Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S4 433.977-1/2013/2E
S4 433.978-1/2013/2E
S4 433.979-1/2013/2E
S4 433.980-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX auch XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des mj. XXXX auch XXXX und 4.) der mj. XXXX auch XXXX, alle StA von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.3.2013, ZahlenDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 auch römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 und 4.) der mj. römisch 40 auch römisch 40 , alle StA von Russland, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.3.2013, Zahlen
12 18.520 EAST-Ost (ad 1.), 12 18.521 EAST-Ost (ad 2.), 12 18.522 EAST-Ost (ad 3.) und 12 18.523 EAST-Ost (ad 4.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer sind am 15.12.2012 von Grosny über Moskau und Brest/Weißrussland nach Polen gereist, wo sie am 19.12.2012 Asylanträge gestellt haben. Die behördliche Aufforderung, sich in einem polnischen Flüchtlingslager einzufinden, haben die Beschwerdeführer nach ihrer Antragstellung jedoch ignoriert und sich stattdessen umgehend auf dem Landweg letztlich am 20.12.2012 nach Österreich begeben. In der Nacht vom 20. auf den 21.12.2012 stellten die Beschwerdeführer im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
Mit E-mail via DubliNet vom 27.12.2012 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführer. Polen hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit zwei Faxmitteilungen jeweils vom 3.1.2013 bezüglich des 1.-Beschwerdeführers einerseits und den 2.-bis 4.-Beschwerdeführern andererseits gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 27.12.2012 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführer. Polen hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit zwei Faxmitteilungen jeweils vom 3.1.2013 bezüglich des 1.-Beschwerdeführers einerseits und den 2.-bis 4.-Beschwerdeführern andererseits gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.1.2013 gaben die 1.- und 2.-Beschwerdeführer in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer u. a. zu Protokoll, dass ihr Sohn XXXX, der 3.-Beschwerdeführer, krank sei und die Reise nicht vertrage, es gehe ihm dabei schlecht. In ärztlicher Behandlung seien sie mit ihrem Kind in Polen nicht gewesen. Im Übrigen erklärten sie, dass Polen nicht sicher sei, da Polen "viel zu offen und ein Durchgangshof" sei. Es gebe dort viele Informanten. Wenn man erfahren würde, dass sie in Polen aufhältig seien, könnten ihre Verwandten zu Hause Schwierigkeiten bekommen.Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.1.2013 gaben die 1.- und 2.-Beschwerdeführer in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer u. a. zu Protokoll, dass ihr Sohn römisch 40 , der 3.-Beschwerdeführer, krank sei und die Reise nicht vertrage, es gehe ihm dabei schlecht. In ärztlicher Behandlung seien sie mit ihrem Kind in Polen nicht gewesen. Im Übrigen erklärten sie, dass Polen nicht sicher sei, da Polen "viel zu offen und ein Durchgangshof" sei. Es gebe dort viele Informanten. Wenn man erfahren würde, dass sie in Polen aufhältig seien, könnten ihre Verwandten zu Hause Schwierigkeiten bekommen.
Unter einem legten die Beschwerdeführer nachstehende medizinische Unterlagen bezüglich des 3.-Beschwerdeführers vor:
Ambulanzbefund vom 21.12.2012 des Landesklinikums XXXX; Diagnose Epilepsie, EntwicklungsverzögerungAmbulanzbefund vom 21.12.2012 des Landesklinikums römisch 40 ; Diagnose Epilepsie, Entwicklungsverzögerung
Ambulanzbefund vom 26.12.2012 des Landesklinikums XXXX; Diagnose:Ambulanzbefund vom 26.12.2012 des Landesklinikums römisch 40 ; Diagnose:
Emesis, Epilepsie, fragl. Kinderlähmung
Arztbrief über einen Aufenthalt vom 2.1.2013 bis 8.1.2013:
Diagnosen: adenoviruspositive Gastroenteritis, Mikrocephalie, Spastische Tetraperese, Krampfanfälle, globale Entwicklungsverzögerung, St. P. Asphyxie
Ambulanzbefund Anfallsambulanz vom 25.1.2013 des Landesklinikums
XXXXrömisch 40
Ambulanzbefund vom 8.3.2013 des Landesklinikums XXXX; Diagnosen:Ambulanzbefund vom 8.3.2013 des Landesklinikums römisch 40 ; Diagnosen:
Emesis, Mikrocephalie, Spastische Tetraperese, Krampfanfälle, globale Entwicklungsverzögerung, St. p. Asphyxie
Zum Gesundheitszustand des 3.-Beschwerdeführers wird weiters in der gutachterlichen Stellungnahme XXXX vom 15.1.2013 Folgendes ausgeführt:Zum Gesundheitszustand des 3.-Beschwerdeführers wird weiters in der gutachterlichen Stellungnahme römisch 40 vom 15.1.2013 Folgendes ausgeführt:
"Kind XXXX: Es liegt ein Befund aus dem KH XXXX vor, es handelt sich bei dem Kind um eine perinatal erworbene Behinderung mit spastischer Tetraparese, Krampfanfällen, Microcephalie. St. P. Asphyxie (Atemstillstand, Anmerkung) während der Geburt. Die Therapie wird mit Tegretol eingeleitet, weiters Stesolid rectal. Am 23.1. soll eine erneute Blutspiegelkontrolle erfolgen (Dabei wird gemessen, ob der Medikamentenspiegel im Blut therapeutisch wirksam ist oder eine Steigerung erfolgen muss! Anmerkung). Es wird auch geraten, dass eine adäquate Ernährung wichtig ist, das Kind brauche Hipp-Gläser und Fleisch, Gemüse und Obst, Maiskeimöl etc. Eine weitere Aufnahme solle am 18.2.2013 erfolgen. Das EEG ist pathologisch mit erhöhter Krampfbereitschaft.""Kind XXXX: Es liegt ein Befund aus dem KH römisch 40 vor, es handelt sich bei dem Kind um eine perinatal erworbene Behinderung mit spastischer Tetraparese, Krampfanfällen, Microcephalie. St. P. Asphyxie (Atemstillstand, Anmerkung) während der Geburt. Die Therapie wird mit Tegretol eingeleitet, weiters Stesolid rectal. Am 23.1. soll eine erneute Blutspiegelkontrolle erfolgen (Dabei wird gemessen, ob der Medikamentenspiegel im Blut therapeutisch wirksam ist oder eine Steigerung erfolgen muss! Anmerkung). Es wird auch geraten, dass eine adäquate Ernährung wichtig ist, das Kind brauche Hipp-Gläser und Fleisch, Gemüse und Obst, Maiskeimöl etc. Eine weitere Aufnahme solle am 18.2.2013 erfolgen. Das EEG ist pathologisch mit erhöhter Krampfbereitschaft."
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16.3.2013, Zahlen 12 18.520 EAST-Ost (ad 1.), 12 18.521 EAST-Ost (ad 2.), 12 18.522 EAST-Ost (ad 3.) und 12 18.523 EAST-Ost (ad 4.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16.3.2013, Zahlen 12 18.520 EAST-Ost (ad 1.), 12 18.521 EAST-Ost (ad 2.), 12 18.522 EAST-Ost (ad 3.) und 12 18.523 EAST-Ost (ad 4.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und führten hiebei aus, dass die Krankheit des 3.-Beschwerdeführers eine chronische Krankheit sei und aus kinderärztlicher Sicht von einer längeren Reise oder einem Abtransport abzuraten sei, sodass das Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich hätte zugelassen werden müssen. Das Bundesasylamt habe die vorgelegten Ambulanzbefunde nicht ausreichend gewürdigt. In einem gleichgelagerten Fall habe der Asylgerichtshof die Entscheidung des Bundesasylamtes gem. § 41 Abs. 3 AsylG behoben, das bezughabende Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde als RIS-Ausdruck der Beschwerde beigefügt.Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und führten hiebei aus, dass die Krankheit des 3.-Beschwerdeführers eine chronische Krankheit sei und aus kinderärztlicher Sicht von einer längeren Reise oder einem Abtransport abzuraten sei, sodass das Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich hätte zugelassen werden müssen. Das Bundesasylamt habe die vorgelegten Ambulanzbefunde nicht ausreichend gewürdigt. In einem gleichgelagerten Fall habe der Asylgerichtshof die Entscheidung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben, das bezughabende Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde als RIS-Ausdruck der Beschwerde beigefügt.
Weiters wurde der Beschwerde ein neuerlicher Arztbrief über einen Aufenthalt des 3.-Beschwerdeführers im Landesklinikum XXXX vom 14. Bis 20.3.2013 vorgelegt, in dem zum Krankheitsverlauf und zur Therapieempfehlung Folgendes ausgeführt wird:Weiters wurde der Beschwerde ein neuerlicher Arztbrief über einen Aufenthalt des 3.-Beschwerdeführers im Landesklinikum römisch 40 vom 14. Bis 20.3.2013 vorgelegt, in dem zum Krankheitsverlauf und zur Therapieempfehlung Folgendes ausgeführt wird:
"Verlauf:
Der Vater berichtet über 3-4 maliges Erbrechen tgl., h.o. erbricht das Kind ebenfalls mindestens 2 x täglich, meistens kurz nach dem Trinken - eine Brei-Schluckakt-Untersuchung zeigt keine Auffälligkeiten.
Wir beginnen eine Medikation mit Nexium 10mg Gran.
Der Medikamentenspiegel f. Tegretol lag im Normbereich.
Ein Langzeit EEG Untersuchung zeigt einen hochpathologischen Befund, es wird eine CCT Untersuchung durchgeführt, die keine Hirndruckzeichen zeigt.
Die antiepileptische Medikation wird mit Lyrica 2 x 25mg ergänzt, dies wird vom Buben gut vertragen
Weiters erfolgt eine orthopäd. Vorstellung bei Dr. Adler - Befund beiliegend - es werden A-Schienen und Sitzschale verordnet bzw. bestellt, regelmäßige Physiotherapie wird vereinbart.
Seit dem 18.3. dzt. kein Erbrechen;
Wir können das Kind am 20.3. ins Lager Traiskirchen zurückentlassen.
Therapieempfehlung:
EINDICKEN der Nahrung DRINGEND notwendig, sonst Gefahr der Aspiration und damit Gefährdung der Gesundheit des Buben.
Weiters ist DRINGEND auf eine adäquate Ernährung des Kindes (HIPP Gläschen MIT FLEISCH und anderen altersentsprechenden Nahrungsbestandteilen) zu achten! auch 1 El Öl tgl. hineinmischen.
Tegretol 50mg/ml 4-0-4-ml weiter wie bisher
Lyrica 2 x 25 mg
Nexium 10mg Gran 1 x tgl für 2-3 Monate - oder gleichwertiges Medikament mit demselben Wirkstoff
Von einem Abtransport oder längeren Reise ist dzt aus kinderärztlicher Sicht dringend abzuraten!
A-Schienen sowie Sitzschale wurden beantragt/bestellt
Empfohlene Kontrollen:
Termin inkl EEG und Augenarzt - Kontrolle (Strabismus/Fundi) bei OA Rath zur weiteren Besprechung (Ernährung /evtl. PEG Sonde) am 4.4. um 11h30 in der Kinderambulanz inkl. Dolmetsch (bereits vereinbart).
Termin Physiotherapie ambulant am 12.4.2013 um 11h vormittags.
Termin Orthopäde am 24.5.2013, vormittags -WS Röntgen und BÜ Röntgen am 20.3. durchgeführt"
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:
Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Hiebei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Polens gem. Art. 10 Dublin II-VO aufgrund der Einreise der Beschwerdeführer von Weißrussland nach Polen und der dortigen Asylantragstellung, sodass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit c leg.cit. verpflichtet ist.Hiebei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Polens gem. Artikel 10, Dublin II-VO aufgrund der Einreise der Beschwerdeführer von Weißrussland nach Polen und der dortigen Asylantragstellung, sodass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, leg.cit. verpflichtet ist.
Das Bundesasylamt hat in der Folge von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Das Bundesasylamt hat in der Folge von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Von zentraler Bedeutung ist hiebei in gegenständlichem Familienverfahren der Gesundheitszustand des 3.-Beschwerdeführers:
Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer aus eigenem die Reise vom Heimatland über Weißrussland und Polen nach Österreich organisieren und tatsächlich bewerkstelligen konnten, ohne dass dabei eine begleitende, fachliche medizinische Versorgung des 3.-Beschwerdeführers vorhanden war, was indiziert, dass eine grundsätzliche Reisefähigkeit des 3.-Beschwerdeführers trotz seiner schweren Grunderkrankung gegeben ist. Auch der Arztbrief über den Aufenthalt vom 2. bis 8.1.2013, in dem u.a. ausgeführt wird, dass "der kleine Patient nach abschießender EEG-Kontrolle in gutem Allgemeinzustand (entsprechend der Grunderkrankung) nach Hause entlassen werden konnte", legt nahe, dass der Gesundheitszustand des 3.-Beschwerdeführers nicht dergestalt ist, dass er im Falle einer Reise nach Polen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht länger als einen Tag dauert, in einen lebensbedrohenden Zustand geraten würde.
Andererseits wird im jüngsten Arztbrief über den Klinikaufenthalt des 3.-Beschwerdeführers vom 14. bis 20.3. 2013 ausdrücklich festgehalten, dass "von einem Abtransport oder einer längeren Reise dzt aus kinderärztlicher Sicht dringend abzuraten sei!" Ob dieses "Abraten" aus kinderärztlicher Vorsorge in dem Sinne, dass es für den 3.-Beschwerdeführer "lediglich" besser wäre, derzeit in Österreich zu bleiben, erfolgt ist, oder ob eine längere Reise schwerwiegende gesundheitliche Nachteile, die von ihrer Gravität her die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen oder überschreiten könnten, für den 3.-Beschwerdeführer bedeuten würden, ist nicht ersichtlich.Andererseits wird im jüngsten Arztbrief über den Klinikaufenthalt des 3.-Beschwerdeführers vom 14. bis 20.3. 2013 ausdrücklich festgehalten, dass "von einem Abtransport oder einer längeren Reise dzt aus kinderärztlicher Sicht dringend abzuraten sei!" Ob dieses "Abraten" aus kinderärztlicher Vorsorge in dem Sinne, dass es für den 3.-Beschwerdeführer "lediglich" besser wäre, derzeit in Österreich zu bleiben, erfolgt ist, oder ob eine längere Reise schwerwiegende gesundheitliche Nachteile, die von ihrer Gravität her die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen oder überschreiten könnten, für den 3.-Beschwerdeführer bedeuten würden, ist nicht ersichtlich.
Bei einer Abwägung der vorliegenden Beweismittel bedeutet dies, dass der Gesundheitszustand des 3.-Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Überstellungsfähigkeit nach Polen im Lichte des Art. 3 EMRK letztlich nicht hinreichend geklärt ist.Bei einer Abwägung der vorliegenden Beweismittel bedeutet dies, dass der Gesundheitszustand des 3.-Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Überstellungsfähigkeit nach Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK letztlich nicht hinreichend geklärt ist.
Dem Beschwerdeeinwand, dass die Erkrankung des 3.-Beschwerdeführers chronisch sei und deshalb sein Asylverfahren (und im Familienverfahren gem. § 34 AsylG folglich auch jene seiner Familie) in Österreich zuzulassen sei(en), kann nicht ohne weiteres gefolgt werden, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungeachtet der chronischen Grunderkrankung die Reisefähigkeit des 3.-Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden kann. Im zuletzt vorgelegten Arztbrief wird wörtlich ausgeführt, dass "dzt", also "derzeit" von einer Reise dringend abzuraten sei, was indiziert, dass allenfalls später seine Reisefähigkeit gegeben sein könnte. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die im konkreten Fall nahelegen könnten, dass der 3.-Beschwerdeführer in Polen, wo jede grundsätzlich behandelbare Erkrankung in vergleichbarer Weise wie in Österreich behandelbar ist, keine adäquate medizinische Versorgung erhalten würde.Dem Beschwerdeeinwand, dass die Erkrankung des 3.-Beschwerdeführers chronisch sei und deshalb sein Asylverfahren (und im Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG folglich auch jene seiner Familie) in Österreich zuzulassen sei(en), kann nicht ohne weiteres gefolgt werden, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungeachtet der chronischen Grunderkrankung die Reisefähigkeit des 3.-Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden kann. Im zuletzt vorgelegten Arztbrief wird wörtlich ausgeführt, dass "dzt", also "derzeit" von einer Reise dringend abzuraten sei, was indiziert, dass allenfalls später seine Reisefähigkeit gegeben sein könnte. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die im konkreten Fall nahelegen könnten, dass der 3.-Beschwerdeführer in Polen, wo jede grundsätzlich behandelbare Erkrankung in vergleichbarer Weise wie in Österreich behandelbar ist, keine adäquate medizinische Versorgung erhalten würde.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der aktuellen und der grundsätzlichen bzw. dauerhaften Überstellungs(un)fähigkeit des 3.-Beschwerdeführers und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle einer Tagesreise allenfalls zu befürchten sind, notwendig sein.
Eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist einem Familienangehörigen, sofern ein Familienverfahren vorliegt, jeweils die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie seinen anderen Familienangehörigen.
In den vorliegenden Fällen liegt ein Familienverfahren vor, da die 1.- und 2.-Beschwerdeführer die Eltern der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer sind.
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens waren jedenfalls bezüglich aller 4 Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen zu treffen.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
18.06.2013