TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/9 S4 434026-1/2013

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 434.026-1/2013/3E

S4 434.024-1/2013/3E

S4 434.025-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX auch XXXX, 2.) der XXXX, und 3.) des mj. XXXX, alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.3.2013, Zahlen 13 00.603 EAST-West (ad 1.), 13 00.593 EAST-West (ad 2.), und 13 00.599 EAST-West (ad 3.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 auch römisch 40 , 2.) der römisch 40 , und 3.) des mj. römisch 40 , alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.3.2013, Zahlen 13 00.603 EAST-West (ad 1.), 13 00.593 EAST-West (ad 2.), und 13 00.599 EAST-West (ad 3.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1.-Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern des mj.

3.-Beschwerdeführers, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der 1.-Beschwerdeführer hat Afghanistan vor etwa 4 1/2 Jahren verlassen und sich in den Iran begeben, wo er die 2.-Beschwerdeführerin, die im Alter von 8 Jahren mit ihrer Mutter von Afghanistan in den Iran übersiedelt ist, kennen gelernt hat. Die Beschwerdeführer sind laut eigener und unwiderlegter Angaben vor nunmehr etwa 11 Monaten vom Iran über die Türkei nach Griechenland eingereist, von wo sie in der Folge mit einem "schnellen Boot" nach Italien gelangt sind. In Italien sind die Beschwerdeführer ihren Angaben vom 14.1.2013 zufolge "vor kurzem" angekommen und haben sie sich dort lediglich einen Tag lang aufgehalten, bis sie letztlich am 13.1.2013 im Bundesgebiet in Villach beim Aussteigen aus dem Reisezug REX 1882 von Italien kommend aufgegriffen wurden.

Korrespondierend zu den Angaben der Beschwerdeführer liegen im Akt EURODAC-Treffermeldungen bezüglich der 1.- und 2.-Beschwerdeführer auf, wonach sie in Italien/Otranto (Otranto ist eine - im "Absatz des italienischen Stiefels" situierte - Hafenstadt in der Provinz Lecce in Apulien), am 11.1.2013 erkennungsdienstlich behandelt worden sind.

Mit E-mail via DubliNet vom 15.1.2013 ersuchte Österreich Italien um Übernahme der Beschwerdeführer gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates. Italien hat diesem Aufnahmegesuch mit Faxmitteilungen jeweils vom 5.2.2013 gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 15.1.2013 ersuchte Österreich Italien um Übernahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates. Italien hat diesem Aufnahmegesuch mit Faxmitteilungen jeweils vom 5.2.2013 gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) zugestimmt.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 13.2.2013 gaben die 1.- und 2.-Beschwerdeführer in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter des mj. 3.- Beschwerdeführers erneut zu Protokoll, dass sie von der Türkei nach Griechenland gereist seien und sich in der Folge mittels eines Schnellbootes nach Italien begeben hätten. Sie seien nach dem Verlassen des Schiffes in Italien in der Früh aufgegriffen worden, seien am Nachmittag in eine Klinik gebracht worden und im Anschluss daran frei gewesen. Am nächsten Tag seien sie schon mit der Bahn nach Österreich gefahren.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 21.3.2013, Zahlen 13 00.603 EAST-West (ad 1.), 13 00.593 EAST-West (ad 2.), und 13 00.599 EAST-West (ad 3.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 21.3.2013, Zahlen 13 00.603 EAST-West (ad 1.), 13 00.593 EAST-West (ad 2.), und 13 00.599 EAST-West (ad 3.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und führten hiebei aus, dass eine Zuständigkeit Italiens zur Prüfung ihrer Asylanträge nicht bestehe, da sie das Gebiet der Europäischen Union über Griechenland betreten hätten. Italien habe kein Recht, seine Zuständigkeit zu erklären, die diesbezügliche Erklärung sei irrelevant, da nur Griechenland zuständig sein könne, soferne nicht Österreich sein Selbsteintrittsrecht ausübe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:

Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Hiebei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg von Italien nach Österreich ausdrücklich für glaubwürdig erachtet hat, da diese Angaben im Einklang mit den Eurodac-Treffermeldungen bezüglich Italien stehen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Griechenland betreten hätten, führt das Bundesasylamt lediglich aus, dass dieses Vorbringen Italien mitgeteilt worden sei, sowie, dass für ihren Aufenthalt in Griechenland "keine tauglichen Beweismittel oder Indizien" vorlägen. Damit übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass ein widerspruchsfreies, plausibles Parteienvorbringen ebenfalls ein Beweismittel iSd AVG, dem ein System der Unbeschränktheit der Beweismittel zugrunde liegt, ist. Die aus den Akten ersichtlichen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem gesamten Reiseweg sind frei von Widersprüchen und ergeben einen in sich stimmig erscheinenden, plausiblen Lebenssachverhalt. Ohne Hinzutreten von Umständen, die geeignet sind, diese Angaben konkret in Zweifel zu ziehen, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist seien, nicht schlüssig entgegengetreten werden. Der bloße Umstand allein, dass Italien in Kenntnis des Vorbringens der Beschwerdeführer dennoch seine Zuständigkeit gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO erklärt hat, genügt hiefür nicht.Hiebei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg von Italien nach Österreich ausdrücklich für glaubwürdig erachtet hat, da diese Angaben im Einklang mit den Eurodac-Treffermeldungen bezüglich Italien stehen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Griechenland betreten hätten, führt das Bundesasylamt lediglich aus, dass dieses Vorbringen Italien mitgeteilt worden sei, sowie, dass für ihren Aufenthalt in Griechenland "keine tauglichen Beweismittel oder Indizien" vorlägen. Damit übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass ein widerspruchsfreies, plausibles Parteienvorbringen ebenfalls ein Beweismittel iSd AVG, dem ein System der Unbeschränktheit der Beweismittel zugrunde liegt, ist. Die aus den Akten ersichtlichen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem gesamten Reiseweg sind frei von Widersprüchen und ergeben einen in sich stimmig erscheinenden, plausiblen Lebenssachverhalt. Ohne Hinzutreten von Umständen, die geeignet sind, diese Angaben konkret in Zweifel zu ziehen, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist seien, nicht schlüssig entgegengetreten werden. Der bloße Umstand allein, dass Italien in Kenntnis des Vorbringens der Beschwerdeführer dennoch seine Zuständigkeit gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO erklärt hat, genügt hiefür nicht.

Sollte das Bundesasylamt daher Zweifel daran haben, dass die Beschwerdeführer von der Türkei nach Griechenland (und weiter nach Italien und Österreich) gereist sind, so wären, da sich dies aus der bisherigen Aktenlage nicht schlüssig ableiten lässt, allenfalls weitere Ermittlungen nötig und wäre insoferne der vorliegende Sachverhalt mangelhaft im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG.Sollte das Bundesasylamt daher Zweifel daran haben, dass die Beschwerdeführer von der Türkei nach Griechenland (und weiter nach Italien und Österreich) gereist sind, so wären, da sich dies aus der bisherigen Aktenlage nicht schlüssig ableiten lässt, allenfalls weitere Ermittlungen nötig und wäre insoferne der vorliegende Sachverhalt mangelhaft im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG.

Andernfalls, unter positiver Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer als entscheidungsrelevanter Sachverhalt, ergebe sich, dass eine Zuständigkeit Italiens jedenfalls nicht gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestehen kann, da die Beschwerdeführer diesfalls jedenfalls nicht aus einem Drittstaat, sondern aus Griechenland kommend die Grenze nach Italien überschritten hätten.Andernfalls, unter positiver Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer als entscheidungsrelevanter Sachverhalt, ergebe sich, dass eine Zuständigkeit Italiens jedenfalls nicht gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestehen kann, da die Beschwerdeführer diesfalls jedenfalls nicht aus einem Drittstaat, sondern aus Griechenland kommend die Grenze nach Italien überschritten hätten.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Reiseroute, Unbeschränktheit der Beweismittel, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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