Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D4 425273-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, FZ. 13 01.245-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, FZ. 13 01.245-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.02.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen dazu an, er habe für seinen Auftraggeber zunächst Autos gereinigt und später an andere Orte überstellt. Nach dem Verschwinden seines Chefs im Juni oder Juli 2011 hätten die Besitzer der Autos diese vom Beschwerdeführer zurückgefordert, welcher jedoch nichts über den Verbleib der Autos gewusst habe. Zunächst sei von ihm der Wert der Autos verlangt worden, später sei ihm gedroht worden, dass er ins Gefängnis gebracht und sein Vater getötet werde, schlussendlich sei auch ihm mit der Ermordung gedroht worden. Am 01.02.2012 sei das Haus des Vaters angezündet worden und dieser sei dabei ums Leben gekommen. Davor seien auch Polizisten zu ihnen gekommen und hätten ebenfalls Geld für die verschwundenen Autos gefordert, worauf der Beschwerdeführer dreimal zwischen 30.000.- und 50.000.- Som bezahlt habe.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Kopfschmerzen und Schlafstörungen, sei jedoch nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und nehme keine Medikamente. Seine Familie lebe in der Stadt Kant an einer näher genannten Adresse. Weiters machte er Angaben zu seinen Fluchtgründen. In Österreich habe er keine Familie oder Verwandten.
Dieser Antrag wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kirgisistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Kirgisistan deshalb verlassen habe, weil er in der Heimat Verfolgung durch die Drohung von ehemaligen Vertragspartnern seines ehemaligen Arbeitgebers zu befürchten gehabt hätte bzw. durch vier bis fünf Polizisten erpresst worden sei. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei infolge von Widersprüchen als unglaubwürdig zu erachten gewesen. Zudem finde der vorgebrachte Sachverhalt keine Deckung in der GFK, weil es sich bei den Bedrohungen durch Vertragspartner seines ehemaligen Arbeitgebers um Übergriffe von Privatpersonen handle, welche vom Staat nicht geduldet würden. Überdies werde bemerkt, dass die behaupteten Schwierigkeiten nicht die für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität aufgewiesen hätten. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei nicht festzustellen gewesen und mangels Eingriff in Art. 8 EMRK sei seine Ausweisung auszusprechen gewesen.Dieser Antrag wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kirgisistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Kirgisistan deshalb verlassen habe, weil er in der Heimat Verfolgung durch die Drohung von ehemaligen Vertragspartnern seines ehemaligen Arbeitgebers zu befürchten gehabt hätte bzw. durch vier bis fünf Polizisten erpresst worden sei. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei infolge von Widersprüchen als unglaubwürdig zu erachten gewesen. Zudem finde der vorgebrachte Sachverhalt keine Deckung in der GFK, weil es sich bei den Bedrohungen durch Vertragspartner seines ehemaligen Arbeitgebers um Übergriffe von Privatpersonen handle, welche vom Staat nicht geduldet würden. Überdies werde bemerkt, dass die behaupteten Schwierigkeiten nicht die für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität aufgewiesen hätten. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei nicht festzustellen gewesen und mangels Eingriff in Artikel 8, EMRK sei seine Ausweisung auszusprechen gewesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung von Recherchen in Kirgisistan, wonach das Haus der Eltern nicht abgebrannt und sein Vater am Leben ist, sowie nach einer mündlichen Verhandlung 24.07.2012 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012, D4 425273-1/2012/10E, als unbegründet abgewiesen. Nach Feststellungen zu Kirgisistan, auch zur allgemeinen Gesundheitsversorgung, wurde begründend ausgeführt, dass in den Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen gewesen seien, unter anderem konnte durch konkrete, auf den Fall bezogene Recherchen herausgefunden werden, dass der Vater noch am Leben sowie das Haus unversehrt ist, und er sein Fluchtvorbringen eklatant gesteigert habe, sodass nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werde. Zu den von ihm genannten gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen und Schlafstörungen, Herz- und Atembeschwerden, Magengeschwüre, Nierenprobleme) habe er angegeben, sich diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente zu nehmen und diesbezüglich auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, weshalb seitens des Asylgerichtshofes nicht vom Vorliegen von lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen ausgegangen wurde sowie auf das Vorliegen von Behandlungsmöglichkeiten in Kirgisistan hingewiesen wurde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann, der in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und welcher dort noch über Bekannte und Verwandte verfüge. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Lebensgemeinschaft, seine Verwandten seien nicht in Österreich aufhältig, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstelle. Ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben wurde nach Abwägung aller Interessen ebenfalls nicht als gegeben erachtet.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung von Recherchen in Kirgisistan, wonach das Haus der Eltern nicht abgebrannt und sein Vater am Leben ist, sowie nach einer mündlichen Verhandlung 24.07.2012 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012, D4 425273-1/2012/10E, als unbegründet abgewiesen. Nach Feststellungen zu Kirgisistan, auch zur allgemeinen Gesundheitsversorgung, wurde begründend ausgeführt, dass in den Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen gewesen seien, unter anderem konnte durch konkrete, auf den Fall bezogene Recherchen herausgefunden werden, dass der Vater noch am Leben sowie das Haus unversehrt ist, und er sein Fluchtvorbringen eklatant gesteigert habe, sodass nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werde. Zu den von ihm genannten gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen und Schlafstörungen, Herz- und Atembeschwerden, Magengeschwüre, Nierenprobleme) habe er angegeben, sich diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente zu nehmen und diesbezüglich auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, weshalb seitens des Asylgerichtshofes nicht vom Vorliegen von lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen ausgegangen wurde sowie auf das Vorliegen von Behandlungsmöglichkeiten in Kirgisistan hingewiesen wurde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann, der in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und welcher dort noch über Bekannte und Verwandte verfüge. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Lebensgemeinschaft, seine Verwandten seien nicht in Österreich aufhältig, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK darstelle. Ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privatleben wurde nach Abwägung aller Interessen ebenfalls nicht als gegeben erachtet.
Dieses Erkenntnis dem Beschwerdeführer am 16.08.2012 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Am XXXXwurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-Verordnung aus der Schweiz rückübernommen, worauf er am selben Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Wien Schwechat am 30.01.2013 gab er an, die Gründe seines ersten Asylantrages aufrecht zu erhalten.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 05.02.2013, brachte der Beschwerdeführer ua. vor, psychisch labil zu sein und dass er glaube psychisch krank zu sein. Er schlafe schlecht und habe Kopfschmerzen, abgenommen und sehe auch schlechter, bekomme Atembeschwerden und Herzstechen. Diese Probleme bestünden seitdem er den negativen Bescheid erhalten habe und er habe auch angegeben, dass er selbstmordgefährdet sei.
Nach dem Ergebnis der am 06.02.2013 durchgeführten ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers lag bei diesem eine "Anpassungsstörung, F 43.21" vor, eine akute Selbstmordgefährdung bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.
Nach den durchgeführten Ermittlungen vom 26.02.2012 befand sich der Beschwerdeführer vom XXXXbis XXXX stationär im Krankenhaus. Er hatte sich selbst Verletzungen zugezogen und Medikamente eingenommen. Dem vorläufigen Arztbrief vom 20.02.2013 ist als Hauptdiagnose "Suizidversuch i.R.e. Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik F 43.2" und als Nebendiagnose "V.Sciss.antebrachii sin." zu entnehmen sowie ein Vorschlag zur medikamentösen Behandlung.Nach den durchgeführten Ermittlungen vom 26.02.2012 befand sich der Beschwerdeführer vom XXXXbis römisch 40 stationär im Krankenhaus. Er hatte sich selbst Verletzungen zugezogen und Medikamente eingenommen. Dem vorläufigen Arztbrief vom 20.02.2013 ist als Hauptdiagnose "Suizidversuch i.R.e. Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik F 43.2" und als Nebendiagnose "V.Sciss.antebrachii sin." zu entnehmen sowie ein Vorschlag zur medikamentösen Behandlung.
Anlässlich der neuerlichen ärztlichen Begutachtung vom 05.03.2013 wurde erneut eine "Anpassungsstörung, F 43.21 wie bereits im Vorgutachten" diagnostiziert. Für eine andere Störung konnte kein Hinweis gefunden werden. Es wurde eine Behandlung mit Antidepressiva als therapeutische und medizinische Maßnahme angeraten. Weiters wurde ausgeführt, dass die vor kurzem getätigte Selbstverletzung von der Art und Intensität nicht geeignet war, einen Suizid zu begehen, es stelle eine suizidale Geste dar. Die Durchführung eines Suizids sei damit aber nicht ausgeschlossen.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Darin wurde festgestellt, dass er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Krankheit leide, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Das erste Verfahren sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 abgeschossen worden, welches am 16.08.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstanden Sachverhalt berücksichtigt worden, auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG. Im neuen Verfahren habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es bestünden keine familiären Bindungen und auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage im Herkunftsstaat eingetreten und habe sich die ihn persönlich betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens ebenfalls nicht geändert. Sodann wurden Feststellungen zur Kirgisistan (Stand Jänner 2013) getroffen, darunter auch solche betreffend die medizinische Versorgung allgemeiner Art.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Darin wurde festgestellt, dass er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Krankheit leide, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Das erste Verfahren sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 abgeschossen worden, welches am 16.08.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstanden Sachverhalt berücksichtigt worden, auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG. Im neuen Verfahren habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es bestünden keine familiären Bindungen und auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage im Herkunftsstaat eingetreten und habe sich die ihn persönlich betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens ebenfalls nicht geändert. Sodann wurden Feststellungen zur Kirgisistan (Stand Jänner 2013) getroffen, darunter auch solche betreffend die medizinische Versorgung allgemeiner "Art".
Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage
Dieser Bescheid wurde am 14.03.2013 vom Beschwerdeführer übernommen.
Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde, worin unter
anderem bemängelt wird, dass derzeit nicht ausreichend geklärt sei,
dass der Beschwerdeführer nicht suizidgefährdet sei, und dass
weitergehende ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden
müssten... Der Beschwerdeführer leide an einer ernstzunehmenden
psychischen Erkrankung, welche in Kirgisistan kaum behandelt werden
könne. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer
einen Selbstmord begehen könnte, insbesondere hinsichtlich einer
drohenden Abschiebung... Abschließend wurde die Zuerkennung
aufschiebender Wirkung beantrag.
Am 26.03.2013 langte ein Konvolut weiterer Befunde betreffend den Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein. Darunter ein Befund vom 21.03.2013 des Krankenhauses XXXX, wonach beim Beschwerdeführer eine "depressive Episode mit konkreten Suizidgedanken" diagnostiziert wurde und eine medikamentöse und fachärztliche Behandlung als erforderlich erachtet wurde sowie akute Suizidalität im Fall einer Abschiebung nicht ausgeschlossen wurde.Am 26.03.2013 langte ein Konvolut weiterer Befunde betreffend den Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein. Darunter ein Befund vom 21.03.2013 des Krankenhauses römisch 40 , wonach beim Beschwerdeführer eine "depressive Episode mit konkreten Suizidgedanken" diagnostiziert wurde und eine medikamentöse und fachärztliche Behandlung als erforderlich erachtet wurde sowie akute Suizidalität im Fall einer Abschiebung nicht ausgeschlossen wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266).Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG].Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG].
Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Für die Frage des Vorliegens eines glaubhaften Kerns bedarf es jedenfalls einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen des Asylwerbers. Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen kann zwar argumentativ von Bedeutung sein, doch ist ein solcher nach der Rechtssprechung nicht ausreichend, um die Glaubwürdigkeitsprüfung gänzlich entfallen zu lassen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556-6).
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit denselben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen und wurden seine Angaben, an Unruhe und Schlaflosigkeit zu leiden, bereits im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 14.08.2012 berücksichtigt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit denselben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen und wurden seine Angaben, an Unruhe und Schlaflosigkeit zu leiden, bereits im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 14.08.2012 berücksichtigt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist § 66 Abs. 2 AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch im vorliegenden Fall als nicht ausreichend und macht daher das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig:
Für die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen wurde nach den vorliegenden Befunden sowie der ärztlichen Begutachtung eine (medikamentöse) Behandlung empfohlen, jedoch ist den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Kirgisistan nicht zu entnehmen, ob bzw. welche Behandlung psychischer Leiden dort möglich ist.
Im Hinblick auf die am 26.03.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten (weiteren) Befunde, wonach sich beim Beschwerdeführer am 21.03.2013 die Diagnose "Depressive Episode mit konkreten Suizidgedanken" ergab und eine regelmäßige Medikamenteneinnahme und weiterführende fachärztliche Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie dringend erforderlich erachtet wurde sowie eine akute Suizidalität im Fall einer Abschiebung nicht ausgeschlossen werden konnte, bedarf es hiefür zunächst auch eines (fachärztlichen) Gutachtens darüber, welche Erkrankungen aktuell beim Beschwerdeführer vorliegen und welcher Behandlung er dafür bedarf.
Die Beurteilung dieser Fragen kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung (ad Spruchpunkt I.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt II.) haben. Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.Die Beurteilung dieser Fragen kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung (ad Spruchpunkt römisch eins.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (ad Spruchpunkt römisch zwei.) haben. Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.
Das Bundesasylamt hat daher im fortgesetzten Verfahren zunächst ein (fachärztliches) Sachverständigengutachten darüber einzuholen, an welchen Leiden der Beschwerdeführer aktuell leidet, welcher Behandlung er hiefür bedarf und ob eine Suizidgefärdung besteht, und sodann -allenfalls durch weitere Recherchen im Wege der Staatendokumentation unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK- zu ermitteln, ob entsprechende Behandlungsmöglichkeiten (Krankenhäuser, Ärzte, [vergleichbare] Medikamente) in Kirgisistan vorhanden sind.Das Bundesasylamt hat daher im fortgesetzten Verfahren zunächst ein (fachärztliches) Sachverständigengutachten darüber einzuholen, an welchen Leiden der Beschwerdeführer aktuell leidet, welcher Behandlung er hiefür bedarf und ob eine Suizidgefärdung besteht, und sodann -allenfalls durch weitere Recherchen im Wege der Staatendokumentation unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK- zu ermitteln, ob entsprechende Behandlungsmöglichkeiten (Krankenhäuser, Ärzte, [vergleichbare] Medikamente) in Kirgisistan vorhanden sind.
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, medizinische Versorgung, psychische Störung, SuizidgefahrZuletzt aktualisiert am
09.04.2013