TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/9 D12 428322-1/2012

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D12 428322-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, FZ. 12 05.508-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, FZ. 12 05.508-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 04.05.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D12 428321-1/2012) von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage ihres russischen Auslandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 07.05.2012 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache an, dass sie ihre Heimat von Stawropol mit einem PKW nach Moskau verlassen habe, von dort sei sie - so die Beschwerdeführerin - am 28.03.2012 mit dem Flugzeug nach Kairo geflogen, wo sie sich bei einem Bekannten ihres Mannes aufgehalten hätten. In Ägypten hätten sie auf die Weiterreise gewartet. Die Ausreise sei mit ihrem Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt Stawropol, erfolgt.

Ihr Mann habe - so die Beschwerdeführerin weiters - bereits in Polen um Asyl angesucht, wenngleich das Ansuchen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Sie selbst sei nunmehr im 6. Monat schwanger. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Mann habe in Russland bzw. Stawropol Probleme gehabt. Er sei mit dem Tod bedroht worden. Sowohl dieser Umstand, als auch ihre Schwangerschaft habe dazu geführt, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann Russland verlassen habe, um in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen.

Die Beschwerdeführerin legte ihren Auslandsreisepass XXXX, ausgestellt am XXXX, ihre Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt Stawropol sowie einen Mutter-Kind-Pass (errechneter Geburtstermin: 26.08.2012), vor.Die Beschwerdeführerin legte ihren Auslandsreisepass römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , ihre Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt Stawropol sowie einen Mutter-Kind-Pass (errechneter Geburtstermin: 26.08.2012), vor.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 19.06.2012 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und bestätigte zunächst, dass sie gesund sei und sich konzentrieren und erinnern könne. Hinsichtlich ihrer Schwangerschaft habe sie keine Probleme.

Sie habe - so die Beschwerdeführerin - im Rahmen der Erstbefragung alles angegeben und zudem immer die Wahrheit gesagt. Zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen führte sie aus, dass ihre Eltern von ihrer eigenen Landwirtschaft leben würden. Ihren Inlandsreisepass habe sie ihrem Mann vor der Ausreise in Moskau übergeben. Sie wisse nicht, wo sich der Inlandsreisepass befinde.

Vor der Ausreise habe sie bei "XXXX" in Rostow gearbeitet. Dieses Geschäft habe sich im Zentrum befunden, die Gasse wisse sie nicht. Sie habe bis zur Heirat in Rostow gewohnt, dann sei sie zu ihrem Mann nach Stawropol gezogen. Seit Februar 2011 sei sie in Stawropol registriert gewesen, im April 2011 hätten sie in Stawropol standesamtlich geheiratet.

Sie seien schon zuvor einmal in Ägypten gewesen, und zwar deswegen, weil ihr Mann Probleme gehabt habe.

Der Vater ihres künftigen Kindes heiße XXXX, mit diesem sei sie auch verheiratet. Ein Cousin ihres Mannes trage denselben Vor- und Familiennamen, dieser sei am 22. März in Stawropol umgebracht worden. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass der Cousin ihres Mannes mit ihrem Mann im Auto unterwegs gewesen sei. Ihr Mann sei ausgestiegen und die Mörder hätten angenommen, dass die im Auto verbliebene Person ihr Mann sei. Soweit sie wisse, gebe es keine Beweise für den Tod des Cousins.Der Vater ihres künftigen Kindes heiße römisch 40 , mit diesem sei sie auch verheiratet. Ein Cousin ihres Mannes trage denselben Vor- und Familiennamen, dieser sei am 22. März in Stawropol umgebracht worden. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass der Cousin ihres Mannes mit ihrem Mann im Auto unterwegs gewesen sei. Ihr Mann sei ausgestiegen und die Mörder hätten angenommen, dass die im Auto verbliebene Person ihr Mann sei. Soweit sie wisse, gebe es keine Beweise für den Tod des Cousins.

Daraufhin hielt der Organwalter vor, dass ihr Ehegatte behauptet habe, in seiner Eigenschaft als Wachmann Schwierigkeiten gehabt und deshalb einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe bei der Asylantragstellung erklärt, keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben, woraufhin die Beschwerdeführerin diesen Vorhalt bestätigte und dazu ausführte, dass sie nur deshalb ausgereist sei, weil ihr Ehegatte ausgereist sei. Auf die Frage, ob sie je Zeuge oder Betroffene von Repressionen gegen ihren Mann gewesen sei, antwortete sie bejahend und führte aus, dass er einmal zusammengeschlagen nach Hause gekommen sei. Zudem seien die Polizisten einmal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann bedroht. Dieser Vorfall habe sich in der Silvesternacht zugetragen, sie selbst habe die Polizisten gesehen. Nachgefragt, was diese gemacht hätten, gab sie an, sie hätten sie "anmachen" wollen, dann seien Bekannte gekommen, woraufhin sie wieder gegangen seien. Sie glaube, dieser Kontakt habe im Wohnzimmer stattgefunden. Ihr Mann habe "böse" reagiert und habe die Leute überzeugen wollen, ihre Wohnung zu verlassen. Es habe sich um Kollegen ihres Mannes gehandelt, die eine Uniform getragen hätten. Ihr Mann sei Fahrer bei der Polizei gewesen, und zwar beim MWD in Stawropol. Nachgefragt, ob er als Streifenpolizist oder bei einer besonderen Einheit tätig gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, ihren Mann nicht so genau gefragt zu haben, wenngleich seine Uniform im Vergleich zu jener der Straßenpolizisten anders gewesen sei.

Auf die Frage, ob die Kollegen ihrem Mann in der Silvesternacht etwas angetan hätten, antwortete sie verneinend, erklärte jedoch in diesem Zusammenhang, dass er "sonst manchmal zusammengeschlagen" nach Hause gekommen sei. Aber ihr Mann habe darüber nicht reden wollen.

Über Befragen, warum sie angesichts solcher Probleme nicht bereits früher die Flucht aus dem Herkunftsstaat angetreten seien, gab sie an, dass sie schon im Jahr 2011 in Ägypten gewesen seien. Die Eltern ihres Mannes hätten ihnen zur Ausreise geraten.

Auf die weitere Frage, was sie über die Probleme ihres Mannes wisse, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nur, dass er mit der Polizei Probleme gehabt habe bzw. habe. Aber sie wisse nichts Näheres darüber. Die Probleme hätten schon vor ihrer Heirat begonnen. Sie glaube nicht, dass er etwas angestellt habe.

Nochmals zur Tätigkeit ihres Mannes bei der Polizei befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Mann habe als Fahrer gearbeitet, wobei er mit verschiedenen Polizisten gefahren sei. Soweit sie wisse, manchmal den gleichen, manchmal einen anderen. Ihr Mann habe - so die Beschwerdeführerin - einen Audi 100, dunkelbau, das Kennzeichen sei ihr nicht bekannt. Diese Information habe sie von ihrem Mann, darüber hinaus sei der Markenname "Audi" am PKW ersichtlich gewesen. In diesem Auto sei der Cousin ihres Mannes erschossen worden. Vor dem Audi habe ihr Mann ein anderes Auto gehabt, dieses sei verkauft worden. Auch ihre Schwiegereltern hätten einen Audi.

Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie erwiderte, keine schriftliche Stellungnahme abgeben zu wollen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 12 05.508-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 12 05.508-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Zudem stellte die belangte Behörde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes fest, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Die geltend gemachten Verfolgungsgründe ihres Gatten seien nicht glaubhaft gewesen, der Asylantrag des Ehegatten sei gleichzeitig im Familienverfahren abgewiesen worden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen ihres Herkunftslandes bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit befunden und dort keinen Asylantrag gestellt oder weiteren Aufenthalt gesucht.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe kurz zusammengefasst festgehalten, dass sie ihr Vorbringen ausschließlich auf die Ausreisegründe ihres Gatten gestützt habe und keine eigenen davon unabhängigen Ausreisegründe geltend gemacht habe. Ihr Ehegatte wiederum habe sein Vorbringen auf Bedrohungen und Erpressungen wegen zeugenschaftlicher Wahrnehmungen von behördlichen Unrechtsverhalten gestützt, das er nicht glaubhaft darlegen habe können, darüber hinaus haben sich zahlreiche massive Widersprüche zu den Darstellungen der Beschwerdeführerin ergeben.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung ihres individuellen Vorbringens weder persönlich glaubwürdig noch ihre Angaben konsistent, plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei gewesen seien, sodass der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Eine refoulement-relevante Gefährdung sei nicht gegeben, sie verfüge im Herkunftsstaat über Familienangehörige. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2012 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Eingabe vom 24.07.2012 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht vor, wonach sie im gegenständlichen Verfahren von der "Caritas Diözese Eisenstadt" vertreten werde.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 01.08.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Darin machte der Ehegatte der Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass die Bezeichnung der FGUP, des letzten Dienstgebers des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Stawropol, als "Objektschutzfirma" auf jeden Fall unrichtig sei. Tatsächlich handle es sich dabei um eine reguläre Polizeieinheit, die der Polizei (MWD) untersteht, wie eine einfache Internetrecherche bestätigt hätte. Der Vorhalt, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe lediglich bei einem Privatunternehmen und nicht bei einer Behörde als Fahrer gearbeitet, weswegen sein Vorbringen betreffend seine Involvierung in Amtshandlungen offenbar unwahr sei, sei somit nicht nachvollziehbar.

Auch die Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit den vorgelegten Lichtbildern seines PKWs, in dem nach seinen Angaben sein Cousin ermordet worden sei, sei absolut unverständlich und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führe dazu aus, dass das entsprechende Vorbringen schon allein deshalb unglaubwürdig sei, als auf den Fotos keinerlei Einschusslöcher an dem Fahrzeug zu erkennen seien, wovon aber auszugehen wäre, wäre tatsächlich in diesem Wagen jemand erschossen worden. Die Vorlage von Bildern, auf denen ein unbeschädigtes Fahrzeug abgebildet sei, werte die belangte Behörde als Beweis dafür, dass es die Absicht des Ehegatten der Beschwerdeführerin gewesen sei, sein Vorbringen durch ungeeignete Mittel steigern zu wollen. Unverständlicherweise komme die belangte Behörde nicht zu dem naheliegenden Schluss, dass die Fotos in Wahrheit vor den Schüssen gemacht worden seien. Tatsache sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin niemals behauptet habe, die Bilder würden sein Fahrzeug nach dem Attentat zeigen. Vielmehr ergebe sich schon aufgrund des Umstandes, dass die Bilder offensichtlich bei winterlichen Verhältnissen aufgenommen worden seien (Stichwort: Beträchtliche Schneemengen auf der Straße), während das Attentat am 22.03.2012 bei frühlingshaften Temperaturen stattgefunden habe und der Ehegatte der Beschwerdeführerin Stawropol unmittelbar danach verlassen habe, dass die Bilder vor dem Attentat gemacht worden sein müssen. Gegenteiliges sei nicht behauptet worden. Es sei zudem absolut nachvollziehbar, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin angesichts seines soeben offenbar an seiner Stelle irrtümlicherweise ermordeten Cousins andere Sorgen habe als das beschädigte Fahrzeug zu fotografieren.

Zudem sei hinsichtlich des Vorwurfs, die behauptete Unkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin die Namen seiner Vorgesetzten betreffend sei ein Hinweis darauf, dass dieser nicht bzw. nicht lang im Dienst der FGUP gestanden haben könne, folgendes festzuhalten:

Hätte die belangte Behörde die Struktur der FGUP genau recherchiert, hätte sie herausgefunden, dass jene Person, die der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben chauffiert habe, tatsächlich XXXX heiße und dass dieser auch die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin korrekt bezeichnete Position innerhalb der FGUP innehabe (vgl. http://www.hhvssj.ru/egrul/4/index.php?DB=4&ID=280889). Auch die Aussage, wonach der oberste Polizist der FGUP in Stawropol XXXX heiße, stimme mit den Angaben auf der Behördenhomepage überein:Hätte die belangte Behörde die Struktur der FGUP genau recherchiert, hätte sie herausgefunden, dass jene Person, die der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben chauffiert habe, tatsächlich römisch 40 heiße und dass dieser auch die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin korrekt bezeichnete Position innerhalb der FGUP innehabe vergleiche http://www.hhvssj.ru/egrul/4/index.php?DB=4&ID=280889). Auch die Aussage, wonach der oberste Polizist der FGUP in Stawropol römisch 40 heiße, stimme mit den Angaben auf der Behördenhomepage überein:

((http://www.uvoguvdsk.ru/divisions/ovo-po-g-stavropolyu.htm). Gänzlich unklar sei, auf welche Quelle sich die belangte Behörde bei der Behauptung stütze, der Leiter der FGUP heiße XXXX, denn laut telefonsicher Auskunft des Informationsbüros der FGUP in Stawropol an die Rechtsvertretung des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 1.8.2012 sei der oben genannte Name (ebenso wie XXXX) dort nicht bekannt, eine Person dieses Namens habe in dieser Behörde nie gearbeitet.((http://www.uvoguvdsk.ru/divisions/ovo-po-g-stavropolyu.htm). Gänzlich unklar sei, auf welche Quelle sich die belangte Behörde bei der Behauptung stütze, der Leiter der FGUP heiße römisch 40 , denn laut telefonsicher Auskunft des Informationsbüros der FGUP in Stawropol an die Rechtsvertretung des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 1.8.2012 sei der oben genannte Name (ebenso wie römisch 40 ) dort nicht bekannt, eine Person dieses Namens habe in dieser Behörde nie gearbeitet.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)."Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...).

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.

Da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich auf die Fluchtgründe des Ehemannes stützte, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt mit derselben Begründung erfolgte wie die Abweisung des Antrages des Ehemannes zur Fz. 12 05.499-BAE, und der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin insofern stattgegeben wurde, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 428321-1/2012/6E, die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zu beheben.Da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich auf die Fluchtgründe des Ehemannes stützte, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt mit derselben Begründung erfolgte wie die Abweisung des Antrages des Ehemannes zur Fz. 12 05.499-BAE, und der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin insofern stattgegeben wurde, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 428321-1/2012/6E, die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Um die von Paragraph 34, Absatz 4, AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG) zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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