TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/29 E8 307335-1/2008

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Veröffentlicht am 29.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E8 307.335-1/2008/36E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 02 28.000-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2006, FZ. 02 28.000-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF"), eine Staatsangehörige des Irak, gelangte mit ihren beiden - 1994 und 1999 geborenen Kindern - in das österreichische Bundesgebiet und stellte für diese und für sich am 25.09.2002 jeweils einen Asylantrag.

In der Folge reiste sie mit ihren Kindern nach Schweden weiter, von wo aus sie am 10.06.2004 wieder nach Österreich überstellt wurden.

Ihren Asylantrag begründete die BF zusammengefasst damit, dass sie von ihrem Gatten schlecht behandelt und misshandelt worden sei. Sie hätte im Irak auch in einem Frauenzentrum gearbeitet, welches von der Patriotischen Union Kurdistans immer wieder bedroht worden sei. Außerdem habe sie während ihres Aufenthalts in Schweden eine außereheliche Beziehung mit einem Araber gehabt, von welcher ihr Gatte Kenntnis erlangt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2004 (vgl. AS 119 ff) wurde der BF und ihren beiden damals mj. Kindern Asyl jeweils gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2004 vergleiche AS 119 ff) wurde der BF und ihren beiden damals mj. Kindern Asyl jeweils gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 gewährt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Eine nähere Begründung entfiel gemäß § 58 Abs 2 AVG unter Hinweis auf die vollinhaltliche Stattgabe.Eine nähere Begründung entfiel gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG unter Hinweis auf die vollinhaltliche Stattgabe.

Am 14.10.2005 erlangte das Bundesasylamt davon Kenntnis, dass die BF im September 2005 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus, Syrien, vorgesprochen hat (vgl. AS 165 ff). Dort hat sich auch anhand von Ein- und Ausreisestempeln in ihrem Konventionsreisedokument herausgestellt, dass die BF mit ihren beiden mj. Kindern im September 2005 im Irak aufhältig war und die Familienzusammenführung mit ihrem im Irak lebenden Ehegatten vorbereiten wollte. Diesbezüglich existieren auch Kopien der Reisedokumente (vgl. AS 209 ff).Am 14.10.2005 erlangte das Bundesasylamt davon Kenntnis, dass die BF im September 2005 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus, Syrien, vorgesprochen hat vergleiche AS 165 ff). Dort hat sich auch anhand von Ein- und Ausreisestempeln in ihrem Konventionsreisedokument herausgestellt, dass die BF mit ihren beiden mj. Kindern im September 2005 im Irak aufhältig war und die Familienzusammenführung mit ihrem im Irak lebenden Ehegatten vorbereiten wollte. Diesbezüglich existieren auch Kopien der Reisedokumente vergleiche AS 209 ff).

Am 07.12.2005 wurde die BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS 201 ff).

Dabei gab sie zunächst an, ihren ersten Konventionsreisepass verloren zu haben, und wies sich mit einem im November 2005 ausgestellten neuen Konventionsreisedokument aus.

Über Vorhalt ihres Aufenthalts im Irak im September 2005 gab sie an, sie sei nur an der Grenze zwischen Syrien und dem Irak gewesen, um ihre Angehörigen zu sehen. Sie habe auch keine Familienzusammenführung mit ihrem Gatten angestrebt.

Am 10.10.2006 wurde die BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 259 ff).

Eingangs wurde ihr vorgehalten, dass sie ihrem Konventionsreisedokument zufolge am 12.08.2006 (ein weiteres Mal) nach Syrien eingereist und am 10.09.2006 von dort ausgereist sei. Daraufhin gab sie an, sie habe ihren kranken Vater in Syrien besuchen wollen. Ihr Gatte sei auch dort hingekommen und habe die Kinder sehen wollen.

Über Vorhalt, dass sie ihren eigenen Asylantrag vor allem damit begründet hat, dass sie von ihrem Gatten schwer misshandelt worden sei, während hingegen ihr Gatte im August 2006 über die österreichische Botschaft in Syrien einen Antrag im Familienverfahren gestellt habe, gab die BF an, die Kinder könnten nicht ohne ihren Vater leben; außerdem habe sie damals auch angegeben, dass sie im Frauenzentrum gearbeitet habe (AS. 259).

Auf die in weiterer Folge explizit gestellte Frage, ob sie nun wolle, dass ihr Gatte nach Österreich komme, gab die BF an, sie glaube, dass sie und ihr Gatte "das Problem lösen könnten". Im Übrigen seien die Probleme seinerzeit auch entstanden, weil ihr Gatte nicht gewollt habe, dass sie im Frauenzentrum arbeite (AS. 261).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2006 (AS 263 ff) wurde der der BF mit Bescheid vom 07.12.2004 gewährte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass der BF gemäß § 7 Abs 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2006 (AS 263 ff) wurde der der BF mit Bescheid vom 07.12.2004 gewährte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die BF mit ihren Kindern am 05.09.2005 nach Syrien gereist sei und sich nachweislich vom 08. bis 21.09.2005 im Irak aufgehalten habe, wobei sie sowohl über ein syrisches als auch über ein irakisches Visum verfügt habe. Weiters habe sich die BF vom 12.08. bis zum 10.09.2006 in Syrien aufgehalten.

Ferner traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Irak (AS 273 bis 289).

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass sich die BF durch die Ausstellung eines irakischen Visums bzw. den Aufenthalt im Irak wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sich die BF durch die Ausstellung eines irakischen Visums bzw. den Aufenthalt im Irak wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe.

Die Asylgewährung sei wegen der vorgebrachten Arbeit der BF in einem Frauenzentrum und aufgrund der vorgebrachten Misshandlungen durch ihren Gatten erfolgt. Das Frauenzentrum sei jedoch mittlerweile geschlossen und habe sich die BF mit ihrem Gatten versöhnt. Auch habe sich die politische Lage im Irak verbessert.

Die BF habe daher den Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG erfüllt.Die BF habe daher den Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt.

Hinsichtlich der beiden Kinder der BF wurde mit Bescheiden vom 20.10.2006 in gleicher Weise entschieden (vgl. AS 297 ff bzw. AS 331 ff).Hinsichtlich der beiden Kinder der BF wurde mit Bescheiden vom 20.10.2006 in gleicher Weise entschieden vergleiche AS 297 ff bzw. AS 331 ff).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer damaligen Rechtsvertreter vom 13.11.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten; AS 371 ff).

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass kein Endigungsgrund gegeben sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass sich die BF im Irak aufgehalten habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so habe sich die BF nicht freiwillig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt. Vielmehr wäre sie aus dem triftigen Grund der schweren Erkrankung ihres Vaters kurzzeitig in den Heimatstaat gereist, was keinen Grund für eine Asylaberkennung darstelle.

Zudem sei die Situation im Irak nach wie vor äußerst unsicher.

Mit Beschluss eines irakischen Bezirksgerichts für Familienangelegenheiten vom 09.12.2009 wurde die Ehe der BF (in Abwesenheit) geschieden. Daraus geht auch hervor, dass der (nunmehr ehemalige) Gatte der BF bereits im Oktober 2008 eine andere Frau geheiratet hat.

Am XXXX schloss die BF in Österreich die Ehe mit einem irakischen Staatsbürger, welcher in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Bereits am XXXX war diese Ehe auch nach islamischem Ritus geschlossen worden.Am römisch 40 schloss die BF in Österreich die Ehe mit einem irakischen Staatsbürger, welcher in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Bereits am römisch 40 war diese Ehe auch nach islamischem Ritus geschlossen worden.

Dieser Ehe entstammt ein im XXXX in Österreich geborener Sohn der BF, für welchen am 20.08.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Eigene Fluchtgründe wurden für diesen Sohn nicht geltend gemacht.Dieser Ehe entstammt ein im römisch 40 in Österreich geborener Sohn der BF, für welchen am 20.08.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Eigene Fluchtgründe wurden für diesen Sohn nicht geltend gemacht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, FZ. 10 07.547-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz dieses Sohnes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Abgeleitet von seinem Vater wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.09.2011 erteilt.

Mit E-Mail vom 13.01.2011 brachte die BF vor, seit 2002 in Österreich zu sein. Ihr damaliger Gatte habe nachkommen wollen, jedoch sei seitens der österreichischen Behörde seine Einreise nicht gestattet worden. Im Jahr 2005 habe sich die BF mit ihren (damals) zwei Kindern nach Syrien begeben, um dort ihren Vater zu besuchen. Dort habe sie auch ihren damaligen Gatten getroffen, welcher unbedingt mit den Kindern in den Irak zurückkehren habe wollen. Die BF habe sich zunächst dagegen gewehrt, nach Drohungen ihres damaligen Gatten mit einer Waffe sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als in den Irak zu reisen.

Nachdem sie ihrem damaligen Gatten zugesichert habe, für ihn in Österreich einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, habe er ihnen erlaubt, nach Österreich zurückzukehren. Ihre Ehe sei jedoch in der Folge in die Brüche gegangen, sie habe mittlerweile eine neue Ehe geschlossen. Aufgrund dieser neuen Ehe habe ihr Ex-Gatte begonnen, sie und ihren Gatten zu bedrohen.

Mit E-Mail vom 25.04.2011 brachte die BF vor, dass eine von der Frau betriebene Trennung gegen alle Sitten und Gebräuche des Islam verstoße.

Sie und ihr nunmehriger Ehemann seien des Öfteren von ihrem Ex-Gatten dahingehend bedroht worden, dass er sie im Falle einer Rückkehr in den Irak töten würde.

Mit E-Mail vom 30.05.2012 brachte die BF vor, dass die seinerzeitige Rückkehr in den Irak von ihrem damaligen Gatten durch Drohung mit einer Waffe erzwungen worden sei, wobei sie jedoch gar nicht gewusst hätten, dass sie sich im Irak befänden; die Leute in Syrien und im Irak würden nämlich ähnlich aussehen. Als sie von der Reise zurückgekehrt seien, habe sich ihr Ex-Mann mit ihr versöhnt und habe sie zur syrischen Botschaft (gemeint wohl: österreichischen Botschaft in Syrien) gebracht, damit sie einen Antrag für ihn stelle, sodass er auch in Österreich leben könne. "Eigentlich" sei sein Plan gewesen, dass sie ihren Pass in der Botschaft herzeige und die darin befindlichen Stempel nach Traiskirchen übermittelt werden; dieser Plan sei letztlich aufgegangen, da der BF das Asyl aberkannt worden sei. Zurzeit bedrohe er sie, da sie wieder geheiratet und ein Kind mit ihrem neuen Mann habe.

Mit Schreiben vom 12.10.2012 beantragte die BF die Beigabe eines Rechtsberaters, wobei diesem Antrag mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.10.2012 Folge gegeben wurde.

Am 12.11.2012 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG.Am 12.11.2012 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG.

Am 20.12.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache der BF und ihrer Kinder eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der BF Gelegenheit gegeben wurde, ihre Reise nach Syrien und in den Irak sowie eine allfällige aktuelle Gefährdungslage umfassend darzulegen.

Weiters wurde der nunmehrige Ehegatte der BF als Zeuge einvernommen.

Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Schließlich wurde dem Vertreter der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen zu den länderkundlichen Berichten des AsylGH Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 10.01.2013 erstattete die BF eine Stellungnahme. Darin führt sie aus, dass sie keinen Aberkennungsgrund des § 7 AsylG erfüllt habe. Sie sei weder freiwillig in den Irak zurückgekehrt, noch habe sie die Absicht gehabt, sich dort niederzulassen.Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 10.01.2013 erstattete die BF eine Stellungnahme. Darin führt sie aus, dass sie keinen Aberkennungsgrund des Paragraph 7, AsylG erfüllt habe. Sie sei weder freiwillig in den Irak zurückgekehrt, noch habe sie die Absicht gehabt, sich dort niederzulassen.

Auch sei in der angefochtenen Entscheidung weder über die Gewährung von Subsidiärschutz noch über eine Ausweisung abgesprochen worden.

Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24.01.2013 erstattete die BF zu den zwischenzeitig übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme. Darin verwies sie allgemein auf die schlechte Stellung der Frauen im Irak sowie die zahlreichen Ehrenmorde an Frauen, die weitgehend straffrei bleiben würden. Die Länderberichte des AsylGH würden das Vorbringen der BF stützen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2004 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Den der Asylgewährung zugrunde liegenden Antrag hatte die BF damit begründet, dass sie von ihrem Gatten schlecht behandelt und misshandelt worden sei. Sie hätte im Irak auch in einem Frauenzentrum gearbeitet, welches von der Patriotischen Union Kurdistans immer wieder bedroht worden sei. Außerdem habe sie während ihres Aufenthalts in Schweden eine außereheliche Beziehung mit einem Araber gehabt, von welcher ihr Gatte Kenntnis erlangt habe.

1.2. Am 05.09.2005 reiste die BF mit ihren zwei Kindern zunächst mit einem von der syrischen Botschaft in Österreich ausgestellten Visum nach Syrien.

Mit einem von der irakischen Botschaft in Syrien ausgestellten Visum reisten die BF und ihre Kinder am 08.09.2005 weiter in den Irak, wo sie sich bis 21.09.2005 aufhielten. Mit einem syrischen Transitvisum kehrte sie über Syrien wieder nach Österreich zurück.

Motiv der Reise war - neben dem Besuch ihrer Eltern - vor allem ein Versöhnungsversuch mit ihrem damaligen Gatten, welcher beabsichtigte, im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF zur Einreise in den Irak gezwungen wurde oder unwissentlich dorthin gelangte.

1.3. Am 12.08.2006 reiste die BF ein weiteres Mal nach Syrien ein und am 10.09.2006 wieder aus. Dabei kam es abermals bewusst zu einem Treffen mit ihrem damaligen Gatten.

1.4. Im Oktober 2008 heiratete der damalige Gatte der BF eine andere Frau, woraufhin die Ehe aufgrund einer Klage der BF mit Beschluss eines irakischen Bezirksgerichts für Familienangelegenheiten im Dezember 2009 in Abwesenheit geschieden wurde.

1.5. Die BF schloss in Österreich zunächst im XXXX nach islamischem Ritus und im XXXX vor dem Standesamt die Ehe mit einem irakischen Staatsbürger, welcher in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Dieser Ehe entstammt ein im XXXX geborener Sohn.1.5. Die BF schloss in Österreich zunächst im römisch 40 nach islamischem Ritus und im römisch 40 vor dem Standesamt die Ehe mit einem irakischen Staatsbürger, welcher in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Dieser Ehe entstammt ein im römisch 40 geborener Sohn.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell seitens ihres Ex-Gatten im Fall einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

2. Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Irak wird auf die Feststellungen im Bericht des deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 26.03.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zum Irak von Juni 2012 verwiesen, denen auszugsweise folgende Aussagen zu entnehmen sind:

Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Im Jahresverlauf 2011 kam es immer noch wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern (seit Abzug der US-Truppen vom 18.12.2011 ausschließlich irakische Staatsangehörige) - wobei beide Zahlen großen Schwankungen unterliegen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan- Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Die Menschenrechtslage im Irak bleibt prekär. Der jüngste Bericht der VN-Mission im Irak (UNAMI) zur Lage der Menschenrechte vom August 2011 konstatiert zwar weiterhin langsame Fortschritte; Verstöße gegen die Menschenrechte sind jedoch nach wie vor weit verbreitet.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Auch irakische Regierungsvertreter haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach dem Abzug der US-Truppen ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll gerecht werden können. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Frauen: In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (Region Kurdistan: 30%) verankert. Die Zahl weiblicher Abgeordneter stieg im Zuge der letzten Parlamentswahlen von 73 auf 80 der insgesamt 275 Abgeordneten. Allerdings sind Frauen in den bedeutendsten Ausschüssen wie dem Verteidigungs- und Sicherheitskommittee oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten.

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen jedoch stets eine Straftat (Art. 377).Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen jedoch stets eine Straftat (Artikel 377,).

Der Anteil der Frauen an der Gesamtbevölkerung liegt bei ca. 60%. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Hussein-Regimes teilweise deutlich verschlechtert, vor allem in der Region Basra. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Laut einer glaubhaften Studie der britischen Hilfeorganisation "Oxfam" geben 12% der darin befragten Frauen an, sie seien Opfer häuslicher Gewalt; laut einer WHO-Statistik gaben 21% aller Frauen an, häuslicher Gewalt ausgesetzt zu sein, 14% davon während Schwangerschaften. Weitere 33% geben an, psychischer Misshandlung ausgesetzt zu sein. Aus Gesprächen und Berichten anderer NRO lässt sich schließen, dass die Dunkelziffer höher liegen könnte. Staatliche Schutzmechanismen für die Opfer sind bei weitem nicht in ausreichendem Maß vorhanden.

Viele Anzeichen stützen die Aussagen des UNHCR und irakischer NROs, denen zufolge so genannte "Ehrenmorde" in der Praxis noch immer weitgehend straffrei bleiben und verbreitet sind.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Asylgewährung an die BF und den Gründen dafür beruhen auf dem Verfahrensakt.

3.2. Dass die BF im September 2005 in Syrien und auch in ihrem Herkunftsstaat Irak aufhältig war, ergibt sich aus den Visa sowie den Ein- und Ausreisestempeln in ihrem Konventionsreisepass (vgl. AS 209 ff). Die BF hatte zwar diesen ursprünglichen Konventionspass angeblich "verloren", es waren jedoch aufgrund einer Vorsprache der BF bei der österreichischen Botschaft in Syrien bereits Kopien angefertigt worden, welche dem BAA übermittelt worden waren, sodass die betreffenden Ein- und Ausreisestempel im Akt ersichtlich sind.3.2. Dass die BF im September 2005 in Syrien und auch in ihrem Herkunftsstaat Irak aufhältig war, ergibt sich aus den Visa sowie den Ein- und Ausreisestempeln in ihrem Konventionsreisepass vergleiche AS 209 ff). Die BF hatte zwar diesen ursprünglichen Konventionspass angeblich "verloren", es waren jedoch aufgrund einer Vorsprache der BF bei der österreichischen Botschaft in Syrien bereits Kopien angefertigt worden, welche dem BAA übermittelt worden waren, sodass die betreffenden Ein- und Ausreisestempel im Akt ersichtlich sind.

Die BF selbst bestritt ursprünglich, im Irak gewesen zu sein (vgl. AS 201), sie habe lediglich ihre Angehörigen an der Grenze gesehen und dort einen Stempel in den Pass erhalten (vgl. AS 203). Auch in ihrer Beschwerdeschrift bestritt sie einen Aufenthalt im Irak weiterhin (vgl. AS 377).Die BF selbst bestritt ursprünglich, im Irak gewesen zu sein vergleiche AS 201), sie habe lediglich ihre Angehörigen an der Grenze gesehen und dort einen Stempel in den Pass erhalten vergleiche AS 203). Auch in ihrer Beschwerdeschrift bestritt sie einen Aufenthalt im Irak weiterhin vergleiche AS 377).

Mit E-Mail vom 13.01.2011 (OZ 7) gestand die BF demgegenüber ein, in den Irak eingereist zu sein, jedoch sei sie damals von ihrem Gatten mit vorgehaltener Waffe dazu gezwungen worden; die BF gab dabei wörtlich an: "Er hat mir zum Verstehen gegeben, dass er unbedingt mit den beiden Kindern in den Irak zurückgehen möchte. Nachdem ich mich dagegen gewehrt habe, hatte er mich mit einer Waffe bedroht. Er hat uns dazu gezwungen, mit ihm in den Irak zu gehen. Beim Grenzübertritt wurden unsere Reisepässe mit einem irakischen Stempel vermerkt. Diese Stempel haben für uns viele Schwierigkeiten vorbereitet". In Widerspruch dazu führte die BF mit E-Mail vom 30.05.2012 (OZ 16) wiederum aus, sie hätte damals nicht gewusst, dass sie sich im Irak befände, weil die Leute dort ähnlich aussähen wie in Syrien; die Reisebewegung habe ihr damaliger Mann aber jedenfalls mit Waffengewalt erzwungen.

In der Beschwerdeverhandlung gab sie dazu an, bei ihrer Ankunft in Syrien sei sie von ihrem damaligen Mann kurz mit einem Revolver bedroht worden; nach ca. zwei Wochen in Syrien sei sie mit ihrem damaligen Mann in ein Auto eingestiegen, wobei ihr das Ziel unbekannt gewesen sei, es sei jedoch um eine Versöhnung mit ihrem damaligen Mann gegangen. Nach einiger Fahrzeit seien sie zu einem Kontrollpunkt gekommen, wo sie ihre Reisepässe vorgezeigt hätten; sie hätte aber keinesfalls begriffen, dass sie in den Irak gefahren wären (Verhandlungsschrift S. 5).

Insofern hat die BF im Laufe des Verfahrens doch äußerst widersprüchliche Angaben im Hinblick auf die Umstände des Grenzübertritts getätigt. Vor allem kann der BF keinerlei Glauben geschenkt werden, wenn sie (nunmehr) vorbringt, sie wäre mit Waffengewalt zur fraglichen Reise gezwungen worden: Dies hat sie nämlich erstmals mit E-Mail vom 13.01.2011 angegeben, und es erhellt in keiner Weise, warum sie dies nicht bereits vor dem BAA oder zumindest in ihrer Beschwerde vorbrachte, woran auch der auf den diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung getätigte Einwand, es habe seinerzeit "Verständigungsprobleme" gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 8), nichts zu ändern vermag. Beim Vorbringen hinsichtlich der Waffengewalt handelt es sich somit um einen typischerweise "nachgeschobenen" Grund, dem jede Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Zudem ist aufgrund des Bildungs- und Intelligenzniveaus der BF - sie hat immerhin zwölf Schuljahre absolviert (vgl. AS 83) und in einem Frauenzentrum gearbeitet - völlig unplausibel, dass sie einen Grenzübertritt - noch dazu in ihr Heimatland - nicht bemerken würde. Über Vorhalt, dass ihre Angaben im Übrigen nicht mit ihren schriftlichen Eingaben übereinstimmen würden, in welchen sie einen Aufenthalt im Irak (teilweise) schon zugestanden hat, gab die BF in der Beschwerdeverhandlung wiederum in sehr unglaubwürdiger Weise an: "Immer noch sage ich, das war nicht der Irak." (S 7 des Verhandlungsprotokolls).Insofern hat die BF im Laufe des Verfahrens doch äußerst widersprüchliche Angaben im Hinblick auf die Umstände des Grenzübertritts getätigt. Vor allem kann der BF keinerlei Glauben geschenkt werden, wenn sie (nunmehr) vorbringt, sie wäre mit Waffengewalt zur fraglichen Reise gezwungen worden: Dies hat sie nämlich erstmals mit E-Mail vom 13.01.2011 angegeben, und es erhellt in keiner Weise, warum sie dies nicht bereits vor dem BAA oder zumindest in ihrer Beschwerde vorbrachte, woran auch der auf den diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung getätigte Einwand, es habe seinerzeit "Verständigungsprobleme" gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 8), nichts zu ändern vermag. Beim Vorbringen hinsichtlich der Waffengewalt handelt es sich somit um einen typischerweise "nachgeschobenen" Grund, dem jede Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Zudem ist aufgrund des Bildungs- und Intelligenzniveaus der BF - sie hat immerhin zwölf Schuljahre absolviert vergleiche AS 83) und in einem Frauenzentrum gearbeitet - völlig unplausibel, dass sie einen Grenzübertritt - noch dazu in ihr Heimatland - nicht bemerken würde. Über Vorhalt, dass ihre Angaben im Übrigen nicht mit ihren schriftlichen Eingaben übereinstimmen würden, in welchen sie einen Aufenthalt im Irak (teilweise) schon zugestanden hat, gab die BF in der Beschwerdeverhandlung wiederum in sehr unglaubwürdiger Weise an: "Immer noch sage ich, das war nicht der Irak." (S 7 des Verhandlungsprotokolls).

Zusammenfassend geht der erkennende Senat aufgrund der Visa und Ein- und Ausreisestempel im Konventionsreisedokument der BF - welches sie kurz nach ihrer Irak-Reise "verloren" hat - davon aus, dass sich diese sehr wohl - und auch wissentlich - im Irak aufgehalten hat und auch nicht mit Gewalt zum Grenzübertritt gezwungen wurde.

Dass die BF am 12.08.2006 ein weiteres Mal nach Syrien einreiste und am 10.09.2006 wieder ausreiste, folgt aus den eigenen Angaben der BF sowie den in ihrem Konventionsreisepass enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln. Dabei kam es - wie die BF selbst angab - abermals zu einem Treffen mit ihrem damaligen Gatten, wobei das seinerzeitige Verhältnis der BF zu ihm den eigenen Angaben der BF vor dem AsylGH zufolge "normal" war (Verhandlungsschrift S. 9).

3.3. Dass das Motiv der Reisen - neben dem Besuch der kranken Eltern der BF - auch eine Versöhnung mit ihrem damaligen Gatten und eine Familienzusammenführung war, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF:

In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.12.2005 erwähnte die BF diesbezüglich zwar nichts, sie hatte jedoch anlässlich einer Vorsprache in der österreichischen Botschaft in Syrien angegeben, die Asylerstreckung im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem im Irak lebenden Gatten vorbereiten zu wollen (vgl. AS 167). Über Vorhalt dieses Umstands gab sie lediglich an, dass sie "mit dem Botschafter darüber nicht gesprochen" habe (vgl. AS 203).In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.12.2005 erwähnte die BF diesbezüglich zwar nichts, sie hatte jedoch anlässlich einer Vorsprache in der österreichischen Botschaft in Syrien angegeben, die Asylerstreckung im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem im Irak lebenden Gatten vorbereiten zu wollen vergleiche AS 167). Über Vorhalt dieses Umstands gab sie lediglich an, dass sie "mit dem Botschafter darüber nicht gesprochen" habe vergleiche AS 203).

Bei der Einvernahme vom 10.10.2006 wurde der BF vorgehalten, dass sie vom 12.08. bis 10.09.2006 (abermals) in Syrien war und ihr damaliger Gatte in diesem Zeitraum bei der dortigen österreichischen Botschaft einen Antrag im Familienverfahren gestellt hat. Befragt, ob sie wolle, dass ihr Gatte nach Österreich komme, antwortete sie etwas ausweichend, im Ergebnis jedoch klar: "Ich lebe nun in Europa, ich glaube, dass wir das Problem lösen können. Das Problem ist durch das Frauenzentrum entstanden, weil er das nicht haben wollte" (AS 261).

In ihrer Beschwerdeschrift führte sie aus, Grund der Reise sei der Besuch ihrer kranken Eltern gewesen, bei dieser Gelegenheit hätten ihre Kinder auf deren Wunsch auch ihren Vater sehen können. Dass die BF dies ihren - damals erst 11 bzw. 6 Jahre alten - Kindern ermöglicht hat, deutet bereits darauf hin, dass sie vor ihrem damaligen Gatten keine Angst gehabt haben kann.

Dies geht auch aus ihrer Eingabe vom 13.01.2011 hervor, wonach sie anlässlich ihrer Reise nach Syrien auch mit ihrem damaligen Mann die Schwierigkeiten besprechen und eventuell beseitigen habe wollen. Sie hätte nach ihrer Rückkehr nach Österreich auch dessen Einreise in die Wege leiten wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Daraufhin sei die Ehe in Schwierigkeiten geraten und gescheitert; ihr Mann habe sich von ihr getrennt.

Auch in der Beschwerdeverhandlung gab die BF sinngemäß an, es sei ihr vor beiden Syrien-Reisen klar gewesen, dass sie ihren (damaligen) Gatten treffen würde. Wörtlich zitiert sei hier noch lediglich folgende Passage der Beschwerdeverhandlung, die letztlich doch verdeutlicht, dass eine Familienzusammenführung seinerzeit auch der BF selbst am Herzen gelegen ist (Verhandlungsschrift S. 9):

"VR: Aus Ihren Aussagen geht auch hervor, dass Sie die Anwesenheit Ihres Exmannes jedenfalls für die Kinder als nicht schlecht erachten. Ist das richtig?

BF: Jedes Kind will seinen Vater. Das sind die Rechte der Kinder."

3.4. Die Feststellungen zur zweiten Ehe des ehemaligen Gatten der BF, zur Scheidung sowie zur zweiten Ehe der BF und dem daraus entstammenden Kind ergeben sich aufgrund der von der BF vorgelegten Urkunden (Scheidungsbeschluss, Heiratsurkunde) sowie der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF.

3.5. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass die BF aktuell seitens ihres Ex-Gatten im Fall einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, beruht auf folgenden Erwägungen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF selbst angab, sie persönlich habe das letzte Mal im Jahr 2006 nach ihrer Reise nach Syrien Kontakt mit ihrem damaligen Gatten gehabt (Verhandlungsprotokoll S. 10). Das Verhältnis zu ihrem damaligen Gatten im Jahr 2006 in Syrien sei "normal" gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 9).

Aktuell bringt die BF sinngemäß vor, sie (und ebenso ihr neuer Gatte) wären einer Bedrohung seitens ihres Ex-Gatten ausgesetzt, da sie nunmehr einen anderen Mann geheiratet und mit diesem ein Kind bekommen habe. Sie höre von ihrer Schwester, dass ihr Ex-Gatte dieser gegenüber erwähne, dass die BF keinen anderen Mann haben dürfe (z. B. Verhandlungsprotokoll S. 10).

Für den erkennenden Senat ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Ex-Gatte der BF, der bereits im Jahr 2008 eine andere Frau geheiratet hat und mit dieser auch ein Kind hat, nunmehr ein (Verfolgungs-)Interesse an der BF haben sollte, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er angeblich eine Polizistin geheiratet hat. Es hat zwar der nunmehrige Gatte der BF in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge ausgesagt, dass der Ex-Gatte der BF gegenüber seinem Onkel gedroht habe, die BF, ihn selbst und das gemeinsame Kind umzubringen (vgl. Verhandlungsschrift S 11). Dazu ist zunächst zu sagen, dass der nunmehrige Gatte der BF eigenen Angaben zufolge niemals in irgendeiner Weise Kontakt zum Ex-Gatten seiner Frau gehabt hat, sondern er habe nur von seinem Onkel gehört, dass diese Aussagen gefallen seien. Insofern ist der Beweiswert der Zeugenaussage doch stark eingeschränkt, hat der Gatte der BF ja nicht über selbst Erlebtes berichtet, sondern vielmehr nur die angeblichen Wahrnehmungen seines Onkels wiedergegeben. Vor allem aber ist auch darauf hinzuweisen, dass der nunmehrige Ehegatte in seinem eigenen Beschwerdeverfahren, welches mit Erkenntnis des AsylGH vom 13.08.2012, Zahl: E6 409.331-1/2009-16E, abgeschlossen wurde, nichts von einer derartigen Bedrohung erwähnt hat. Konkret hat der nunmehrige Gatte der BF in seinem eigenen Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 16.05.2012 auf seine angeblichen Probleme im Irak hingewiesen, wobei jedoch eine allfällige Bedrohung seitens des Ex-Gatten seiner Frau keinerlei Erwähnung fand. Schließlich brachte der nunmehrige Gatte der BF mit Schreiben vom 19.06.2012 in seinem Verfahren noch eine Stellungnahme ein, die jedoch wiederum nicht eine allfällige Bedrohung seitens des Ex-Gatten seiner Frau erwähnte. Insofern kann hier keine maßgebliche Bedrohungslage bestehen, hätte der nunmehrige Gatte der BF andernfalls dies wohl in seinem Verfahren vorgebracht. In dieser Hinsicht ist auch nicht plausibel, dass der nunmehrige Gatte der BF diese Probleme, wie er in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt angab, deshalb nicht erwähnte, weil er nichts habe "vermischen" und sie bei einer neuerlichen Einvernahme habe vorbringen wollen (vgl. Verhandlungsschrift S 12).Für den erkennenden Senat ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Ex-Gatte der BF, der bereits im Jahr 2008 eine andere Frau geheiratet hat und mit dieser auch ein Kind hat, nunmehr ein (Verfolgungs-)Interesse an der BF haben sollte, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er angeblich eine Polizistin geheiratet hat. Es hat zwar der nunmehrige Gatte der BF in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge ausgesagt, dass der Ex-Gatte der BF gegenüber seinem Onkel gedroht habe, die BF, ihn selbst und das gemeinsame Kind umzubringen vergleiche Verhandlungsschrift S 11). Dazu ist zunächst zu sagen, dass der nunmehrige Gatte der BF eigenen Angaben zufolge niemals in irgendeiner Weise Kontakt zum Ex-Gatten seiner Frau gehabt hat, sondern er habe nur von seinem Onkel gehört, dass diese Aussagen gefallen seien. Insofern ist der Beweiswert der Zeugenaussage doch stark eingeschränkt, hat der Gatte der BF ja nicht über selbst Erlebtes berichtet, sondern vielmehr nur die angeblichen Wahrnehmungen seines Onkels wiedergegeben. Vor allem aber ist auch darauf hinzuweisen, dass der nunmehrige Ehegatte in seinem eigenen Beschwerdeverfahren, welches mit Erkenntnis des AsylGH vom 13.08.2012, Zahl: E6 409.331-1/2009-16E, abgeschlossen wurde, nichts von einer derartigen Bedrohung erwähnt hat. Konkret hat der nunmehrige Gatte der BF in seinem eigenen Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 16.05.2012 auf seine angeblichen Probleme im Irak hingewiesen, wobei jedoch eine allfällige Bedrohung seitens des Ex-Gatten seiner Frau keinerlei Erwähnung fand. Schließlich brachte der nunmehrige Gatte der BF mit Schreiben vom 19.06.2012 in seinem Verfahren noch eine Stellungnahme ein, die jedoch wiederum nicht eine allfällige Bedrohung seitens des Ex-Gatten seiner Frau erwähnte. Insofern kann hier keine maßgebliche Bedrohungslage bestehen, hätte der nunmehrige Gatte der BF andernfalls dies wohl in seinem Verfahren vorgebracht. In dieser Hinsicht ist auch nicht plausibel, dass der nunmehrige Gatte der BF diese Probleme, wie er in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt angab, deshalb nicht erwähnte, weil er nichts habe "vermischen" und sie bei einer neuerlichen Einvernahme habe vorbringen wollen vergleiche Verhandlungsschrift S 12).

3.6. Die Feststellungen des AsylGH zur Lage im Irak beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der AsylGH keine Zweifel hegt. Zudem wurden diese von der BF nicht bekämpft.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Aberkennung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 2005:2. Aberkennung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 2005:

2.1. Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

2.2. Gemäß § 7 Abs 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs 4 leg cit ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Absatz 4, leg cit ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

In Betracht kommen gegenständlich die Ausschlussgründe nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm Art 1 Abschnitt C der GFK, wonach dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sieIn Betracht kommen gegenständlich die Ausschlussgründe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C der GFK, wonach dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

2.3. Das Bundesasylamt hat dazu im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich die BF durch die Ausstellung eines irakischen Visums bzw. den 13-tägigen Aufenthalt im Irak wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt habe und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Irak ausgeschlossen werden könne. Sie habe sich mittlerweile auch mit ihrem Gatten versöhnt und sei das Frauenzentrum, für das die BF gearbeitet habe, bereits im Jahre 2000 geschlossen worden.

Das Bundesasylamt stellte dabei offenbar auf die Z 1 und 5 des Art 1 Abschnitt C GFK ab.Das Bundesasylamt stellte dabei offenbar auf die Ziffer eins und 5 des Artikel eins, Abschnitt C GFK ab.

Dazu ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Ziffer 1 leg cit - neben der Beantragung eines Reisepasses des Heimatlandes - vor allem die (temporäre) Rückkehr in den Heimatstaat eine Rolle spielt. Bei dieser Beendigungsklausel wird von drei Voraussetzungen ausgegangen:

Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln;

Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen;

Erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.

(vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs 119).vergleiche UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 119,).

2.4. Die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand der Unterschutzstellung iSd Z 1 (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326), allerdings kann aus der bloßen Anwesenheit auf dessen Territorium nicht ohne weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden. Vielmehr ist der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat erforderlich (vgl. VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547). Dies ist aus der bloß temporären, einmaligen Rückkehr der BF in den Irak in der Dauer von knapp zwei Wochen wohl nicht abzuleiten, sodass die Ziffer 1 des Art 1 Abschnitt C GFK hier nicht zur Anwendung gelangen kann.2.4. Die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand der Unterschutzstellung iSd Ziffer eins, vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0326), allerdings kann aus der bloßen Anwesenheit auf dessen Territorium nicht ohne weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden. Vielmehr ist der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat erforderlich vergleiche VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547). Dies ist aus der bloß temporären, einmaligen Rückkehr der BF in den Irak in der Dauer von knapp zwei Wochen wohl nicht abzuleiten, sodass die Ziffer 1 des Artikel eins, Abschnitt C GFK hier nicht zur Anwendung gelangen kann.

2.5. Allerdings ist zu beachten, dass die Reise der BF in den Irak (auch) den Zweck hatte, sich mit ihrem (damaligen) Gatten zu treffen und ihren Kindern den Kontakt zu diesem zu ermöglichen bzw. in weiterer Folge ihn auch nach Österreich zu bringen. Da ihr jedoch gerade wegen der vorgebrachten Bedrohungen und Misshandlungen durch ihren (damaligen) Gatten Asyl gewährt worden war, ist durch die Reise der BF in den Irak und den seitens der BF bewusst herbeigeführten Treffen mit ihrem damaligen Gatten und den Versuchen, dessen Nachreise nach Österreich vorzubereiten, nach Ansicht des erkennenden Senats der Tatbestand des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt, zumal die Umstände, auf Grund derer die BF als Flüchtling anerkannt worden ist, offenkundig nicht mehr bestanden (und auch aktuell nicht mehr bestehen, wie sogleich ausgeführt wird). Wie aus der ausführlichen Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis ersichtlich ist, ist aus dem Verhalten der BF unzweifelhaft ableitbar, dass eine Bedrohungslage für die BF seitens ihres damaligen Gatten weder aus ihrer subjektiven Sicht, noch aus objektiver Sicht (mehr) gegeben war. Insofern hat das BAA seinerzeit zu Recht den Asylstatus aberkannt.2.5. Allerdings ist zu beachten, dass die Reise der BF in den Irak (auch) den Zweck hatte, sich mit ihrem (damaligen) Gatten zu treffen und ihren Kindern den Kontakt zu diesem zu ermöglichen bzw. in weiterer Folge ihn auch nach Österreich zu bringen. Da ihr jedoch gerade wegen der vorgebrachten Bedrohungen und Misshandlungen durch ihren (damaligen) Gatten Asyl gewährt worden war, ist durch die Reise der BF in den Irak und den seitens der BF bewusst herbeigeführten Treffen mit ihrem damaligen Gatten und den Versuchen, dessen Nachreise nach Österreich vorzubereiten, nach Ansicht des erkennenden Senats der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfüllt, zumal die Umstände, auf Grund derer die BF als Flüchtling anerkannt worden ist, offenkundig nicht mehr bestanden (und auch aktuell nicht mehr bestehen, wie sogleich ausgeführt wird). Wie aus der ausführlichen Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis ersichtlich ist, ist aus dem Verhalten der BF unzweifelhaft ableitbar, dass eine Bedrohungslage für die BF seitens ihres damaligen Gatten weder aus ihrer subjektiven Sicht, noch aus objektiver Sicht (mehr) gegeben war. Insofern hat das BAA seinerzeit zu Recht den Asylstatus aberkannt.

2.6. Der erkennende Senat verkennt freilich nicht, dass es nach der Rechtsprechung auch im Beendigungsverfahren auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt; daraus folgt, dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun (so der VwGH ausdrücklich in seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499). Aus diesem Grunde wurde mit der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch ausführlich eine allfällige aktuelle Verfolgungsgefahr im Fall ihrer Rückkehr erörtert. Diesbezüglich sei wiederum auf die obige Beweiswürdigung verwiesen, wonach es der BF nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung seitens ihres Ex-Gatten wegen der erfolgten Scheidung, ihrer neuen Eheschließung und der Geburt ihres Sohnes glaubhaft zu machen, sodass die Aberkennung des Asylstatus auch insofern zu bestätigen war.

Auch eine sonstige (neue) Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung wurde von der BF nicht vorgebracht und kam im Verfahren eine solche auch nicht hervor. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die BF in ihrem Asylverfahren - sehr nebensächlich - auch vorbrachte, sie habe vor einiger Zeit in einem Frauenzentrum gearbeitet; an einer einzigen Stelle gab sie diesbezüglich bei ihrer Einvernahme vom 18.10.2004 auch an, die Mitarbeiter des Zentrums seien von der PUK bedroht worden (AS. 87). Dazu ist zu betonen, dass dieses Frauenzentrum den eigenen Angaben der BF zufolge bereits im Jahr 2000 geschlossen wurde, sodass in diesem Zusammenhang keinerlei aktuelle Gefahr einer Verfolgung für die BF ersichtlich ist. Im Aberkennungsverfahren schilderte die BF auf Nachfragen die Problemlage im Hinblick auf das (längst geschlossene) Frauenzentrum etwas anders, nämlich dass ihr (damaliger) Mann (sinngemäß) gegen ihre Tätigkeit im Frauenzentrum gewesen sei (AS. 261). Diesbezüglich ist jedoch wiederum auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach der BF seitens ihres Ex-Gatten keinerlei aktuelle Gefahr einer Verfolgung droht.

2.7. Folglich ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

2.8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 AsylG trotz Aberkennung des Status der Asylberechtigten bislang nicht über eine allfällige Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten entschieden hat. Dies kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein; das Bundesasylamt wird eine derartige Entscheidung noch zu treffen haben.2.8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG trotz Aberkennung des Status der Asylberechtigten bislang nicht über eine allfällige Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten entschieden hat. Dies kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein; das Bundesasylamt wird eine derartige Entscheidung noch zu treffen haben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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