TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/3 E10 433322-1/2013

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Veröffentlicht am 03.04.2013
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Spruch

E10 433.322-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Vorsitzenden und den Richter Mag. Engel als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 12 07.422-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Vorsitzenden und den Richter Mag. Engel als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 12 07.422-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 18.6.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 18.6.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, ein Onkel der bP hätte einen Mord begangen. Die Familie des Opfers unterhielte Kontakte zu den Taleban und hätte sich dieser bedient, um Druck auf die bP bzw. deren Familie auszuüben. Um weiteren Repressalien zu entgehen, sei die bP aus Pakistan ausgereist.

Im Zuge des Verfahrens legte die bP zwei FIRs vor. Die belangte Behörde gab deren Übersetzung in Auftrag, laut E-Mail vom 7.1.2013 könne der Dolmetsch "die Handschrift nicht entziffern", weshalb er "die Dokumente nicht vollständig übersetzen könnte".

Im Akt befinden sich letztlich lediglich rudimentäre Übersetzungen der FIRs, aus denen deren Sinninhalt nicht entnehmbar ist. Weitere Ermittlungsschritte um den Sinn der FIRs zu erkunden wurden seitens der belangten Behörde sichtlich nicht unternommen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass es der bP nicht gelang ein stimmiges die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Berichts enthaltendes Vorbringen zu erstatten.

Zu den vorgelegten FIRs führte die belangte Behörde aus "dass diese erstens kaum lesbar sind, zweitens im Normalfall nur die Angaben des Anzeigers widerspiegeln, drittens darauf vermerkt wurde, dass eine Anzeige von einem Mann namens "XXXX" und die andere von einem Mann namens "XXXX" erstattet wurde und viertens keinerlei Bestätigung dafür vorliegt, dass der darin enthaltene (unleserliche) Inhalt der Tatsachenwelt entspricht, sondern lediglich, dass die angeführten Männer am 1.2.2011 und am 6.3.2011 eine Anzeige erstattet haben."

Ebenso wurde auf die Berichtslage verwiesen, wonach es in Pakistan leicht möglich sei, gegen sich selbst ein (Schein-)Strafverfahren in Gang zu setzen.

In eventu wurde vorgebracht, die pakistanischen Behörden wären gewillt und befähigt, der bP Schutz zu gewähren, darüber hinaus stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde irrig davon ausgehe, das Vorbringen der bP stelle sich als nicht glaubhaft dar und ziehe in weiterer Folge hieraus falsche rechtliche Schlüsse. Ebenso könne nicht vom Willen und der Fähigkeit des Staates, der bP Schutz zu gewähren, bzw. von der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.

Nach Beschwerdevorlage übermittelte das ho. Gericht die genannten FIRs einem Übersetzungsbüro, welches eine vollständige Übersetzung übermittelte und nichts darauf hindeutete, dass sich deren Inhalt als objektiv nicht lesbar darstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass sich im Inhalt des Vorbringen der bP Hinweise bestehen, welche auf die nicht vorhandene Glaubhaftigkeit des Vorbringens hindeuten, doch darf auch nicht übersehen werden, dass die bP bis dato nicht widerlegt am Verfahren mitwirkte und Bescheinigungsmittel vorlegte, wie es ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren entspricht (§ 15 AsylG; ebenso RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis, Artikel 4 Absatz 1 und 5).Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass sich im Inhalt des Vorbringen der bP Hinweise bestehen, welche auf die nicht vorhandene Glaubhaftigkeit des Vorbringens hindeuten, doch darf auch nicht übersehen werden, dass die bP bis dato nicht widerlegt am Verfahren mitwirkte und Bescheinigungsmittel vorlegte, wie es ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren entspricht (Paragraph 15, AsylG; ebenso RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis, Artikel 4 Absatz 1 und 5).

Im gegenständlichen Fall legte die bP die genannten FIRs vor, deren behauptete Echtheit bis dato nicht widerlegt wurde. Es wäre somit Obliegenheit der belangten Behörde gewesen, sich mit deren Inhalt in entsprechender Weise auseinanderzusetzen. Dieser Obliegenheit kam sie jedenfalls nicht nach, indem sie die -objektiv sichtlich lesbaren- FIRs einem Dolmetsch übergab, welcher sie für sich subjektiv als nicht lesbar qualifizierte (aus welchen Gründen auch immer) und in weiterer Folge keine weiteren Anstalten setzte, sich mit dem genauen Inhalt dieser FIRs auseinanderzusetzen.

Aus dem Umstand, "dass eine Anzeige von einem Mann namens "XXXX" und die andere von einem Mann namens "XXXX" erstattet wurde" lässt sich kein Umstand abgewinnen, welche die belangte Behörde von der oa. Obliegenheit entbinden würde. Viel mehr wäre sie im Rahmen des Ermittlungsverfahren dazu angehalten gewesen, die Rolle dieser beiden Männer zu hinter- bzw. erfragen, wenn sich aus dem bisherigen Vorbringen der bP und im sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis hierauf ergibt.

Auch wenn ein FIR die Erstattung der Anzeige, jedoch nicht das tatsächliche Geschehen der darin genannten Tat bescheinigt, kommt ihm dennoch ein Indizcharakter zu und wird die belangte Behörde im Rahmen ihrer Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet sein, sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, was regelmäßig Ermittlungsschritte zur Feststellung dessen Echtheit und Authentizität bzw. des Wahrheitsgehaltes des ihm behauptetermaßen zu Grunde liegenden Sachverhalts mitumfassen wird.

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde mit der Beweiskraft und dem Inhalt der FIRs nur mangelhaft und letztlich antizipierend auseinandergesetzt

Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was ohne eine gutachterliche oder solchen auf gleichem fachlichem Niveau stattfindenden Auseinandersetzung nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu sei im Vorhinein angeführt, dass es jedenfalls nicht ausreichen wird, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente bzw. die Möglichkeit der Einleitung von (Schein-)Strafverfahren zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man nämlich -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, ihrer Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen (vgl. neben § 15 leg cit auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was ohne eine gutachterliche oder solchen auf gleichem fachlichem Niveau stattfindenden Auseinandersetzung nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu sei im Vorhinein angeführt, dass es jedenfalls nicht ausreichen wird, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente bzw. die Möglichkeit der Einleitung von (Schein-)Strafverfahren zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man nämlich -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, ihrer Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen vergleiche neben Paragraph 15, leg cit auch Artikel 4, (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.

Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan in Bezug auf ge- und/oder verfälschte Dokumente zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.

Sollte sich die Echtheit und Authentizität der vorgelegten Bescheinigungsmittel ergeben wäre die Frage, inwieweit sich aus dem beschriebenen Sachverhalt ein aktuelles Bedrohungszenario herleiten lässt, zu prüfen. Sollte sich hierbei die Frage des Willens und des Schutzes des pakistanischen Staates, Schutz zu gewähren aufwerfen, würden sich lediglich allgemeine Ausführungen nicht als tragfähig darstellen, sondern wäre die individuelle Lage der bP vor dem Hintergrund der Sicherheitslage, der Art der Gefahr, der Personen von denen die Gefahr ausgeht, der individuellen Schutzbedürftigkeit der bP und der strukturellen Eigenheiten der pakistanischen Sicherheitskräfte besonders zu prüfen.

Wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausginge, wäre neben den allgemeinen Ausführungen (vgl. etwa (vgl. hierzu auch das ho. Erk. vom 13.8.2012, Zl. Zl. E10 414399-1/2010/12E. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 10.10.2012, U 1921/12-3 abgelehnt.) besonders auf die Minderjährigkeit der bP Bedacht zu nehmen (vgl. zur Problematik der innerstaatlichen Fluchtalternative von Minderjährigen etwa Erk. d. VwGH vom 26.6.1996, 95/20/0427).Wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausginge, wäre neben den allgemeinen Ausführungen vergleiche etwa vergleiche hierzu auch das ho. Erk. vom 13.8.2012, Zl. Zl. E10 414399-1/2010/12E. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 10.10.2012, U 1921/12-3 abgelehnt.) besonders auf die Minderjährigkeit der bP Bedacht zu nehmen vergleiche zur Problematik der innerstaatlichen Fluchtalternative von Minderjährigen etwa Erk. d. VwGH vom 26.6.1996, 95/20/0427).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine abschließende Abklärung des hier beschriebenen Beweisthemas und dessen Beurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht möglich sein wird, ohne die bP im Lichte des Hintergrundes des Ergebnisses der ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu befragen bzw. das Beweisergebnis, aber auch den Inhalt der Beweismittel, soweit dieser für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar ist, mit ihr zu erörtern.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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