Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D20 263839-2/2013/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vom 05.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 18.338 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 05.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 18.338 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammt aus Inguschetien und ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie stellte am 24.11.2004 ihren ersten Asylantrag in Österreich.
Mit im Instanzenzug am 20.06.2006 mündlich verkündeten und am 13.12.2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei und sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ebenso wie die Angaben ihrer Familienangehörigen als glaubwürdig herausgestellt hätten und nicht erkannt werden könne, warum die Gründe, die zur Anerkennung der Familienangehörigen geführt hätten, nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin zur Anerkennung führen sollten, zumal sich die politische Situation im Herkunftsstaat verschlechtert habe.Mit im Instanzenzug am 20.06.2006 mündlich verkündeten und am 13.12.2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei und sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ebenso wie die Angaben ihrer Familienangehörigen als glaubwürdig herausgestellt hätten und nicht erkannt werden könne, warum die Gründe, die zur Anerkennung der Familienangehörigen geführt hätten, nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin zur Anerkennung führen sollten, zumal sich die politische Situation im Herkunftsstaat verschlechtert habe.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass nach Durchführung von Erhebungen bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin vermutlich bereits 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und sie aus diesem Grunde laut Mitteilung der Wohnsitzgemeinde am XXXX amtlich abgemeldet worden sei.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass nach Durchführung von Erhebungen bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin vermutlich bereits 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und sie aus diesem Grunde laut Mitteilung der Wohnsitzgemeinde am römisch 40 amtlich abgemeldet worden sei.
Nach in weiterer Folge erfolgter Einvernahme der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und einem Telefonat mit ihrem Sohn - der Sohn der Beschwerdeführerin gab dabei an, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter habe und nicht genau wisse, wo sie sich aufhalte, seine Schwester, zu welcher er sporadisch Kontakt habe, habe ihm gesagt, dass seine Mutter nachdem sie Österreich verlassen habe, eine Zeitlang bei ihr in XXXX, Zentralrussland, aufhältig gewesen sei - wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 der mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, zuerkannte Status der Asylberechtigten "gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 von Amts wegen aberkannt und gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. dieses Bescheides), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.)". Begründend wurde ausgeführt, dass mit Mitteilung der zuständigen Bundespolizeidirektion aktenkundig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits Anfang 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Die Befragung der in Österreich aufhältigen Angehörigen hätten die Beobachtungen der Bundespolizeidirektion bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei im Jänner/Februar 2007 aus Österreich ausgereist und halte sich seitdem in Russland (vermutlich bei der dort lebenden Tochter) auf. Der gegenwärtige Aufenthaltsort sei nicht eruierbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei es eindeutig, dass die Beschwerdeführerin einen Tatbestand gesetzt habe, der zur Aberkennung des zuerkannten Flüchtlingsstatus führe.Nach in weiterer Folge erfolgter Einvernahme der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und einem Telefonat mit ihrem Sohn - der Sohn der Beschwerdeführerin gab dabei an, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter habe und nicht genau wisse, wo sie sich aufhalte, seine Schwester, zu welcher er sporadisch Kontakt habe, habe ihm gesagt, dass seine Mutter nachdem sie Österreich verlassen habe, eine Zeitlang bei ihr in römisch 40 , Zentralrussland, aufhältig gewesen sei - wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 der mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, zuerkannte Status der Asylberechtigten "gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 von Amts wegen aberkannt und gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides), der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)". Begründend wurde ausgeführt, dass mit Mitteilung der zuständigen Bundespolizeidirektion aktenkundig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits Anfang 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Die Befragung der in Österreich aufhältigen Angehörigen hätten die Beobachtungen der Bundespolizeidirektion bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei im Jänner/Februar 2007 aus Österreich ausgereist und halte sich seitdem in Russland (vermutlich bei der dort lebenden Tochter) auf. Der gegenwärtige Aufenthaltsort sei nicht eruierbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei es eindeutig, dass die Beschwerdeführerin einen Tatbestand gesetzt habe, der zur Aberkennung des zuerkannten Flüchtlingsstatus führe.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 25.06.2008 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 25.06.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.
Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge im Rahmen einer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass ihr mit Bescheid vom 10.07.2008 vom Bundesasylamt der Status der Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und ihr der Konventionsreisepass mit Bescheid vom 05.08.2008 rechtskräftig entzogen worden sei, den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, dass sie weder einen russischen Reisepass noch ein Visum besitze. Sie habe in der Zeit vom 01.03.2008 bis 16.12.2012 in der Ukraine gelebt und sei an diesem Tag nach Österreich zurückgekehrt. Sie wohne derzeit bei ihrem Sohn in Österreich. Sie stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie nicht nach Russland zurück könne.Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge im Rahmen einer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass ihr mit Bescheid vom 10.07.2008 vom Bundesasylamt der Status der Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und ihr der Konventionsreisepass mit Bescheid vom 05.08.2008 rechtskräftig entzogen worden sei, den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, dass sie weder einen russischen Reisepass noch ein Visum besitze. Sie habe in der Zeit vom 01.03.2008 bis 16.12.2012 in der Ukraine gelebt und sei an diesem Tag nach Österreich zurückgekehrt. Sie wohne derzeit bei ihrem Sohn in Österreich. Sie stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie nicht nach Russland zurück könne.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von 2004 bis 2006 in Österreich und von 2006 bis 2012 bei Bekannten in der Ukraine gelebt habe. Am 14.12.2012 habe sie beschlossen, die Ukraine zu verlassen und zu ihrem Sohn nach Österreich zu fahren. In ihrem Konventionsreisepass befinde sich ein Reisevisum für die Ukraine, welches drei Monate gültig gewesen sei. Die Ukraine habe sie verlassen, weil sie dort sehr einsam gewesen sei. Sie habe zu ihrem Sohn in Österreich gewollt, wo sie bereits von 2004 bis 2006 gelebt habe. Für die Ukraine habe sie lediglich ein Reisevisum gehabt und dort auch die ganze Zeit illegal gelebt. Inguschetien habe sie bereits im Jahr 2002 aufgrund des dortigen Krieges verlassen. Seit 2004 habe sich an ihren Asylgründen nichts geändert, diese seien die gleichen wie damals. "Dort" sei es für sie gefährlich und würden laufend Attentate verübt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens etwas geändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu ihrem Sohn zurück wolle und es bedauere, damals weggefahren zu sein. Sie sei seit 16.12.2012 wieder in Österreich, davor sei sie seit 2006 in der Ukraine gewesen.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 16.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in ihre Heimat nicht zurück könne, weil sie dort von russischen Soldaten gesucht werde, die ihren Sohn verfolgt hätten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie seit ihrer ersten Asylantragstellung nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei und ihr Sohn seit 16.06.2003 in Österreich mit seiner Gattin und seinen drei Kindern aufhältig sei sowie die Beschwerdeführerin seit 16.12.2012 wieder in Österreich sei, vorher sei sie seit 2006 bei Bekannten in der Ukraine gewesen, kein neuer Sachverhalt haben entnommen werden können.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.02.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie seit ihrer Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2004 nie wieder in Russland gewesen sei. Sie habe vielmehr von 2008 bis 2012 illegal in der Ukraine gelebt, bevor sie im Dezember 2012 wieder nach Österreich eingereist sei. Sie könne keinesfalls in ihr Heimatland zurückkehren, da die damaligen Asylgründe nach wie vor bestehen würden. Ihr Sohn werde in Tschetschenien immer noch gesucht, deshalb sei bei einer Rückkehr auch ihr Leben in Gefahr. Die Beschwerdeführerin sehe ein, dass es ein Fehler gewesen sei, dass sie 2008 Österreich und ihre Familie verlassen habe. Sie habe sich damals in einen namentlich genannten tschetschenischen Mann verliebt und sei deshalb in die Ukraine gezogen. Ihren Aufenthaltsort in der Ukraine hätten sie mehrmals wechseln müssen, da sie beide keine Aufenthaltstitel gehabt hätten. 2011 sei die Beschwerdeführerin sehr krank geworden, sie habe einen Bandscheibenvorfall gehabt und fast ein ganzes Jahr im Bett verbracht. Sie habe noch immer Rückenprobleme. Wegen Beziehungsproblemen habe sie sich entschieden, zu ihrem Sohn nach Österreich zurückzukehren. Bis dahin habe sie nicht gewusst, dass ihr der Asylstatus aberkannt worden sei. Sie stelle daher einen neuen Antrag, weil sich ihre Asylgründe nicht geändert hätten und sie auch nie in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei. Sie habe leider keine Beweise für ihren Aufenthalt in der Ukraine. Sie gebe jedoch zu bedenken, dass es unlogisch gewesen wäre, nach Tschetschenien zurück zu kehren, da sie dort niemanden mehr habe. All ihre Verwandten würden in Österreich leben. Lediglich ihre Tochter lebe in XXXX, diese sei jedoch verheiratet und lebe bei der Familie ihres Mannes. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht erlaubt, bei ihrer Tochter zu leben. Darüber hinaus hätte sie Angst, dass sie auch dort von den Personen, die ihren Sohn töten wollten, gefunden würde.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.02.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie seit ihrer Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2004 nie wieder in Russland gewesen sei. Sie habe vielmehr von 2008 bis 2012 illegal in der Ukraine gelebt, bevor sie im Dezember 2012 wieder nach Österreich eingereist sei. Sie könne keinesfalls in ihr Heimatland zurückkehren, da die damaligen Asylgründe nach wie vor bestehen würden. Ihr Sohn werde in Tschetschenien immer noch gesucht, deshalb sei bei einer Rückkehr auch ihr Leben in Gefahr. Die Beschwerdeführerin sehe ein, dass es ein Fehler gewesen sei, dass sie 2008 Österreich und ihre Familie verlassen habe. Sie habe sich damals in einen namentlich genannten tschetschenischen Mann verliebt und sei deshalb in die Ukraine gezogen. Ihren Aufenthaltsort in der Ukraine hätten sie mehrmals wechseln müssen, da sie beide keine Aufenthaltstitel gehabt hätten. 2011 sei die Beschwerdeführerin sehr krank geworden, sie habe einen Bandscheibenvorfall gehabt und fast ein ganzes Jahr im Bett verbracht. Sie habe noch immer Rückenprobleme. Wegen Beziehungsproblemen habe sie sich entschieden, zu ihrem Sohn nach Österreich zurückzukehren. Bis dahin habe sie nicht gewusst, dass ihr der Asylstatus aberkannt worden sei. Sie stelle daher einen neuen Antrag, weil sich ihre Asylgründe nicht geändert hätten und sie auch nie in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei. Sie habe leider keine Beweise für ihren Aufenthalt in der Ukraine. Sie gebe jedoch zu bedenken, dass es unlogisch gewesen wäre, nach Tschetschenien zurück zu kehren, da sie dort niemanden mehr habe. All ihre Verwandten würden in Österreich leben. Lediglich ihre Tochter lebe in römisch 40 , diese sei jedoch verheiratet und lebe bei der Familie ihres Mannes. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht erlaubt, bei ihrer Tochter zu leben. Darüber hinaus hätte sie Angst, dass sie auch dort von den Personen, die ihren Sohn töten wollten, gefunden würde.
In der Beschwerde wurde gleichzeitig der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl. D20 263839-2/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl. D20 263839-2/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Es ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8), dass, da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargestellt wird - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Es ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8), dass, da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargestellt wird - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013 erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Mit im Instanzenzug am 20.06.2006 mündlich verkündeten und am 13.12.2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Festgestellt wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei und sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ebenso wie die Angaben ihrer Familienangehörigen als glaubwürdig herausgestellt hätten und nicht erkannt werden könne, warum die Gründe, die zur Anerkennung der Familienangehörigen geführt hätten, nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin zur Anerkennung führen sollten, zumal sich die politische Situation im Herkunftsstaat verschlechtert habe.Mit im Instanzenzug am 20.06.2006 mündlich verkündeten und am 13.12.2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Festgestellt wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei und sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ebenso wie die Angaben ihrer Familienangehörigen als glaubwürdig herausgestellt hätten und nicht erkannt werden könne, warum die Gründe, die zur Anerkennung der Familienangehörigen geführt hätten, nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin zur Anerkennung führen sollten, zumal sich die politische Situation im Herkunftsstaat verschlechtert habe.
Ohne die Beschwerdeführerin persönlich einzuvernehmen wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 der Status der Asylberechtigten von Amts wegen aberkannt; dies mit der Begründung, dass mit Mitteilung der zuständigen Bundespolizeidirektion aktenkundig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits Anfang 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2012 nunmehr an, dass sie von 2006 bis 2012 bei Bekannten in der Ukraine gelebt habe. Am 14.12.2012 habe sie beschlossen, die Ukraine zu verlassen und zu ihrem Sohn nach Österreich zu fahren. In ihrem Konventionsreisepass befinde sich ein Reisevisum für die Ukraine, welches drei Monate gültig gewesen sei. Die Ukraine habe sie verlassen, weil sie dort sehr einsam gewesen sei. Sie habe zu ihrem Sohn nach Österreich gewollt, wo sie bereits von 2004 bis 2006 gelebt habe. Für die Ukraine habe sie lediglich ein Reisevisum gehabt und dort auch die ganze Zeit illegal gelebt. Inguschetien habe sie bereits im Jahr 2002 aufgrund des dortigen Krieges verlassen. Seit 2004 habe sich an ihren Asylgründen nichts geändert, diese seien die gleichen wie damals. "Dort" sei es für sie gefährlich und würden laufend Attentate verübt. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 16.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in ihre Heimat nicht zurück könne, weil sie dort von russischen Soldaten gesucht werde, die ihren Sohn verfolgt hätten.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des seitens des Bundesasylamtes von Amts wegen durchgeführten Asylaberkennungsverfahren nicht einvernommen wurde und die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihrer gegenständlichen Antragstellung davon Kenntnis erlangte, dass ihr der Asylstatus aberkannt worden sei, die Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung wiederholt angab, nach ihrer Ausreise nicht in die Russische Föderation, sondern in die Ukraine zurückgekehrt zu sein und sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 16.01.2013 auch explizit angab, dass sie in ihre Heimat nicht zurück könne, weil sie dort von russischen Soldaten gesucht werde, die ihren Sohn verfolgt hätten, wäre das Bundesasylamt jedenfalls angehalten gewesen, den gegenständlichen zweiten Antrag der Beschwerdeführerin zuzulassen und über diesen inhaltlich zu entscheiden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates in seinem Bescheid vom 13.12.2006 festgestellt worden war, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei und sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ebenso wie die Angaben ihrer Familienangehörigen als glaubwürdig herausgestellt hätten und der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich nach wie vor asylberechtigt ist, was keinerlei Berücksichtigung durch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fand.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben haben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzulegen und wird sich das Bundesasylamt mit dem - wie bereits erwähnt seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates damals als glaubwürdig erachteten - Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen haben, zumal die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren angab, dass sie in ihre Heimat nicht zurück könne, weil sie dort von russischen Soldaten gesucht werde, die ihren Sohn verfolgt hätten. Auch wird sich das Bundesasylamt mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde vorbringt, aufgrund ihres Bandscheibenvorfalles keine Lasten mehr tragen und ohne fremde Hilfe den Alltag nicht mehr bewältigen zu können, zu befassen haben.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin grob mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin nicht gemäß § 68 AVG zurückweisen hätte dürfen, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der in Österreich asylberechtigt gewesenen Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre.Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin grob mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisen hätte dürfen, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der in Österreich asylberechtigt gewesenen Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.04.2013