RS Vwgh 2005/11/21 2005/10/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §12 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
ApG 1907 §53;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Eine Berufung gegen die Erteilung der Bewilligung im apothekenrechtlichen Bewilligungsverfahren kann der die Apotheke betreibenden Gesellschaft zugerechnet werden, wenn ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts "als Konzessionär" das Rechtsmittel erhebt und keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen eine solche Zurechnung sprechen (vgl. E vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0020 bis 0024 und 0030).

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100114.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten