Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D17 429367-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, FZ. 11 12.612-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, FZ. 11 12.612-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, FZ. 11 12.612-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, FZ. 11 12.612-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 21.10.2011 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D17 429369-1/2012 und D17 429368-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am selben Tag für sich und als deren gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen brachte sie ihren russischen Inlandsreisepass in Vorlage.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 21.10.2011 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D17 429369-1/2012 und D17 429368-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am selben Tag für sich und als deren gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen brachte sie ihren russischen Inlandsreisepass in Vorlage.
Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, am 17.10.2011 gemeinsam mit ihren Söhnen von Grosny mit der Bahn nach XXXX und von dort nach Kiew gefahren zu sein. Am folgenden Tag seien sie dann schlepperunterstützt in Richtung Österreich aufgebrochen, wo sie heute angekommen seien.Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte die Beschwerdeführerin, am 17.10.2011 gemeinsam mit ihren Söhnen von Grosny mit der Bahn nach römisch 40 und von dort nach Kiew gefahren zu sein. Am folgenden Tag seien sie dann schlepperunterstützt in Richtung Österreich aufgebrochen, wo sie heute angekommen seien.
Zum Grund ihres Verlassens führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensgefährte gemeinsam mit ihrem Bruder am 20.03.2011 Grosny verlassen hätten, um, wie er ihr eine Woche später telefonisch mitgeteilt habe, angeblich gegen die Regierung zu kämpfen. Zwei Wochen danach seien erstmals mehrere regierungstreue Uniformierte, vermutlich Polizisten, zu ihr nach Hause gekommen, um sich nach den beiden Männern zu erkundigen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ihre Mutter anwesend gewesen. Sie hätten ihnen jedoch keine Informationen geben können. Einen Monat später seien andere Männer in denselben Uniformen mit dem gleichen Zweck gekommen. Weil sie ihnen den Aufenthaltsort des Lebensgefährten und seines Bruders nicht hätten bekanntgeben können, seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter geschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich einen Monat später, im August 2011, mit denselben Unbekannten noch einmal zugetragen, wobei die Beschwerdeführerin dabei auch in ein Zimmer gezerrt und vergewaltigt worden sei. Daraufhin habe sie sich mit ihren Kindern versteckt und habe Geld für ihre Ausreise gesammelt.
Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass die Männer erneut kommen und sie schlagen oder sogar töten würden; in Tschetschenien würden Frauen und Kinder öfters getötet.
Die Beschwerdeführerin wurde am 19.04.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte sie dazu befragt, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben, es sei auch alles korrekt übersetzt worden. Sie sei auch mit eventuellen Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat einverstanden.
Aufgefordert ihre Lebensumstände vor der Ausreise zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, in XXXX bei ihrer Mutter und Großmutter aufgewachsen zu sein. Nach der Schule habe sie ihre Heimat in Richtung Kasachstan verlassen, wo sie sich in XXXX bei ihrem Onkel aufgehalten habe. Zunächst habe sie ein Studium beginnen wollen, habe dann aber ihren jetzigen Mann, der dort bei entfernten Verwandten gelebt habe, kennengelernt und geheiratet. Da ihr Mann jedoch wieder in die Heimat gewollt habe, seien sie gemeinsam nach der Geburt des älteren Sohnes im Jahre 2007 nach Grosny zurückgekehrt. Die Familie ihres Mannes lebe in XXXX, Russland, sie sei jedoch nie dort gewesen. Bis zur Ausreise sei ihr Mann mittels Gelegenheitsarbeiten für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, während sie sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert habe. Sie selbst sei keiner Arbeit nachgegangen.Aufgefordert ihre Lebensumstände vor der Ausreise zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, in römisch 40 bei ihrer Mutter und Großmutter aufgewachsen zu sein. Nach der Schule habe sie ihre Heimat in Richtung Kasachstan verlassen, wo sie sich in römisch 40 bei ihrem Onkel aufgehalten habe. Zunächst habe sie ein Studium beginnen wollen, habe dann aber ihren jetzigen Mann, der dort bei entfernten Verwandten gelebt habe, kennengelernt und geheiratet. Da ihr Mann jedoch wieder in die Heimat gewollt habe, seien sie gemeinsam nach der Geburt des älteren Sohnes im Jahre 2007 nach Grosny zurückgekehrt. Die Familie ihres Mannes lebe in römisch 40 , Russland, sie sei jedoch nie dort gewesen. Bis zur Ausreise sei ihr Mann mittels Gelegenheitsarbeiten für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, während sie sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert habe. Sie selbst sei keiner Arbeit nachgegangen.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Mann und ihr Bruder im März 2011 den Kämpfern angeschlossen hätten. Zwei Wochen später seien erstmals Sonderdienste gekommen und hätten sich nach deren Aufenthaltsort erkundigt. Das erste Mal hätte sie nur Fragen gestellt, wobei sie ihnen nicht geglaubt hätten, dass sie nichts wissen würden. Sie hätten die Beschwerdeführerin auch gebeten, sie zur Rückkehr zu überreden, andernfalls ihr Leben oder das ihrer Kinder in Gefahr wäre. Als die Männer zum zweiten Mal gekommen seien, hätten sie die Beschwerdeführerin auch ins Gesicht geschlagen. Diesen Vorfall habe sie ihrer Mutter erzählt. Da die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, in der Nacht alleine zu bleiben, sei diese dann immer wieder für eine Woche gekommen und sei danach in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Bis August habe es dann keine Vorfälle gegeben. Als die Männer das letzte Mal gekommen seien, sei ihre Mutter anwesend gewesen. Diese sei von den Männern - sie seien zu dritt gewesen, wobei einer immer derselbe gewesen sei - aufgefordert worden, die Beschwerdeführerin zu rufen, die sich in ein anderes Zimmer begeben habe, um ihr Tuch anzulegen. Danach seien sie im Wohnzimmer verhört worden, wobei die Beschwerdeführerin daran erinnert worden sei, Probleme zu bekommen, wenn ihr Lebensgefährte und ihr Bruder nicht auftauchen würden. Sie seien auch schmutzig beschimpft und ins Gesicht geschlagen worden. Schließlich hätte einer die Beschwerdeführerin berührt und nach Gegenwehr ihr mit dem Kolben eines Maschinengewehrs in den Rücken gestoßen. Als sich ihre Mutter schützend auf sie geworfen habe, sei auch diese geschlagen worden. Letztlich habe der Mann die Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer getragen und zu vergewaltigen begonnen. Nachdem sie alles gemacht hätten, hätten sie das Haus verlassen. Die Beschwerdeführerin habe geblutet und dann im Bad alle möglichen Tabletten geschluckt. An mehr könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihre Mutter habe sie beruhigt. und sie dazu gebracht, die die Tabletten zu erbrechen. Am nächsten Morgen hätten sie ihre Sachen zusammengepackt und seien nach XXXX gefahren. Von der Vergewaltigung würde nur ihre Mutter wissen, da es eine Schande sei. Nach dem sie am folgenden Tag ein wenig zu sich gekommen sei, habe ihre Mutter sie am dritten Tag nach dem Vorfall ins Krankenhaus gebracht, weil die Beschwerdeführerin Schmerzen im Unterleib und auch Schmierblutungen gehabt habe. Dort sei sie mit Infusionen und Beruhigungsmitteln behandelt worden und habe einen Befund bekommen. Danach sei sie von ihrer Mutter mit den Kindern nach Inguschetien geschickt worden, wo sie in einem Flüchtlingslager einen Raum bekommen habe. Da sie nicht gewusst hätten, was weiter geschehen sollte, sei sie dort geblieben. Ihre Mutter hätte dann mit einem alten Bekannten ihres Mannes, der in der Türkei lebe und ein Menschenrechtsvertreter sei, telefonisch Kontakt aufgenommen, damit dieser der Beschwerdeführerin helfe. Ein in Deutschland lebender Freund von ihm habe gemeint, dass ihnen in Tschetschenien niemand helfen könne und die Beschwerdeführerin nach Europa kommen solle, wo er ihr helfen würde. Über eine Frau im Flüchtlingslager habe sie dann Kontakt zu ihrem Schlepper in Kiew aufgenommen und sei hierhergekommen.Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Mann und ihr Bruder im März 2011 den Kämpfern angeschlossen hätten. Zwei Wochen später seien erstmals Sonderdienste gekommen und hätten sich nach deren Aufenthaltsort erkundigt. Das erste Mal hätte sie nur Fragen gestellt, wobei sie ihnen nicht geglaubt hätten, dass sie nichts wissen würden. Sie hätten die Beschwerdeführerin auch gebeten, sie zur Rückkehr zu überreden, andernfalls ihr Leben oder das ihrer Kinder in Gefahr wäre. Als die Männer zum zweiten Mal gekommen seien, hätten sie die Beschwerdeführerin auch ins Gesicht geschlagen. Diesen Vorfall habe sie ihrer Mutter erzählt. Da die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, in der Nacht alleine zu bleiben, sei diese dann immer wieder für eine Woche gekommen und sei danach in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Bis August habe es dann keine Vorfälle gegeben. Als die Männer das letzte Mal gekommen seien, sei ihre Mutter anwesend gewesen. Diese sei von den Männern - sie seien zu dritt gewesen, wobei einer immer derselbe gewesen sei - aufgefordert worden, die Beschwerdeführerin zu rufen, die sich in ein anderes Zimmer begeben habe, um ihr Tuch anzulegen. Danach seien sie im Wohnzimmer verhört worden, wobei die Beschwerdeführerin daran erinnert worden sei, Probleme zu bekommen, wenn ihr Lebensgefährte und ihr Bruder nicht auftauchen würden. Sie seien auch schmutzig beschimpft und ins Gesicht geschlagen worden. Schließlich hätte einer die Beschwerdeführerin berührt und nach Gegenwehr ihr mit dem Kolben eines Maschinengewehrs in den Rücken gestoßen. Als sich ihre Mutter schützend auf sie geworfen habe, sei auch diese geschlagen worden. Letztlich habe der Mann die Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer getragen und zu vergewaltigen begonnen. Nachdem sie alles gemacht hätten, hätten sie das Haus verlassen. Die Beschwerdeführerin habe geblutet und dann im Bad alle möglichen Tabletten geschluckt. An mehr könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihre Mutter habe sie beruhigt. und sie dazu gebracht, die die Tabletten zu erbrechen. Am nächsten Morgen hätten sie ihre Sachen zusammengepackt und seien nach römisch 40 gefahren. Von der Vergewaltigung würde nur ihre Mutter wissen, da es eine Schande sei. Nach dem sie am folgenden Tag ein wenig zu sich gekommen sei, habe ihre Mutter sie am dritten Tag nach dem Vorfall ins Krankenhaus gebracht, weil die Beschwerdeführerin Schmerzen im Unterleib und auch Schmierblutungen gehabt habe. Dort sei sie mit Infusionen und Beruhigungsmitteln behandelt worden und habe einen Befund bekommen. Danach sei sie von ihrer Mutter mit den Kindern nach Inguschetien geschickt worden, wo sie in einem Flüchtlingslager einen Raum bekommen habe. Da sie nicht gewusst hätten, was weiter geschehen sollte, sei sie dort geblieben. Ihre Mutter hätte dann mit einem alten Bekannten ihres Mannes, der in der Türkei lebe und ein Menschenrechtsvertreter sei, telefonisch Kontakt aufgenommen, damit dieser der Beschwerdeführerin helfe. Ein in Deutschland lebender Freund von ihm habe gemeint, dass ihnen in Tschetschenien niemand helfen könne und die Beschwerdeführerin nach Europa kommen solle, wo er ihr helfen würde. Über eine Frau im Flüchtlingslager habe sie dann Kontakt zu ihrem Schlepper in Kiew aufgenommen und sei hierhergekommen.
Zu ihren Fluchtgründen näher befragt, gab die Beschwerdeführerin in der Folge an, dass ihr Bruder die Nacht vor ihrer Abreise bei ihnen gewesen sei, am Morgen seien dann ihr Lebensgefährte und ihr Bruder wie gewöhnlich zur Arbeit auf einen Bau gegangen und nicht wieder heimgekehrt. Sie habe dann überall nach ihm gefragt, jedoch keine Informationen bekommen, bis er sie schließlich eine Woche später angerufen habe. Dabei habe er ihr nur gesagt, dass er aufgrund der Ereignisse in Tschetschenien in den Djihad aufbrechen wolle. Von diesem Wunsch habe sie zuvor nichts bemerkt, ihr Mann habe sich nur über die Politik von Präsident Kadyrow beschwert. In Österreich habe sie dann über einen Freund ihres Mannes in der Türkei erfahren, dass er und ihr Bruder noch am Leben und bei den Widerstandskämpfern seien, wo genau habe man ihr nicht mitgeteilt.
Auf die Frage, wie oft ihre Mutter bei den Nachforschungen durch diese Sonderdienste anwesend gewesen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie nur das letzte Mal dabei gewesen sei, als die Männer am Abend so gegen 18.00 oder 19.00 Uhr gekommen seien. Die Kinder hätten alles mitbekommen und geweint.
In Inguschetien habe sich die Beschwerdeführerin in einem Lager bei XXXX von Ende August bis September, zirka eineinhalb Monate aufgehalten. Vom Lager seien sie mit dem Autobus bis XXXX und von dort bis Kiew mit dem Zug gefahren. Auf Vorhalt ihrer abweichenden Angaben in der Erstbefragung erwiderte die Beschwerdeführerin, dass es keine Züge von Grosny nach XXXX gebe. Es liege alles nah beisammen im Kaukasus. Zuerst sei sie von Grosny weg, sie wisse nicht, wie sie es bei der Erstbefragung erzählt habe.In Inguschetien habe sich die Beschwerdeführerin in einem Lager bei römisch 40 von Ende August bis September, zirka eineinhalb Monate aufgehalten. Vom Lager seien sie mit dem Autobus bis römisch 40 und von dort bis Kiew mit dem Zug gefahren. Auf Vorhalt ihrer abweichenden Angaben in der Erstbefragung erwiderte die Beschwerdeführerin, dass es keine Züge von Grosny nach römisch 40 gebe. Es liege alles nah beisammen im Kaukasus. Zuerst sei sie von Grosny weg, sie wisse nicht, wie sie es bei der Erstbefragung erzählt habe.
Aufgefordert zu schildern was sich im Schlafzimmer zugetragen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Mann sie geschlagen und daraufhin ins Schlafzimmer getragen habe. Die Einzelheiten der Vergewaltigung werde sie nicht erzählen, und fragte dazu "wie wird ein Mann eine Frau vergewaltigen?". Der Mann habe dann von ihr abgelassen und gemeint, dass sich das wiederholen werde, wenn sie keine Antwort gebe. Die Beschwerdeführerin sei dann liegen geblieben und habe geweint. Der Mann habe das Zimmer verlassen und dann habe sie gehört, wie die Männer vor dem Verlassen des Hauses mit ihrer Mutter gesprochen hätten. Auf die Frage, wo sie geblutet habe, deutete die Beschwerdeführerin mit dem Kopf nach unten. Warum sie geblutet habe, wisse sie nicht. Sie sei im Krankenhaus in XXXX von 9.00 Uhr bis zu Mittag behandelt worden. Dort habe sie von der Vergewaltigung nichts erzählt, jedoch habe es die Gynäkologin selber bemerkt und zu fragen begonnen; die Beschwerdeführerin habe aber das Gespräch verweigert. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin einen in russischer Sprache abgefassten Befund der Poliklinik XXXX vom XXXX vor, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine chronische Adnexitis sowie ein Trauma der Scheidenschleimhaut diagnostiziert worden sei. Es seien vermehrte Risse an der Schleimhaut der Scheide zu sehen, laut Angaben von einem gewaltsamen Koitus herrührend.Aufgefordert zu schildern was sich im Schlafzimmer zugetragen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Mann sie geschlagen und daraufhin ins Schlafzimmer getragen habe. Die Einzelheiten der Vergewaltigung werde sie nicht erzählen, und fragte dazu "wie wird ein Mann eine Frau vergewaltigen?". Der Mann habe dann von ihr abgelassen und gemeint, dass sich das wiederholen werde, wenn sie keine Antwort gebe. Die Beschwerdeführerin sei dann liegen geblieben und habe geweint. Der Mann habe das Zimmer verlassen und dann habe sie gehört, wie die Männer vor dem Verlassen des Hauses mit ihrer Mutter gesprochen hätten. Auf die Frage, wo sie geblutet habe, deutete die Beschwerdeführerin mit dem Kopf nach unten. Warum sie geblutet habe, wisse sie nicht. Sie sei im Krankenhaus in römisch 40 von 9.00 Uhr bis zu Mittag behandelt worden. Dort habe sie von der Vergewaltigung nichts erzählt, jedoch habe es die Gynäkologin selber bemerkt und zu fragen begonnen; die Beschwerdeführerin habe aber das Gespräch verweigert. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin einen in russischer Sprache abgefassten Befund der Poliklinik römisch 40 vom römisch 40 vor, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine chronische Adnexitis sowie ein Trauma der Scheidenschleimhaut diagnostiziert worden sei. Es seien vermehrte Risse an der Schleimhaut der Scheide zu sehen, laut Angaben von einem gewaltsamen Koitus herrührend.
Auf die Frage, wen sie mit ihren Worten "Sie haben uns verhört" zu Beginn der Schilderung gemeint habe, führte sie aus, die ersten beide Male alleine gewesen zu sein, als die Männer gekommen wären.
Mit ihrem Schlepper habe sie erstmals zirka zwei Wochen vor der Ausreise telefoniert.
Zurzeit habe sie noch mit ihrer Großmutter und ihrem Onkel in der Heimat via SMS Kontakt. Zwei Onkeln würden bei der Großmutter wohnen. Sie würden nur über den Gesundheitszustand der Großmutter reden.
Auf Vorhalt, in der Erstbefragung angegeben zu haben, dass ihre Mutter bei den Vorfällen anwesend gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin dies. Ihre Mutter habe nicht bei ihr gewohnt. Möglicherweise habe sie es dort so gesagt, sie könne sich jetzt nicht erinnern. Ihre Mutter sei aber nur das dritte Mal dabei gewesen. Neuerlich damit konfrontiert, gesagt zu haben, dass auch ihre Mutter beim zweiten Mal geschlagen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies nur beim dritten Mal gewesen sei. Sie sei keine Maschine, es sei schwer, sich zu erinnern, nach allem was passiert sei.
Auf die Frage, ob sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben wolle, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht interessiere.
Hinsichtlich der Asylgründe ihrer beiden minderjährigen Söhne brachte die Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin vor, dass ihr Leben in Gefahr sei. Sie hätten ja gesagt, dass sie sie selbst und die Kinder umbringen würden. Es gebe viele solche Fälle in Tschetschenien.
Im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie für sich und ihre Kinder, dass sich alles wiederholen werde, sie habe auch Angst um das Leben ihrer Kinder.
In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen, werde von der Grundversorgung unterstützt und besuche weder Kurse noch sei sie Mitglied in einem Verein. Es liege auch keine anderweitige Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin vor bzw. würde ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.
Die Beschwerdeführerin legt im Zuge der Einvernahme eine Bestätigung des "Bevollmächtigten Repräsentanten des Präsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria in Europa, XXXX vor, in der ausgeführt wurde, dass sich der Gatte der Beschwerdeführerin, XXXX in XXXX geb., derzeit gemeinsam mit XXXX in den Reihen der Armee der Tschetschenischen Republik Itschkeria befinde. Berichte von bekannten Rechtsschutzorganisationen wie Memorial, Amnesty International und Human Rights Watch würden von den Repressionsmethoden und den grausamen Formen der Gewalt zeugen, die von Kollaborateuren (den Nationalverrätern) gegen die Teilnehmer am tschetschenischen Widerstand und deren Angehörigen angewandt würden, weshalb um jede Hilfestellung für die Familie XXXX in Österreich ersucht werde.Die Beschwerdeführerin legt im Zuge der Einvernahme eine Bestätigung des "Bevollmächtigten Repräsentanten des Präsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria in Europa, römisch 40 vor, in der ausgeführt wurde, dass sich der Gatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 in römisch 40 geb., derzeit gemeinsam mit römisch 40 in den Reihen der Armee der Tschetschenischen Republik Itschkeria befinde. Berichte von bekannten Rechtsschutzorganisationen wie Memorial, Amnesty International und Human Rights Watch würden von den Repressionsmethoden und den grausamen Formen der Gewalt zeugen, die von Kollaborateuren (den Nationalverrätern) gegen die Teilnehmer am tschetschenischen Widerstand und deren Angehörigen angewandt würden, weshalb um jede Hilfestellung für die Familie römisch 40 in Österreich ersucht werde.
Weiters wurden polizeiliche Ladungen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter betreffend vom 23.01.2012 vorgelegt. Gemäß deren Text sei die Beschwerdeführerin gem. Art. 188 russische Strafprozessordnung für den 26.01.2012 als Zeugin ihres Gatten, XXXX, zur Einvernahme vorgeladen. Diese seien laut Angaben der Beschwerdeführerin per Post an ihre Meldeadresse gekommen, als sie sich schon in Österreich befunden habe. Ihre Mutter sei zu Hause gewesen, sie sei nicht hingegangen. Ihre Mutter habe ihr von deren Existenz erst in Österreich erzählt, um die Beschwerdeführerin nicht zu beunruhigen. Warum ihre Mutter diese Ladungen nicht bereits bei der Erstbefragung vorgelegt habe, wisse sie nicht, vielleicht sei sie nicht danach gefragt worden.Weiters wurden polizeiliche Ladungen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter betreffend vom 23.01.2012 vorgelegt. Gemäß deren Text sei die Beschwerdeführerin gem. Artikel 188, russische Strafprozessordnung für den 26.01.2012 als Zeugin ihres Gatten, römisch 40 , zur Einvernahme vorgeladen. Diese seien laut Angaben der Beschwerdeführerin per Post an ihre Meldeadresse gekommen, als sie sich schon in Österreich befunden habe. Ihre Mutter sei zu Hause gewesen, sie sei nicht hingegangen. Ihre Mutter habe ihr von deren Existenz erst in Österreich erzählt, um die Beschwerdeführerin nicht zu beunruhigen. Warum ihre Mutter diese Ladungen nicht bereits bei der Erstbefragung vorgelegt habe, wisse sie nicht, vielleicht sei sie nicht danach gefragt worden.
Mit Schreiben vom 17.07.2012 ersuchte die zuständige Organwalterin des Bundesasylamtes die Staatendokumentation beim Bundesasylamt um Erhebungen zu dem von der Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Einvernahme vorgelegten ärztlichen Schreiben der Poliklinik XXXX. Der Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 ist zu entnehmen, dass seitens der ÖB Moskau mit der den ärztlichen Bericht zeichnenden Ärztin telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, und diese bestätigt habe, an der Poliklinik "XXXX" zu arbeiten. Jedoch könne ohne Weitergabe der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin nicht überprüft werden, ob sie sich tatsächlich in der Poliklinik von XXXX einer Untersuchung unterzogen habe. Die Botschaft könne anhand der übermittelten Kopie des Untersuchungsberichtes und der Ladung keine Aussagen über deren Authentizität treffen. Der gleichzeitig wiedergegebenen, seitens der russischen Behörden zur Verfügung gestellten Arbeitsübersetzung hinsichtlich der Regeln des Art. 188 russischer Strafprozessordnung bzw. des Vorgehens bei Ladungen ist insbesondere zu entnehmen, dass es für solche Ladungen keine gesetzlich vorgeschriebene Form gebe.Mit Schreiben vom 17.07.2012 ersuchte die zuständige Organwalterin des Bundesasylamtes die Staatendokumentation beim Bundesasylamt um Erhebungen zu dem von der Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Einvernahme vorgelegten ärztlichen Schreiben der Poliklinik römisch 40 . Der Anfragebeantwortung vom 23.08.2012 ist zu entnehmen, dass seitens der ÖB Moskau mit der den ärztlichen Bericht zeichnenden Ärztin telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, und diese bestätigt habe, an der Poliklinik "XXXX" zu arbeiten. Jedoch könne ohne Weitergabe der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin nicht überprüft werden, ob sie sich tatsächlich in der Poliklinik von römisch 40 einer Untersuchung unterzogen habe. Die Botschaft könne anhand der übermittelten Kopie des Untersuchungsberichtes und der Ladung keine Aussagen über deren Authentizität treffen. Der gleichzeitig wiedergegebenen, seitens der russischen Behörden zur Verfügung gestellten Arbeitsübersetzung hinsichtlich der Regeln des Artikel 188, russischer Strafprozessordnung bzw. des Vorgehens bei Ladungen ist insbesondere zu entnehmen, dass es für solche Ladungen keine gesetzlich vorgeschriebene Form gebe.
Der Asylattaché der ÖB Moskau teilte in einem E-Mail vom 27.08.2012 bzgl. der Anfrage zu den Formvorschriften bei Ladungen in einem anderen Asylverfahren mit, dass andere europäische Länder von Asylwerbern vorgelegten Ladungen, Krankenhausbestätigungen oder ähnlichen Dokumenten keine solche Beweiskraft zumessen würden, da auch echte Dokumente auf unrechtmäßige Weise (etwa durch Schmiergeldzahlungen) erlangt werden könnten. Andere europäische Botschaften wären daher mit der Überprüfung solcher Dokumente in der Regel nicht befasst und hätten daher auch keine Informationen zu Formvorschriften. Der der ÖB Moskau beigegebene Dokumentenberater des BM.I habe auch ausgeführt, dass Verfälschungen (Radierungen etc.) auf einer Kopie nicht zu erkennen wären. In einem Telefonat mit einem Ermittlungsbeamten des tschetschenischen Innenministeriums sei mitgeteilt worden, dass Ladungen sowohl mit einem Stempel mit dem Wappenadler als auch mit der Aufschrift "dlja paketov" versehen werden könnten.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 11 12.612-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 11 12.612-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dem Bescheid wurden allgemeine Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei und ihre Identität feststehe. Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin aus in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung drohe bzw. sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin verfüge im Herkunftsstaat weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte, im Bundesgebiet würden ihre beiden Kinder sowie die im Februar 2012 eingereiste Mutter leben. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht entsprächen und mit näher dargelegten unauflösbaren Widersprüchen behaftet seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die tschetschenischen bzw. russischen Behörden angesichts des rigorosen Vorgehens gegen Widerstandskämpfer bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Lebensgefährten und Bruder sie erst im Jänner 2012 vorgeladen hätten und nicht schon sofort nach Bekanntwerden ihrer Teilnahme am tschetschenischen Widerstand. Gänzlich unplausibel sei auch, dass die Beschwerdeführerin nicht schon viel früher untergetaucht sei, zumal auch massive Drohungen gegen ihre Kinder ausgesprochen worden wären. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen staatlichen Verfolgung unter Mitführung ihres Reisepasses mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis nach XXXX gereist wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin insbesondere in der Erstbefragung bemüht war, in allen Einzelheiten auszusagen, sei vielmehr ihrer Intelligenz und guten Schulbildung zuzuschreiben, durch die sie in der Lage sei, eine Geschichte einzustudieren und wiederzugeben.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht entsprächen und mit näher dargelegten unauflösbaren Widersprüchen behaftet seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die tschetschenischen bzw. russischen Behörden angesichts des rigorosen Vorgehens gegen Widerstandskämpfer bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Lebensgefährten und Bruder sie erst im Jänner 2012 vorgeladen hätten und nicht schon sofort nach Bekanntwerden ihrer Teilnahme am tschetschenischen Widerstand. Gänzlich unplausibel sei auch, dass die Beschwerdeführerin nicht schon viel früher untergetaucht sei, zumal auch massive Drohungen gegen ihre Kinder ausgesprochen worden wären. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen staatlichen Verfolgung unter Mitführung ihres Reisepasses mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis nach römisch 40 gereist wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin insbesondere in der Erstbefragung bemüht war, in allen Einzelheiten auszusagen, sei vielmehr ihrer Intelligenz und guten Schulbildung zuzuschreiben, durch die sie in der Lage sei, eine Geschichte einzustudieren und wiederzugeben.
Unter Berücksichtigung der voranstehenden Aussagen habe auch die Bestätigung des Bevollmächtigten Repräsentanten des Präsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria in Europa keine ausreichende Grundlage für die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens bieten können. Da diesem Schreiben keine Quellen zu entnehmen seien, auf die sich die dortigen Angaben beziehen würden, müsse es als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Auch sei deshalb vor dem Hintergrund der Informationen des Asylattaché vom 27.08.2012 von einer Überprüfung der Authentizität der von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen Abstand genommen worden.
Schließlich wurde ausgeführt, dass zwar die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung glaubhaft sei, aufgrund vorstehender Beweiswürdigung nicht jedoch die von ihr behaupteten Umstände. Im Ergebnis stünden hinter der Vergewaltigung keine Hintergründe, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) deuten würden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, wonach ihr Lebensgefährte und ihr Bruder sich der Widerstandsbewegung angeschlossen hätten, im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Auch sonst hätten sich keine Umstände ergeben, die auf eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schließen ließen. Da bezüglich der glaubhaften Vergewaltigung der Beschwerdeführerin kein konkreter Zusammenhang mit einer etwaigen Betätigung ihrer Angehörigen als Widerstandskämpfer festgestellt habe werden können, würden sich diesbezüglich keine Hintergründe ergeben, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten würden. Auch verkenne die Behörde in diesem Zusammenhang nicht die als angespannt zu beurteilende Situation für vergewaltigte Frauen in Tschetschenien, jedoch ließe sich aus den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten, zumal sie auf familiäre Unterstützung, insbesondere ihrer Mutter, zurückgreifen könne. Es hätten sich auch sonst keine in ihrer Person liegende refoulement-relevante Gründe ergeben. Die Ausweisung stehe im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, wonach ihr Lebensgefährte und ihr Bruder sich der Widerstandsbewegung angeschlossen hätten, im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Auch sonst hätten sich keine Umstände ergeben, die auf eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schließen ließen. Da bezüglich der glaubhaften Vergewaltigung der Beschwerdeführerin kein konkreter Zusammenhang mit einer etwaigen Betätigung ihrer Angehörigen als Widerstandskämpfer festgestellt habe werden können, würden sich diesbezüglich keine Hintergründe ergeben, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten würden. Auch verkenne die Behörde in diesem Zusammenhang nicht die als angespannt zu beurteilende Situation für vergewaltigte Frauen in Tschetschenien, jedoch ließe sich aus den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten, zumal sie auf familiäre Unterstützung, insbesondere ihrer Mutter, zurückgreifen könne. Es hätten sich auch sonst keine in ihrer Person liegende refoulement-relevante Gründe ergeben. Die Ausweisung stehe im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom gleichen Tag, Zlen. 11 12.613-BAG und 11 12.614-BAG, ergingen in den Asylverfahren die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin betreffend im gegenständlichen Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 sowie mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 02.146-BAG, im Asylverfahren der am 21.02.2012 nachgereisten Mutter der Beschwerdeführerin gleichlautende Entscheidungen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom gleichen Tag, Zlen. 11 12.613-BAG und 11 12.614-BAG, ergingen in den Asylverfahren die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin betreffend im gegenständlichen Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 sowie mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 02.146-BAG, im Asylverfahren der am 21.02.2012 nachgereisten Mutter der Beschwerdeführerin gleichlautende Entscheidungen.
I.3. Gegen diese drei im Familienverfahren ergangenen Bescheide richten sich die unter einem mit Schreiben vom 13.09.2012 fristgerecht erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtwidrigkeit des Inhaltes. Releviert wurden darin zunächst widersprüchliche Ausführungen zur Glaubwürdigkeit im angefochtenen Bescheid. So würden zum einen vage und unpräzise Aussagen mit Bezug auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers genannt, später der Beschwerdeführerin jedoch vorgeworfen, dass ihr in allen Einzelheiten konstant dargelegtes widerspruchsfreies Vorbringen eine einstudierte Geschichte sei. Auch werde zunächst noch von einer angeblichen Vergewaltigung gesprochen, während diese eine Seite später als durchaus glaubwürdig gewertet worden sei. Es liege daher der Verdacht nahe, dass die belangte Behörde zu sehr mit Textbausteinen gearbeitet habe, ohne diese in wesentlichen Aspekten an den konkreten Fall der Beschwerdeführerin anzupassen. Sollten noch irgendwelche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der genauen Kenntnisse der Beschwerdeführerin vieler Details bestehen, so werden schon jetzt Nachforschungen vor Ort zur Überprüfung ihrer Angaben beantragt.römisch eins.3. Gegen diese drei im Familienverfahren ergangenen Bescheide richten sich die unter einem mit Schreiben vom 13.09.2012 fristgerecht erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtwidrigkeit des Inhaltes. Releviert wurden darin zunächst widersprüchliche Ausführungen zur Glaubwürdigkeit im angefochtenen Bescheid. So würden zum einen vage und unpräzise Aussagen mit Bezug auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers genannt, später der Beschwerdeführerin jedoch vorgeworfen, dass ihr in allen Einzelheiten konstant dargelegtes widerspruchsfreies Vorbringen eine einstudierte Geschichte sei. Auch werde zunächst noch von einer angeblichen Vergewaltigung gesprochen, während diese eine Seite später als durchaus glaubwürdig gewertet worden sei. Es liege daher der Verdacht nahe, dass die belangte Behörde zu sehr mit Textbausteinen gearbeitet habe, ohne diese in wesentlichen Aspekten an den konkreten Fall der Beschwerdeführerin anzupassen. Sollten noch irgendwelche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der genauen Kenntnisse der Beschwerdeführerin vieler Details bestehen, so werden schon jetzt Nachforschungen vor Ort zur Überprüfung ihrer Angaben beantragt.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid lasse aber auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Schlüssigkeit und objektive Nachvollziehbarkeit in auffälliger Weise vermissen. So handle es sich bei den von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht um tatsächliche Widersprüche, sondern um eine chronologische Verwechslung von erlebten Ereignissen aufgrund der speziell angespannten und belastenden Situation und des Belastungsklimas in der Ersteinvernahme vor uniformierten österreichischen Sicherheitsbeamten. Durch die große psychische und physische Belastung vor und während der Flucht seien Verwechslungen von detaillierten Angaben durchaus nachvollziehbar. Auch habe die Beschwerdeführerin die Anwendung von Gewalt durch die Sonderdienste bei den weiteren Besuchen nicht abschätzen können, zumal es beim ersten Mal lediglich zu einer Befragung ohne Gewaltausübung gekommen sei, weshalb ihre späte Flucht durchaus nachvollziehbar sei. Auch habe die Beschwerdeführerin auf eine Nachricht ihres Mannes warten wollen. Weiters sei es einem maßgerechten Menschen auch nicht zumutbar, aufgrund eines Verhöres sein gesamtes Lebensumfeld aufzugeben, zumal dies auch eine große Belastung für ihre Kinder darstelle. Letztlich sei nicht jedem Sicherheitsbeamten ihre Verfolgung bekannt gewesen und seien die Kontrollen seltener geworden, weshalb die Annahme der belangte Behörde völlig unzulässig sei, dass sie im Falle einer Verfolgung nicht mit ihrem Pass in einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Russland hätte reisen können.
Im Falle einer Rückkehr bestehe auch die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterer physischer Gewalt seitens der Sonderdienste ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht auf die Unterstützung ihrer Mutter zurückgreifen, da sich diese nun ebenso in Österreich aufhalte und selbst verfolgt werde. Unter Verweis auf näher genannte und auszugsweise wiedergegebene Länderberichte aus dem Jahre 2011 wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sehr schlecht sei, aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit große Armut herrsche und besonders Rückkehrende in eine prekäre Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerin, die selbst keine Ausbildung erhalten habe, nie berufstätig gewesen sei und sich um zwei kleine Kinder kümmern müsse, sei so vom sehr mangelhaften tschetschenischen Sozialsystem abhängig, zumal sie sie im Herkunftsstaat auch keine nahestehenden Verwandten habe.
Schließlich sei ihr vierjähriger Sohn XXXX aufgrund der Besuche der Sonderdienste verstört und traumatisiert, zumal er ungewöhnlich große Angst vor fremden Männern habe. Nachbarn und Bekannten sei dies auch aufgefallen und sie hätten ihr dringend geraten, ein psychotherapeutisches Gutachten anfertigen zu lassen, was die Beschwerdeführerin noch diese Woche tun und danach nachreichen werde. XXXX leide zudem an einer Zyste in seinem Kopf und stehe unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle; über eine Operation werde in den nächsten beiden Jahren entschieden. Wie auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, würden solche Untersuchungen in Tschetschenien nicht gewährleistet. Dem Beschwerdeschreiben angeschlossen wurde ein befund eines Facharztes für für Psychiatrie und Neurologie der Organisation XXXX, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide sowie diese Suizidgedanken habe.Schließlich sei ihr vierjähriger Sohn römisch 40 aufgrund der Besuche der Sonderdienste verstört und traumatisiert, zumal er ungewöhnlich große Angst vor fremden Männern habe. Nachbarn und Bekannten sei dies auch aufgefallen und sie hätten ihr dringend geraten, ein psychotherapeutisches Gutachten anfertigen zu lassen, was die Beschwerdeführerin noch diese Woche tun und danach nachreichen werde. römisch 40 leide zudem an einer Zyste in seinem Kopf und stehe unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle; über eine Operation werde in den nächsten beiden Jahren entschieden. Wie auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, würden solche Untersuchungen in Tschetschenien nicht gewährleistet. Dem Beschwerdeschreiben angeschlossen wurde ein befund eines Facharztes für für Psychiatrie und Neurologie der Organisation römisch 40 , woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide sowie diese Suizidgedanken habe.
Abschließend wurde in der Beschwerde unter Verweis auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen sowie die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid eingewandt, dass die Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als vergewaltigte und psychisch kranke und alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern, die auch gesundheitliche und psychische Beschwerden aufweisen würden, unerträglich und nicht zumutbar sei. Da eine Art. 3 EMRK widerstreitende Situation nicht ausgeschlossen werden könne, sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Abschließend wurde in der Beschwerde unter Verweis auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen sowie die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid eingewandt, dass die Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als vergewaltigte und psychisch kranke und alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern, die auch gesundheitliche und psychische Beschwerden aufweisen würden, unerträglich und nicht zumutbar sei. Da eine Artikel 3, EMRK widerstreitende Situation nicht ausgeschlossen werden könne, sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
I.4. Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder gelangten gemäß § 19 iVm. § 2 Geschäftsverteilung 2012 am 28.09.2012 in den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichtsabteilung.römisch eins.4. Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder gelangten gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 2, Geschäftsverteilung 2012 am 28.09.2012 in den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichtsabteilung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid zunächst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin fest, dass dieser in der Russischen Föderation keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen drohe. Gleichzeitig wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund von unauflösbaren Widersprüchen nicht den Anforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen entsprechen würden. In seiner Beweiswürdigung geht das Bundesasylamt offensichtlich an mehreren Stellen von einem glaubwürdigen Vergewaltigungsvorbringen aus, wobei jedoch - so das Bundesasylamt weiter - nicht glaubwürdig sei, dass diese Vergewaltigung unter den von ihr genannten Umständen erfolgt sei. Es sei weiters auch davon auszugehen, dass hinter der "durchaus glaubwürdigen" Vergewaltigung keine Hintergründe stünden, "die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten" würden.
Auch wenn das Bundesasylamt - unter Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhalts richtigerweise - davon ausgegangen ist, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter behauptete Bedrohungssituation wegen der angeblichen Teilnahme ihres Lebensgefährten und ihres Bruders am tschetschenischen Widerstand aufgrund massiver Widersprüche in ihrem jeweiligen Aussageverhalten nicht glaubwürdig sei, so verkennt es dabei aber, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vorgebrachte Vergewaltigung in einem wesentlichen Zusammenhang mit dieser Fluchtgeschichte steht. Aufgabe der Asylbehörden ist es, das gesamte Fluchtvorbringen eines Asylwerbers im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zu erfassen und in sämtlichen Aspekten hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuerkennung von internationalem Schutz zu prüfen. Geht das Bundesasylamt davon aus, dass Teilaspekte eines Fluchtvorbringens durchaus als glaubwürdig zu werten sind, andere jedoch nicht, so ist es dazu verpflichtet, jene Umstände näher zu beleuchten, die zum Eintritt dieser als glaubwürdig gewerteten Sachverhaltselemente geführt haben. Insbesondere besteht daher die Verpflichtung, den Asylwerber dazu eingehend zu befragen und erforderlichenfalls weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen, um diesen Sachverhalt abschließend zu ermitteln.
Im gegenständlichen Verfahren unterlässt es das Bundesasylamt aber völlig die Gründe, die zu der von ihm als glaubwürdig gewerteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin geführt haben, zu ermitteln. Auch fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze Ermittlungen zur Frage, in welchem Zusammenhang diese Vergewaltigung mit der Ausreise der Beschwerdeführerin steht. In diesem Zusammenhang muss dem Bundesasylamt auch vorgeworfen werden, dass es sich im angefochtenen Bescheid weder mit der Frage befasste, warum es die Vergewaltigung als glaubwürdig wertet, noch schlüssig und nachvollziehbar darlegte, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass hinter dieser Vergewaltigung keine Hintergründe stünden, die auf eine Verfolgungssituation im Sinne der GFK deuten. Aus diesem Grunde erfolgte auch der in der Beschwerde aufgeworfene Vorwurf der mangelhaften Auseinandersetzung zu recht, weil es die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat, schlüssig darzulegen, warum sie zwar das Vergewaltigungsvorbringen als "durchaus glaubwürdig" erachtete, jedoch dem damit im Zusammenhang stehenden Grundvorbringen, nämlich die behauptete Bedrohungssituation aufgrund der angeblichen Tätigkeit des Lebensgefährten und des Bruders der Beschwerdeführerin für den tschetschenischen Widerstand - nach dem vorliegenden Akteninhalt richtigerweise - aufgrund von Widersprüchen nicht Glauben schenkte. Völlig unbeantwortet blieb im angefochtenen Bescheid dabei auch die Frage, wie diese unterschiedliche Bewertung der beiden Teilaspekte des Fluchtvorbringens - aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich eine unauflösbare Wechselwirkung, zumal die Vergewaltigung im Kontext mit der vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewerteten Bedrohung vorgebracht wurde - miteinander zu vereinbaren ist.
Der belangten Behörde ist ein weiterer schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie zwar die allgemeine Situation für vergewaltigte Frauen in Tschetschenien im angefochtenen Bescheid als angespannt beurteilte, jedoch wiederum, ohne dies näher auszuführen, lediglich pauschal davon ausgeht, dass sich - unter der Annahme einer tatsächlichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise - aus den individuellen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten lasse. Nicht nur das dem gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes diesbezüglich jegliches Ermittlungsergebnis fehlt, hat es die belangte Behörde auch unterlassen, entsprechende Länderberichte in das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren einzuführen, diese der Beschwerdeführerin vorzuhalten und das diesbezügliche Ermittlungsergebnis in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen und zu würdigen.Der belangten Behörde ist ein weiterer schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie zwar die allgemeine Situation für vergewaltigte Frauen in Tschetschenien im angefochtenen Bescheid als angespannt beurteilte, jedoch wiederum, ohne dies näher auszuführen, lediglich pauschal davon ausgeht, dass sich - unter der Annahme einer tatsächlichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise - aus den individuellen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten lasse. Nicht nur das dem gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes diesbezüglich jegliches Ermittlungsergebnis fehlt, hat es die belangte Behörde auch unterlassen, entsprechende Länderberichte in das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren einzuführen, diese der Beschwerdeführerin vorzuhalten und das diesbezügliche Ermittlungsergebnis in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen und zu würdigen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wesentliche Mängel in der Ermittlung des Sachverhalts, sodass er sich außer Stande sieht, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abschließend zu überprüfen.
II.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zunächst jene Überlegungen darzulegen haben, aufgrund derer es von der Glaubwürdigkeit der behaupteten Vergewaltigung ausgeht, und sie in einem weiteren Schritt zu den Umständen der Vergewaltigung sowie zu deren Gründen und Folgen näher zu befragen haben. Gegebenenfalls wird auch die Mutter der Beschwerdeführerin dazu einzuvernehmen sein.römisch zwei.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zunächst jene Überlegungen darzulegen haben, aufgrund derer es von der Glaubwürdigkeit der behaupteten Vergewaltigung ausgeht, und sie in einem weiteren Schritt zu den Umständen der Vergewaltigung sowie zu deren Gründen und Folgen näher zu befragen haben. Gegebenenfalls wird auch die Mutter der Beschwerdeführerin dazu einzuvernehmen sein.
Sollte das Bundesasylamt aufgrund des Ergebnisses dieser ergänzenden Beweisaufnahme die Richtigkeit seiner Bewertung in Bezug auf die Vergewaltigung im angefochtenen Bescheid als bestätigt erachten, so wird es entsprechende aktuelle Länderberichte zur spezifischen Lage von vergewaltigten Frauen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ins fortgesetzte Verfahren einzuführen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu bieten haben, sich dazu sowie zu ihrer konkreten, aktuellen Rückkehrsituation zu äußern.
Jedenfalls wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren umfassend mit dem gesamten Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter auseinandersetzen zu haben und im neuerlichen erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis der Beweisaufnahme widerspruchsfrei wiederzugeben und dieses ausführlich und auf den konkreten Einzelfall bezogen in allen Aspekten nachvollziehbar beweiswürdigend zu würdigen haben. Insbesondere wird sich die belangte Behörde dabei - gegebenenfalls - in Bezug auf die oben aufgegriffenen Mängel in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu äußern haben. Im Zuge dessen wird sich die belangte Behörde auch mit dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin in ihren Asylverfahren hinsichtlich einer sie alleine betreffenden Verfolgung nach der Ausreise der Beschwerdeführerin, die ebenfalls in Zusammenhang mit der von beiden behaupteten Bedrohungssituation wegen angeblicher Beteiligung von Familienmitgliedern im tschetschenischen Widerstand insbesondere unter dem Blickwinkel einer für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aktuell bestehenden Bedrohungssituation zu beschäftigen haben. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das Bundesasylamt dabei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in ihren jeweiligen Beschwerden zu berücksichtigen haben wird.
Das Bundesasylamt wird letztlich auch die Ausführungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in der Beschwerde im fortgesetzten Verfahren aufzugreifen und entsprechende Erhebungen zu tätigen haben. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren schließlich auch die Frage zu prüfen sein wird, ob der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Söhne bzw. eine allenfalls als glaubwürdig erachtete Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen einer Rückkehr in ihre Heimat entgegensteht.
Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind.
Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.
II.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalen Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.römisch zwei.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalen Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Insbesondere hat sich die belangte Behörde im Rahmen einer ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit den Fluchtbehauptungen der Beschwerdeführerin zur Gänze auseinanderzusetzen, da die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid - wie bereits dargelegt - nicht ausreichen.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung der bisherigen Angaben und Unterlagen der Beschwerdeführerin - die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung der bisherigen Angaben und Unterlagen der Beschwerdeführerin - die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.
Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren samt den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
26.03.2013