TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/3 S4 420795-2/2013

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Veröffentlicht am 03.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §68 Abs2

Spruch

S4 420.795-2/2013/4E

S4 420.796-2/2013/4E

S4 420.799-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter in den Beschwerdeverfahren 1.) der XXXX, 2.) der mj. XXXX, und 3.) der mj. XXXX, alle StA von Afghanistan, [Bescheide der Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2011, Zlen. 11 06.569-EAST Ost (ad 1.),Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter in den Beschwerdeverfahren 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , und 3.) der mj. römisch 40 , alle StA von Afghanistan, [Bescheide der Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2011, Zlen. 11 06.569-EAST Ost (ad 1.),

11 06.575-EAST Ost (ad 2.) und 11 06.576-EAST Ost (ad 3.)] in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen/zu Recht erkannt:

1.)

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes jeweils vom 30.8.2011, Zlen. S18 420.795-1/2011/4E (ad 1.), S18 420.796-1/2011/4E (ad 2.) und S18 420.799-1/2011/4E (ad 3.), werden gemäß 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes jeweils vom 30.8.2011, Zlen. S18 420.795-1/2011/4E (ad 1.), S18 420.796-1/2011/4E (ad 2.) und S18 420.799-1/2011/4E (ad 3.), werden gemäß 68 Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.

2.)

Den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2011, Zlen. 11 06.569-EAST Ost (ad 1.), 11 06.575-EAST Ost (ad 2.) und 11 06.576-EAST Ost (ad 3.) wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Verfahren zugelassen.Den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2011, Zlen. 11 06.569-EAST Ost (ad 1.), 11 06.575-EAST Ost (ad 2.) und 11 06.576-EAST Ost (ad 3.) wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Verfahren zugelassen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im Spruch genannten Parteien Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan, reisten am 1.7.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. XXXX ist die Mutter der minderjährigen (mj.) XXXX.Die im Spruch genannten Parteien Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan, reisten am 1.7.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch 40 ist die Mutter der minderjährigen (mj.) römisch 40 .

Die Anträge der Parteien wurden mit den im Spruch des gegenständlichen Beschlusses/Erkenntnisses bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2.8.2011 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Italien für zuständig erklärt und wurden die Parteien gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen.Die Anträge der Parteien wurden mit den im Spruch des gegenständlichen Beschlusses/Erkenntnisses bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2.8.2011 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) Italien für zuständig erklärt und wurden die Parteien gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidungen erhoben die Parteien fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, der die Beschwerden mit Erkenntnissen jeweils vom 30.8.2011, Zlen. S18 420.795-1/2011/4E (ad 1.), S18 420.796-1/2011/4E (ad 2.) und S18 420.799-1/2011/4E (ad 3.), abwies.

In der Folge begehrten die Parteien durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit an das Bundesasylamt gerichtetem Schriftsatz vom 24.1.2013 die Feststellung, dass mittlerweile durch Ablauf der in Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin II-VO genannten Frist Österreich zur Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig sei.In der Folge begehrten die Parteien durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit an das Bundesasylamt gerichtetem Schriftsatz vom 24.1.2013 die Feststellung, dass mittlerweile durch Ablauf der in Artikel 19, Absatz 3 und 4 Dublin II-VO genannten Frist Österreich zur Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig sei.

Das Bundesasylamt hat letztlich mit Vorlagebericht vom 18.3.2013 mitgeteilt, dass eine Überstellung der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien nicht stattgefunden hat und die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4 letzter Fall Dublin II-VO mit 21.3.2013 verstrichen ist.Das Bundesasylamt hat letztlich mit Vorlagebericht vom 18.3.2013 mitgeteilt, dass eine Überstellung der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien nicht stattgefunden hat und die Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, letzter Fall Dublin II-VO mit 21.3.2013 verstrichen ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß Art. 19 Abs. 3 erster Satz Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, erster Satz Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ad 1.)

Festgestellt wird, dass Italien mit Fax vom 21.7.2011 die Aufnahme der Parteien gem. Art 10 Abs. 1 Dublin II-VO akzeptiert hat. Eine Überstellung der Parteien nach Italien ist nach der Aktenlage bis dato nicht erfolgt.Festgestellt wird, dass Italien mit Fax vom 21.7.2011 die Aufnahme der Parteien gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO akzeptiert hat. Eine Überstellung der Parteien nach Italien ist nach der Aktenlage bis dato nicht erfolgt.

Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, sind im gegenständlichen Fall folgende Überlegungen anzustellen:

Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des § 5a Abs. 3 AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich § 5a Abs. 3 AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin II für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, wörtlich ausführt - zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen.Die Artikel 19, Absatz 3 und 4 sowie 20 Absatz 2, Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin römisch zwei für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, wörtlich ausführt - zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen.

In den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach Paragraph 5, von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass nunmehr nach Ablauf von jedenfalls mehr als 18 Monaten nach Annahme des Aufnahmeantrages durch Italien am 21.7.2011 aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. § 5 AsylG iVm Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin II-VO Österreich spätestens mit Ablauf des 21.7.2013 für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig geworden ist.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass nunmehr nach Ablauf von jedenfalls mehr als 18 Monaten nach Annahme des Aufnahmeantrages durch Italien am 21.7.2011 aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3 und 4 Dublin II-VO Österreich spätestens mit Ablauf des 21.7.2013 für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig geworden ist.

Die die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückweisenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes waren daher von Amts wegen aufzuheben.

Ad 2.)

Durch die in Spruchpunkt 1. normierte amtswegige Aufhebung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 30.8.2011, Zlen. S18 420.795-1/2011/4E (ad 1.), S18 420.796-1/2011/4E (ad 2.) und S18 420.799-1/2011/4E (ad 3.), gemäß 68 Abs. 2 AVG, sind die Verfahren der Parteien wieder in das Stadium der Beschwerdeanhängigkeit zurückgetreten, sodass der Asylgerichtshof - mangels Bestehens einer dem vormaligen § 5a AsylG 1997 vergleichbaren sondergesetzlichen Vorschrift - über die (nunmehr wieder anhängig gewordenen) Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2011, Zlen. 11 06.569-EAST Ost (ad 1.), 11 06.575-EAST Ost (ad 2.) und 11 06.576-EAST Ost (ad 3.), abzusprechen hat:Durch die in Spruchpunkt 1. normierte amtswegige Aufhebung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 30.8.2011, Zlen. S18 420.795-1/2011/4E (ad 1.), S18 420.796-1/2011/4E (ad 2.) und S18 420.799-1/2011/4E (ad 3.), gemäß 68 Absatz 2, AVG, sind die Verfahren der Parteien wieder in das Stadium der Beschwerdeanhängigkeit zurückgetreten, sodass der Asylgerichtshof - mangels Bestehens einer dem vormaligen Paragraph 5 a, AsylG 1997 vergleichbaren sondergesetzlichen Vorschrift - über die (nunmehr wieder anhängig gewordenen) Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2011, Zlen. 11 06.569-EAST Ost (ad 1.), 11 06.575-EAST Ost (ad 2.) und 11 06.576-EAST Ost (ad 3.), abzusprechen hat:

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die vormals bestehende Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer mittlerweile erloschen, sodass die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen ihre Anträge gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden sind, keinen Bestand mehr haben können und folglich den bezughabenden Beschwerden gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben war.Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die vormals bestehende Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer mittlerweile erloschen, sodass die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen ihre Anträge gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden sind, keinen Bestand mehr haben können und folglich den bezughabenden Beschwerden gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bescheidbehebung, parlamentarische Materialien, Rechtsanschauung des VwGH, Überstellungsfrist, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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