TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/21 A1 405163-1/2009

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Spruch

A1 405.163-1/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste per Flugzeug am 06.05.2008 in Österreich ein und stellte am 07.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am darauffolgenden Tag durchgeführten Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch gab sie an, Somalia verlassen zu haben, weil ihr Mann und ihre beiden Kinder "aufgrund des Krieges" getötet worden seien und sie sich in ihrer Heimat nicht mehr sicher fühle.

Am 19.05.2008 fand eine Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Somalisch statt.

Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, "einen hohen Blutdruck" zu haben. Aktuell gebe es keine richtige Regierung; dies seien Rebellen. Sie sei ausgeplündert worden. Auch habe sie Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit gehabt. Sie sei muslimischen Glaubensbekenntnisses, und habe man ihr gesagt, dass sie das Kopftuch weglassen und ohne Kopftuch auf die Straße gehen solle.

Eine weitere Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch fand am 24.6.2008 statt.

Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin unter anderem im Wesentlichen folgendes an: Sie nehme "Medikamente wegen hohem Blutdruck und wegen Kopfschmerzen". In Somalia habe sie nur Medikamente wegen ihrer Kopfschmerzen genommen; dass sie an hohem Blutdruck leide, habe sie in Somalia noch nicht gewusst.

Die Mafia habe ihr nach dem Tod ihres ersten Mannes ihren Besitz - auch Gold und Geld - weggenommen. Die äthiopischen Soldaten hätten nicht gewollt, dass die Frauen ein Kopftuch trügen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Behörde die Durchführung einer Sprachanalyse beabsichtige, womit sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.6.2008 an die Grundsatz- und Dublin Abteilung - samt "Übermittlung eines Tonträgers (in der Sprache Somalisch) zur Auswertung" - ersuchte das Bundesasylamt um die Einholung einer Sprachanalyse, da die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht habe und in mehreren Verfahren somalischer Antragsteller bereits Sprachanalysen beim Institut "XXXX" in XXXX in Auftrag gegeben worden seien und anschließend festgestellt worden sei, dass diese somalischen Staatsangehörigen nicht aus dem von ihnen angegebenen Herkunftsgebiet stammen würden.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.6.2008 an die Grundsatz- und Dublin Abteilung - samt "Übermittlung eines Tonträgers (in der Sprache Somalisch) zur Auswertung" - ersuchte das Bundesasylamt um die Einholung einer Sprachanalyse, da die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht habe und in mehreren Verfahren somalischer Antragsteller bereits Sprachanalysen beim Institut "XXXX" in römisch 40 in Auftrag gegeben worden seien und anschließend festgestellt worden sei, dass diese somalischen Staatsangehörigen nicht aus dem von ihnen angegebenen Herkunftsgebiet stammen würden.

Mit Schreiben vom 18.08.2008 übermittelte die Grundsatz- und Dublinabteilung das Ergebnis der Sprachanalyse, derzufolge der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich in Somalia liege, wahrscheinlich im Norden des Landes. Die Beschwerdeführerin spreche Somalisch auf Muttersprachenniveau. Sie habe zwar angegeben, aus der Stadt "XXXX" im Süden von Somalia zu stammen, jedoch weiche ihr Sprachgebrauch von der in Südsomalia gebräuchlichen Norm ab. Die Sprachverwendung der Beschwerdeführerin lasse sich dagegen in Nordsomalia lokalisieren.

Mit Ladungsbescheid vom 03.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 21.10.2008 zum Zwecke einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt zu erscheinen. Diesem Termin blieb die Beschwerdeführerin jedoch - unentschuldigt - fern.

Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte die Beschwerdeführerin das Bestehen des Vertretungsverhältnisses zur "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" mit und führte aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei, den Ladungstermin am 21.10.2008 um 08.00 Uhr einzuhalten. Wie aktenkundig, leide sie an "arterieller Hypertonie und an Magenbeschwerden". Sie müsse zahlreiche Medikamente nehmen und sei regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Am Tag der geplanten Einvernahme habe sie unter "starken Kopfschmerzen und Schwindelzuständen" gelitten, weshalb sie die Reise nach XXXX nicht habe antreten können. Den Hausarzt habe sie nicht aufsuchen können, weil sie keinen Termin bei ihm bekommen habe. Außerdem sei es nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis 8:00 Uhr von XXXX nach XXXX zu gelangen. Daher ersuche sie um Anberaumung eines neuen Einvernahmetermins, wobei der Beginn möglichst erst ab 11:00 Uhr anzusetzen sei.Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte die Beschwerdeführerin das Bestehen des Vertretungsverhältnisses zur "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" mit und führte aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei, den Ladungstermin am 21.10.2008 um 08.00 Uhr einzuhalten. Wie aktenkundig, leide sie an "arterieller Hypertonie und an Magenbeschwerden". Sie müsse zahlreiche Medikamente nehmen und sei regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Am Tag der geplanten Einvernahme habe sie unter "starken Kopfschmerzen und Schwindelzuständen" gelitten, weshalb sie die Reise nach römisch 40 nicht habe antreten können. Den Hausarzt habe sie nicht aufsuchen können, weil sie keinen Termin bei ihm bekommen habe. Außerdem sei es nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis 8:00 Uhr von römisch 40 nach römisch 40 zu gelangen. Daher ersuche sie um Anberaumung eines neuen Einvernahmetermins, wobei der Beginn möglichst erst ab 11:00 Uhr anzusetzen sei.

Mit Schreiben vom 03.11.2008 richtete das Bundesasylamt an die Staatendokumentation die Anfrage, ob - vor dem Hintergrund der wahrscheinlichen Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Norden Somalias und ihrem Vorbringen, an "arterieller Hypertonie und Gastritis" zu leiden und "öfters Kopfschmerzen" zu haben - eine Behandlung von "arterieller Hypertonie und Gastritis" in Somalia, vor allem im Norden, möglich sei und die ihr - zufolge der vorgelegten medizinischen Unterlagen - verschriebenen Medikamente in Somalia, insbesondere im Norden des Landes (Somaliland), verfügbar wären und - bejahendenfalls - wieviel diese kosten würden.

Die entsprechende Übersetzung dieser Anfrage in die englische Sprache wurde am 19.11.2008 veranlasst und die(se) Anfrage am selben Tage an IOM (Internationale Organisation für Migration) XXXX weitergeleitet.Die entsprechende Übersetzung dieser Anfrage in die englische Sprache wurde am 19.11.2008 veranlasst und die(se) Anfrage am selben Tage an IOM (Internationale Organisation für Migration) römisch 40 weitergeleitet.

Mit Email vom 19. Jänner 2009 teilte IOM XXXX ohne Angabe von Gründen mit, dass "es bei dieser Anfrage zu einer zeitlichen Verzögerung kommen wird"; man bemühe sich aber um ehestmögliche Abklärung.Mit Email vom 19. Jänner 2009 teilte IOM römisch 40 ohne Angabe von Gründen mit, dass "es bei dieser Anfrage zu einer zeitlichen Verzögerung kommen wird"; man bemühe sich aber um ehestmögliche Abklärung.

Mit Emailschreiben vom 11. Februar 2009 informierte IOM XXXX das Bundesasylamt, dass "es aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage vor Ort faktisch unmöglich ist, die nötigen Recherchen für die Beantwortung Ihrer Anfrage durchzuführen".Mit Emailschreiben vom 11. Februar 2009 informierte IOM römisch 40 das Bundesasylamt, dass "es aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage vor Ort faktisch unmöglich ist, die nötigen Recherchen für die Beantwortung Ihrer Anfrage durchzuführen".

Mit Schriftsatz vom 18.3.2009 beschwerte sich die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Asylverfahren seit Zulassung nicht fortgeführt würde, obwohl hierfür kein erkennbarer Grund bestehe, und stellte den Antrag, "der Asylgerichtshof möge die Zuständigkeit für die Weiterführung des Verfahrens im Wege der Devolution übernehmen".

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass vom Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens durch die Erstaufnahmestelle Ost vom 19.05.2008 "keine einzige verfahrensdienliche Handlung gesetzt" und sie für den 21.10.2008 zur Einvernahme vorgeladen worden sei. Wegen Krankheit habe sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, andererseits sei es unmöglich, von ihrem Wohnort (in XXXX) XXXX bis 08.00 Uhr früh mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dies sei dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 29.10.2008 bekannt gegeben worden und habe man um einen neuen, für die Beschwerdeführerin erreichbaren, Einvernahmetermin gebeten. Diesem Ersuchen sei trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage seitens des Vertreters nicht entsprochen worden. Seit der Zulassung seien rund zehn Monate vergangen.Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass vom Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens durch die Erstaufnahmestelle Ost vom 19.05.2008 "keine einzige verfahrensdienliche Handlung gesetzt" und sie für den 21.10.2008 zur Einvernahme vorgeladen worden sei. Wegen Krankheit habe sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, andererseits sei es unmöglich, von ihrem Wohnort (in römisch 40 ) römisch 40 bis 08.00 Uhr früh mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dies sei dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 29.10.2008 bekannt gegeben worden und habe man um einen neuen, für die Beschwerdeführerin erreichbaren, Einvernahmetermin gebeten. Diesem Ersuchen sei trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage seitens des Vertreters nicht entsprochen worden. Seit der Zulassung seien rund zehn Monate vergangen.

Mit Schreiben vom 26. März 2009 wurde das Bundesasylamt von diesem Schriftsatz vom 18.03.2009, eingebracht am 19.03.2009 im Faxwege, und der darin erfolgten Antragstellung informiert und die Verwaltungsbehörde ersucht, Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung im Sinne des §61 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Gleichzeitig wurde die Verwaltungsbehörde aufgefordert, die Verwaltungsakten (in einem) mit der Stellungnahme vorzulegen.

Mit Ladungsbescheid vom 26.03.2009, abgefertigt am selben Tag, beraumte das Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme für den 15.04.2009 an.

Das Bundesasylamt erstattete mit der Vorlage des Verwaltungsaktes am 27.03.2009 eine Stellungnahme.

Die Verwaltungsbehörde führte im Wesentlichen aus:

Nach Zulassung des Verfahrens am 20.05.2008 sei der Asylakt aufgrund der Versorgung durch die GVS-XXXX an die Außenstelle XXXX übermittelt, im Wege des internen Lastenausgleichs aber am 30.05.2008 an die Außenstelle XXXX abgetreten worden. Die Beschwerdeführerin sei für den 24.06.2008 geladen worden, wobei der Transport durch das BAE/GVS-XXXX organisiert und veranlasst worden sei. Da die Beschwerdeführerin infolge freiwilliger privater Quartiernahme aus der Grundversorgung entlassen worden sei, sei ihr Transport für den neuerlichen Einvernahmetermin am 21.10.2008 nicht mehr organisiert worden. Dem Ladungstermin sei sie unentschuldigt ferngeblieben. Am 29.10.2008 sei ein Entschuldigungsschreiben eingelangt - ohne Beilage einer ärztlichen Bestätigung. Anfang November sei eine Anfrage an die Staatendokumentation erfolgt, da aufgrund der Sprachanalyse eine andere Region Somalias im Raume gestanden habe. Eine Konfrontation der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Sprachanalyse habe aufgrund des Nichterscheinens zum Ladungstermin nicht durchgeführt werden können. Am 19.01.2009 sei eine Urgenz seitens des Bundesasylamtes bei der Staatendokumentation erfolgt. Am 11.02.2009 sei die Anfragebeantwortung eingelangt. Für den 15.04.2009 sei die Beschwerdeführerin mit Ladungsbescheid vom 26.03.2009 zu einem neuerlichen Einvernahmetermin geladen worden. Am 27.03.2009 sei beim Bundesasylamt die Information des Asylgerichtshofes über den Devolutionsantrag eingelangt.Nach Zulassung des Verfahrens am 20.05.2008 sei der Asylakt aufgrund der Versorgung durch die GVS-XXXX an die Außenstelle römisch 40 übermittelt, im Wege des internen Lastenausgleichs aber am 30.05.2008 an die Außenstelle römisch 40 abgetreten worden. Die Beschwerdeführerin sei für den 24.06.2008 geladen worden, wobei der Transport durch das BAE/GVS-XXXX organisiert und veranlasst worden sei. Da die Beschwerdeführerin infolge freiwilliger privater Quartiernahme aus der Grundversorgung entlassen worden sei, sei ihr Transport für den neuerlichen Einvernahmetermin am 21.10.2008 nicht mehr organisiert worden. Dem Ladungstermin sei sie unentschuldigt ferngeblieben. Am 29.10.2008 sei ein Entschuldigungsschreiben eingelangt - ohne Beilage einer ärztlichen Bestätigung. Anfang November sei eine Anfrage an die Staatendokumentation erfolgt, da aufgrund der Sprachanalyse eine andere Region Somalias im Raume gestanden habe. Eine Konfrontation der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Sprachanalyse habe aufgrund des Nichterscheinens zum Ladungstermin nicht durchgeführt werden können. Am 19.01.2009 sei eine Urgenz seitens des Bundesasylamtes bei der Staatendokumentation erfolgt. Am 11.02.2009 sei die Anfragebeantwortung eingelangt. Für den 15.04.2009 sei die Beschwerdeführerin mit Ladungsbescheid vom 26.03.2009 zu einem neuerlichen Einvernahmetermin geladen worden. Am 27.03.2009 sei beim Bundesasylamt die Information des Asylgerichtshofes über den Devolutionsantrag eingelangt.

Da das Bundesasylamt am Verstreichen der gesetzlichen Frist kein Verschulden treffe, werde um Zustimmung zur Weiterführung des Verfahrens bzw. um Abweisung des Devolutionsantrages ersucht.

Die gegenständliche Beschwerde gemäß §61 Abs1 Z2 AsylG 2005 samt Gerichtsakt wurde am 02.01.2013 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung A1 zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gemäß §61 Abs. 1 Z2Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde gemäß §61 Absatz eins, Z2

AsylG 2005 idgF wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag erfolgte die Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch.

Am 19.05.2008 fand eine Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Somalisch statt. Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, "einen hohen Blutdruck" zu haben.

Nach Zulassung des Verfahrens am 20.05.2008 wurde der Asylakt aufgrund der Versorgung durch die GVS-XXXX an die Außenstelle XXXX übermittelt, im Wege des internen Lastenausgleichs aber am 30.05.2008 an die Außenstelle XXXX abgetreten.Nach Zulassung des Verfahrens am 20.05.2008 wurde der Asylakt aufgrund der Versorgung durch die GVS-XXXX an die Außenstelle römisch 40 übermittelt, im Wege des internen Lastenausgleichs aber am 30.05.2008 an die Außenstelle römisch 40 abgetreten.

Am 27.05.2008, von 00:09 Uhr bis 13:56 Uhr, war die Beschwerdeführerin wegen "Kopfschmerzen" und "V.a. Gastritis" im "Krankenhaus XXXX" in XXXX bei XXXX in stationärer Behandlung.Am 27.05.2008, von 00:09 Uhr bis 13:56 Uhr, war die Beschwerdeführerin wegen "Kopfschmerzen" und "V.a. Gastritis" im "Krankenhaus XXXX" in römisch 40 bei römisch 40 in stationärer Behandlung.

Ebenso war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 29.05.2008 bis 02.06.2008 wegen "Spannungskopfschmerz, Arterieller Hypertonie, Blutdruckentgleisung" im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt XXXX stationär aufhältig.Ebenso war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 29.05.2008 bis 02.06.2008 wegen "Spannungskopfschmerz, Arterieller Hypertonie, Blutdruckentgleisung" im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt römisch 40 stationär aufhältig.

Am 28.05.2008 sprach die Beschwerdeführerin "in Begleitung einer Bekannten" bei der GVS XXXX wegen Wiederaufnahme in die Grundversorgung XXXX bzw. der Übernahme von Krankenhauskosten vor.Am 28.05.2008 sprach die Beschwerdeführerin "in Begleitung einer Bekannten" bei der GVS römisch 40 wegen Wiederaufnahme in die Grundversorgung römisch 40 bzw. der Übernahme von Krankenhauskosten vor.

Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch fand am 24.6.2008 statt.

Bei dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin die Einnahme von "Medikamenten wegen hohem Blutdruck und wegen Kopfschmerzen" ins Treffen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.6.2008 an die Grundsatz- und Dublin Abteilung - samt "Übermittlung eines Tonträgers (in der Sprache Somali) zur Auswertung" - ersuchte das Bundesasylamt um die Einholung einer Sprachanalyse.

Mit Schreiben vom 18.08.2008 übermittelte die Grundsatz- und Dublinabteilung das Ergebnis der Sprachanalyse, derzufolge der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin "höchstwahrscheinlich" in Somalia liege, wahrscheinlich im Norden des Landes; die Beschwerdeführerin spreche Somalisch auf Muttersprachenniveau. Sie habe zwar angegeben, aus der Stadt "XXXX" im Süden von Somalia zu stammen, jedoch weiche ihr Sprachgebrauch von der in Südsomalia gebräuchlichen Norm ab. Die Sprachverwendung der Beschwerdeführerin lasse sich dagegen in Nordsomalia lokalisieren.

Ab dem 10.07.2008 nahm die Beschwerdeführerin in XXXX, Wohnsitz. Diese Wohnsitznahme wurde durch SOS Menschenrechte am 16. Juli 2008 bekanntgegeben.Ab dem 10.07.2008 nahm die Beschwerdeführerin in römisch 40 , Wohnsitz. Diese Wohnsitznahme wurde durch SOS Menschenrechte am 16. Juli 2008 bekanntgegeben.

Zuvor - vom 23.05.2008 bis zum 10.07.2008 - lag der Hauptwohnsitz der Antragstellerin in XXXX bei XXXX. Auch diese Meldeadressbekanntgabe erfolgte durch SOS Menschenrechte, und zwar am 25. Mai 2008.Zuvor - vom 23.05.2008 bis zum 10.07.2008 - lag der Hauptwohnsitz der Antragstellerin in römisch 40 bei römisch 40 . Auch diese Meldeadressbekanntgabe erfolgte durch SOS Menschenrechte, und zwar am 25. Mai 2008.

Mit Ladungsbescheid vom 03.10.2008, zugestellt durch Hinterlegung am 08.10.2008, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 21.10.2008 zum Zwecke einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt zu erscheinen. Im Ladungsbescheid wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie "sofort" mitteilen möge, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht erscheinen könne, "damit er allenfalls verschoben werden kann". Auf dem Ladungsbescheid ist die Telefonnummer des Bundesasylamtes (Außenstelle XXXX) ausdrücklich festgehalten.Mit Ladungsbescheid vom 03.10.2008, zugestellt durch Hinterlegung am 08.10.2008, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 21.10.2008 zum Zwecke einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt zu erscheinen. Im Ladungsbescheid wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie "sofort" mitteilen möge, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht erscheinen könne, "damit er allenfalls verschoben werden kann". Auf dem Ladungsbescheid ist die Telefonnummer des Bundesasylamtes (Außenstelle römisch 40 ) ausdrücklich festgehalten.

Diesem Termin blieb die Beschwerdeführerin jedoch - unentschuldigt - fern.

Es kann nicht festgestellt werden, warum die Beschwerdeführerin zu diesem Einvernahmetermin nicht erschien. Es kann nicht festgestellt werden, dass es für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, ihr Nichterscheinen zu diesem Einvernahmetermin rechtzeitig bekanntzugeben.

Mit Schreiben vom 29.10.2008 entschuldigte die Beschwerdeführerin ihr Fernbleiben vom Einvernahmetermin aus gesundheitlichen Gründen. Eine ärztliche Bestätigung wurde bis zur Entscheidung nicht in Vorlage gebracht.

Zwischen den Landeshauptstädten XXXX und XXXX bestehen öffentliche Verkehrsverbindungen.Zwischen den Landeshauptstädten römisch 40 und römisch 40 bestehen öffentliche Verkehrsverbindungen.

Mit Schreiben vom 03.11.2008 richtete das Bundesasylamt an die Staatendokumentation die Anfrage, ob eine Behandlung von "arterieller Hypertonie und Gastritis" in Somalia, vor allem im Norden, möglich sei und die ihr in Österreich verschriebenen Medikamente in Somalia, insbesondere im Norden des Landes (Somaliland) verfügbar wären und fragte weiters an, wieviel diese - falls vorhanden - kosten würden.

Die entsprechende Übersetzung dieser Anfrage in die englische Sprache wurde am 19.11.2008 veranlasst und die(se) Anfrage von der Staatendokumentation am selben Tage an IOM (Internationale Organisation für Migration) XXXX weitergeleitet.Die entsprechende Übersetzung dieser Anfrage in die englische Sprache wurde am 19.11.2008 veranlasst und die(se) Anfrage von der Staatendokumentation am selben Tage an IOM (Internationale Organisation für Migration) römisch 40 weitergeleitet.

Mit Email vom 19. Jänner 2009 teilte IOM XXXX ohne Angabe von Gründen mit, dass "es bei dieser Anfrage zu einer zeitlichen Verzögerung kommen wird"; man bemühe sich aber um ehestmögliche Abklärung.Mit Email vom 19. Jänner 2009 teilte IOM römisch 40 ohne Angabe von Gründen mit, dass "es bei dieser Anfrage zu einer zeitlichen Verzögerung kommen wird"; man bemühe sich aber um ehestmögliche Abklärung.

Mit Emailschreiben vom 11. Februar 2009 informierte IOM XXXX das Bundesasylamt, dass "es aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage vor Ort faktisch unmöglich ist, die nötigen Recherchen für die Beantwortung Ihrer Anfrage durchzuführen".Mit Emailschreiben vom 11. Februar 2009 informierte IOM römisch 40 das Bundesasylamt, dass "es aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage vor Ort faktisch unmöglich ist, die nötigen Recherchen für die Beantwortung Ihrer Anfrage durchzuführen".

Mit Ladungsbescheid vom 26.03.2009, abgefertigt am selben Tag, beraumte das Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme für den 15.04.2009 an.

Entscheidungsgrundlagen:

Melderegisterauszüge vom 28.07.2011 und 08.01.2013;

Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 28.07.2011;

Erstbefragungs- und Einvernahmeniederschriften vom 08.05.2008, 19.05.2008 und 24.06 2008;

Korrespondenz zwischen dem Bundesasylamt und der Grundsatz- und Dublinabteilung, die Durchführung einer Sprachanalyse betreffend, in der Zeit zwischen 26.06.2008 (Anfrage) und 18.08.2008 (Ergebnisübermittlung);

Korrespondenz zwischen dem Bundesasylamt und der Staatendokumentation, die Behandelbarkeit von arterieller Hypertonie und Gastritis betreffend, in der Zeit von 03.11.2008 bis 11.02.2009 (inklusive Email-Verkehr zwischen der Staatendokumentation und IOM XXXX in der Zeit von 19.11.2008 bis 11.02.2009)Korrespondenz zwischen dem Bundesasylamt und der Staatendokumentation, die Behandelbarkeit von arterieller Hypertonie und Gastritis betreffend, in der Zeit von 03.11.2008 bis 11.02.2009 (inklusive Email-Verkehr zwischen der Staatendokumentation und IOM römisch 40 in der Zeit von 19.11.2008 bis 11.02.2009)

Ladungsbescheide vom 03.10.2008 und 15.04.2009;

Entschuldigungsschreiben über das Fernbleiben von einer Einvernahme samt Vollmachtsbekanntgabe der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung (inklusive ausgestellter Vollmacht) vom 29.10.2008;

Schreiben von SOS Menschenrechte über die Bekanntgabe der aktuellen Meldeadresse der Antragstellerin vom 26.05.2008 und 16.07.2008;

Vorläufiger Bericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX vom 29.05.2008;Vorläufiger Bericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt römisch 40 vom 29.05.2008;

Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX vom 27.05.2008;Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 vom 27.05.2008;

Rezept des Krankenhauses XXXX vom 27.05.2008;Rezept des Krankenhauses römisch 40 vom 27.05.2008;

Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 27.05.2008;Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 27.05.2008;

Schriftsatz vom 29.10.2008 (inklusive Devolutionsantrag);

Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 27.03.2009;

Auszug aus dem Internetportal der ÖBB/Fahrplan.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten allein nach Würdigung der im Akt aufliegenden Entscheidungsrundlagen - in der obigen Rubrik angeführt - getroffen werden, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

Die Aktenlage offenbart ein eindeutiges, widerspruchsfreies Bild hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente, die vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Tatbestandselemente des §61 Abs2 letzter Satz "ob die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen sind" zu treffen waren:

Die Feststellungen über den von der Verwaltungsbehörde gesetzten Schritt der Durchführung einer Einvernahme im Zulassungsverfahren am 19.05.2008 ergibt sich aus dem diesbezüglichen niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll, ebenso ist die mit der Beschwerdeführerin durchgeführte niederschriftliche Einvernahme vom 24.06.2008 - nach Zulassung des Verfahrens - im Akt dokumentiert.

Dem Einvernahmeprotokoll vom 19.05.2008 ist gleichfalls unzweifelhaft das Vorbringen, an Bluthochdruck zu leiden, zu entnehmen; das diesbezügliche Krankheitsbild, ergänzt durch Gastritisbeschwerden und die damit verbundenen Krankenhausaufenthalte hat die Beschwerdeführerin ausreichend durch die Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen bescheinigt.

Die weiteren von der Verwaltungsbehörde gesetzten Verfahrensschritte der Veranlassung eines Sprachgutachtens und der Anfrage an die Staatendokumentation ergeben sich aus den jeweiligen behördlichen Verfügungen im Zusammenhalt mit der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit der Grundsatz- und Dublinabteilung, die Sprachanalyse betreffend, und der Staatendokumentation in Bezug auf die Behandelbarkeit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Krankheiten in Somalia. Ausdrücklich hat die von der Staatendokumentation eingeschaltete IOM XXXX zunächst auf Verzögerungen der Ermittlungen vor Ort hingewiesen (Email vom 19.01.2009) und letztlich die Unmöglichkeit des Unterfangens mitgeteilt (Email vom 11.02.2009).Die weiteren von der Verwaltungsbehörde gesetzten Verfahrensschritte der Veranlassung eines Sprachgutachtens und der Anfrage an die Staatendokumentation ergeben sich aus den jeweiligen behördlichen Verfügungen im Zusammenhalt mit der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit der Grundsatz- und Dublinabteilung, die Sprachanalyse betreffend, und der Staatendokumentation in Bezug auf die Behandelbarkeit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Krankheiten in Somalia. Ausdrücklich hat die von der Staatendokumentation eingeschaltete IOM römisch 40 zunächst auf Verzögerungen der Ermittlungen vor Ort hingewiesen (Email vom 19.01.2009) und letztlich die Unmöglichkeit des Unterfangens mitgeteilt (Email vom 11.02.2009).

Zu den in rechtlicher Hinsicht bedeutsamen Zusammenhängen der einzelnen Verfahrensschritte der Verwaltungsbehörde zueinander, insbesondere deren kausaler Bedingtheit und - damit verbunden - deren Notwendigkeit ihrer Setzung siehe unter "Rechtlicher Beurteilung".

Dass nicht festgestellt werden konnte, warum die Beschwerdeführerin tatsächlich den Einvernahmetermin vom 21.10.2008 nicht wahrnahm, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine entsprechende medizinische Bescheinigung ihrer Verhinderung in Vorlage brachte - die bloße Behauptung alleine ist nicht hinreichend.

Die Feststellung hinsichtlich der Sprachanalyse ergibt sich unzweideutig aus der Übermittlung durch die Staatendokumentation vom 18.08.2008; das vorläufige und insofern für das weitere Verfahren unpräjudizielle Ergebnis der Sprachanalyse, die Beschwerdeführerin stamme nicht wie behauptet aus dem Süden Somalias, sondern aus dem Norden, hat die Staatendokumentation unzweideutig dem Bundesasylamt mitgeteilt.

Den Speicherauszug aus der Grundversorgung vom 28.07.2011 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewältigung der für eine(n) Asylbewerber(in) mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Problem - gegenständlich: das Begehr der Beschwerdeführerin, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden - sehr wohl zu helfen weiß: Sie sprach bei der Grundversorgungstelle in XXXX im Beisein einer Bekannten vor. Den (eindeutigen) Bekanntgaben der Meldeadressen durch SOS Menschenrechte ist wiederum gemeinsam, dass offensichtlich ein Kontakt zwischen einer in Österreich tätigen NGO und der Antragstellerin bestand und besteht, wie er auch im aktuellen Vertretungsverhältnis zur Deserteurs- und Flüchtlingsberatung seinen Ausdruck findet.Den Speicherauszug aus der Grundversorgung vom 28.07.2011 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewältigung der für eine(n) Asylbewerber(in) mit einem Aufenthalt in Österreich verbundenen Problem - gegenständlich: das Begehr der Beschwerdeführerin, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden - sehr wohl zu helfen weiß: Sie sprach bei der Grundversorgungstelle in römisch 40 im Beisein einer Bekannten vor. Den (eindeutigen) Bekanntgaben der Meldeadressen durch SOS Menschenrechte ist wiederum gemeinsam, dass offensichtlich ein Kontakt zwischen einer in Österreich tätigen NGO und der Antragstellerin bestand und besteht, wie er auch im aktuellen Vertretungsverhältnis zur Deserteurs- und Flüchtlingsberatung seinen Ausdruck findet.

Aus diesen Sachverhaltselementen leitet sich die (schlussfolgernde) (Negativ)Feststellung ab, dass nicht festgestellt werden könne, dass es für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, ihr Nichterscheinen zu diesem Einvernahmetermin rechtzeitig bekanntzugeben.

Auch ist eindeutig auf dem Ladungsbescheid vom 03.10.2008 die Telefonnummer des Bundesasylamtes angebracht; es ist auch insofern nicht nachvollziehbar, warum es für die Antragstellerin unmöglich gewesen sein soll - auch im Falle der Adressenbekanntgaben durch Einschalten einer NGO und der Vorsprache bei der GVS XXXX mittels Unterstützung durch eine Vertrauensperson wusste sie sich zu helfen -, die Verhinderung der Teilnahme an der Einvernahme bekanntzugeben. Eine entsprechende telefonische Kontaktaufnahme im Vorfeld der versäumten Einvernahme wurde aber nicht einmal behauptet.Auch ist eindeutig auf dem Ladungsbescheid vom 03.10.2008 die Telefonnummer des Bundesasylamtes angebracht; es ist auch insofern nicht nachvollziehbar, warum es für die Antragstellerin unmöglich gewesen sein soll - auch im Falle der Adressenbekanntgaben durch Einschalten einer NGO und der Vorsprache bei der GVS römisch 40 mittels Unterstützung durch eine Vertrauensperson wusste sie sich zu helfen -, die Verhinderung der Teilnahme an der Einvernahme bekanntzugeben. Eine entsprechende telefonische Kontaktaufnahme im Vorfeld der versäumten Einvernahme wurde aber nicht einmal behauptet.

Dass diese Unmöglichkeit - wie behauptet - in einem Mangel an Bestehen öffentlicher Verbindungen gelegen sei, kann vor dem Hintergrund des jedenfalls Bestehens derartiger Verbindungen zwischen beiden Landeshauptstätten - über die Bundeshauptstadt - nicht (ernstlich) angenommen werden. Die entsprechende Nachschau, beispielsweise im Internetportal der ÖBB/Fahrplan ergibt lediglich, dass die Antragstellerin entweder in den frühesten Morgenstunden die Anreise nach XXXX antreten hätte müssen, was vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Vorbringens eine Einschränkung der Zumutbarkeit darstellen könnte, oder bereits am Vortag anzureisen gehabt hätte.Dass diese Unmöglichkeit - wie behauptet - in einem Mangel an Bestehen öffentlicher Verbindungen gelegen sei, kann vor dem Hintergrund des jedenfalls Bestehens derartiger Verbindungen zwischen beiden Landeshauptstätten - über die Bundeshauptstadt - nicht (ernstlich) angenommen werden. Die entsprechende Nachschau, beispielsweise im Internetportal der ÖBB/Fahrplan ergibt lediglich, dass die Antragstellerin entweder in den frühesten Morgenstunden die Anreise nach römisch 40 antreten hätte müssen, was vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Vorbringens eine Einschränkung der Zumutbarkeit darstellen könnte, oder bereits am Vortag anzureisen gehabt hätte.

Die Sachverhaltsfeststellungen zeigen sohin eindrücklich, dass der Behauptung im (Beschwerde)Schriftsatz, das Bundesasylamt habe "keine einzige verfahrensdienliche Handlung gesetzt" gänzlich der Boden entzogen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß §61 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß §61 Absatz eins, Z2 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gegenständlich ist daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu klären ist zunächst im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin in ihrem an den Asylgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 29.10.2008 gestellten Antrag "der Asylgerichtshof möge die Zuständigkeit für die Weiterführung des Verfahrens im Wege der Devolution übernehmen" das (gegenständliche) Verhältnis zwischen §73 Abs. 2 AVG ("Devolutionsantrag") und §61 Abs. 2 2. und 3. Satz AsylG 2005 idgF ("Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht").Zu klären ist zunächst im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin in ihrem an den Asylgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 29.10.2008 gestellten Antrag "der Asylgerichtshof möge die Zuständigkeit für die Weiterführung des Verfahrens im Wege der Devolution übernehmen" das (gegenständliche) Verhältnis zwischen §73 Absatz 2, AVG ("Devolutionsantrag") und §61 Absatz 2, 2. und 3. Satz AsylG 2005 idgF ("Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht").

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss" (VwGH v. 27.September 2011, Zl. 2010/12/0142 u.v.a.).

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass sich der dem Wortlaute nach auf Devolution gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend seiner Rechtsqualität und der offensichtlich eindeutigen Absicht als Anbringen im Sinne des §61 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF, eine lex specialis zu §73 Abs. 2 AVG idgF, also als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, darstellt. Die (Falsch)bezeichnung schadet (sohin) nicht ("falsa demonstratio non nocet"). Im Übrigen ist die Frage, ob der gegenständliche Antrag als Devolutionsantrag (etwa hg Zl. 424800-1/2012, vom 29.11.2012 u.a.) oder als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (beispielsweise hg Entscheidung, Zl. 309954-2/2011, vom 15.03.2012, u.a.) spruchgemäß in Behandlung zu nehmen ist, bloß akademischer Natur, da nach den Materialien "die Regelungen des zweiten und dritten Satzes inhaltlich dem §73 Abs2 AVG entsprechen (Verfassungsausschuss XXIII GP, 371 dB)" - gemeint:Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass sich der dem Wortlaute nach auf Devolution gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend seiner Rechtsqualität und der offensichtlich eindeutigen Absicht als Anbringen im Sinne des §61 Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 idgF, eine lex specialis zu §73 Absatz 2, AVG idgF, also als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, darstellt. Die (Falsch)bezeichnung schadet (sohin) nicht ("falsa demonstratio non nocet"). Im Übrigen ist die Frage, ob der gegenständliche Antrag als Devolutionsantrag (etwa hg Zl. 424800-1/2012, vom 29.11.2012 u.a.) oder als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (beispielsweise hg Entscheidung, Zl. 309954-2/2011, vom 15.03.2012, u.a.) spruchgemäß in Behandlung zu nehmen ist, bloß akademischer Natur, da nach den Materialien "die Regelungen des zweiten und dritten Satzes inhaltlich dem §73 Abs2 AVG entsprechen (Verfassungsausschuss römisch 23 GP, 371 dB)" - gemeint:

nach der AVG-Novelle 1998.

In der Sache:

Gemäß § 61 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 idgF geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 idgF geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Da, wie bereits ausgeführt, "die Regelungen des zweiten und dritten Satzes des §61 Abs2 inhaltlich dem §73 Abs2 AVG entsprechen" (Verfassungsausschuss XXIII GP, 371 dB), ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum §73 Abs2 AVG vollinhaltlich auch hinsichtlich des §61 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 maßgeblich und im gegenständlichen Fall anwendbar:Da, wie bereits ausgeführt, "die Regelungen des zweiten und dritten Satzes des §61 Abs2 inhaltlich dem §73 Abs2 AVG entsprechen" (Verfassungsausschuss römisch 23 GP, 371 dB), ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum §73 Abs2 AVG vollinhaltlich auch hinsichtlich des §61 Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 maßgeblich und im gegenständlichen Fall anwendbar:

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs 2 AVG ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen (VwGH v. 18.1.2005, 2004/05/0120; 18.10.2005, 2005/03/0163; 24.4.2007, 2006/05/0262), als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH v. 18.1.2005, 2004/05/0120; 17.3.2006, 2005/05/0247; 21.9.2007, 2006/05/0145).Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen (VwGH v. 18.1.2005, 2004/05/0120; 18.10.2005, 2005/03/0163; 24.4.2007, 2006/05/0262), als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH v. 18.1.2005, 2004/05/0120; 17.3.2006, 2005/05/0247; 21.9.2007, 2006/05/0145).

Nach §73 Abs. 2 AVG in und ab der Fassung der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998, genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. VwGH v. 22. 11. 2004, Zl. 2002/10/0153; VwGH v. 31.01.2005, Zl. 2004/10/0218).Nach §73 Absatz 2, AVG in und ab der Fassung der AVG-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche VwGH v. 22. 11. 2004, Zl. 2002/10/0153; VwGH v. 31.01.2005, Zl. 2004/10/0218).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kann daher kein Zweifel bestehen, dass das Verfahrensverzögerungen bewirkende Fehlverhalten einer Partei auch nach der hier zu beachtenden Rechtslage nach der AVG-Novelle 1998 nur dann von Bedeutung sein kann, wenn es für die Verzögerung iS des § 73 Abs. 2 AVG kausal war, das heißt, wenn die Behörde ohne dieses Fehlverhalten fristgerecht entschieden hätte". (VwGH v. 12.04.2005 Zl. 2005/01/0003)Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kann daher kein Zweifel bestehen, dass das Verfahrensverzögerungen bewirkende Fehlverhalten einer Partei auch nach der hier zu beachtenden Rechtslage nach der AVG-Novelle 1998 nur dann von Bedeutung sein kann, wenn es für die Verzögerung iS des Paragraph 73, Absatz 2, AVG kausal war, das heißt, wenn die Behörde ohne dieses Fehlverhalten fristgerecht entschieden hätte". (VwGH v. 12.04.2005 Zl. 2005/01/0003)

Im gegenständlichen Falle mag ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin insofern vorgelegen haben, als sie unentschuldigt dem Einvernahmetermin vom 21.10.2008 fernblieb; Kausalität dieses Fehlverhaltens im dargestellten Sinne kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die weiteren Ermittlungsschritte der Verwaltungsbehörde, nämlich die Anfrage an IOM im Wege der Staatendokumentation, nicht gehindert wurden. Die Beschwerdeführerin hatte sich lediglich der Möglichkeit begeben, die gegen ihr Vorbringen, aus dem Süden Somalias zu stammen, gegenläufige Sprachexpertise, die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin sei der Norden Somalias, zu entkräften.

Andererseits aber kann in dem erst am 03.11.2008 - also kurz nach dem angesetzten Einvernahmetermin vom 21.10.2008 - gesetzten Verfahrensschritt keine unnötige Verzögerung bzw. Mangel an Zügigkeit des Verfahrens gesehen werden, machte es gerade vor dem Hintergrund der komplexen, inhomogenen Situation in Somalia - der Norden und der Süden Somalias sind, was insbesondere Menschenrechtslage und Sicherheitssituation anbetrifft, nicht zwingend einheitlich zu beurteilen - Sinn, die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der von ihrem Vorbringen abweichenden Sprachanalyse zu konfrontieren. Hätte beispielsweise die Beschwerdeführerin die Gelegenheit der Teilnahme an dem für den 21.10.2008 angesetzten Einvernahmetermin genützt und etwa durch Vorlage entsprechender, ihren Standpunkt stützender Bescheinigungsmittel, das Ergebnis der Sprachanalyse zu entkräften vermocht, hätte das Bundesasylamt - sinnvollerweise - die Anfrage im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten Süden des Herkunftsstaates einschränken können (sollen). In diesem Sinne war daher das - nicht zwingende - Zuwarten mit dem weiteren Ermittlungsschritt der Klärung der Behandelbarkeit bestimmter Krankheitsbilder eine der materiellen Wahrheit dienende Maßnahme.

Ein Mangel an Zügigkeit kann aber auch nicht darin erblickt werden, dass zwischen der Übermittlung des Ergebnisses der Sprachanalyse vom 18.08.2008 und dem für 21.10.2008 angesetzten Einvernahmetermin ein Zeitraum von ungefähr zwei Monaten liegt:

Vor dem Hintergrund der notwendigen Zusammenschau des §19 AsylG 2005 idgF, wonach prinzipiell "ein Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen ist" und des §65 Abs. 1 BDG bzw. §27a) Abs. 1 VBG, welche das Ausmaß des Erholungsurlaubes in jedem Kalenderjahr mit zumindest 200 Stunden ansetzen, erscheint - auf der Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweimonatige, die Haupturlaubszeit noch betreffende, Intervall zwischen der dritten und vierten Einvernahme auch nicht dem Gebot der Zügigkeit widerstreitend:Vor dem Hintergrund der notwendigen Zusammenschau des §19 AsylG 2005 idgF, wonach prinzipiell "ein Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen ist" und des §65 Absatz eins, BDG bzw. §27a) Absatz eins, VBG, welche das Ausmaß des Erholungsurlaubes in jedem Kalenderjahr mit zumindest 200 Stunden ansetzen, erscheint - auf der Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweimonatige, die Haupturlaubszeit noch betreffende, Intervall zwischen der dritten und vierten Einvernahme auch nicht dem Gebot der Zügigkeit widerstreitend:

So hatte der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise "bei grundlosem Zuwarten" ein überwiegendes Verschulden der Behörde angenommen, etwa "wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt" (VwGH vom 06. 07.2010, Zl. 2009/05/0306, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Man vergleiche (weiters) auch die dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegende Fallkonstellation im Erkenntnis, Zl. 2009/05/0306, vom 06.07.2010, bei der der Verwaltungsgerichtshof ein überwiegendes Verschulden der Behörde annahm, da die belangte Behörde "ab Einlangen des Vorstellungsbescheides am 2. September 2008 das hiefür erforderliche Verfahren nicht zügig, sondern erwiesenermaßen überhaupt nicht betrieben, weil sie bis zum 9. Jänner 2009 keine konkreten, das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen gesetzt" hatte und ihre Untätigkeit nicht einmal zu begründen versuchte.

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2008/21/0667, vom 27.01.2010, spiegelt den angelegten Maßstab fallspezifisch wider, hatte doch die belangte Behörde zunächst ohne nachvollziehbaren Grund mehr als zwei Monate verstreichen lassen, ehe sie Gehör einräumte und (weitere) Ermittlungsschritte setzte", und könne von einer der belangten Behörde obliegenden zügigen Verfahrensführung keinesfalls die Rede sein, "wenn sie nach dem Einlangen des erwähnten Berichts der Polizeiinspektion XXXX vom 10. Dezember 2006 erst mehr als sechs Monate später, mit Schreiben vom 25. Juni 2007, neuerlich an diese herantrat und daraufhin wieder knapp zwei bzw. vier weitere Monate zuwartete, ehe sie die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau veranlasste.Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2008/21/0667, vom 27.01.2010, spiegelt den angelegten Maßstab fallspezifisch wider, hatte doch die belangte Behörde zunächst ohne nachvollziehbaren Grund mehr als zwei Monate verstreichen lassen, ehe sie Gehör einräumte und (weitere) Ermittlungsschritte setzte", und könne von einer der belangten Behörde obliegenden zügigen Verfahrensführung keinesfalls die Rede sein, "wenn sie nach dem Einlangen des erwähnten Berichts der Polizeiinspektion römisch 40 vom 10. Dezember 2006 erst mehr als sechs Monate später, mit Schreiben vom 25. Juni 2007, neuerlich an diese herantrat und daraufhin wieder knapp zwei bzw. vier weitere Monate zuwartete, ehe sie die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau veranlasste.

Dass dem Bundesasylamt (überhaupt) an einem nicht unzügigen Verfahren gelegen ist, zeigt sich auch an der neuerlichen Ladung zur Einvernahme vom 15.04.2009, welche aber aufgrund des zwischenzeitlichen Einganges der gegenständlichen Beschwerde nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Gegenständlich ist aber nicht nur das Fehlen eines überwiegenden Verschuldens im Sinne der anzuwendenden Norm des §61 Abs2 2. Satz AsylG 2005 anzunehmen, sondern liegen im Sinne der (bereits angeführten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "unüberwindliche Hindernisse" vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein derartiges Hindernis dann vor, wenn der Verwaltungsbehörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangens des Devolutionsantrages unmöglich gewesen ist (VwGH vom 16.11.1995, 92/07/0078; 31.01.2005, 2004/10/0218), etwas weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder "sonstige Beweise nicht erhoben werden können".

Letzteres ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als der mit Anfrageschreiben vom 03.11.2008 an die Staatendokumentation angestrengte Versuch der Beweiserhebung der Behandelbarkeit der von der Beschwerdeführerin (glaubhaft) ins Treffen geführten Krankheitsbilder scheiterte: Wie in der Rubrik "Sachverhalt" festgehalten, informierte IOM XXXX mit Emailschreiben vom 11. Februar 2009 das Bundesasylamt, dass "es aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage vor Ort faktisch unmöglich ist, die nötigen Recherchen für die Beantwortung Ihrer Anfrage durchzuführen".Letzteres ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als der mit Anfrageschreiben vom 03.11.2008 an die Staatendokumentation angestrengte Versuch der Beweiserhebung der Behandelbarkeit der von der Beschwerdeführerin (glaubhaft) ins Treffen geführten Krankheitsbilder scheiterte: Wie in der Rubrik "Sachverhalt" festgehalten, informierte IOM römisch 40 mit Emailschreiben vom 11. Februar 2009 das Bundesasylamt, dass "es aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage vor Ort faktisch unmöglich ist, die nötigen Recherchen für die Beantwortung Ihrer Anfrage durchzuführen".

Dass dies für das Bundesasylamt nicht ohne weiteres vorhersehbar war - im gegenteiligen Falle läge mangels zielführenden Verfahrensschrittes kein unüberwindliches Hindernis vor - ergibt sich wiederum aus der zwischenzeitlichen Information von IOM XXXX - siehe gleichfalls obige Sachverhaltsfeststellung - hatte doch diese mit Email vom 19. Jänner 2009 ohne Angabe von Gründen mitgeteilt, dass "es bei dieser Anfrage zu einer zeitlichen Verzögerung kommen wird; man bemühe sich aber um ehestmögliche Abklärung". Selbst für die vor Ort agierende Organisation war also zum damaligen Zeitpunkt das Scheitern des Erhebungsversuches (noch) nicht erkennbar.Dass dies für das Bundesasylamt nicht ohne weiteres vorhersehbar war - im gegenteiligen Falle läge mangels zielführenden Verfahrensschrittes kein unüberwindliches Hindernis vor - ergibt sich wiederum aus der zwischenzeitlichen Information von IOM römisch 40 - siehe gleichfalls obige Sachverhaltsfeststellung - hatte doch diese mit Email vom 19. Jänner 2009 ohne Angabe von Gründen mitgeteilt, dass "es bei dieser Anfrage zu einer zeitlichen Verzögerung kommen wird; man bemühe sich aber um ehestmögliche Abklärung". Selbst für die vor Ort agierende Organisation war also zum damaligen Zeitpunkt das Scheitern des Erhebungsversuches (noch) nicht erkennbar.

Auch der Umstand, dass sich die Anfrage an IOM über die Staatendokumentation - bloß - auf die Behandelbarkeit bestimmter Krankheitsbilder und die Verfügbarkeit entsprechender Medikamente bezieht, sohin damit unmittelbar nur der Fragenkomplex des subsidiären Schutze betroffen ist, tut der Mitberücksichtigung im Zusammenhang mit der primär zu lösenden Frage, ob internationaler Schutz einzuräumen ist, keinen Abbruch, ist auch diesbezüglich - gemeint: Behandelbarkeit und Medikamentenverfügbarkeit - ein Durchschlagen auf den Problemkreis des internationalen Schutzes nicht ausgeschlossen, etwa weil die Beschwerdeführerin eine zwar bestehende Behandlung oder entsprechende Medikamentenverfügbarkeit aus in der GFK gelegenen Gründen nicht in Anspruch nehmen könnte. Gerade gegenständlich ist dies insofern nicht denkunmöglich, als die Beschwerdeführerin eine Alltagsbenachteiligung aufgrund ihrer Religion schilderte.

In diesem Sinne war daher im Ergebnis dem in der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 27.03.2009 geäußerten Begehren des Bundesasylamtes, die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu verwerfen, zu entsprechen.

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH, Verfahrensführung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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