RS Vwgh 2005/11/21 2005/10/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Die einen forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG erteilende Behörde hat sich zunächst mit der Frage der Waldeigenschaft der Fläche auseinander gesetzt. Sie hat dabei davon abgesehen, ein Waldfeststellungsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 ForstG einzuleiten (und die Frage der Waldeigenschaft der Fläche als Hauptfrage zu entscheiden); vielmehr hat sie die Frage der Waldeigenschaft als Vorfrage beurteilt und in der Begründung ihres Bescheides gelöst. Diese Vorgangsweise entsprach auch dem Gesetz (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 13. Oktober 2004, Zl. 2000/10/0115 und 2001/10/0201, vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0129, vom 28. April 1997, Zl. 96/10/0187, VwSlg 14668 A/1997, und vom 14. Juni 1993, Zl. 90/10/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100182.X02

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten