Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C4 433.351-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zahl: 13 01.402-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zahl: 13 01.402-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführerin, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 01.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe Immobiliengeschäfte gemacht und habe von Banken und auch von der Mafia Geld zu überhöhten Zinsen ausgeborgt. Er habe die Immobilien zuerst eingekauft und nach dem Verkauf habe er das Geld vom Käufer meistens nicht bekommen, oder er habe die Objekte nicht weiter verkaufen können. Dadurch seien sehr große Schulden entstanden, alleine bei der Mafia habe er über 200.000 RMB Schulden gehabt. Von den Banken habe er über 460.000 RMB ausgeliehen und habe seine Schulden nicht bezahlen können. Die Mafia habe ihn bedroht, dass er das Geld bis spätestens zum chinesischen Neujahr am 10.02.2013 zu bezahlen habe, ansonsten würden sie ihm seine Beine und Arme brechen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er selbst erlebt habe, wie einem Chinesen von der Mafia die Beine abgehackt worden seien.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer habe nie eine falsche Identität benutzt. Er sei mit seinem Reisepass aus China ausgereist. Für die Reise habe er 55.000 RMB bezahlt, er habe das von seinen Kunden zu Hause bekommen. Aufgefordert, seine Lebensverhältnisse in China zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, er sei allein ohne Geschwister aufgewachsen, mit sieben Jahren sei er fünf Jahre lang zur Volksschule gegangen. Dann habe er angefangen, in einer Textilfabrik zu arbeiten. Danach habe er sich mit einem Textilgeschäft selbständig gemacht. Er habe mit ca. 28 Jahren begonnen und das Geschäft zehn Jahre lang betrieben. Er habe eine Wohnung bewohnt. Er sei geschieden und habe keine eigenen Kinder. Die Scheidung sei im Jahr 2007 gewesen, es müsste im Juni 2007 gewesen sein. Die Scheidungsurkunde habe er nicht aus China mitgenommen. Befragt nach einem Kontakt zum Heimatland gab er an, dass er nur eine alte Tante habe, die im Altersheim wohne, wo die Ex-Frau sei, wisse er nicht. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Hinblick auf sein Textilgeschäft von der Mafia Geld mit hohen Zinsen ausgeborgt habe. Er habe die Zinsen nicht mehr bezahlen können, die Mafia habe ihm dann gedroht, seine Beine abzuhacken. Befragt nach weiteren fluchtauslösenden Vorfällen zeigte der Beschwerdeführer die Ladung vor und gab an, dass beim Namen ein XXXX fehle, es richtig XXXX heiße und er nicht XXXX, sondern XXXX geboren sei. Befragt, ob er alle Gründe vorgebracht habe, bejahte er dies, er müsse die Schulden bis zum chinesischen Neujahr zurückzahlen, sonst würden sie ihm seine Beine abhacken. Er habe Angst bekommen, dass die Mafia das gleich mache und sei geflüchtet. Der beschriebene Vorfall sei im Dezember 2012 gewesen. Sie hätten ihm ein SMS zwar auf sein Handy geschickt, aber er habe sein Handy in China gelassen, weil er kein Guthaben mehr gehabt habe. Er habe das SMS im Dezember 2012 erhalten, genau wisse er das nicht mehr. Aufgefordert, das SMS zu zitieren, gab er an, XXXX zahle deine Schulden, 200.000 RMB noch vor dem Frühlingsfest, sonst sind deine Beine weg. Befragt, ob er sich wegen der Drohung an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, gab er an, nein, das sei sinnlos, weil die Polizei mit der Mafia zusammen arbeite. Das Problem könne dann nur größer werden. Befragt, wer das SMS gesandt habe, gab er an, er habe nur gesagt, er heiße XXXX. Die Absendeadresse wisse er leider nicht mehr genau. Befragt, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, führte er aus, außerdem habe er noch von der Bank Geld ausgeborgt. Befragt, ob er noch angeben wolle, was ihm wichtig erscheine, gab er an, nein, nur bei der Polizei, da stehe in der Erstbefragung Immobilien, er habe aber mit Textilien gehandelt. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Dolmetscher Ausspracheprobleme bestätigte. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Heimatland keine Probleme gehabt. Es sei kein Strafverfahren gegen ihn anhängig. Er habe mit den Behörden keine Probleme gehabt, nur mit der Mafia. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm Mafialeute wirklich die Beine abhackten. Befragt, ob er mit Erhebungen des Bundesasylamtes im Heimatland einverstanden sei, führte er aus, naja, könne ihm da etwas passieren, bitte nicht, weil er dann Angst habe, dass die Mafia darauf komme, wo er sei. Einer allfälligen Länderrecherche im Herkunftsstaat stimme er schon zu.Der Beschwerdeführer habe nie eine falsche Identität benutzt. Er sei mit seinem Reisepass aus China ausgereist. Für die Reise habe er 55.000 RMB bezahlt, er habe das von seinen Kunden zu Hause bekommen. Aufgefordert, seine Lebensverhältnisse in China zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, er sei allein ohne Geschwister aufgewachsen, mit sieben Jahren sei er fünf Jahre lang zur Volksschule gegangen. Dann habe er angefangen, in einer Textilfabrik zu arbeiten. Danach habe er sich mit einem Textilgeschäft selbständig gemacht. Er habe mit ca. 28 Jahren begonnen und das Geschäft zehn Jahre lang betrieben. Er habe eine Wohnung bewohnt. Er sei geschieden und habe keine eigenen Kinder. Die Scheidung sei im Jahr 2007 gewesen, es müsste im Juni 2007 gewesen sein. Die Scheidungsurkunde habe er nicht aus China mitgenommen. Befragt nach einem Kontakt zum Heimatland gab er an, dass er nur eine alte Tante habe, die im Altersheim wohne, wo die Ex-Frau sei, wisse er nicht. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Hinblick auf sein Textilgeschäft von der Mafia Geld mit hohen Zinsen ausgeborgt habe. Er habe die Zinsen nicht mehr bezahlen können, die Mafia habe ihm dann gedroht, seine Beine abzuhacken. Befragt nach weiteren fluchtauslösenden Vorfällen zeigte der Beschwerdeführer die Ladung vor und gab an, dass beim Namen ein römisch 40 fehle, es richtig römisch 40 heiße und er nicht römisch 40 , sondern römisch 40 geboren sei. Befragt, ob er alle Gründe vorgebracht habe, bejahte er dies, er müsse die Schulden bis zum chinesischen Neujahr zurückzahlen, sonst würden sie ihm seine Beine abhacken. Er habe Angst bekommen, dass die Mafia das gleich mache und sei geflüchtet. Der beschriebene Vorfall sei im Dezember 2012 gewesen. Sie hätten ihm ein SMS zwar auf sein Handy geschickt, aber er habe sein Handy in China gelassen, weil er kein Guthaben mehr gehabt habe. Er habe das SMS im Dezember 2012 erhalten, genau wisse er das nicht mehr. Aufgefordert, das SMS zu zitieren, gab er an, römisch 40 zahle deine Schulden, 200.000 RMB noch vor dem Frühlingsfest, sonst sind deine Beine weg. Befragt, ob er sich wegen der Drohung an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, gab er an, nein, das sei sinnlos, weil die Polizei mit der Mafia zusammen arbeite. Das Problem könne dann nur größer werden. Befragt, wer das SMS gesandt habe, gab er an, er habe nur gesagt, er heiße römisch 40 . Die Absendeadresse wisse er leider nicht mehr genau. Befragt, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, führte er aus, außerdem habe er noch von der Bank Geld ausgeborgt. Befragt, ob er noch angeben wolle, was ihm wichtig erscheine, gab er an, nein, nur bei der Polizei, da stehe in der Erstbefragung Immobilien, er habe aber mit Textilien gehandelt. Angemerkt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Dolmetscher Ausspracheprobleme bestätigte. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Heimatland keine Probleme gehabt. Es sei kein Strafverfahren gegen ihn anhängig. Er habe mit den Behörden keine Probleme gehabt, nur mit der Mafia. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm Mafialeute wirklich die Beine abhackten. Befragt, ob er mit Erhebungen des Bundesasylamtes im Heimatland einverstanden sei, führte er aus, naja, könne ihm da etwas passieren, bitte nicht, weil er dann Angst habe, dass die Mafia darauf komme, wo er sei. Einer allfälligen Länderrecherche im Herkunftsstaat stimme er schon zu.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.02.2013, Zahl: 13 01.402-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.02.2013, Zahl: 13 01.402-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
"Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es zudem unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht nur eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Im gegenständlichen Fall geben Sie - mit gutem körperlichen und geistigen Gesamteindruck
und sich ausdrücklich für einvernahmefähig erklärend zur Begründung an - Durch mein Textilgeschäft habe ich Geld von der Mafia mit hohen Zinsen ausgeborgt. Ich konnte die Zinsen nicht mehr bezahlen, die Mafia hat mir dann gedroht meine Beine abzuhacken. - Weitere Fluchtgründe bringen sie nicht vor und verneinen sie weitere Fluchtgründe auch auf dezitierte Nachfrage hin. Ihr Vorbringen bleibt nicht nur selbst auf Nachfrage wenig umfangreich und ohne nachprüfbare Daten und Fakten sondern ist insbesondere auch emotionslos, allgemein gehalten und unsubstantiiert vorgetragen. Zum Vorfallszeitpunkt befragt erklären sie lediglich ungenau -So im Dezember 2012- Selbst die Summe der behaupteten Verschuldung 200.000,-- RMB nennen sie erst auf weitere Nachfrage. Die Drohungen brachten sie nicht zur polizeilichen Anzeige und führen aus -das ist sinnlos, weil die Polizei mit der Mafia zusammen arbeitet. Das Problem kann dann nur größer werden.- Insgesamt zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich ist zu sehen dass ihre Identität in keinster Weise feststeht, Dokumente legen sie nicht vor und werden solche von ihnen auch trotz Aufforderung nicht nachgereicht bzw. lassen Sie die entsprechende Möglichkeit ungenutzt verstreichen. Die amtlichen Länderfeststellung bzw. Möglichkeit der Einsichtnahme in die Quellen der Berichte aus welchen sich das Amtswissen ableitet nehmen sie auch nicht in Anspruch In Gesamtschau- u. Abwägung widerspricht Ihr Vorbringen nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung sondern auch den amtlichen Länderfeststellungen zur VR CHINA, deren Einsichtnahme sie nicht in Anspruch nehmen. Zur Ausreise befragt führen sie an -Der Schlepper hat mir den Pass nach der Landung in Österreich abgenommen- und zur Finanzierung befragt erklären sie in Summe 55.000,-- RMB -Ich habe das von meinen Kunden bekommen zuhause. Beweismittel oder Dokumente legen sie nicht vor. Dies obwohl Sie auf den Besitz eines Reisepasses verweisen und legal ausreisten und dazu ausführen - aber ich weiß nicht mehr wo dieser Mensch ist der mir meinen Paß genommen hat - Die Scheidungsurkunde legen sie ebenfalls nicht vor und erklären zum Verbleib befragt lediglich - Das müßte in China sein, ich habe das nicht mitgenommen. Der Aufforderung Dokumente und Beweismittel vorzulegen oder der Möglichkeit solche nachzureichen kommen sie ebenfalls nicht nach, wenngleich sie im Rahmen der Einvernahme zur Klarstellung der Identitätsdaten beitragen und das Geburtsdatum korrigieren. (XXXX), so ist hier klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Fakten und Tatsachen zu erkennen, und ist klar zu sehen das ihre Identität in keinster Weise feststeht. Auch ist klar festzustellen dass sie anführen bereits am 26.1.2013 am Flughafen Wien aufhältig gewesen zu sein jedoch gegenständlichen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei in einem Chinarestaurant gestellt haben und letztlich die tatsächliche Aufenthaltsdauer ihrer Person in Österreich gänzlich ungeklärt bleibtund sich ausdrücklich für einvernahmefähig erklärend zur Begründung an - Durch mein Textilgeschäft habe ich Geld von der Mafia mit hohen Zinsen ausgeborgt. Ich konnte die Zinsen nicht mehr bezahlen, die Mafia hat mir dann gedroht meine Beine abzuhacken. - Weitere Fluchtgründe bringen sie nicht vor und verneinen sie weitere Fluchtgründe auch auf dezitierte Nachfrage hin. Ihr Vorbringen bleibt nicht nur selbst auf Nachfrage wenig umfangreich und ohne nachprüfbare Daten und Fakten sondern ist insbesondere auch emotionslos, allgemein gehalten und unsubstantiiert vorgetragen. Zum Vorfallszeitpunkt befragt erklären sie lediglich ungenau -So im Dezember 2012- Selbst die Summe der behaupteten Verschuldung 200.000,-- RMB nennen sie erst auf weitere Nachfrage. Die Drohungen brachten sie nicht zur polizeilichen Anzeige und führen aus -das ist sinnlos, weil die Polizei mit der Mafia zusammen arbeitet. Das Problem kann dann nur größer werden.- Insgesamt zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich ist zu sehen dass ihre Identität in keinster Weise feststeht, Dokumente legen sie nicht vor und werden solche von ihnen auch trotz Aufforderung nicht nachgereicht bzw. lassen Sie die entsprechende Möglichkeit ungenutzt verstreichen. Die amtlichen Länderfeststellung bzw. Möglichkeit der Einsichtnahme in die Quellen der Berichte aus welchen sich das Amtswissen ableitet nehmen sie auch nicht in Anspruch In Gesamtschau- u. Abwägung widerspricht Ihr Vorbringen nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung sondern auch den amtlichen Länderfeststellungen zur VR CHINA, deren Einsichtnahme sie nicht in Anspruch nehmen. Zur Ausreise befragt führen sie an -Der Schlepper hat mir den Pass nach der Landung in Österreich abgenommen- und zur Finanzierung befragt erklären sie in Summe 55.000,-- RMB -Ich habe das von meinen Kunden bekommen zuhause. Beweismittel oder Dokumente legen sie nicht vor. Dies obwohl Sie auf den Besitz eines Reisepasses verweisen und legal ausreisten und dazu ausführen - aber ich weiß nicht mehr wo dieser Mensch ist der mir meinen Paß genommen hat - Die Scheidungsurkunde legen sie ebenfalls nicht vor und erklären zum Verbleib befragt lediglich - Das müßte in China sein, ich habe das nicht mitgenommen. Der Aufforderung Dokumente und Beweismittel vorzulegen oder der Möglichkeit solche nachzureichen kommen sie ebenfalls nicht nach, wenngleich sie im Rahmen der Einvernahme zur Klarstellung der Identitätsdaten beitragen und das Geburtsdatum korrigieren. (römisch 40 ), so ist hier klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Fakten und Tatsachen zu erkennen, und ist klar zu sehen das ihre Identität in keinster Weise feststeht. Auch ist klar festzustellen dass sie anführen bereits am 26.1.2013 am Flughafen Wien aufhältig gewesen zu sein jedoch gegenständlichen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei in einem Chinarestaurant gestellt haben und letztlich die tatsächliche Aufenthaltsdauer ihrer Person in Österreich gänzlich ungeklärt bleibt
Ihr Vorbringen ist nicht geeignet Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein. Zu ihren Lebensverhältnissen in China führen sie aus - Ich bin alleine ohne Geschwister ging mit 7 Jahren zur Volksschule, fünf Jahre lang. Dann habe ich angefangen in einer Textilfabrik zu arbeiten. Dann habe ich mich selbständig gemacht mit einem Textilgeschäft. Ich habe mit so ca. mit 28 Jahren begonnen und das Geschäft 10 Jahre betrieben. Ich bewohnte eine Wohnung. Ich bin geschieden und habe keine eigenen Kinder. Die Scheidung war 2007. Es müßte Juni 2007 gewesen sein. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.
In Zusammenschau und Abwägung sowie aufgrund der obigen Ausführungen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe mangels Glaubhaftigkeit nicht als Feststellung der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können, sodass die rechtliche Beurteilung lediglich eine Ergänzung zur Feststellung, dass Ihr Vorbringen weder für die Gewährung von internationalem Schutz , noch subsidiärem Schutz relevant ist, darstellt.
Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, bringen sie nicht vor. Ebenso Probleme infolge ihrer Religionszugehörigkeit Politische Aktivität oder Parteimitgliedschaft verneinen sie ebenfalls."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Er wolle nicht wieder in seine Heimat zurück, da er mit seinem Leben dafür zahlen müsste. Er sei nicht fähig, seine Schulden mit hohen Zinsen zu bezahlen. Die Mafiaorganisation sei unfassbar böse, sie wollten seine Beine und seine Arme. Damit er noch am Leben bleiben könne, bitte er, weiter in Österreich bleiben zu können.
Seitens seiner Vertretung wurde in einer Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe wegen seines Textilgeschäftes in China hohe Schulden bei mafiösen Kreditwucherern aufgenommen. Er sei bedroht worden, bis zum chinesischen Neujahr seine Schulden zu begleichen, andernfalls ihm die Beine abgehackt würden. Im Wissen, dass er die geforderte Summe so schnell nicht auftreiben könne, dass es die Mafia mit solchen Drohungen erst meine und dass ihm die chinesischen Behörden zu helfen nicht in der Lage oder willens seien, habe der Beschwerdeführer daher nach Österreich flüchten müssen. Das Bundesasylamt behaupte in seiner Beweiswürdigung, der Antrag auf internationalen Schutz sei abzuweisen, weil der Beschwerdeführer seine Bedrohung nicht ausreichend detailliert geschildert habe. Die Erklärungen des Bundesasylamtes, wie es zu dieser Ansicht gelange, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, und die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesasylamtes daher nicht, insbesondere, da das Bundesasylamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesasylamtes zuträglich seien. Beispielsweise behaupte das Bundesasylamt, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, weil die von ihm dargestellte Bedrohung den Länderberichten widerspreche. Diese Behauptung stehe jedoch völlig unsubstantiiert leer im Raum und es sei völlig unverständlich, was das Bundesasylamt damit konkret meine. Auf welche Passage der Länderberichte sich das Bundesasylamt beziehe, sei in keiner Weise nachvollziehbar und es entstehe der Eindruck, dies sei nur ein Textbaustein. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei weiters der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Identität zu verschleiern versucht, alleine auf Grund dessen, dass er keinen Reisepass vorzulegen in der Lage gewesen sei, was auf den größten Teil aller Asylwerber zutreffe, die aus ihrer Heimat hätten flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich und glaubwürdig dargelegt, warum ihm die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht möglich sei und das Bundesasylamt habe dem nichts Inhaltliches entgegen gesetzt. Zumal auch der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigt habe, dass offenbar bei der Ersteinvernahme sprachliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Richtig sei weiters, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in der Art und Weise geschildert habe, wie von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe, mit einer ausführlichen Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes ergäben daher keinen Sinn und der Vorwurf an den Beschwerdeführer, keine genauen Angaben gemacht zu haben, gehe völlig ins Leere, abgesehen davon, dass das Bundesasylamt diese Behauptung auch nur in den Raum stelle, ohne zu erklären, welche sonstigen Angaben es sich vom Beschwerdeführer erwartet hätte. Das seitenlange Zitieren der Aussagen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme könne eine verständliche Argumentation nicht ersetzen. Ebenso wenig sei der Verweis des Bundesasylamtes auf den "persönlichen Eindruck" des Beschwerdeführers auch nur in Ansätzen verifizier- oder falsifizierbar und entziehe sich daher jeglicher sinnvoller Begutachtung. Aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers sei dieser Eindruck jedenfalls überhaupt nicht zu bestätigen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus den Länderberichten des Bundesasylamtes. Das Bundesasylamt habe zu Spruchpunkt IV. von Textbausteinen abgesehen, keinerlei Überlegungen getroffen, die im Bescheid in irgendeiner Weise nachvollziehbar seien. Die Behauptung, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien offensichtlich unglaubwürdig, sei ohne jede Begründung erfolgt. Den Erklärungen des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung selbst fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.Seitens seiner Vertretung wurde in einer Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe wegen seines Textilgeschäftes in China hohe Schulden bei mafiösen Kreditwucherern aufgenommen. Er sei bedroht worden, bis zum chinesischen Neujahr seine Schulden zu begleichen, andernfalls ihm die Beine abgehackt würden. Im Wissen, dass er die geforderte Summe so schnell nicht auftreiben könne, dass es die Mafia mit solchen Drohungen erst meine und dass ihm die chinesischen Behörden zu helfen nicht in der Lage oder willens seien, habe der Beschwerdeführer daher nach Österreich flüchten müssen. Das Bundesasylamt behaupte in seiner Beweiswürdigung, der Antrag auf internationalen Schutz sei abzuweisen, weil der Beschwerdeführer seine Bedrohung nicht ausreichend detailliert geschildert habe. Die Erklärungen des Bundesasylamtes, wie es zu dieser Ansicht gelange, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, und die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesasylamtes daher nicht, insbesondere, da das Bundesasylamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesasylamtes zuträglich seien. Beispielsweise behaupte das Bundesasylamt, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, weil die von ihm dargestellte Bedrohung den Länderberichten widerspreche. Diese Behauptung stehe jedoch völlig unsubstantiiert leer im Raum und es sei völlig unverständlich, was das Bundesasylamt damit konkret meine. Auf welche Passage der Länderberichte sich das Bundesasylamt beziehe, sei in keiner Weise nachvollziehbar und es entstehe der Eindruck, dies sei nur ein Textbaustein. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei weiters der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Identität zu verschleiern versucht, alleine auf Grund dessen, dass er keinen Reisepass vorzulegen in der Lage gewesen sei, was auf den größten Teil aller Asylwerber zutreffe, die aus ihrer Heimat hätten flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich und glaubwürdig dargelegt, warum ihm die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht möglich sei und das Bundesasylamt habe dem nichts Inhaltliches entgegen gesetzt. Zumal auch der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigt habe, dass offenbar bei der Ersteinvernahme sprachliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Richtig sei weiters, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in der Art und Weise geschildert habe, wie von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe, mit einer ausführlichen Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes ergäben daher keinen Sinn und der Vorwurf an den Beschwerdeführer, keine genauen Angaben gemacht zu haben, gehe völlig ins Leere, abgesehen davon, dass das Bundesasylamt diese Behauptung auch nur in den Raum stelle, ohne zu erklären, welche sonstigen Angaben es sich vom Beschwerdeführer erwartet hätte. Das seitenlange Zitieren der Aussagen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme könne eine verständliche Argumentation nicht ersetzen. Ebenso wenig sei der Verweis des Bundesasylamtes auf den "persönlichen Eindruck" des Beschwerdeführers auch nur in Ansätzen verifizier- oder falsifizierbar und entziehe sich daher jeglicher sinnvoller Begutachtung. Aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers sei dieser Eindruck jedenfalls überhaupt nicht zu bestätigen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus den Länderberichten des Bundesasylamtes. Das Bundesasylamt habe zu Spruchpunkt römisch vier. von Textbausteinen abgesehen, keinerlei Überlegungen getroffen, die im Bescheid in irgendeiner Weise nachvollziehbar seien. Die Behauptung, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien offensichtlich unglaubwürdig, sei ohne jede Begründung erfolgt. Den Erklärungen des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung selbst fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.
Mit Beschluss vom 11.03.2013, Zahl: C4 433.351-1/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013 die aufschiebende Wirkung zu.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Beschwerde kann nicht entgegen getreten werden, wenn diese ausführt, dass das Bundesasylamt zwar ausgeführt habe, dass die vom Beschwerdeführer dargestellte Bedrohung den Länderberichten widerspreche, das Bundesasylamt aber nicht ausführte, worin sie den Widerspruch zu den Länderberichten erkannt habe, das Bundesasylamt weiters auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verweise, sich dem Akteninhalt aber nicht entnehmen lässt, wie das Bundesasylamt zu einem derartigen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers gelangte, die "Beweiswürdigung" fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll bestehe.
Dementsprechend vermag die Beweiswürdigung den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Auch wenn es Anhaltspunkte geben mag, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, so kann dies aber die Behörde von ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, sowie eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchzuführen, nicht entbinden. Das Bundesasylamt wird sich also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, es wird weiter in die Tiefe gehende Fragen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa zum Textilgeschäft, zur Aufnahme der Schulden, zu den Rückzahlungsmodalitäten, zur konkreten Bedrohung etc., stellen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können.
Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
19.06.2013