Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 431.477-2/2013-4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zl. E12 431.477-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zl. E12 431.477-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens von römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zl. E12 431.477-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zl. E12 431.477-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "A."), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), stellte ursprünglich am 8.12.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "A."), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), stellte ursprünglich am 8.12.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen an, dass er Pakistan bereits 2002 verlassen und dort zuvor bei einem Wohlfahrtsverein gearbeitet habe. Der Verein habe sich im Jänner 2003 wegen Streitigkeiten mit der PPP aufgelöst. Seitens der PPP habe es immer wieder den Vorwurf der Veruntreuung von Spendengeldern gegeben. Der A. könne nicht mehr in seine Heimat zurück, da seine Familie Probleme mit der PPP habe, während der A. Mitglied der Kaaf League sei. Im November 2003 sei der A. auch mit einem Messer attackiert worden.
I.1.2. Der Antrag des A. auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 12.12.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des A. auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 12.12.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die erstinstanzliche Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu im Wesentlichen aus:römisch eins.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die erstinstanzliche Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu im Wesentlichen aus:
"Der BF habe zunächst behauptet, Mitglied von einer Partei zu sein, von der er letztlich gar nichts gewusst habe. Das Parteilogo einer pakistanischen Partei prange überall. Das Parteilogo der QAAF LEAGUE sei ein Fahrrad und kein Löwe, das der PML-Q sei kein Fahrrad, sondern ein Sichelmond mit Stern auf grünem Grund. Der BF habe aber auch sonst nichts über die Partei gewusst, deren Mitglied er sein wolle. Die Behörde schließe aus diesen politischen Wissenslücken, dass der BF am politischen Geschehen in seiner Heimat offenbar kein besonderes Interesse habe. Wenn er angab, deswegen nicht informiert zu sein, weil er schon so lange von zu Hause fort sei, so handle es sich dabei um einen untauglichen Versuch, sein Vorbringen irgendwie plausibel erscheinen zu lassen. Der BF habe sich auch über die aktuellen Vorgänge in seiner Familie informiert gezeigt und hätte auch über die Medien oder sonstige moderne Kommunikationsmittel Informationen über die aktuelle politische Lage in seiner Heimat einholen können. Dass der BF das nicht tat, lasse den Schluss zu, dass er einen Fluchtgrund konstruiert habe, der nicht den Tatsachen entspricht. Zur behaupteten Verfolgung des BF durch die PPP würden auch jene Schilderungen nicht passen, wonach der BF während der gesamten Zeit offenbar völlig unbehelligt seiner Arbeit am elterlichen Bauernhof nachgehen und sein Leben ebenso wie seine Familie ungestört gestalten konnte. Wäre der BF tatsächlich in der von ihm behaupteten Art und Weise im Visier der PPP gestanden, hätte diese zumindest auch versucht, die Existenz des BF zu zerstören und wäre in dieser Zeit die Familie des BF ebenfalls zumindest auch bedroht worden. Unter diesem Aspekt sei es auch völlig unglaubwürdig, wenn der BF behaupte, dass er vor der Ausreise problemlos zu Hause leben und arbeiten und seinen Hobbys nachgehen konnte.
Der BF habe angeben, dass seine Welfareorganisation von Jänner 2001 bis Jänner 2003 bestanden habe und sich exakt 2 Jahre nach ihrer Gründung wieder aufgelöst habe. Der BF habe seine Heimat aber erst im Juli 2003 verlassen und habe sich somit nach der Vereinsauflösung noch 6 Monate in seiner Heimat aufgehalten. Auch, dass der BF behaupte, im November 2003 mit einem Messer verletzt worden zu sein, passe nicht in das konstruierte Zeitschema.
Der BF habe weiter angegeben, im Zuge eines Besuches in Islamabad entführt und in ein Ausbildungslager gebracht worden zu sein. Die Zeitspanne, die er im Ausbildungslager zugebracht haben will, habe der BF ebenfalls unterschiedlich angegeben, einmal mit 3 und einmal mit 4 Monaten.
Ungeachtet der unglaubwürdigen Fluchtgeschichte sei aber die pakistanische Polizei sowohl willens als auch fähig, bei strafrechtswidrigen Übergriffen durch Private Schutz zu gewähren."
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.2.2013, Zl. E12 431.477-1/2012-8E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs.1 Z.1 und 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.2.2013, Zl. E12 431.477-1/2012-8E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"Es ist absolut unplausibel, weshalb der BF als (bestenfalls) einfaches Parteimitglied seiner Partei derart in das Visier der PPP gelangt sein sollte, wie er behauptet. Wenn die PPP tatsächlich finanzielle Ungereimtheiten beim Verein gesehen hat, hätte sie sich jederzeit an die Polizei oder ein Gericht wenden können, um so eine Aufklärung herbeizuführen.
Es ist auch nicht glaubhaft, dass sich der BF nie an die Polizei gewandt haben soll, zumal er sogar einmal mit einem Messer attackiert wurde. Soweit er sich diesbezüglich damit herauszureden versucht, die Polizei habe von seinen Freunden Geld verlangt, als diese Anzeige erstatten wollten, bedeutet dies noch lange nicht, dass das automatisch auch bei ihm so gewesen wäre. Außerdem hat der BF stattdessen immerhin auch 8.000,- Euro für den Schlepper aufgetrieben.
Soweit der BF in seiner Beschwerde Übersetzungsfehler oder eine falsche Protokollierung andeutet, ist ihm entgegen zu halten, dass ihm sämtliche mit ihm aufgenommenen Niederschriften auch rückübersetzt wurden und er deren Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner eigenhändigen Unterschrift auch bestätigt hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es sich bei diesen Beschwerdeausführungen lediglich um den untauglichen Versuch handelt, Widersprüche im Nachhinein aus der Welt zu schaffen.
Aus dem Akteninhalt kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei seiner Einvernahme durch das BAA in irgendeiner Weise gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr hat er auf die entsprechenden Fragen ausdrücklich angegeben, dass er gesund und einvernahmefähig sei und keine Medikamente einnehme.
Soweit der BF sein Vorbringen in der Beschwerde neuerlich abändert bzw. steigert, unterliegen diese Angaben dem Neuerungsverbot. Überdies stellen sie ein weiteres Indiz dafür dar, dass der BF durch die neuerlichen Steigerungen offensichtlich noch einmal versucht, seinem überdies ohnedies nur vagen und unsubstantiierten Vorbringen doch noch Asylrelevanz zu verleihen."
Dieses Erkenntnis wurde dem A. am 4.3.2013 persönlich zugestellt.
I.1.5. Mit Eingabe vom 1.3.2013 (eingelangt beim BAA am 4.3.2013) beantragte der A. per Fax die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Der A. habe am 18.2.2013 von seinem Freund aus Griechenland ein Kuvert mit Beweismitteln erhalten. Aus den pakistanischen Zeitungen gehe hervor, dass das Vorbringen des A. den Tatsachen entspreche. Es handle sich im Einzelnen um Berichte aus verschiedenen Zeitungen, die belegen, dass die Familie des A. 2011 von einem gezielten Attentat betroffen war. Weiter um einen Zeitungsausschnitt, aus dem hervorgehe, dass die Wohlfahrtsorganisation, für die der A. tätig gewesen sei, 2003 Opfer eines gezielten Anschlages geworden sei. Weiter werde ein FIR betreffend den Vorfall aus dem Jahr 2003 vorgelegt.römisch eins.1.5. Mit Eingabe vom 1.3.2013 (eingelangt beim BAA am 4.3.2013) beantragte der A. per Fax die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Der A. habe am 18.2.2013 von seinem Freund aus Griechenland ein Kuvert mit Beweismitteln erhalten. Aus den pakistanischen Zeitungen gehe hervor, dass das Vorbringen des A. den Tatsachen entspreche. Es handle sich im Einzelnen um Berichte aus verschiedenen Zeitungen, die belegen, dass die Familie des A. 2011 von einem gezielten Attentat betroffen war. Weiter um einen Zeitungsausschnitt, aus dem hervorgehe, dass die Wohlfahrtsorganisation, für die der A. tätig gewesen sei, 2003 Opfer eines gezielten Anschlages geworden sei. Weiter werde ein FIR betreffend den Vorfall aus dem Jahr 2003 vorgelegt.
Es handle sich dabei ausschließlich um Beweismittel, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des A. vorhanden waren, die er aber ohne sein Verschulden nicht in Vorlage bringen konnte.
Aus den Unterlagen aus Griechenland gehe hervor, dass der A. in Griechenland als Asylwerber aufhältig gewesen sei. Nachdem 2011 2 Geschwister bei einem gezielten Attentat umgebracht worden seien, habe der A. in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Zum Nachweis seiner Identität habe der A. in Griechenland seinen Reisepass abgegeben, den er sich 2005 von der afghanischen Botschaft ausstellen ließ. Der alte abgelaufene Reisepass sei in Pakistan.
I.1.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.6. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
II.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden vergleiche VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
II.2.2.1. In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 6.2.2013 über den Asylantrag des A. stand ihm jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.römisch zwei.2.2.1. In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 6.2.2013 über den Asylantrag des A. stand ihm jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Gemäß den Angaben des A. hat er von seinem griechischen Freund die nunmehr vorgelegten Beweismittel per Post am 18.2.2013 erhalten, der Wiederaufnahmeantrag vom 1.3.2013 (eingelangt am 4.3.2013) erscheint daher insoweit rechtzeitig.
II.2.2.2. Soweit der BF seinen Wiederaufnahmeantrag auf Unterlagen stützt, die belegen sollen, dass er in Griechenland doch einen Asylantrag gestellt hat, ist dazu festzustellen, dass diese Tatsache zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Überdies handelt es sich dabei um Beweismittel, die der BF bei entsprechender Aufmerksamkeit und Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im laufenden Asylverfahren vorlegen hätte können. Auch die beabsichtigte Heirat mit einer griechischen Staatsangehörigen hat auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss.römisch zwei.2.2.2. Soweit der BF seinen Wiederaufnahmeantrag auf Unterlagen stützt, die belegen sollen, dass er in Griechenland doch einen Asylantrag gestellt hat, ist dazu festzustellen, dass diese Tatsache zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Überdies handelt es sich dabei um Beweismittel, die der BF bei entsprechender Aufmerksamkeit und Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im laufenden Asylverfahren vorlegen hätte können. Auch die beabsichtigte Heirat mit einer griechischen Staatsangehörigen hat auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss.
Die vorgelegten Zeitungsausschnitte und der FIR aus Pakistan haben ebenfalls bereits vor dem Asylverfahren des BF existiert. Bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt hätte der BF diese Unterlagen bereits im laufenden Asylverfahren vorlegen können, zumal es ihm jetzt offensichtlich auch binnen kürzester Zeit möglich war, sich die Unterlagen nachschicken zu lassen. Aber auch bei Berücksichtigung dieser Unterlagen wäre es zu keinem anderen Verfahrensausgang gekommen, da nicht hervorkam, dass der BF aus einem der in der GFK genannten Gründe verfolgt würde.
II.2.2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.römisch zwei.2.2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
17.05.2013