TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/4 C4 423119-1/2011

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Veröffentlicht am 04.04.2013
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Spruch

C4 423.119-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl: 11 06.959-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl: 11 06.959-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vom 09.07.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater Mitglied der "Jamiat" und sein Bruder XXXX Mitglied der "Hezb-e Junbesh" gewesen seien. Sein Vater sei vor ca. siebzehn Jahren von seinem eigenen Bruder umgebracht worden. Was der Grund dafür gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ca. eine Woche vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er nach XXXX gegangen, um nach ihren Grundstücken zu sehen. Als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden. Danach sei er in XXXX von den Taliban angerufen worden. Sie hätten von ihm Geld verlangt und er hätte sie unterstützen sollen. Die Söhne des XXXX hätten mit den Taliban zusammen gearbeitet. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.Bei seiner Erstbefragung vom 09.07.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater Mitglied der "Jamiat" und sein Bruder römisch 40 Mitglied der "Hezb-e Junbesh" gewesen seien. Sein Vater sei vor ca. siebzehn Jahren von seinem eigenen Bruder umgebracht worden. Was der Grund dafür gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ca. eine Woche vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er nach römisch 40 gegangen, um nach ihren Grundstücken zu sehen. Als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden. Danach sei er in römisch 40 von den Taliban angerufen worden. Sie hätten von ihm Geld verlangt und er hätte sie unterstützen sollen. Die Söhne des römisch 40 hätten mit den Taliban zusammen gearbeitet. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.

Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes befragt, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe anlässlich seiner bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt, er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Er habe Afghanistan am 10.08.2010 verlassen und sei illegal mit einem Personenkraftwagen in den Iran gereist. Im Iran sei er eine Woche verblieben. Danach sei er illegal in die Türkei gereist. In der Türkei habe er sich einen Tag aufgehalten. Von dort sei er zu Fuß nach Griechenland gegangen. In Griechenland habe er sich ca. neun Monate in Athen aufgehalten. Von Griechenland sei er direkt mit dem Lastkraftwagen bis nach Österreich gefahren, wo er am 08.07.2011 angekommen sei. Er habe keine Dokumente, die seine Identität nachweisen könnten. Befragt zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er Probleme gehabt habe. Sein Vater sei vor siebzehn Jahren ums Leben gekommen, weil ihn sein Bruder getötet habe. Es sei damals glaublich um Parteizugehörigkeit und um Grundstücke gegangen. Seit dieser Zeit seien ihre Familien verfeindet. Nach dem Tod ihres Vaters seien sie nach XXXX gezogen. Am 08.08.2010 sei der Beschwerdeführer mit dem Auto von XXXX nach XXXX unterwegs gewesen. Während der Fahrt zwischen den beiden Städten sei mehrmals auf sein Fahrzeug geschossen worden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle angerufen worden und habe ihm ein unbekannter Anrufer mitgeteilt, dass dieser ein Taliban wäre und um Unterstützung von 100.000 Afghani gebeten habe oder der Beschwerdeführer solle sie bei den Kämpfen unterstützen. Bei dem unbekannten Anrufer dürfte es sich aber um Verwandte seines verfeindeten Onkels gehandelt haben. Dies glaube er deshalb, weil er noch keine Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er habe dem unbekannten Anrufer erklärt, dass er an keiner Zusammenarbeit mit den Taliban interessiert sei und habe aufgelegt. Am Abend habe er diesen Vorfall seiner Mutter mitgeteilt und diese habe ihn angefleht, das Land zu verlassen, weil man ihn ansonsten auch umbringen könnte. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Ausreisevorbereitungen getroffen und habe das Land verlassen. Befragt, warum er nicht innerhalb von Afghanistan umgezogen sei, führte er aus, überall in Afghanistan könne man gefunden werden. Außerdem würden die Gesetze nicht eingehalten und es bestehe die Gefahr, dass man getötet werde. Konkret und persönlich sei er von den Verwandten seines Onkels nicht bedroht worden. Befragt, warum er nicht nach Kabul gezogen sei, führte er aus, man hätte ihn auch dort gefunden. Befragt, warum die Verwandten seines Onkels mehr als siebzehn Jahre zugewartet hätten und ihn erst danach zu verfolgen begonnen hätten, gab er an, er sei damals jung gewesen und deshalb dürfte man ihn in Ruhe gelassen haben. Er habe keine Kontakte zu den Taliban gehabt. Er sei nicht in Haft gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei nicht Mitglied einer Partei und sei nie wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Er sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion nicht verfolgt worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er wegen der Familienstreitigkeiten weiterhin Probleme zu haben. Nach Vorhalt von Feststellungen betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative gab er an, in Afghanistan könne man überall gefunden werden. Er habe alle Gründe vorgebracht, die ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen.Er habe anlässlich seiner bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt, er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Er habe Afghanistan am 10.08.2010 verlassen und sei illegal mit einem Personenkraftwagen in den Iran gereist. Im Iran sei er eine Woche verblieben. Danach sei er illegal in die Türkei gereist. In der Türkei habe er sich einen Tag aufgehalten. Von dort sei er zu Fuß nach Griechenland gegangen. In Griechenland habe er sich ca. neun Monate in Athen aufgehalten. Von Griechenland sei er direkt mit dem Lastkraftwagen bis nach Österreich gefahren, wo er am 08.07.2011 angekommen sei. Er habe keine Dokumente, die seine Identität nachweisen könnten. Befragt zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er Probleme gehabt habe. Sein Vater sei vor siebzehn Jahren ums Leben gekommen, weil ihn sein Bruder getötet habe. Es sei damals glaublich um Parteizugehörigkeit und um Grundstücke gegangen. Seit dieser Zeit seien ihre Familien verfeindet. Nach dem Tod ihres Vaters seien sie nach römisch 40 gezogen. Am 08.08.2010 sei der Beschwerdeführer mit dem Auto von römisch 40 nach römisch 40 unterwegs gewesen. Während der Fahrt zwischen den beiden Städten sei mehrmals auf sein Fahrzeug geschossen worden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle angerufen worden und habe ihm ein unbekannter Anrufer mitgeteilt, dass dieser ein Taliban wäre und um Unterstützung von 100.000 Afghani gebeten habe oder der Beschwerdeführer solle sie bei den Kämpfen unterstützen. Bei dem unbekannten Anrufer dürfte es sich aber um Verwandte seines verfeindeten Onkels gehandelt haben. Dies glaube er deshalb, weil er noch keine Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er habe dem unbekannten Anrufer erklärt, dass er an keiner Zusammenarbeit mit den Taliban interessiert sei und habe aufgelegt. Am Abend habe er diesen Vorfall seiner Mutter mitgeteilt und diese habe ihn angefleht, das Land zu verlassen, weil man ihn ansonsten auch umbringen könnte. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Ausreisevorbereitungen getroffen und habe das Land verlassen. Befragt, warum er nicht innerhalb von Afghanistan umgezogen sei, führte er aus, überall in Afghanistan könne man gefunden werden. Außerdem würden die Gesetze nicht eingehalten und es bestehe die Gefahr, dass man getötet werde. Konkret und persönlich sei er von den Verwandten seines Onkels nicht bedroht worden. Befragt, warum er nicht nach Kabul gezogen sei, führte er aus, man hätte ihn auch dort gefunden. Befragt, warum die Verwandten seines Onkels mehr als siebzehn Jahre zugewartet hätten und ihn erst danach zu verfolgen begonnen hätten, gab er an, er sei damals jung gewesen und deshalb dürfte man ihn in Ruhe gelassen haben. Er habe keine Kontakte zu den Taliban gehabt. Er sei nicht in Haft gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei nicht Mitglied einer Partei und sei nie wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Er sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion nicht verfolgt worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er wegen der Familienstreitigkeiten weiterhin Probleme zu haben. Nach Vorhalt von Feststellungen betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative gab er an, in Afghanistan könne man überall gefunden werden. Er habe alle Gründe vorgebracht, die ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.11.2011, Zahl: 11 06.959-BAE, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.11.2011, Zahl: 11 06.959-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass ein Vorbringen von Asylwerbern, die, wie der Beschwerdeführer auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben nach Österreich eingereist seien, eher geringere Glaubwürdigkeit zukomme. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handle, sei Vorsicht geboten, doch spreche hierfür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruhe, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten sei, dass es sich einer konkreten Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entziehe, wie sich dies insbesondere auch bei seinem Vorbringen gezeigt habe.

Die Begründung seines Antrages finde schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies deshalb, da aus seinen Ausführungen keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen bzw. quasi staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung ableitbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe vielmehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, ausschließlich in anderen Motiven, nämlich in der schlechten Wirtschaftslage gelegen wäre. Die vom Beschwerdeführer angegebene persönliche Lage, in Afghanistan fehlende Versorgung innerhalb seiner Familie, sei jedoch kein Grund für die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer könnte bei seiner eventuellen Rückkehr wieder als Schneider, wie vor seiner Ausreise, arbeiten. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt finde keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seinem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden könnten, aus denen hervorgehe, dass er in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. solchen im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Auf Grund obiger Ausführungen habe er auch mit seiner Behauptung bzw. Erklärung, im Fall einer Rückkehr mit einer Verfolgung konfrontiert zu sein, die ihren Ausgangspunkt in der für ihn zum Zeitpunkt der Ausreise vorgelegenen Verfolgungsgefahr hätte, nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden vermocht. Seine diesbezügliche Befürchtung stütze sich lediglich auf vage Vermutungen/Behauptungen seinerseits. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das tatsächliche Vorliegen der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr hätten jedoch dem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden können. Dem Bundesasylamt lägen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in Afghanistan vor.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Asylgesetz vor. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen vorliegen und würde dem Beschwerdeführer auch eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Sorgfaltspflichten und mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es ihm im Fall einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht der Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Asylgesetz vor. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen vorliegen und würde dem Beschwerdeführer auch eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Sorgfaltspflichten und mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, womit es ihm im Fall einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.

In der Folge führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid unter rechtlicher Beurteilung zu Spruchpunkt I. aus, dass essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen sei. Wie bereits dargelegt worden sei, habe er eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch die behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem in einer bestimmten Region Unruhen herrschten, nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dass der Beschwerdeführer einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. gegenwärtig wäre, habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Das Asylgericht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen.In der Folge führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid unter rechtlicher Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen sei. Wie bereits dargelegt worden sei, habe er eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch die behauptete Bedrohung durch eine Gruppierung in einem Land, in dem in einer bestimmten Region Unruhen herrschten, nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dass der Beschwerdeführer einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. gegenwärtig wäre, habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können. Das Asylgericht habe nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht der Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Asylgesetz vorliege. Es seien in seinem Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Er sei ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sei in seinem Fall eine Rückkehr auch zumutbar. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmten nämlich das Bild nicht minder. Er gehöre außerdem der Volksgruppe der Hazara an und sei die Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in denen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellten, relativ stabil. Er könnte auch in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Selbst wenn sich die Lage in Kabul verschlechtert habe, sei diese aber im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass in Kabul eine derart extreme Gefahrenlage herrschen würde, sodass praktisch jeder einer konkreten Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die seine Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - nach Kabul oder Ghazni - in der Lage sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Darin könne auch der Umstand, dass in Afghanistan gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, die in Österreich geboten würden, nicht geboten würden, nichts ändern. In Afghanistan würde derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation vorliegen, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Ergänzend sei anzuführen, dass etwa auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Es werde zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsland unterstützt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht der Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Asylgesetz vorliege. Es seien in seinem Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Er sei ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sei in seinem Fall eine Rückkehr auch zumutbar. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmten nämlich das Bild nicht minder. Er gehöre außerdem der Volksgruppe der Hazara an und sei die Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in denen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellten, relativ stabil. Er könnte auch in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Selbst wenn sich die Lage in Kabul verschlechtert habe, sei diese aber im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass in Kabul eine derart extreme Gefahrenlage herrschen würde, sodass praktisch jeder einer konkreten Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die seine Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK unzulässig machen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - nach Kabul oder Ghazni - in der Lage sein müsste, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Darin könne auch der Umstand, dass in Afghanistan gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, die in Österreich geboten würden, nicht geboten würden, nichts ändern. In Afghanistan würde derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation vorliegen, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Ergänzend sei anzuführen, dass etwa auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Es werde zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsland unterstützt.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs gelten. Indem die Behörde es im konkreten Fall unterlassen habe, sein Vorbringen durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit den Angaben konkret auseinander zu setzen, habe sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte die Behörde ihre Manuduktionspflicht wahrgenommen, so hätte sie ihn ausführlicher zu seiner Bedrohung durch die Taliban befragen müssen. Er hätte dann angegeben, dass sich jeder, der sich weigert, trotz Aufforderung mit den Taliban zusammen zu arbeiten, von ihnen als politischer Feind betrachtet werde. Die Taliban verfolgten ihre politischen Feinde überall in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme detailliert angegeben, dass er das Land habe verlassen müssen, nachdem er von den Taliban bedroht und vermutlich auch beschossen worden sei, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Vermutlich seien die Übergriffe der Taliban auf Initiative seines Onkels, der bereits seinen Vater ermordet hätte, und seiner Söhne erfolgt. Die Behörde vermeine in ihrer Bescheidbegründung, er hätte bei seiner Einvernahme keine Übergriffe seitens quasi-staatlicher Akteure angegeben. Die Taliban beherrschten mittlerweile wieder weite Teile Afghanistans und somit handle es sich dabei sehr wohl um quasi-staatliche Akteure. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sich den Taliban anzuschließen bzw. ihnen Schutzgeld zu zahlen, hätten sie ihn als politischen Gegner angesehen, und er hätte daher politische Verfolgung durch die Taliban zu fürchten gehabt. Auf Seite 23 behaupte die Behörde, der Beschwerdeführer hätte bei seiner Einvernahme angegeben, Afghanistan auf Grund der schlechten Wirtschaftslage verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme (S 5) klar angegeben, seinen Lebensunterhalt als Schneider verdient zu haben. Außerdem habe seine Familie noch Felder gehabt, deren Ertrag ihnen ein zusätzliches Einkommen geboten habe. Die Taliban beherrschten mittlerweile weite Teile Afghanistans. Sie hätten den Beschwerdeführer, nachdem er sich geweigert hätte, ihnen Schutzgeld zu zahlen oder als Kämpfer beizutreten, als politischen Gegner betrachtet. Auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei bereits einmal geschossen worden. Unter diesen Umständen fürchte er um sein Leben, die Flucht aus Afghanistan sei daher der einzige Ausweg gewesen. Müsste der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren, würde er wieder in eine ausweglose Lage geraten. Sein Onkel habe bereits seinen Vater umgebracht. Nun habe er die Taliban auf ihn angesetzt, die weite Teile Afghanistans beherrschten und ihre Feinde gnadenlos verfolgten. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert habe, Schutzgeld zu bezahlen bzw. als Kämpfer beizutreten, wäre er nirgendwo in Afghanistan mehr sicher. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge unter anderem, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Die vom Bundesasylamt getätigte Beweiswürdigung vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. So beschränkt sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wurde, darauf, dass darin behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer auf für Schlepperorganisationen typischen Wegen nach Österreich gereist sei, und dabei den in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Angaben eher geringere Glaubwürdigkeit zukomme. Bei der Beurteilung, ob es sich um standardisierte Angaben handle, sei Vorsicht geboten, doch spreche hierfür, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers bzw. auf tatsächliche Vorfälle und Ereignisse im Heimatland beruhe, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten sei, dass es sich einer konkreten Überprüfung an der Wirklichkeit entziehe, wie sich dies insbesondere auch beim Vorbringen des Beschwerdeführers gezeigt habe. Eine derartige Beweiswürdigung, die nicht konkret auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeht, und die sich zudem bloß auf eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers stützt, wobei auf diese Einvernahme in der Beweiswürdigung nicht konkret Bezug genommen wurde, also nicht aufgezeigt wurde, inwieweit das Vorbringen des Beschwerdeführers so abstrakt und allgemein gehalten sei, dass es unglaubwürdig sei, ist nicht rechtens. Auch wenn es Anhaltspunkte geben mag, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, so kann dies die Behörde von ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchzuführen, nicht entbinden. Das Bundesasylamt wird sich also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, es wird weiter in die Tiefe gehende Fragen zum Vorbringen des Beschwerdeführers stellen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können.

Wenn in der Folge noch in der Beweiswürdigung rechtliche Ausführungen dahingehend getätigt wurden, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht habe, dass der Grund, der ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, ausschließlich in anderen Motiven (als denen in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten), nämlich auf Grund der schlechten Wirtschaftslage gelegen wäre, so ist dem entgegen zu halten, dass sich dies mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht deckt. Wie aber bereits oben ausgeführt, vermag die vom Bundesasylamt durchgeführte Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, etwa nach Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte inländische Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid tragfähige Feststellungen fehlen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, etwa nach Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte inländische Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid tragfähige Feststellungen fehlen.

So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt, "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies (Anmerkung: Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat) nur unter großen Schwierigkeiten möglich".

Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort oder in einer anderen Stadt außerhalb der Heimatstadt des Beschwerdeführers ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort oder in einer anderen Stadt außerhalb der Heimatstadt des Beschwerdeführers ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete vergleiche VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).

Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.

Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den

Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)

Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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