Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D20 434034-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien, vom 25.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2013, Zl. 13 02.430-EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, vom 25.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2013, Zl. 13 02.430-EAST-WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste am 25.02.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 26.02.2013 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, er sei am 14.02.2013 von Polizeibeamten abgeholt, mitgenommen, geschlagen, bedroht und zu einer Falschaussage gezwungen worden. Er habe angeben müssen, dass ein Mann namens XXXX (Anm.: in weiterer Folge als A.T. bezeichnet) gemeinsam mit einer weiteren Person zu ihm gekommen sei. Tatsächlich sei aber nur A.T. alleine Ende Juli, Anfang August 2012 zum Beschwerdeführer gekommen und der Beschwerdeführer habe für diesen diverse Kisten transportiert. Der Beschwerdeführer sei auch von einem namentlich genannten Polizeichef befragt worden. Die Polizei sei sehr mächtig und der Beschwerdeführer habe Probleme mit ihr gehabt. Für den Beschwerdeführer sei es in Georgien gefährlich.Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 26.02.2013 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, er sei am 14.02.2013 von Polizeibeamten abgeholt, mitgenommen, geschlagen, bedroht und zu einer Falschaussage gezwungen worden. Er habe angeben müssen, dass ein Mann namens römisch 40 Anmerkung, in weiterer Folge als A.T. bezeichnet) gemeinsam mit einer weiteren Person zu ihm gekommen sei. Tatsächlich sei aber nur A.T. alleine Ende Juli, Anfang August 2012 zum Beschwerdeführer gekommen und der Beschwerdeführer habe für diesen diverse Kisten transportiert. Der Beschwerdeführer sei auch von einem namentlich genannten Polizeichef befragt worden. Die Polizei sei sehr mächtig und der Beschwerdeführer habe Probleme mit ihr gehabt. Für den Beschwerdeführer sei es in Georgien gefährlich.
Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.03.2013 brachte der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, seine Frau und sein Sohn seien Mitglieder der Partei "XXXX" gewesen. In letzter Zeit habe sich die Stimmung jedoch verändert und der Beschwerdeführer habe vom Mann seiner Cousine, welcher Polizeichef über ein Revier von 5 oder 6 Dörfern sei, erfahren, dass er eine Falschaussage gegen eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person tätigen müsse. Diese Person sei aber in Wahrheit unschuldig. Am 14.02.2013 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn zur regionalen Polizeiinspektion gebracht. Dort sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, eine Falschaussage zu tätigen und zu behaupten, dass ein Mann namens "XXXX" zusammen mit A.T. zum Beschwerdeführer gekommen sei und ihn gebeten habe, "irgendwelche" Kisten zu transportieren. Tatsächlich sei aber nur A.T., jedoch alleine zum Beschwerdeführer gekommen und er habe für diesen "irgendetwas" mit seinem Wagen von XXXX nach XXXX transportiert. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine falsche Aussage zu machen und sei in weiterer Folge mit einem Gewehr bedroht worden. Auch habe man ihm etwas in seinem Haus unterschieben wollen, dies sei eine ernsthafte, gefährliche Drohung gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Panik gewesen und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er sei erneut aufgefordert worden, am 17.02.2013 nochmals zur Polizeistation zu gehen und diese Falschaussage zu machen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht, sondern er sei vielmehr geflohen. Er habe seine erwachsenen Kinder nicht verlassen wollen, dies aber als einzigen Ausweg gesehen. Seine Kinder und seine Frau befänden sich jetzt auch in Tiflis, dies habe ihm sein Bruder mitgeteilt. Sie hätten alle gespürt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer wolle auch nicht, dass der Mann seiner Cousine nun wegen dem Beschwerdeführer Probleme bekomme.Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.03.2013 brachte der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, seine Frau und sein Sohn seien Mitglieder der Partei "XXXX" gewesen. In letzter Zeit habe sich die Stimmung jedoch verändert und der Beschwerdeführer habe vom Mann seiner Cousine, welcher Polizeichef über ein Revier von 5 oder 6 Dörfern sei, erfahren, dass er eine Falschaussage gegen eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person tätigen müsse. Diese Person sei aber in Wahrheit unschuldig. Am 14.02.2013 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn zur regionalen Polizeiinspektion gebracht. Dort sei vom Beschwerdeführer verlangt worden, eine Falschaussage zu tätigen und zu behaupten, dass ein Mann namens "XXXX" zusammen mit A.T. zum Beschwerdeführer gekommen sei und ihn gebeten habe, "irgendwelche" Kisten zu transportieren. Tatsächlich sei aber nur A.T., jedoch alleine zum Beschwerdeführer gekommen und er habe für diesen "irgendetwas" mit seinem Wagen von römisch 40 nach römisch 40 transportiert. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine falsche Aussage zu machen und sei in weiterer Folge mit einem Gewehr bedroht worden. Auch habe man ihm etwas in seinem Haus unterschieben wollen, dies sei eine ernsthafte, gefährliche Drohung gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Panik gewesen und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er sei erneut aufgefordert worden, am 17.02.2013 nochmals zur Polizeistation zu gehen und diese Falschaussage zu machen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht, sondern er sei vielmehr geflohen. Er habe seine erwachsenen Kinder nicht verlassen wollen, dies aber als einzigen Ausweg gesehen. Seine Kinder und seine Frau befänden sich jetzt auch in Tiflis, dies habe ihm sein Bruder mitgeteilt. Sie hätten alle gespürt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer wolle auch nicht, dass der Mann seiner Cousine nun wegen dem Beschwerdeführer Probleme bekomme.
Der Beschwerdeführer sei damit bedroht worden, verhaftet zu werden, wenn er die Falschaussage nicht mache. Für A.T. habe der Beschwerdeführer Ende Juli, Anfang August 2012 in der Nacht gegen Entgelt einige Kisten transportiert. 2-3 Wochen danach sei A.T. während eines Einsatzes angeblich von Tschetschenen getötet worden. Der Beschwerdeführer hätte gegen einen Mann namens "XXXX" aussagen sollen, den er gar nicht kenne. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel für diese Vorfälle, da das Verhalten der Polizisten ja gesetzwidrig sei. Der Beschwerdeführer werde nach Hause zurückkehren, wenn diese Regierung von Ivanshvili nicht mehr an der Macht sei. Eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer momentan aber lebensgefährlich.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich zwischenzeitlich in Georgien Einiges geändert. Sein Vater habe die Sturmschäden von Juni 2012 vom zuständigen Amt im Gegensatz zu anderen Dorfbewohnern nicht erhalten und es dürften auch die Fahrzeuge des Beschwerdeführers, von deren Einnahmen die Familie lebe, nicht mehr arbeiten, dies seien der Traktor, ein Hebelkran und ein LKW. Sein Sohn sei vor circa drei Tagen von der Polizei aufgesucht worden und es sei ihm gesagt worden, dass der Beschwerdeführer unbedingt zur Polizeistation kommen müsse; sie hätten den Sohn auch beleidigt und beschimpft. Ein namentlich genannter Nachbar könne dies bestätigen. Der Beschwerdeführer habe nicht erwartet, dass nach seiner Ausreise so viele Probleme auftreten würden. Seine Frau und die beiden Kinder befänden sich nun in Adscharien bei einem befreundeten Pfarrer, welcher die Familie nun unterstütze. Der Beschwerdeführer verfüge auch über finanzielle Mittel und könne sich versorgen, aber nun hätten auch seine Familienmitglieder Probleme bekommen und er könne im Moment nicht zurückkehren. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer auch Kopien seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vor, welche er sich vom Bruder aus Georgien schicken hatte lassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist fristgerecht, zumal der Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.03.2013 zugestellt wurde und die Beschwerde am 25.03.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.
Die Beschwerdevorlage langte beim Asylgerichtshof am 04.04.2013 ein.
Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Sinne des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte I., II. und III. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorsieht, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 demAus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorsieht, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem
Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"), anders zu üben
gewesen wäre.
Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des § 38 AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG BGBl. I. Nr. 38/2011, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Nur in den unter den Ziffern 1 bis 6 des § 38 Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des Paragraph 38, AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Nur in den unter den Ziffern 1 bis 6 des Paragraph 38, Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.
Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass § 38 eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG darstellt; in nicht in § 38 geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen XXII. GP, S. 56).Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass Paragraph 38, eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG darstellt; in nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen römisch 22 . GP, S. 56).
Es muss daher im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zweifelsfrei feststehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und somit einer der in § 38 AsylG geregelten Fälle vorliegt.Es muss daher im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zweifelsfrei feststehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und somit einer der in Paragraph 38, AsylG geregelten Fälle vorliegt.
Die belangte Behörde stützte die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dann möglich ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Die belangte Behörde stützte die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dann möglich ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 zu übertragen. Im Beschwerdefall kommt das Bundesasylamt zwar im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass sein Vorbringen zur Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht, jedoch bedurfte es - unbeschadet der eher vage gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers - weitreichender Überlegungen und einer gewissen Argumentationskette im Rahmen der sechsseitigen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, um die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu begründen.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 zu übertragen. Im Beschwerdefall kommt das Bundesasylamt zwar im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass sein Vorbringen zur Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht, jedoch bedurfte es - unbeschadet der eher vage gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers - weitreichender Überlegungen und einer gewissen Argumentationskette im Rahmen der sechsseitigen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, um die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu begründen.
Es kann daher im Beschwerdefall jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" im Sinne der obigen Ausführungen und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden.
Da das Bundesasylamt daher im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 38 Absatz 1 Z 5 AsylG 2005 vorgenommen hat und auch keiner der übrigen Tatbestände des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, hatte nun auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. zu ergehen (vgl. dazu auch Putzer, Leitfaden Asylrecht 2011, RZ 638 ff.).Da das Bundesasylamt daher im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 5, AsylG 2005 vorgenommen hat und auch keiner der übrigen Tatbestände des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, hatte nun auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. zu ergehen vergleiche dazu auch Putzer, Leitfaden Asylrecht 2011, RZ 638 ff.).
Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage der § 36 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage der Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
18.04.2013