Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 413.175-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt I.) vom 22.04.2010, Zl. 09 11.163-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch eins.) vom 22.04.2010, Zl. 09 11.163-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2003 unter dem Namen XXXX, einen ersten Asylantrag. Dieses Verfahren wurde am 23.10.2003 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2003 unter dem Namen römisch 40 , einen ersten Asylantrag. Dieses Verfahren wurde am 23.10.2003 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer reiste erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2009 unter dem Namen XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er, nachdem er 2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, im Oktober 2003 über Belgien und Frankreich nach Großbritannien gereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. In Österreich habe er unter einem falschen Namen den Asylantrag gestellt, da er von vornherein nach London gewollt hätte. In Großbritannien habe er bei seiner Schwester gelebt, die im Jänner 2007 verstorben sei. Sein Asylantrag sei negativ entschieden worden und am 02.01.2007 sei der Beschwerdeführer nach Kabul abgeschoben worden. Im September 2009 habe er Afghanistan erneut verlassen. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass er nunmehr andere Fluchtgründe als bei seinem ersten Asylverfahren habe. Sein Bruder, der für einen Radiosender gearbeitet habe, sei von den Taliban 2006 getötet worden, da sie ihn beschuldigt hätten, für Ausländer Propaganda zu betreiben. Der Beschwerdeführer sei in den letzten sechs Monaten vor seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan von den Taliban aufgefordert worden, für sie zu kämpfen und die ausländischen Einheiten anzugreifen. Da der Beschwerdeführer seine Familie nicht gefährden habe wollen, sei er geflüchtet.2. Der Beschwerdeführer reiste erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2009 unter dem Namen römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er, nachdem er 2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, im Oktober 2003 über Belgien und Frankreich nach Großbritannien gereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. In Österreich habe er unter einem falschen Namen den Asylantrag gestellt, da er von vornherein nach London gewollt hätte. In Großbritannien habe er bei seiner Schwester gelebt, die im Jänner 2007 verstorben sei. Sein Asylantrag sei negativ entschieden worden und am 02.01.2007 sei der Beschwerdeführer nach Kabul abgeschoben worden. Im September 2009 habe er Afghanistan erneut verlassen. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass er nunmehr andere Fluchtgründe als bei seinem ersten Asylverfahren habe. Sein Bruder, der für einen Radiosender gearbeitet habe, sei von den Taliban 2006 getötet worden, da sie ihn beschuldigt hätten, für Ausländer Propaganda zu betreiben. Der Beschwerdeführer sei in den letzten sechs Monaten vor seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan von den Taliban aufgefordert worden, für sie zu kämpfen und die ausländischen Einheiten anzugreifen. Da der Beschwerdeführer seine Familie nicht gefährden habe wollen, sei er geflüchtet.
3. Am 11.02.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Schwester am 29.11.2004 verstorben sei. Das in der vorigen Einvernahme protokollierte Datum Jänner 2007 sei falsch und mit seinem Ausreisedatum verwechselt worden. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass sein Bruder von den Taliban getötet und er selbst von den Taliban bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer legte drei Dokumente vor, bei denen es sich um seine afghanische Geburtsurkunde, einen Bericht der islamischen Behörde vom 11.07.2009 betreffend die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sowie um ein afghanisches ärztliches Diplom handle.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2010, Zl. 09 11.163-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, da der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan begründet.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2010, Zl. 09 11.163-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, da der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan begründet.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine gewählte Vertreterin fristgerecht Beschwerde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine gewählte Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
6. Am 24.01.2013 langte eine Stellungnahme der in der Zwischenzeit nachgekommenen Ehegattin des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, mit der auch Schulbesuchsbestätigungen der Kinder vorgelegt wurden.
7. In der am 29.01.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte vor, dass ihre Töchter in Afghanistan von einer Zwangsverheiratung bedroht wären. Die Taliban seien mehrmals bei der Familie zu Hause gewesen und hätten ihre Töchter heiraten wollen. Aus Angst vor den Taliban habe sie sie nicht mehr in die Schule geschickt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, Zl. C20 429.197-1/2012, reiste mit den fünf minderjährigen Kindern legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2012 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der jüngste Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren, für den am 30.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.Die Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , Zl. C20 429.197-1/2012, reiste mit den fünf minderjährigen Kindern legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2012 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde der jüngste Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren, für den am 30.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Den beiden Töchtern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 429.195-1/2012 sowie Zl. C20 429.196-1/2012, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und kommt ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Den beiden Töchtern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 429.195-1/2012 sowie Zl. C20 429.196-1/2012, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und kommt ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Töchter des Beschwerdeführers als den Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Kinder.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen XXXX, Zl. C20 429.196-1/2012 und der minderjährigen XXXX, Zl. C20 429.195-1/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen römisch 40 , Zl. C20 429.196-1/2012 und der minderjährigen römisch 40 , Zl. C20 429.195-1/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde den minderjährigen Töchtern des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den Töchtern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde den minderjährigen Töchtern des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den Töchtern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Töchtern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.07.2013