TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/8 C1 432661-2/2013

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Veröffentlicht am 08.04.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
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Spruch

C1 432661-2/2013/2E

C1 432661-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX, StA. VR China, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL.M., in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL.M., in nichtöffentlicher Sitzung

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 07.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 17.636-BAT, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde vom 07.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 17.636-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

Die Beschwerde vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.636-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.636-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China, hat ihr Heimatland verlassen, ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 03.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 06.12.2012 sowie ein Informationsblatt in chinesischer Sprache wurden der Beschwerdeführerin am 07.12.2012 persönlich ausgefolgt.

Am 17.01.2013 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist ein. Begründend wurde insbesondere in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, es sei "rückblickend rekonstruiert" worden, dass der genannte Bescheid der Beschwerdeführerin am 07.12.2012 ausgehändigt worden sein solle. Sie solle weiters eine Information darüber erhalten haben, dass "bestimmte Organisationen" binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einbringen würden, andernfalls sie ausreisen müsste. Die Beschwerdeführerin habe daher davon ausgehen können, dass eine Beschwerde eingebracht würde, zumal sie nicht ausreisen wollen habe. Bei einer Vorsprache im Migrantinnenverein St. Marx am 11.01.2013 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass keine Beschwerde eingebracht worden sei.

In dem "(vermeintlichen) Versäumnis" der der Beschwerdeführerin genannten "Rechtsvertretungsorganisationen", fristgerecht eine Beschwerde einzubringen, könne kein bzw. nur ein geringfügiges Verschulden der Beschwerdeführerin gesehen werden.

Die vierzehntägige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gewahrt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.01.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.01.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass der Grund der verspäteten Beschwerdeeinbringung auf dem alleinigen Verschulden der Beschwerdeführerin beruhe und keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, zumal aus dem Wortlaut der ausgefolgten Verfahrensanordnung zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin sich an ihren Rechtsberater hätte wenden müssen, um von diesem eine Beschwerde einbringen zu lassen. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, fristgerecht Rechtsmittel einzubringen und habe sie dies wider besseres Wissen unterlassen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde mit dem drohenden, unverhältnismäßigen Nachteil des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

In der hiegegen eingebrachten Beschwerde vom 07.02.2013 wurde releviert, die Feststellung des Bundesasylamtes, die Ursache der Versäumung der Frist sei nicht auf ein Missverständnis zurückzuführen, sondern es könne abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt gewesen sei, die an sie gerichteten Auflagen einzuhalten, sei rein spekulativ und widerspreche auch allen Lebenserfahrungen. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass ein Verständnis- und Sprachproblem vorliege und keine absichtliche Fristversäumnis, wie unterstellt werde. Es wäre daher davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführerin zwar ein Fehler passiert, das Verschulden im Hinblick auf die "missverständliche Rechtsbelehrung" aber nur gering sei, zumal ihr ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei, dessen Aufgabe "naturgemäß" die Erhebung einer Beschwerde sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs. 2 AVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (Paragraph 71, Absatz 2, AVG).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (bzw. ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 117; vgl. VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.01.1987, Zl. 86/16/0245; 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, RZ 117; vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahingehend begründet, sie sei aufgrund missverständlicher Rechtsbelehrung bzw. aufgrund von Sprach- und Verständnisproblemen davon ausgegangen, dass der ihr beigegebene Rechtsberater für sie Rechtsmittel erheben würde. Dass seitens des Rechtsberaters keine Beschwerde eingebracht wurde, habe sie erst am 11.01.2013 erfahren.

Unter Zugrundelegung dieser Angaben ist der am 17.01.2013 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig.

Den Ausführungen zum mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin am Versäumen der Rechtsmittelfrist kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal aus der Verfahrensanordnung vom 06.12.2012 unmissverständlich hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin für eine allfällige Beschwerdeerhebung "aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung" zu setzen habe. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin eine "Information über die Verpflichtung zur Ausreise", datiert mit 06.12.2012, ausgefolgt, in der ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass die mit Bescheid des Bundesasylamtes erlassene Ausweisung durchsetzbar werde, wenn sie gegen diesen Bescheid nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde einbringe. Auf die Möglichkeit, sich durch zwei angeführte juristische Personen "beraten und unterstützen" zu lassen, wurde hingewiesen. Da sowohl die oben genannte Verfahrensanordnung als auch das zitierte Informationsschreiben nicht nur in deutscher sondern auch in chinesischer Sprache abgefasst wurden und die Beschwerdeführerin immer angegeben hat, Chinesisch zu sprechen - sie sei auch in China geboren und habe dort sechs Jahre lang die Grundschule besucht -, kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin am Versäumen der Rechtsmittelfrist nur ein minderer Grad des Versehens trifft, zumal ihr der behauptete Irrtum bei aufmerksamer Lektüre der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, der Verfahrensanordnung sowie des Informationsblattes vom 06.12.2012 nicht hätte unterlaufen können.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass einem Rechtsberater gemäß § 66 AsylG ex lege keine Vertretungsbefugnis zukommt, sondern dieser den Asylwerber insbesondere beim Einbringen einer Beschwerde sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof "unterstützen und beraten" soll.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass einem Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG ex lege keine Vertretungsbefugnis zukommt, sondern dieser den Asylwerber insbesondere beim Einbringen einer Beschwerde sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof "unterstützen und beraten" soll.

Der Antragstellerin ist daher im Ergebnis die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen. Da sie sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, war spruchgemäß zu entscheiden.Der Antragstellerin ist daher im Ergebnis die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen. Da sie sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Die gegenständliche Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.636-BAT, begann daher mit der Ausfolgung an die - zu diesem Zeitpunkt unvertretene - Beschwerdeführerin am 07.12.2012 zu laufen und endete mit Ablauf des 21.12.2012. Die am 17.01.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsbelehrung, Rechtsberater, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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