TE AsylGH Beschluss 2013/4/4 D12 413957-3/2013

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Veröffentlicht am 04.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D12 413957-3/2013/3E

D12 417228-3/2013/3E

D12 420031-3/2013/3E

D12 417226-3/2013/3E

D12 417224-3/2013/3E

BESCHLUSS

In den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.570-EAST West, 13 01.571-EAST West, 13 01.574-EAST West, 13 01.573-EAST West, 13 01.572-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend des XXXX, der XXXX, des mj. XXXX, der mj. XXXX, der mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 13 01.570-EAST West, 13 01.571-EAST West, 13 01.574-EAST West, 13 01.573-EAST West, 13 01.572-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend des römisch 40 , der römisch 40 , des mj. römisch 40 , der mj. römisch 40 , der mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 5.1.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Antragsteller römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 5.1.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Antragsteller, ebenfalls alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, XXXX, mj. XXXX, mj. XXXX reisten am 20.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Antragsteller, ebenfalls alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 reisten am 20.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde der mj. XXXX in Österreich geboren und am 11.6.2011 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde der mj. römisch 40 in Österreich geboren und am 11.6.2011 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich alle fünf Antragsteller (in weiterer Folge AS) genannt, nur auf die Fluchtgründe des Vaters (AS 1) bezieht, wird im Rahmen des Verfahrensganges bzw. des Sachverhaltes nur dessen Verfahren dargestellt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei folgendes an: Er sei im Jahr 1994 auf der linken Brustseite von unbekannten Männern angeschossen worden. Er könne sich aber an nichts erinnern und sei erst wieder im Spital zu sich gekommen. 2002 sei sein Schwager umgebracht worden, da er ein ehemaliger Widerstandskämpfer gewesen sei. Im Mai 2004 sei der Beschwerdeführer von maskierten Männern entführt, drei Tage festgehalten, zusammengeschlagen und gefoltert worden. Seine Familie habe 1.000,-- US-Dollar für seine Freilassung bezahlt. Im Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer wieder mehrmals von diesen Personen zu Hause belästigt worden. Daher habe er beschlossen zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer legte folgendes Dokument vor:

Russischer Inlandspass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von einer russischen Behörde.Russischer Inlandspass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von einer russischen Behörde.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.06.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und gab der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, er sei derzeit in Bruck wegen seiner Wirbelsäule in Behandlung. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe nicht ständig in Angst leben wollen, deshalb sei er nach Österreich gekommen. Außerdem lebe seine Schwester seit sieben Jahren hier. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, da er "mitgenommen" worden sei, "vielleicht im März", so genau wisse er das aber nicht mehr. Auch von wem und weshalb wisse er nicht. Er sei von den Entführern gefragt worden, ob er Wahabit sei. Der Beschwerdeführer sei von Verwandten freigekauft worden. Danach habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten. Insgesamt sei er im Jahr 2009 drei Mal mitgenommen worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2004 - wie in der Erstbefragung angegeben - keine Probleme gehabt habe. 2007 sei er bei einer Explosion verletzt worden. Diesbezüglich lege er eine Kopie eines Kurzberichtes einer Klinik in Grosny vor. Er habe sein Heimatland erst am 25.12.2009 verlassen, da er Zeit gebraucht habe um Geld für die Ausreise zu sparen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Fz. 10 00.096-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt kurz zusammengefasst aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei nicht plausibel nachvollziehbar, widersprüchlich, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und daher als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche zeitliche Angaben zu den relevanten Vorfällen in seiner Heimat gemacht und auch hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle unterschiedliche Angaben getätigt. Die Angaben seien sehr oberflächlich und vage und habe er diese, auch nach Aufforderung sein Vorbringen zu konkretisieren, nicht genauer dargestellt. Es erscheine daher glaubhafter, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der allgemein wirtschaftlichen schlechten Lage bzw. wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen habe. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Da auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Fz. 10 00.096-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt kurz zusammengefasst aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei nicht plausibel nachvollziehbar, widersprüchlich, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und daher als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche zeitliche Angaben zu den relevanten Vorfällen in seiner Heimat gemacht und auch hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle unterschiedliche Angaben getätigt. Die Angaben seien sehr oberflächlich und vage und habe er diese, auch nach Aufforderung sein Vorbringen zu konkretisieren, nicht genauer dargestellt. Es erscheine daher glaubhafter, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der allgemein wirtschaftlichen schlechten Lage bzw. wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen habe. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Da auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Gegen diesen, am 15.06.2010 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.06.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab weiters an, er habe auch Angst um seine Familie, die sich zurzeit noch in Tschetschenien aufhalte. Seine Ehefrau sei ebenfalls von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden, weil nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Seit dem Vorfall im März 2009 habe er Rückenprobleme, weil er misshandelt worden sei. Er stehe in ärztlicher Behandlung.

Am 11.06.2012 langte per Fax von der Caritas "XXXX" die Mitteilung ein, dass die Familie die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anspruch nehmen wolle.

Am 24.08.2012 wurde dies widerrufen.

Am 24.8.2012 wurden neuerlich hinsichtlich alle fünf AS Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Erkenntnissen vom 14.11.2011, zu den Zlen. D12 413957-1/2010/2E, D12 417228-2/2010/2E, D12 420031-2/2010/2E, D12 417226-2/2010/2E, D12 417224-2/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnissen vom 14.11.2011, zu den Zlen. D12 413957-1/2010/2E, D12 417228-2/2010/2E, D12 420031-2/2010/2E, D12 417226-2/2010/2E, D12 417224-2/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründet wurde dies wie folgt:

"Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohungssituation aufgrund von nicht plausibel nachvollziehbaren, widersprüchlichen und allgemein gehaltenen Angaben als unglaubwürdig bzw. nicht den Tatsachen entsprechend zu werten. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat lediglich wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Folgen der Bürgerkriegssituation verlassen.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, vor allem hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der geschilderten Vorfälle getätigt hat. In der Erstbefragung am 05.01.2010 gab er an, er sei im Jahr 1994 von unbekannten Männern auf der linken Brustseite angeschossen worden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.06.2010 war dann die Rede davon, dass es im Jahr 2007 zu einer Explosion gekommen sei und der Beschwerdeführer dabei verletzt worden sei. Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Kurzberichtes einer Klinik in Grosny vor. Aus diesem Bericht (Übersetzung siehe Aktenseite 59 des erstinstanzlichen Bescheides) geht aber eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 - und nicht 2007 - durch eine Schussverletzung - und nicht durch eine Explosion - verwundet wurde und eine "Brustkorbverletzung links und eine Verletzung der linken Schulter" festgestellt wurde. Auf Vorhalt der Jahreszahl im Bericht argumentierte der Beschwerdeführer lediglich, dass er "das dann verwechselt habe, dann sei das 1997 gewesen". Der Beschwerdeführer hat somit sowohl verschiedene Angaben gemacht, wann er die Verwundung erlitten hat als auch wie es zu der Verletzung gekommen ist. Es ist auch für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine derart gravierende Verletzung zeitlich und auch ursächlich nicht genau einordnen kann und dass er ein Schreiben vom Krankenhaus als Beweis vorgelegt und dann, im Rahmen der Einvernahme, dem Schreiben völlig widersprechende Angaben tätigt.

Auch hinsichtlich der angeblichen Mitnahme durch Unbekannte sind die Angaben des Beschwerdeführers komplett unterschiedlich und wenig detailreich. In der Erstbefragung sagte er, dass er im Mai 2004 von Maskierten entführt und nach drei Tagen gegen Zahlung von 1.000,-- US-Dollar freigelassen worden sei. Außerdem sei er im Oktober 2009 mehrmals von diesen Personen zu Hause belästigt worden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde er zum fluchtauslösenden Ereignis befragt und gab an, er sei "mitgenommen worden". Erst auf Nachfrage brachte er sehr oberflächlich bzw. vage vor, dass es "vielleicht im März 2009" gewesen sei. Er wisse aber weder von wem noch wie lange er angehalten worden sei. Er sei damals jedenfalls freigekauft worden. Erneut nachgefragt gab der Beschwerdeführer dann plötzlich an, dass er im Jahr 2009 insgesamt drei Mal mitgenommen worden sei. Die letzte Anhaltung habe im März stattgefunden. Die Erklärung, warum er diese Mitnahmen nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, klingt wiederum wenig überzeugend. Er habe deshalb von den drei Entführungen im Jahr 2009 nichts berichtet, da er nicht danach gefragt worden sei. Die belangte Behörde hat diese Erklärung zu Recht als keinesfalls plausibel gewertet, da es sich bei derartigen Mitnahmen bzw. Entführungen durch Unbekannte um äußerst einprägsame Erlebnisse handelt und es daher nicht nachvollziehbar ist, warum er davon nicht bereits in der Erstbefragung berichtet hat, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung davon erzählt, dass er im Oktober 2009 von maskierten Personen zu Hause belästigt worden sei. Warum er eine Belästigung erwähnt, weit schwerwiegendere Vorfälle wie Entführungen aber nicht, entbehrt jeglicher Logik.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - in der Erstbefragung dezidiert von einer Entführung im Jahr 2004 spricht, diese wiederum in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber schlichtweg außer Acht lässt. Auch dies erklärte der Beschwerdeführers wenig überzeugend damit, dass dies nicht stimme, im Jahr 2004 sei nichts passiert und er habe damals keine Probleme gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme am 08.06.2010 auch vorgehalten, dass er die in der Erstbefragung erwähnten Belästigungen im Oktober 2009 in besagter Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht geschildert hat. Auch dies konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig nachvollziehbar erläutern.

Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer divergierende Angaben hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nach der angeblichen Mitnahme im März 2009 getätigt hat. Während er in der Erstbefragung davon erzählte, er habe sich zu Hause aufgehalten (wo er auch belästigt worden sei), gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, er habe sich, nachdem er freigekauft worden sei, bei seinem Onkel aufgehalten. Auf Vorhalt dieser Widersprüche erwiderte er aber nur ausweichend und nicht plausibel, dass "das alles in derselben Stadt sei".

Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat lediglich aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage bzw. der Folgen des Bürgerkriegs verlassen hat. Der Beschwerdeführer schildert in der Einvernahme vor der belangten Behörde mehrmals, dass viele Menschen aus seiner Heimat wegen der schlechten Allgemeinsituation weg wollen. Die erste Antwort in der Einvernahme auf die Frage nach seinen Flucht- und Asylgründen war auch bezeichnend. Er gab nämlich an, dass er nicht ständig Angst haben wollte und deshalb hier sei. Außerdem lebe seine Schwester seit einigen Jahren hier. Die wenig konkreten, detailarmen und ausweichenden Angaben hinsichtlich seiner Mitnahmen in Zusammenschau mit den aufgezeigten Widersprüchen komplettieren dieses Bild und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus menschlich und wirtschaftlich verständlichen, aber asylfremden Motiven sein Heimatland verlassen hat.

Auch der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt, konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Die Behauptung, seine Frau, die sich noch in Tschetschenien aufhalte, sei ebenfalls von Unbekannten aufgesucht worden, weil immer noch nach dem Beschwerdeführer gesucht werde, konnte vom Beschwerdeführer nicht verifiziert werden und ist dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung und als Versuch zu werten, dadurch seine Chancen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu steigern. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Asylverfahren diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht hat. So sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2009 Tschetschenien verlassen habe, da er verfolgt worden sei. Nach seiner Ausreise sei weiterhin nach ihm gesucht worden und habe man auch die Ehefrau des Beschwerdeführers belästigt. Sie habe nicht in Ruhe leben können und deshalb beschlossen zu ihrem Mann nach Österreich zu reisen. Dagegen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 14.12.2010 konkret befragt an, es seien maskierte Männer gekommen und haben nach ihrem Mann gefragt. An das genaue Datum können sie sich nicht erinnern. Dies sei im Herbst vorigen Jahres (also 2009) gewesen. Nachdem ihr Ehemann im Dezember 2009 Tschetschenien verlassen habe, seien die unbekannten Männer aber nicht mehr gekommen. Es sei zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe nur bei ihrem Mann sein wollen und sei deshalb ausgereist. Dies widerspricht somit eindeutig ihrer Aussage in der Erstbefragung und auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift. Den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme beim Bundesasylamt, wonach es nach der Ausreise des Beschwerdeführers keine Vorfälle gegeben hat, wird schon deshalb mehr Glaubwürdigkeit beigemessen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme konkret und ausführlich befragt wurde und mehrmals Übergriffe auf sie nach der Flucht ihres Mannes explizit verneint hat. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau kurz vor ihrer Einreise über sein Vorbringen in der Beschwerde informiert und gesagt hat, sie solle bei ihrer Asylantragstellungen gleichlautend von Vorfällen nach seiner Ausreise berichten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unplausiblen, widersprüchlichen und somit unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer gibt an seit dem Vorfall im März 2009 unter Rückenproblemen zu leiden, da er misshandelt worden sei. Er stehe derzeit wegen seiner Wirbelsäule in ärztlicher Behandlung in Bruck an der Mur. Der Beschwerdeführer hat aber keine ärztlichen Bestätigungen oder Befunde vorgelegt, die seine Erkrankungen dokumentieren und aus denen hervorgeht, dass eine medikamentöse oder sonstige Behandlung erforderlich ist. Eine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegensteht, ist somit nicht evident. Nur ergänzend sei erwähnt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer medizinische Betreuung benötigt, ihm diese - wie den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien zu entnehmen ist - in seinem Herkunftsstaat zu Teil werden wird. Daraus geht unter anderem hervor, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien, wenn auch in einer sehr einfachen Form, vorhanden ist und dass die Situation dank internationaler Hilfe wieder ein Vorkriegsniveau erreicht hat."

Am 24.08.2012 brachten die 5 AS ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz bei der EAST-Ost ein. Begründet wurden diese Anträge damit, dass der AS 1 zwei Ladungen für September und Oktober 2011 als Zeuge bekommen hätte, er solle zum Amt für innere Angelegenheiten in Grosny kommen, um dort eine Aussage zu treffen, worum es sich dabei handle, gehe aus den Ladungen nicht hervor.

Mit den 5 Bescheiden je vom 11.09.2012, Zahlen: 1211.251- EAST Ost, 1211.236-EAST Ost, 1211.239-EAST Ost, 1211.238-EAST Ost, 1211.237-EAST Ost, wurden die Anträge vom 24.8.2012 bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und alle 5 Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit den 5 Bescheiden je vom 11.09.2012, Zahlen: 1211.251- EAST Ost, 1211.236-EAST Ost, 1211.239-EAST Ost, 1211.238-EAST Ost, 1211.237-EAST Ost, wurden die Anträge vom 24.8.2012 bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und alle 5 Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründet wurde dies vom Bundesasylamt wie folgt: Es sei keineswegs nachvollziehbar, dass mit diesen Ladungen ein glaubhafter Fluchtgrund begründet werden könne, da es sich um Ladungen für eine ganz normale Zeugenaussage handle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der AS 1 diese Ladungen erst fast ein Jahr später nachdem er sie bekommen hat vorlegt, und damit einen neuen Antrag begründet. Es handle sich auch nicht um Originalladungen, sondern seien diese auf Normalpapier ausgedruckt, wodurch eine Überprüfung der Echtheit nicht möglich sei. Die neuen nun vorgebrachten Gründe, warum es nicht möglich wäre in das Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet - weil keineswegs glaubhaft - eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke.

Diese Bescheide wurden am 13.09.2012 durch Beamte der PI Mürzzuschlag nachweislich zugestellt.

Mit Erkenntnissen vom 18.12.2012, zu den Zlen. D12 413957-2/2012/3E, D12 417228-2/2012/3E, Zl. D12 420031-2/2012/3E, D12 417226-2/2012/3E, D12 417224-2/2012/3E, wurden die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Mit Erkenntnissen vom 18.12.2012, zu den Zlen. D12 413957-2/2012/3E, D12 417228-2/2012/3E, Zl. D12 420031-2/2012/3E, D12 417226-2/2012/3E, D12 417224-2/2012/3E, wurden die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Die AS brachte am 05.02.2013 (nachdem der Abschiebetermin für den 21.02.2013 bereits fixiert wurde) die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ("2. Folgeantrag") ein, wurden dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.02.2012 und 11.03.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, sowie eines Rechtsberaters von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen.

Der AS 1 gab dabei an, er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da er vor einem Monat telefonisch von Verwandten erfahren habe, dass die Behörden bzw. die Polizei nach ihm sucht. Auch seien wieder Ladungen gekommen. Die Gründe dafür seien die Gleichen, welche er bereits vorgebracht habe. Die AS 2 (Ehefrau) verwies hinsichtlich ihres Antrages und als gesetzliche Vertreterin der mj. Kinder neuerlich auf die Gründe ihres Ehemannes.

Den Antragstellern wurde am 19.02.2013 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde der Vater bzw. die Mutter schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Den Antragstellern wurde am 19.02.2013 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde der Vater bzw. die Mutter schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

Mit den mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zlen. 13 01.570-EAST West, 13 01.571-EAST West, 13 01.574-EAST West, 13 01.573-EAST West, 13 01.572-EAST West, erfolgte die Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes.

Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die AS nicht in ihr Heimatland zurückkehren wollen, seien idente mit denen der vorangegangenen Verfahren.

Der AS 1 habe auf die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe seien, die bereits im Erstverfahren angegeben wurden, angegeben, "ja, es gebe keine neuen Fluchtgründe." Auch habe der AS1 bereits im vorangegangen Verfahren zwei Zeugenladungen zur Polizei vorgelegt. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es jedoch an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 07.09.2000, Zl.: 2000/01/0153), wobei es sich bei den nunmehr noch nicht vorgelegten Ladungen lediglich um ein Fax handelt und somit nicht einmal um das Original der Ladung. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen der AS sei somit davon auszugehen, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben, drohe und somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.Der AS 1 habe auf die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe seien, die bereits im Erstverfahren angegeben wurden, angegeben, "ja, es gebe keine neuen Fluchtgründe." Auch habe der AS1 bereits im vorangegangen Verfahren zwei Zeugenladungen zur Polizei vorgelegt. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es jedoch an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 07.09.2000, Zl.: 2000/01/0153), wobei es sich bei den nunmehr noch nicht vorgelegten Ladungen lediglich um ein Fax handelt und somit nicht einmal um das Original der Ladung. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen der AS sei somit davon auszugehen, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben, drohe und somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 14.03.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 14.03.2013 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft bzw. Asylrelevanz des vorgelegten Schreibens (Faxkopie), sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben der Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Mit Aktenvermerk vom 14.03.2013 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft bzw. Asylrelevanz des vorgelegten Schreibens (Faxkopie), sowie mangels eines glaubhaften Kernes der neuen Angaben der Betroffenen, eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

Mit Schreiben vom 18.03.2012 wurde mitgeteilt, dass alle 5 AS von der Grundversorgung abgemeldet wurden, da sie unbekannten Aufenthaltes seien.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Erkenntnissen vom 14.11.2011, zu den Zlen. D12 413957-1/2010/2E, D12 417228-2/2010/2E, D12 420031-2/2010/2E, D12 417226-2/2010/2E, D12 417224-2/2010/2E,

wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gegen die Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet ab.wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gegen die Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet ab.

Am 24.08.2012 brachten die 5 AS ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz bei der EAST-Ost ein.

Mit den 5 Bescheiden je vom 11.09.2012, Zahlen: 1211.251- EAST Ost, 1211.236-EAST Ost, 1211.239-EAST Ost, 1211.238-EAST Ost, 1211.237-EAST Ost, wurden die Anträge vom 24.8.2012 bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und alle 5 Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit den 5 Bescheiden je vom 11.09.2012, Zahlen: 1211.251- EAST Ost, 1211.236-EAST Ost, 1211.239-EAST Ost, 1211.238-EAST Ost, 1211.237-EAST Ost, wurden die Anträge vom 24.8.2012 bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und alle 5 Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Diese Bescheide wurden am 13.09.2012 durch Beamte der PI Mürzzuschlag nachweislich zugestellt.

Mit Erkenntnissen vom 18.12.2012, zu den Zlen. D12 413957-2/2012/3E, D12 417228-2/2012/3E, Zl. D12 420031-2/2012/3E, D12 417226-2/2012/3E, D12 417224-2/2012/3E, wurden die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Mit Erkenntnissen vom 18.12.2012, zu den Zlen. D12 413957-2/2012/3E, D12 417228-2/2012/3E, Zl. D12 420031-2/2012/3E, D12 417226-2/2012/3E, D12 417224-2/2012/3E, wurden die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht. Es erfolgte auch zwischenzeitlich keine Ausreise aus Österreich.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht. Es erfolgte auch zwischenzeitlich keine Ausreise aus Österreich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Der Begründung des Bundesasylamtes "Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die AS nicht in ihr Heimatland zurückkehren wollen, seien ident mit denen des Erstverfahrens bzw. des ersten Folgeverfahrens, wird vollinhaltlich zugestimmt. Auch der AGH ist der Meinung, dass es einer bloßen Ladung als Zeuge zur Behörde an der nötigen Eingriffsintensität mangelt bzw. die Angabe - Verwandte hätten ihn telefonisch gesagt, dass er gesucht werde - nicht glaubhaft ist. Darüber hinaus wurde keine Originalladung vorgelegt, obwohl diese für den 3. Dezember 2012 lautet, sondern nur ein Fax vorgelegt, welches per Mail übermittelt wurde, weshalb eine Dokumentenüberprüfung nicht möglich gewesen wäre.

2.2. Zumal gegen die AS aufrechte Ausweisungen bestehen und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Ladung bzw. Asylrelevanz eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen die AS aufrechte Ausweisungen bestehen und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Ladung bzw. Asylrelevanz eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des AS nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des AS nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.

Die AS leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

2.4. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.4. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

In Österreich befinden sich die Schwester des AS 1, deren Asylverfahren (AIS 0336377) wurde am 06.10.2005, rechtskräftig positiv entschieden. Es liegt jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis, bzw. kein enges Familienleben und kein gemeinsamer Wohnsitz vor.

Die AS verfügen in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die AS verfügen in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich in die russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Die Ausweisungsentscheidungen gelten für alle fünf Antragsteller und haben sich seit der letzten Ausweisentscheidung keine wesentliche Veränderung des Privatlebens aller fünf Antragsteller ergeben.

2. 5. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 14.03.2013 ein.2. 5. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 14.03.2013 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, familiäre Situation, Ladungen

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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