bzw. ihre Tochter und Lebensgefährten finden. Nach ihrer Freilassung seien drei Brüder und andere Verwandte gekommen und hätten sie bei sich versteckt. Als sie von einem Onkel den Schlepperlohn erhalten habe, habe sie ihre Flucht organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.

Die Beschwerdeführerin wurde am 19.04.2012 - so wie auch ihre Tochter - vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte sie dazu befragt, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben, es sei auch alles korrekt übersetzt worden. Sie sei auch mit eventuellen Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat einverstanden.

Aufgefordert ihre Lebensumstände vor der Ausreise zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, vor dem Krieg ohne Probleme mit ihrem Mann in einer Wohnung in Grosny gelebt zu haben. Ihr Mann habe als Taxifahrer gearbeitet, sei jedoch 1997 von russischen Soldaten verschleppt worden und verschwunden. Danach hätten sie ihre Brüder nach Hause nach XXXX geholt. Dort seien auch ihre Kinder in die Schule gegangen. Von 2001 bis 2007 habe sie in Inguschetien ein Café gemietet und mit dem erwirtschafteten Einkommen alle zwei Wochen Lebensmittel nach Hause gebracht. Ihre Kinder hätten während dieser Zeit bei ihrer Mutter gelebt. Wegen Problemen mit ihren Beinen habe sie nach Hause zurückkehren müssen. Ihre Tochter sei im Jahre 2006 nach Kasachstan und habe dort versucht, Geld zu verdienen. Sie selbst habe dann am Bazar diverse Gegenstände verkauft, ihre fünf Brüder hätten auf dem Bau gearbeitet, jedoch oft kein Geld bekommen. Im Jahre 2008 sei ihre Tochter mit ihrem Mann aus Kasachstan zurückgekehrt. Dieser habe sich mit ihrem Sohn angefreundet und gemeinsam mit ihm am Bau gearbeitet. Ihr Sohn habe in einer Wohnung in Grosny gelebt.Aufgefordert ihre Lebensumstände vor der Ausreise zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, vor dem Krieg ohne Probleme mit ihrem Mann in einer Wohnung in Grosny gelebt zu haben. Ihr Mann habe als Taxifahrer gearbeitet, sei jedoch 1997 von russischen Soldaten verschleppt worden und verschwunden. Danach hätten sie ihre Brüder nach Hause nach römisch 40 geholt. Dort seien auch ihre Kinder in die Schule gegangen. Von 2001 bis 2007 habe sie in Inguschetien ein Café gemietet und mit dem erwirtschafteten Einkommen alle zwei Wochen Lebensmittel nach Hause gebracht. Ihre Kinder hätten während dieser Zeit bei ihrer Mutter gelebt. Wegen Problemen mit ihren Beinen habe sie nach Hause zurückkehren müssen. Ihre Tochter sei im Jahre 2006 nach Kasachstan und habe dort versucht, Geld zu verdienen. Sie selbst habe dann am Bazar diverse Gegenstände verkauft, ihre fünf Brüder hätten auf dem Bau gearbeitet, jedoch oft kein Geld bekommen. Im Jahre 2008 sei ihre Tochter mit ihrem Mann aus Kasachstan zurückgekehrt. Dieser habe sich mit ihrem Sohn angefreundet und gemeinsam mit ihm am Bau gearbeitet. Ihr Sohn habe in einer Wohnung in Grosny gelebt.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Tochter sie im März angerufen und dabei geweint habe. Sie habe erzählt, dass ihr Sohn bei ihnen übernachtet habe und er und ihr Lebensgefährte am Morgen zur Arbeit gegangen und nicht mehr zurückgekommen seien. Als sie dann bei ihrem Sohn angerufen habe, sei das Telefon ausgeschaltet gewesen, woraufhin sie in Panik geraten sei. Erst nach einer Woche habe sich ihr Schwiegersohn bei seiner Frau gemeldet und erklärt, dass sie dorthin gegangen seien. Ihr Sohn habe ihr ausrichten lassen, dass sie sich keine Sorgen machen und nicht anrufen solle, da sie lange wegblieben. Beiden wären die ganze Zeit schon mit dem Staat unzufrieden gewesen, weil ein Bruder der Beschwerdeführerin von Kadyrow-Leuten in einen Kofferraum verschleppt und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei.

Nach zwei Wochen seien dann Männer zu ihrer Tochter gekommen und hätten sie nach ihrem Lebensgefährten und Bruder befragt. Offensichtlich habe sie jemand von der Nachbarschaft verraten, sie hätten niemandem etwas gesagt. Ihre Tochter habe ihnen nur gesagt, dass die beiden zur Arbeit irgendwohin gefahren seien. Einen Monat später seien sie wieder gekommen und hätten sie ins Gesicht geschlagen und unflätig beschimpft, eingeschüchtert, und ihnen mit dem Umbringen gedroht. Sie hätten ihr nicht geglaubt, dass sie den Aufenthaltsort ihrer beiden Verwandten nicht kenne. Ihre Tochter habe, nachdem sie geschlagen worden sei, den Männern erzählt, dass beide zum Djmaat Itschkeria "kämpfen gegangen seien". Dies habe sie alles von ihrer Tochter bei einem nachfolgenden Telefonat erfahren. Nach diesem Vorfall sei sie immer wieder für ca. eine Woche zu ihr gefahren. Im August seien die Männer dann das letzte Mal gekommen, als sie beide gerade mit den Kindern zusammengesessen seien. Durch das Guckloch habe sie erkannt, dass die Männer in Tarnuniform gekleidet gewesen seien. Während ihre Tochter sich angezogen habe, hätten sie die Beschwerdeführerin nach ihrer Identität gefragt und sich sofort in den Zimmern umgesehen. Als ihre Tochter dann auf die Frage nach dem Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten und ihres Bruders geantwortet habe, dass sie nichts hinzuzufügen und auch nicht die Macht habe, sie zurückzubringen, habe ein Mann sie an den Haaren gepackt und sie bedroht und dabei auf die Kinder gezielt. Die Beschwerdeführerin habe darauf zu schreien begonnen und zu den Männern gesagt, dass sie ja auch Tschetschenen seien und von einer Mutter geboren worden seien und dass sie nicht wissen würden, wo sie hingegangen seien. Dann habe er die Tochter betastet, die zu schreien begonnen und ihn beschimpft habe, woraufhin die Beschwerdeführerin sie schützen habe wollen. Der Mann habe sie mit dem Fuß in den Bauch getreten und der sich wehrenden Tochter mit dem Gewehrkolben in den Rücken geschlagen und sie in das andere Zimmer geschleppt und dort vergewaltigt. Der zweite habe die Beschwerdeführerin am Hals gepackt, die Kinder hätten geschrien. Bevor die Männer weggegangen seien, hätten sie sie weiter bedroht. Es gebe einen Befehl von Kadyrow, dass auch Angehörige von Kämpfern zur Rechenschaft gezogen würden.

Ihre Tochter sei dann am Boden gelegen und sei verzweifelt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sie zu beruhigen versucht, da sie gewusst habe, dass sie sich etwas antun könnte. Daraufhin sei ihre Tochter ins Badezimmer und habe sich eingeschlossen. Nachdem die Beschwerdeführerin geklopft und heftig gegen die Tür geschlagen habe, habe sie diese geöffnet. Ihre Tochter habe alle Tabletten genommen, die sie finden habe können. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ihr ein Brechmittel gegeben und ihr den Finger in den Mund gesteckt, damit sie erbreche. Sie sei dann zu sich gekommen und habe gezittert. Die Beschwerdeführerin habe dann gemeint, dass sie schnell weg müssten.

Am folgenden Morgen seien sie dann alle mit dem Taxi zu ihr nach Hause gefahren, ohne dort etwas zu erzählen. Da es ihrer Tochter schlecht gegangen sei, habe sie sie nach XXXX gebracht. Sie habe noch immer geblutet und es sei ihr schlecht gewesen. Auf die Frage der Ärztin habe die Beschwerdeführerin von der Vergewaltigung berichtet, woraufhin sie eine Infusion bekommen habe und bis zu Mittag behandelt worden sei.Am folgenden Morgen seien sie dann alle mit dem Taxi zu ihr nach Hause gefahren, ohne dort etwas zu erzählen. Da es ihrer Tochter schlecht gegangen sei, habe sie sie nach römisch 40 gebracht. Sie habe noch immer geblutet und es sei ihr schlecht gewesen. Auf die Frage der Ärztin habe die Beschwerdeführerin von der Vergewaltigung berichtet, woraufhin sie eine Infusion bekommen habe und bis zu Mittag behandelt worden sei.

Danach sei ihre Tochter eine Woche zu Hause gelegen. In dieser Zeit habe sie ihr eine Nummer eines Freundes in der Türkei gegeben, damit dieser ihr helfe. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass er sich melden würde. Nach ein, zwei Tagen habe er wieder angerufen und gemeint, dass er eine wichtige Person kenne, diese aber in Tschetschenin nichts machen könne und sie die Republik verlassen solle. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter daraufhin nach Inguschetien geschickt, wo sie in einem Lager gelebt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihrer Tochter das für ihr Begräbnis Ersparte mitgegeben. Im Oktober habe ihre Tochter dann das Land verlassen und sich nach zwei Wochen von Österreich aus gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe dann ihren Sohn zu suchen begonnen. Dann seien diese Vorladungen gekommen, auf die sie aber nicht reagiert habe.

Am Abend des 28. habe sie beim Kochen die Stimmen ihrer Brüder und fremder Männer im Hof gehört. Als sie Schüsse vernommen habe, seien sie und ihre Mutter raus gelaufen. Einer der fremden Männer sei der Vergewaltiger gewesen. Als die Männer die Wohnung betreten hätten, habe sie einer nach ihrer Tochter und ihrem Sohn gefragt, an den Haaren gepackt und sie hinausgezerrt. Ihre Brüder hätten sich dann auf sie geworfen, ihre Mutter sei umgefallen. Dann hätten sie die Männer ins Auto gezerrt. Nach ca. einer Stunde seien sie bei einer Art Gefängnis, ein Betongebäude mit Gittern, angekommen, wo die Männer sie ohne Worte in einen Keller geworfen hätten. Am Morgen hätte sie dann mit Verhören begonnen. Dabei sei die Beschwerdeführerin beschimpft und geschlagen worden. Ihre Arme seien blau gewesen und tue ihr bis heute der rechte Unterarm weh. Sie habe in diesem Verhör aber nicht mehr sagen können, weshalb sie wieder in den Käfig gesteckt und zwei Tage dort ohne Essen angehalten worden sei. Nach zwei Tagen hätten sie der Bruder ihrer Mutter und zwei Älteste nach Hause mitgenommen. Dieser Onkel habe ihr dann zur Ausreise geraten und sie dabei finanziell unterstützt. Nach der Ankunft in Österreich habe sie mit dem Mann in der Türkei telefonisch Kontakt aufgenommen. Er habe Nachforschungen angestellt und ihr dann bestätigt, dass ihr Sohn und ihr Schwiegersohn tatsächlich kämpfen würden. Die Beschwerdeführerin mache sich nun Sorgen, was weiter sein werde.

Ihren Reisepass habe sie sich im Jahre 2008 in der Hoffnung, irgendwo hinfahren zu können, ausstellen lassen; z.B. nach Italien um Kleidung einzukaufen, da sie ein eigenes Geschäft eröffnen habe wollen. Da sie keine Kredite bekommen habe, habe sie diese Idee nicht umsetzen können.

Auf die Frage, ob sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben wolle, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie die Lage kenne und diese Informationen nicht brauche.

Zu konkreten Rückkehrbefürchtungen gab die Beschwerdeführerin an, Angst zu haben zu sterben bzw. gefoltert zu werden. Ihr sei nur ihre Tochter geblieben. Es gebe dort kein Leben für sie gemeinsam.

In Österreich verfüge sie außer zu ihrer Tochter über keine familiären Beziehungen. Sie habe insgesamt ¿ 5.000 Schulden, ihr Onkel und ihre Mutter hätten ihr jeweils 2.500 Euro für die Flucht gegeben, und sie wisse nicht, wie sie das zurückzahlen solle. Sie besuche keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Es liege auch keine anderweitige Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin vor bzw. würde ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die Dolmetscherin habe sie einwandfrei verstanden.

Die Beschwerdeführerin legte - so wie ihre Tochter - eine Ladung, sie betreffend vom 23.01.2012 vor. Gemäß deren Text sei die Beschwerdeführerin gem. Art. 188 russische Strafprozessordnung für den 26.01.2012 als Zeugin ihres Sohnes, XXXX, zur Einvernahme vorgeladen. Dazu befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Ladungen in einem Kuvert zugestellt worden seien, sie habe diese weggeworfen. Die Ladungen habe sie aufgehoben, weil ihre Tochter gemeint habe, dass man ihr nicht glaube. Sie habe gemeint, dass sie keine Papiere wegwerfen solle, da ihr jemand gesagt habe, dass sie Beweismittel brauche. Von den Ladungen habe sie ihrer Tochter erstmals bei einem Telefonat vor ihrer Ausreise erzählt, dabei habe sie ihr aber nicht erzählt, dass sie mitgenommen worden sei, damit sie sich nicht aufrege. Man habe sie zwar in der Erstbefragung nach Beweismittel befragt, doch sei sie damals in einem schlechten Zustand gewesen. Im Keller habe sie eine Lungenentzündung bekommen und sei es ihr deshalb schlecht gegangen. Der einvernehmende Beamte habe angesichts ihres ständigen Hustens auch gemeint, dass er die Einvernahme schnell zu Ende bringen werde.Die Beschwerdeführerin legte - so wie ihre Tochter - eine Ladung, sie betreffend vom 23.01.2012 vor. Gemäß deren Text sei die Beschwerdeführerin gem. Artikel 188, russische Strafprozessordnung für den 26.01.2012 als Zeugin ihres Sohnes, römisch 40 , zur Einvernahme vorgeladen. Dazu befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Ladungen in einem Kuvert zugestellt worden seien, sie habe diese weggeworfen. Die Ladungen habe sie aufgehoben, weil ihre Tochter gemeint habe, dass man ihr nicht glaube. Sie habe gemeint, dass sie keine Papiere wegwerfen solle, da ihr jemand gesagt habe, dass sie Beweismittel brauche. Von den Ladungen habe sie ihrer Tochter erstmals bei einem Telefonat vor ihrer Ausreise erzählt, dabei habe sie ihr aber nicht erzählt, dass sie mitgenommen worden sei, damit sie sich nicht aufrege. Man habe sie zwar in der Erstbefragung nach Beweismittel befragt, doch sei sie damals in einem schlechten Zustand gewesen. Im Keller habe sie eine Lungenentzündung bekommen und sei es ihr deshalb schlecht gegangen. Der einvernehmende Beamte habe angesichts ihres ständigen Hustens auch gemeint, dass er die Einvernahme schnell zu Ende bringen werde.

Mit Schreiben vom 17.07.2012 ersuchte die zuständige Organwalterin des Bundesasylamtes im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin die Staatendokumentation beim Bundesasylamt um Erhebungen zu dem von dieser in ihrer Einvernahme vom 19.04.2012 vorgelegten ärztlichen Schreiben der Poliklinik XXXX. Der Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 ist zu entnehmen, dass seitens der ÖB Moskau mit der den ärztlichen Bericht zeichnenden Ärztin telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, und diese bestätigt habe, an der Poliklinik "XXXX" zu arbeiten. Jedoch könne ohne Weitergabe der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin nicht überprüft werden, ob sie sich tatsächlich in der Poliklinik von XXXX einer Untersuchung unterzogen habe. Die Botschaft könne anhand der übermittelten Kopie des Untersuchungsberichtes und der Ladung keine Aussagen über deren Authentizität treffen. Der gleichzeitig wiedergegebenen, seitens der russischen Behörden zur Verfügung gestellten Arbeitsübersetzung hinsichtlich der Regeln des Art. 188 russischer Strafprozessordnung bzw. des Vorgehens bei Ladungen ist insbesondere zu entnehmen, dass es für solche Ladungen keine gesetzlich vorgeschriebene Form gebe.Mit Schreiben vom 17.07.2012 ersuchte die zuständige Organwalterin des Bundesasylamtes im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin die Staatendokumentation beim Bundesasylamt um Erhebungen zu dem von dieser in ihrer Einvernahme vom 19.04.2012 vorgelegten ärztlichen Schreiben der Poliklinik römisch 40 . Der Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 ist zu entnehmen, dass seitens der ÖB Moskau mit der den ärztlichen Bericht zeichnenden Ärztin telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, und diese bestätigt habe, an der Poliklinik "XXXX" zu arbeiten. Jedoch könne ohne Weitergabe der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin nicht überprüft werden, ob sie sich tatsächlich in der Poliklinik von römisch 40 einer Untersuchung unterzogen habe. Die Botschaft könne anhand der übermittelten Kopie des Untersuchungsberichtes und der Ladung keine Aussagen über deren Authentizität treffen. Der gleichzeitig wiedergegebenen, seitens der russischen Behörden zur Verfügung gestellten Arbeitsübersetzung hinsichtlich der Regeln des Artikel 188, russischer Strafprozessordnung bzw. des Vorgehens bei Ladungen ist insbesondere zu entnehmen, dass es für solche Ladungen keine gesetzlich vorgeschriebene Form gebe.

Der Asylattaché der ÖB Moskau teilte in einem E-Mail vom 27.08.2012 bzgl. der Anfrage zu den Formvorschriften bei Ladungen in einem nicht die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffenden Asylverfahren mit, dass andere europäische Länder von Asylwerbern vorgelegte Ladungen, Krankenhausbestätigungen oder ähnlichen Dokumenten keine solche Beweiskraft zumessen würden, da auch echte Dokumente auf unrechtmäßige Weise (etwa durch Schmiergeldzahlungen) erlangt werden könnten. Andere europäische Botschaften wären daher mit der Überprüfung solcher Dokumente in der Regel nicht befasst und hätten daher auch keine Informationen zu Formvorschriften. Der der ÖB Moskau beigegebene Dokumentenberater des BM.I habe auch ausgeführt, dass Verfälschungen (Radierungen etc.) auf einer Kopie nicht zu erkennen wären. In einem Telefonat mit einem Ermittlungsbeamten des tschetschenischen Innenministeriums sei mitgeteilt worden, dass Ladungen sowohl mit einem Stempel mit dem Wappenadler als auch mit der Aufschrift "dlja paketov" versehen werden könnten.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 02.146-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 02.146-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dem Bescheid wurden allgemeine Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei und ihre Identität feststehe. Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin aus in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe bzw. sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin verfüge im Herkunftsstaat weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte, im Bundesgebiet würden ihre im Oktober 2011 eingereiste Tochter sowie deren beide Kinder leben. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nur in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter beurteilt werden könnten. Wie in dem diese betreffenden Bescheid ausführlich dargelegt, habe ihre Tochter eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch die Beschwerdeführerin habe mit ihren Angaben mangels im angefochtenen Bescheid näher dargestellter Plausibilität und Nachvollziehbarkeit bzw. aufgrund von Widersprüchen in Bezug auf das Vorbringen ihrer Tochter eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubhaft machen können.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die tschetschenischen bzw. russischen Behörden angesichts des rigorosen Vorgehens gegen Widerstandskämpfer bei Wahrheitsunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Sohn und den Lebensgefährten ihrer Tochter erst im Jänner 2012 vorgeladen hätten und nicht schon sofort nach Bekanntwerden ihrer Teilnahme am tschetschenischen Widerstand.

Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin auf die Vorladungen zur Behörde nicht reagiert habe, da sie nicht damit rechnen habe können, dass es die Behörden auf sich beruhen ließen, sollte sie den Termin nicht wahrnehmen. Zu erwarten wäre gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens mit dem Erhalt der Ladungen in Sicherheit gebracht hätte, hätte sie doch laut ihren Angaben angesichts der Widerstandstätigkeit ihres Sohnes und Schwiegersohnes mit dem Schlimmsten rechnen müssen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen staatlichen Verfolgung unter Mitführung ihres Reisepasses mit öffentlichen Verkehrsmitteln über Russland bis nach Kiew gereist wäre.

Deshalb sei vor dem Hintergrund der Informationen des Asylattaché vom 27.08.2012 von einer Überprüfung der Authentizität der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen Abstand genommen worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, wonach ihr Sohn und der Lebensgefährte ihrer Tochter sich der Widerstandsbewegung angeschlossen hätten, im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Da auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gewesen sei, könne ihr Asyl nicht gewährt werden. Es hätten sich auch sonst keine in ihrer Person liegende refoulement-relevante Gründe ergeben. Die Ausweisung stehe im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, wonach ihr Sohn und der Lebensgefährte ihrer Tochter sich der Widerstandsbewegung angeschlossen hätten, im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Da auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gewesen sei, könne ihr Asyl nicht gewährt werden. Es hätten sich auch sonst keine in ihrer Person liegende refoulement-relevante Gründe ergeben. Die Ausweisung stehe im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom gleichen Tag, Zlen. 11 12.612- bis 11 12.614-BAG, ergingen in den Asylverfahren die Tochter und die minderjährigen Enkel der Beschwerdeführerin betreffend gleichlautende Entscheidungen.

I.3. Gegen den oa. Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 04.12.2012 fristgerecht erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtwidrigkeit des Inhalts. Releviert wurde darin zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin ein nachvollziehbares, widerspruchsfreies Vorbringen erstattet habe, dass mit jenem ihrer Tochter im Einklang stehe. Auch ihre Tochter habe ein substantiiertes, nachvollziehbares Vorbringen erstattet, dass auch angesichts der objektiven Länderfeststellungen plausibel erscheine, der ihren Asylantrag abweisende Bescheid sei aus näher dargelegten Gründen grob mangelhaft.römisch eins.3. Gegen den oa. Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 04.12.2012 fristgerecht erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtwidrigkeit des Inhalts. Releviert wurde darin zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin ein nachvollziehbares, widerspruchsfreies Vorbringen erstattet habe, dass mit jenem ihrer Tochter im Einklang stehe. Auch ihre Tochter habe ein substantiiertes, nachvollziehbares Vorbringen erstattet, dass auch angesichts der objektiven Länderfeststellungen plausibel erscheine, der ihren Asylantrag abweisende Bescheid sei aus näher dargelegten Gründen grob mangelhaft.

Zum von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter in Bezug auf ihre Anwesenheit bei den drei Vorfällen in deren Wohnung wurde zunächst unter Verweis auf einen UNHCR-Bericht vom 25.03.2011 hinsichtlich der polizeilichen Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost darauf hingewiesen, dass polizeiliche Erstbefragungen in der Regel mit Mängeln behaftet und die dazugehörigen Protokolle nur bedingt im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden könnten. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung gesundheitlich wegen einer Lungenerkrankung in schlechter Allgemeinverfassung befunden habe, wegen derer sie sich einige Zeit später auch einer stationären Behandlung unterziehen habe müssen. Ihre Einvernahme habe gegen Ende auch abgebrochen werden müssen, weshalb eine Rückübersetzung nicht erfolgt sei. Offensichtlich sei es auch zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, was dem UNHCR Bericht folgend wenig überraschend sei. Die Aussagen ihrer Tochter XXXX, wonach sich die Beschwerdeführerin beim zweiten Vorfall bei ihr aufgehalten habe, hätten sich auf den zweiten Vorfall mit Misshandlungen bezogen. Richtig sei jedenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin bereits nach dem ersten Vorfall immer wieder bei der Tochter aufgehalten habe. Sie sei aber nach dem zweiten Vorfall nicht durchgehend eine ganze Woche bei ihr gewesen, sondern habe nur bei ihr genächtigt. Da sich der insgesamt zweite Vorfall noch vor ihrer Rückkehr von ihrer Mutter zugetragen habe, sei die Beschwerdeführerin bei diesem nicht anwesend gewesen. Abgesehen von diesen Abweichungen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, insbesondere in Bezug auf die Misshandlungen während des dritten Vorfalls, übereinstimmend, was für ihre Glaubwürdigkeit sprechen würde. Aus näher dargestellten Gründen sei nicht das Vorbringen unglaubwürdig, sondern seien bestimmte Sachverhaltselemente ungenau aufgenommen worden, sodass Unklarheiten hinsichtlich zeitlicher Abläufe entstanden seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, weil die tschetschenischen Behörden sie nicht sofort nach dem Beginn der Widerstandstätigkeit von Sohn und Schwiegersohn heimgesucht hätten. Die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht der Tochter nur deshalb im Herkunftsstaat verblieben, da sie keine Kenntnisse über den Widerstand und den Aufenthaltsort ihres Sohnes gehabt und deshalb auch nicht mit einer Verfolgung gerechnet habe. Letztlich sei es zwar hypothetisch denkbar, dass Beweismittel durch Schmiergeldzahlungen ausgestellt würden, im konkreten Fall würde dies in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ladungen aber nicht zutreffen. Die bloße Information ihrer Tochter, Beweismittel zu ihrer Verfolgung aufzubewahren, rechtfertige nicht, diese aus diesem Grunde pauschal nicht zu würdigen.Zum von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter in Bezug auf ihre Anwesenheit bei den drei Vorfällen in deren Wohnung wurde zunächst unter Verweis auf einen UNHCR-Bericht vom 25.03.2011 hinsichtlich der polizeilichen Erstbefragung unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost darauf hingewiesen, dass polizeiliche Erstbefragungen in der Regel mit Mängeln behaftet und die dazugehörigen Protokolle nur bedingt im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen werden könnten. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung gesundheitlich wegen einer Lungenerkrankung in schlechter Allgemeinverfassung befunden habe, wegen derer sie sich einige Zeit später auch einer stationären Behandlung unterziehen habe müssen. Ihre Einvernahme habe gegen Ende auch abgebrochen werden müssen, weshalb eine Rückübersetzung nicht erfolgt sei. Offensichtlich sei es auch zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, was dem UNHCR Bericht folgend wenig überraschend sei. Die Aussagen ihrer Tochter römisch 40 , wonach sich die Beschwerdeführerin beim zweiten Vorfall bei ihr aufgehalten habe, hätten sich auf den zweiten Vorfall mit Misshandlungen bezogen. Richtig sei jedenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin bereits nach dem ersten Vorfall immer wieder bei der Tochter aufgehalten habe. Sie sei aber nach dem zweiten Vorfall nicht durchgehend eine ganze Woche bei ihr gewesen, sondern habe nur bei ihr genächtigt. Da sich der insgesamt zweite Vorfall noch vor ihrer Rückkehr von ihrer Mutter zugetragen habe, sei die Beschwerdeführerin bei diesem nicht anwesend gewesen. Abgesehen von diesen Abweichungen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, insbesondere in Bezug auf die Misshandlungen während des dritten Vorfalls, übereinstimmend, was für ihre Glaubwürdigkeit sprechen würde. Aus näher dargestellten Gründen sei nicht das Vorbringen unglaubwürdig, sondern seien bestimmte Sachverhaltselemente ungenau aufgenommen worden, sodass Unklarheiten hinsichtlich zeitlicher Abläufe entstanden seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, weil die tschetschenischen Behörden sie nicht sofort nach dem Beginn der Widerstandstätigkeit von Sohn und Schwiegersohn heimgesucht hätten. Die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht der Tochter nur deshalb im Herkunftsstaat verblieben, da sie keine Kenntnisse über den Widerstand und den Aufenthaltsort ihres Sohnes gehabt und deshalb auch nicht mit einer Verfolgung gerechnet habe. Letztlich sei es zwar hypothetisch denkbar, dass Beweismittel durch Schmiergeldzahlungen ausgestellt würden, im konkreten Fall würde dies in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ladungen aber nicht zutreffen. Die bloße Information ihrer Tochter, Beweismittel zu ihrer Verfolgung aufzubewahren, rechtfertige nicht, diese aus diesem Grunde pauschal nicht zu würdigen.

Releviert wurde im konkreten Fall weiters das Fehlen von Feststellungen zur Lage von Angehörigen tschetschenischer Widerstandskämpfer. Auch würden die Rechte von Frauen im Nordkaukasus in jüngster Zeit immer mehr beschnitten und seien sie in ihrer Entfaltung stark eingeschränkt. Unter Verweis auf eine auszugsweise wiedergegebene Analyse der Staatendokumentation zur Gefährdungseinschätzung von Menschenrechtsaktivisten und Unterstützern von (ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009 sowie des ACCORD-Berichts vom 04.07.2012, in dem der COI-Bericht zum Workshop zur Lage der Frauen in Tschetschenien veröffentlicht wurde, drohe der Beschwerdeführerin daher Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von Mitgliedern des tschetschenischen Widerstandes bzw. wäre ihr jedenfalls subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtun abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtun abzuändern.

II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

II.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin stützte ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf denselben Grund wie die zuvor eingereiste Tochter der Beschwerdeführerin. Das diesbezügliche Vorbringen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin kann daher nur in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter beurteilt werden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes war der die Tochter der Beschwerdeführerin betreffende angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 11 12.612-BAG, mit derart schweren Mängeln behaftet, dass diese vom Bundesasylamt zu sanieren waren, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert worden wäre und somit - im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen worden wäre. Aus diesem Grunde behob der Asylgerichtshof den oa. angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D17 429367-1/2012, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Die Beschwerdeführerin stützte ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf denselben Grund wie die zuvor eingereiste Tochter der Beschwerdeführerin. Das diesbezügliche Vorbringen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin kann daher nur in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter beurteilt werden. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes war der die Tochter der Beschwerdeführerin betreffende angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 11 12.612-BAG, mit derart schweren Mängeln behaftet, dass diese vom Bundesasylamt zu sanieren waren, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert worden wäre und somit - im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen worden wäre. Aus diesem Grunde behob der Asylgerichtshof den oa. angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D17 429367-1/2012, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Der inhaltliche Zusammenhang des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bewirkt, dass durch diese Entscheidung im Asylverfahren ihrer Tochter auch das Fluchtvorbringen und die Entscheidung im Verfahren der Beschwerdeführerin relativiert werden. Im vorliegenden Fall sei daher zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im die Tochter betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen und werden diese zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben. Der besseren Übersicht halber seien die relevanten Ausführungen im Folgenden wiedergegeben:

"II.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid zunächst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin fest, dass dieser in der Russischen Föderation keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen drohe. Gleichzeitig wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund von unauflösbaren Widersprüchen nicht den Anforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen entsprechen würden. In seiner Beweiswürdigung geht das Bundesasylamt offensichtlich an mehreren Stellen von einem glaubwürdigen Vergewaltigungsvorbringen aus, wobei jedoch - so das Bundesasylamt weiter - nicht glaubwürdig sei, dass diese Vergewaltigung unter den von ihr genannten Umständen erfolgt sei. Es sei weiters auch davon auszugehen, dass hinter der "durchaus glaubwürdigen" Vergewaltigung keine Hintergründe stünden, "die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten" würden.

Auch wenn das Bundesasylamt - unter Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhalts richtigerweise - davon ausgegangen ist, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter behauptete Bedrohungssituation wegen der angeblichen Teilnahme ihres Lebensgefährten und ihres Bruders am tschetschenischen Widerstand aufgrund massiver Widersprüche in ihrem jeweiligen Aussageverhalten nicht glaubwürdig sei, so verkennt es dabei aber, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vorgebrachte Vergewaltigung in einem wesentlichen Zusammenhang mit dieser Fluchtgeschichte steht. Aufgabe der Asylbehörden ist es, das gesamte Fluchtvorbringen eines Asylwerbers im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zu erfassen und in sämtlichen Aspekten hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuerkennung von internationalem Schutz zu prüfen. Geht das Bundesasylamt davon aus, dass Teilaspekte eines Fluchtvorbringens durchaus als glaubwürdig zu werten sind, andere jedoch nicht, so ist es dazu verpflichtet, jene Umstände näher zu beleuchten, die zum Eintritt dieser als glaubwürdig gewerteten Sachverhaltselemente geführt haben. Insbesondere besteht daher die Verpflichtung, den Asylwerber dazu eingehend zu befragen und erforderlichenfalls weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen, um diesen Sachverhalt abschließend zu ermitteln.

Im gegenständlichen Verfahren unterlässt es das Bundesasylamt aber völlig die Gründe, die zu der von ihm als glaubwürdig gewerteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin geführt haben, zu ermitteln. Auch fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze Ermittlungen zur Frage, in welchem Zusammenhang diese Vergewaltigung mit der Ausreise der Beschwerdeführerin steht. In diesem Zusammenhang muss dem Bundesasylamt auch vorgeworfen werden, dass es sich im angefochtenen Bescheid weder mit der Frage befasste, warum es die Vergewaltigung als glaubwürdig wertet, noch schlüssig und nachvollziehbar darlegte, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass hinter dieser Vergewaltigung keine Hintergründe stünden, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten. Aus diesem Grunde erfolgte auch der in der Beschwerde aufgeworfene Vorwurf der mangelhaften Auseinandersetzung zu recht, weil es die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat, schlüssig darzulegen, warum sie zwar das Vergewaltigungsvorbringen als "durchaus glaubwürdig" erachtete, jedoch dem damit im Zusammenhang stehenden Grundvorbringen, nämlich die behauptete Bedrohungssituation aufgrund der angeblichen Tätigkeit des Lebensgefährten und des Bruders der Beschwerdeführerin für den tschetschenischen Widerstand - nach dem vorliegenden Akteninhalt richtigerweise - aufgrund von Widersprüchen nicht Glauben schenkte. Völlig unbeantwortet blieb im angefochtenen Bescheid dabei auch die Frage, wie diese unterschiedliche Bewertung der beiden Teilaspekte des Fluchtvorbringens - aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich eine unauflösbare Wechselwirkung, zumal die Vergewaltigung im Kontext mit der vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewerteten Bedrohung vorgebracht wurde - miteinander zu vereinbaren ist.

Der belangten Behörde ist ein weiterer schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie zwar die allgemeine Situation für vergewaltigte Frauen in Tschetschenien im angefochtenen Bescheid als angespannt beurteilte, jedoch wiederum, ohne dies näher auszuführen, lediglich pauschal davon ausgeht, dass sich - unter der Annahme einer tatsächlichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise - aus den individuellen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten lasse. Nicht nur das dem gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes diesbezüglich jegliches Ermittlungsergebnis fehlt, hat es die belangte Behörde auch unterlassen, entsprechende Länderberichte in das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren einzuführen, diese der Beschwerdeführerin vorzuhalten und das diesbezügliche Ermittlungsergebnis in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen und zu würdigen.Der belangten Behörde ist ein weiterer schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie zwar die allgemeine Situation für vergewaltigte Frauen in Tschetschenien im angefochtenen Bescheid als angespannt beurteilte, jedoch wiederum, ohne dies näher auszuführen, lediglich pauschal davon ausgeht, dass sich - unter der Annahme einer tatsächlichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise - aus den individuellen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten lasse. Nicht nur das dem gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes diesbezüglich jegliches Ermittlungsergebnis fehlt, hat es die belangte Behörde auch unterlassen, entsprechende Länderberichte in das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren einzuführen, diese der Beschwerdeführerin vorzuhalten und das diesbezügliche Ermittlungsergebnis in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen und zu würdigen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wesentliche Mängel in der Ermittlung des Sachverhalts, sodass er sich außer Stande sieht, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abschließend zu überprüfen."

Diese aufgegriffenen Verfahrensmängel schlagen aus den zuvor genannten Gründen auch auf den vorliegenden angefochtenen Bescheid durch. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren somit zunächst im Verfahren die Tochter betreffend sämtliche erforderlichen Ermittlungsschritte vorzunehmen haben und der Beschwerdeführerin in der Folge dieses Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege einer niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben. Danach wird die belangte Behörde im das fortgesetzte Verfahren abschließenden Bescheid auch schlüssig dazulegen haben, ob und wenn ja aus welchem Grund der Beschwerdeführerin - ausgehend vom Ergebnis des Asylverfahrens ihrer Tochter und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hinsichtlich eigener Fluchtgründe nach deren Ausreise - im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohungssituation droht.

Der Ordnung halber wird letztlich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren schließlich auch die Frage zu prüfen sein wird, ob aktuell in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in ihre Heimat vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen entgegenstehen.

II.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalen Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.römisch zwei.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalen Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme bzw. das Einholen weiterer Ermittlungen unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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