Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D12 428321-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, FZ. 12 05.499-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, FZ. 12 05.499-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 04.05.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D12 428322-1/2012) von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines russischen Auslandsreisepasses einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 07.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache an, dass er seine Heimat von Stawropol mit einem PKW nach Moskau verlassen habe, von dort sei er - so der Beschwerdeführer - am 28.03.2012 mit dem Flugzeug nach Kairo geflogen, wo er sich für 30 Tage bei einem bekannten Studenten aufgehalten habe. Nach Überweisung eines Betrages in der Höhe von 40.000 Rubel durch seine Familie habe er einen Flug Kairo-Wien-Moskau gebucht, woraufhin er am 04.05.2012 mit der Austrian Airlines geflogen sei und in Wien ausgestiegen sei. Dort habe er den Polizisten mitgeteilt, dass seine Frau schwanger sei und Hilfe benötige, woraufhin sie mit einem Rettungswagen ins LKH Mödling verbracht worden sei. Die Ausreise sei mit seinem Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt Stawropol, erfolgt.
Er habe - so der Beschwerdeführer weiters - im Jahr 2009 sowohl in Polen als auch in Frankreich um Asyl angesucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer, seine Probleme hätten im Jahr 2006 begonnen, nachdem er von der russischen und tschetschenischen Polizei mehrmals mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden sei. Im Jahr 2009 sei er zunächst nach Polen und nach Frankreich gefahren, letztlich sei er nach Moskau zurückgekehrt. Er sei nach Stawropol gefahren, wo er zunächst 3 Wochen von der Polizei in Ruhe gelassen worden sei. Dann seien sie die Polizei wieder zu ihm gekommen, wobei sie die Tür aufgeschlagen und ihn geschlagen hätten. Zudem hätten sie ihn nach seinem Aufenthalt in Polen befragt. Aufgrund der Hilfe eines guten Freundes habe er bei der Polizei zu arbeiten beginnen können, sodass zunächst eine Woche alles in Ordnung gewesen sei. Dann seien die Leute vom FSB (höher als die Polizei) gekommen und er habe Geld an dem FSB bezahlt, damit er in Ruhe gelassen werde. Aber sie hätten ihn neuerlicher geschlagen und nicht in Ruhe gelassen. Als er vor ca. einem Jahr mit zwei anderen Kollegen in einer Wohnung Reisepässe überprüft habe, seien bei dieser Kontrolle sei unschuldige Leute von seinen zwei Kollegen umgebracht worden. Er habe sich dann gegen die zwei Kollegen gestellt und diese gefragt, warum sie diese unschuldigen Leute umgebracht hätten. Sie hätten gemeint, wenn er bei der Polizei arbeiten wolle, dann müsse er es so machen wie sie wollen. Jedes Mal hätten ihn die zwei Kollegen bedroht und hätten gemeint, er müsse jetzt auf ihrer Seite sein. Daher habe er mit eigenen Augen gesehen, wie unschuldige Leute geschlagen worden seien und wie ihnen unter anderem Suchtgift und Waffen untergeschoben worden seien. Dafür hätten sie höhere Positionen bekommen und hätten ihn ausgelacht, weil er sich gegen die Tötung von Menschen ausgesprochen habe. Dennoch habe er ihnen versprochen, "brav" mit ihnen zusammenzuarbeiten. Aber nach einiger Zeit habe diese Vorgehensweise seine Psyche nicht mehr ausgehalten und er habe den Kollegen gesagt, dass er sie beim Europäischen Gerichtshof anzeigen werde. Nach dieser Aussage seien wiederum die Mitarbeiter des FSB gekommen und hätten gemeint, dass er jetzt alles verspielt habe. Bei einer Feier am 21.03.2012 habe sein Cousin XXXX mit seinem Auto Bier holen wollen, wobei er von maskierten Leuten im Auto ermordet worden sei. Wahrscheinlich habe dieser Anschlag ihm gegolten. Nach diesem Anschlag habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei dann mit einem Freund nach Moskau gefahren, seine Frau sei mit einem Bus nachgekommen.Er habe - so der Beschwerdeführer weiters - im Jahr 2009 sowohl in Polen als auch in Frankreich um Asyl angesucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer, seine Probleme hätten im Jahr 2006 begonnen, nachdem er von der russischen und tschetschenischen Polizei mehrmals mitgenommen, geschlagen und erniedrigt worden sei. Im Jahr 2009 sei er zunächst nach Polen und nach Frankreich gefahren, letztlich sei er nach Moskau zurückgekehrt. Er sei nach Stawropol gefahren, wo er zunächst 3 Wochen von der Polizei in Ruhe gelassen worden sei. Dann seien sie die Polizei wieder zu ihm gekommen, wobei sie die Tür aufgeschlagen und ihn geschlagen hätten. Zudem hätten sie ihn nach seinem Aufenthalt in Polen befragt. Aufgrund der Hilfe eines guten Freundes habe er bei der Polizei zu arbeiten beginnen können, sodass zunächst eine Woche alles in Ordnung gewesen sei. Dann seien die Leute vom FSB (höher als die Polizei) gekommen und er habe Geld an dem FSB bezahlt, damit er in Ruhe gelassen werde. Aber sie hätten ihn neuerlicher geschlagen und nicht in Ruhe gelassen. Als er vor ca. einem Jahr mit zwei anderen Kollegen in einer Wohnung Reisepässe überprüft habe, seien bei dieser Kontrolle sei unschuldige Leute von seinen zwei Kollegen umgebracht worden. Er habe sich dann gegen die zwei Kollegen gestellt und diese gefragt, warum sie diese unschuldigen Leute umgebracht hätten. Sie hätten gemeint, wenn er bei der Polizei arbeiten wolle, dann müsse er es so machen wie sie wollen. Jedes Mal hätten ihn die zwei Kollegen bedroht und hätten gemeint, er müsse jetzt auf ihrer Seite sein. Daher habe er mit eigenen Augen gesehen, wie unschuldige Leute geschlagen worden seien und wie ihnen unter anderem Suchtgift und Waffen untergeschoben worden seien. Dafür hätten sie höhere Positionen bekommen und hätten ihn ausgelacht, weil er sich gegen die Tötung von Menschen ausgesprochen habe. Dennoch habe er ihnen versprochen, "brav" mit ihnen zusammenzuarbeiten. Aber nach einiger Zeit habe diese Vorgehensweise seine Psyche nicht mehr ausgehalten und er habe den Kollegen gesagt, dass er sie beim Europäischen Gerichtshof anzeigen werde. Nach dieser Aussage seien wiederum die Mitarbeiter des FSB gekommen und hätten gemeint, dass er jetzt alles verspielt habe. Bei einer Feier am 21.03.2012 habe sein Cousin römisch 40 mit seinem Auto Bier holen wollen, wobei er von maskierten Leuten im Auto ermordet worden sei. Wahrscheinlich habe dieser Anschlag ihm gegolten. Nach diesem Anschlag habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei dann mit einem Freund nach Moskau gefahren, seine Frau sei mit einem Bus nachgekommen.
Der Beschwerdeführer legte seinen Auslandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, seine Heiratsurkunde Nr. XXXX, seinen Polizeiausweis sowie eine polnische Lagerkarte vor.Der Beschwerdeführer legte seinen Auslandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , seine Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , seinen Polizeiausweis sowie eine polnische Lagerkarte vor.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.06.2012 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und bestätigte zunächst, dass er gesund sei und sich konzentrieren und erinnern könne. Er sei zwar einmal zusammengeschlagen worden und habe dabei Verletzungen erlitten, deswegen sei er jedoch nicht im Spital gewesen.
Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer, dass es im Rahmen der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und ergänzte in diesem Zusammenhang, dass er während seiner Arbeit bei den Behörden auch Videoeinvernahmen bekommen habe und er wolle - so der Beschwerdeführer - sicher gehen, dass dies hier nicht der Fall sei.
Seine jetzige Ehefrau habe er erst vor einem halben Jahr geheiratet. Derzeit sei sie im 7. Monat schwanger. Er sei schon früher einmal verheiratet gewesen, wobei aus dieser Ehe eine Tochter entstamme. Seine Tochter sei 8 Jahre alt und lebe sie lebe bei den Eltern seiner Exfrau in Stawropol.
Er sei am 04. oder am 05.05.2012 in Österreich eingereist. Zuvor habe er sich in Ägypten aufgehalten, zumal er am 28.03.2012 von Moskau nach Hurgada und in weiterer Folge nach Kairo geflogen sei. Vor seinem Aufenthalt in Ägypten habe er mehrere Jahre in Stawropol an der Adresse XXXX gelebt, wo er auch seit 1999 registriert gewesen sei. Er habe deswegen nicht in Ägypten bleiben wollen, weil es dort islamistische Fundamentalisten gebe und Flüchtlinge nicht aufgenommen werden würden.Er sei am 04. oder am 05.05.2012 in Österreich eingereist. Zuvor habe er sich in Ägypten aufgehalten, zumal er am 28.03.2012 von Moskau nach Hurgada und in weiterer Folge nach Kairo geflogen sei. Vor seinem Aufenthalt in Ägypten habe er mehrere Jahre in Stawropol an der Adresse römisch 40 gelebt, wo er auch seit 1999 registriert gewesen sei. Er habe deswegen nicht in Ägypten bleiben wollen, weil es dort islamistische Fundamentalisten gebe und Flüchtlinge nicht aufgenommen werden würden.
Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern gab er an, sein mittlerweile pensionierter Vater sei Oberstleutnant bei der Polizei gewesen, seine Mutter sei Hausfrau. Die elterliche Wohnung habe er am 22.03.2012 verlassen. Er selbst sei als Fahrer bei der Polizeihauptverwaltung (XXXX) tätig gewesen. Er werde - so der Beschwerdeführer - eine Kopie aller Seiten seines Inlandspasses, insbesondere die Registration übermitteln.Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern gab er an, sein mittlerweile pensionierter Vater sei Oberstleutnant bei der Polizei gewesen, seine Mutter sei Hausfrau. Die elterliche Wohnung habe er am 22.03.2012 verlassen. Er selbst sei als Fahrer bei der Polizeihauptverwaltung (römisch 40 ) tätig gewesen. Er werde - so der Beschwerdeführer - eine Kopie aller Seiten seines Inlandspasses, insbesondere die Registration übermitteln.
Er sei Fahrer des Stellvertreters der Militärabteilung gewesen. Ihre Abteilung sei für die Bewachung von Objekten zuständig gewesen. Er habe den Stellvertreter dieser Abteilung immer zu diesen Objekten und dieser habe kontrolliert, wie die Bewachung durchgeführt worden sei. Der Name des Stellvertreters laute XXXX. Der Leiter der Abteilung heiße XXXX, Vatername XXXX. Der Polizeichef von gaz Stawropol heiße XXXX.Er sei Fahrer des Stellvertreters der Militärabteilung gewesen. Ihre Abteilung sei für die Bewachung von Objekten zuständig gewesen. Er habe den Stellvertreter dieser Abteilung immer zu diesen Objekten und dieser habe kontrolliert, wie die Bewachung durchgeführt worden sei. Der Name des Stellvertreters laute römisch 40 . Der Leiter der Abteilung heiße römisch 40 , Vatername römisch 40 . Der Polizeichef von gaz Stawropol heiße römisch 40 .
Hinsichtlich seiner Ausreisegründe könne er keine Beweismittel in Vorlage bringen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet oder verschleppt zu werden, und zwar von den Beamten der Polizei oder des FSB. Er habe immer Probleme mit den Behörden gehabt.
Im September 2009 sei er zwei Tage in Polen gewesen. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Danach sei er nach Frankreich weitergereist, wo sein Asylantrag wegen seiner Antragstellung in Polen abgelehnt worden sei. Im Dezember 2009 oder Jänner 2010 sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt, am 02. Jänner 2010 sei er wieder in Stawropol gewesen.
Zu seinen Asylgründen in Polen und Frankreich gab er an, dass er nur in Polen kurz befragt worden sei und damals angegeben habe, dass er in Chassaw-Jurt Probleme gehabt habe. Aber er habe erklärt, in Stawropol gelebt zu haben.
Er würde - so der Beschwerdeführer - gerne in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates leben, aber dafür brauche er einen Meldezettel, was angesichts seiner Suche durch die Polizei nicht möglich wäre. Vom XXXX bis zum XXXX sei er in Moskau registriert gewesen.Er würde - so der Beschwerdeführer - gerne in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates leben, aber dafür brauche er einen Meldezettel, was angesichts seiner Suche durch die Polizei nicht möglich wäre. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 sei er in Moskau registriert gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine ersten Probleme im Jahr 2006 begonnen hätten. Am 22.03.2012 habe ihm sein Nachbar erzählt, dass Maskierte gekommen seien. Er sei zu jenem Zeitpunkt bei einem Freund, einem Polizisten, zu Besuch gewesen, der seinen Geburtstag gefeiert habe. Sein Cousin habe angeboten Getränke zu holen und sei mit seinem Auto (jenem des Beschwerdeführers) weggefahren. Plötzlich hätten sie eine Schießerei gehört und sie seien aus dem Haus gelaufen, wo sie das Auto mit zerschossenen Scheiben gesehen hätten. Seinen Cousin habe er tot aufgefunden und ihm sei sofort klar gewesen, dass der Anschlag ihm gegolten habe. Daraufhin sei er schnell nach Hause gefahren und unmittelbar danach sei er von einem Freund nach Moskau gebracht worden. Der Anschlag habe sich um etwas 15.00 Uhr zugetragen, wobei er sich - so der Beschwerdeführer - zwar nicht an die Straße, aber dafür an den Rayon, nämlich Rayon Tschapaeva erinnern könne. Der Name des erschossenen Cousins laute XXXX, der ein Jahr jünger als er gewesen sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine ersten Probleme im Jahr 2006 begonnen hätten. Am 22.03.2012 habe ihm sein Nachbar erzählt, dass Maskierte gekommen seien. Er sei zu jenem Zeitpunkt bei einem Freund, einem Polizisten, zu Besuch gewesen, der seinen Geburtstag gefeiert habe. Sein Cousin habe angeboten Getränke zu holen und sei mit seinem Auto (jenem des Beschwerdeführers) weggefahren. Plötzlich hätten sie eine Schießerei gehört und sie seien aus dem Haus gelaufen, wo sie das Auto mit zerschossenen Scheiben gesehen hätten. Seinen Cousin habe er tot aufgefunden und ihm sei sofort klar gewesen, dass der Anschlag ihm gegolten habe. Daraufhin sei er schnell nach Hause gefahren und unmittelbar danach sei er von einem Freund nach Moskau gebracht worden. Der Anschlag habe sich um etwas 15.00 Uhr zugetragen, wobei er sich - so der Beschwerdeführer - zwar nicht an die Straße, aber dafür an den Rayon, nämlich Rayon Tschapaeva erinnern könne. Der Name des erschossenen Cousins laute römisch 40 , der ein Jahr jünger als er gewesen sei.
Auf Vorhalt, es müsse Zeitungsnotizen, Presseberichte oder eine Todesurkunde geben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er die Todesurkunde vorlegen werde.
Er habe - so der Beschwerdeführer weiters - schon zuvor nicht mehr in Ruhe leben können. Erklärend führte er dazu aus, dass er von den verschiedenen Abteilungen gegen den Kampf für Terrorismus immer wieder gedemütigt worden sei. Daher sei er zur Polizei gegangen. Die Beamten für die Abteilung gegen Terrorismus hätten ihn ausgenützt und er habe für sie arbeiten müssen. Sie hätten ihn zu Objekten bei Durchsuchungen mitgenommen und er habe jemandem etwas unauffällig unterschieben müssen. Er habe auch verdeckt ermitteln müssen, um sich etwa bei jemandem einzuschleichen und um etwas zu verstecken. Dann seien sie mit einem Durchsuchungsbefehl gekommen und hätten natürlich etwas gefunden. Dann hätten sie die Betreffenden vor die Wahl gestellt entweder ins Gefängnis zu gehen oder Schmiergeld bis zu einer Million Rubel zu bezahlen. Die Leute seien dann oft in einer Notlage gewesen und hätten das Geld besorgt. Er könne sich auch an die Mitnahme zu einer Antiterroristischen Aktion erinnern. Sie hätten Terroristen fangen und vernichten wollen. Sie seien zu einem Haus gefahren, wo bereits Leichen gelegen seien, denen er eine Waffe in die Hand drücken und schießen habe müssen, um vorzuspielen, dass Widerstand geleistet worden sei. In Wirklichkeit habe es sich um überhaupt keine Terroristen gehandelt, sondern um einfache Zivilisten. Diese Vorgehensweise habe er seinen Kollegen vorgeworden, wobei diese gemeint hätten, dies müsse zur Bekämpfung des Terrorismus gemacht werden. Verbrechern sei hingegen nie etwas angetan worden. Zum ersten Mal habe er angeblichen Terroristen am
17. oder 19.04.2012 in der Nähe von XXXX in einer kleineren Ortschaft eine Waffe in die Hand drücken müssen. Ein weiteres Mal am 01.05.2010 in XXXX. Er erinnere sich, dass es dort eine Feierlichkeit gegeben habe.17. oder 19.04.2012 in der Nähe von römisch 40 in einer kleineren Ortschaft eine Waffe in die Hand drücken müssen. Ein weiteres Mal am 01.05.2010 in römisch 40 . Er erinnere sich, dass es dort eine Feierlichkeit gegeben habe.
Sie hätten ihn auch als falschen Zeugen benützt. Am 22.10.2011 hätten sie ihn wieder mitgenommen. Zuerst sei ein Polizist in das Gebäude gegangen, er selbst habe draußen gewartet. Dann habe es Schüsse gegeben und er sei in das Gebäude gegangen. Dort habe er einen erschossenen XXXX vorgefunden, dessen Sohn sei noch am Leben gewesen. Um keine Zeugen zu haben, hätten sie auch dessen Sohn erschossen. Er sei psychisch fertig gewesen und habe nicht mehr weiter machen wollen, was er auch kundgetan habe. Daraufhin hätten sie ihn in ein Privathaus gebracht und sehr stark zusammengeschlagen. Zwei hätten ihn überhaupt umbringen wollen.Sie hätten ihn auch als falschen Zeugen benützt. Am 22.10.2011 hätten sie ihn wieder mitgenommen. Zuerst sei ein Polizist in das Gebäude gegangen, er selbst habe draußen gewartet. Dann habe es Schüsse gegeben und er sei in das Gebäude gegangen. Dort habe er einen erschossenen römisch 40 vorgefunden, dessen Sohn sei noch am Leben gewesen. Um keine Zeugen zu haben, hätten sie auch dessen Sohn erschossen. Er sei psychisch fertig gewesen und habe nicht mehr weiter machen wollen, was er auch kundgetan habe. Daraufhin hätten sie ihn in ein Privathaus gebracht und sehr stark zusammengeschlagen. Zwei hätten ihn überhaupt umbringen wollen.
Gegenüber seiner Frau habe er alles verheimlicht. Sie habe zwar mitbekommen, dass er zusammengeschlagen worden sei, aber er habe nur oberflächlich erzählt, dass ihn die Polizisten zusammengeschlagen hätten. Dazu merkte der Organwalter an, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht schon damals im Oktober 2001 geflohen sei, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, dass er gemeinsam mit seiner Frau zweimal in Ägypten gewesen sei, erstmals im Juli 2011. Er habe sich krankschreiben lassen und habe um Asyl angesucht. Nachgefragt, warum er zurückgekehrt sei, wenn er schon damals solche Befürchtungen gehabt habe, erklärte er, dass er in Ägypten verhungert wäre, daher sei er von Ägypten nach Polen gefahren. Die polnischen Polizisten hätten ihm einen Ablehnungsstempel in den Pass gegeben und hätten ihn nach Weißrussland zurückgeschickt. Von dort seien sie nach Hause gefahren, wo alle Polizisten über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen seien.
Er könne nicht beweisen, dass er in diese drei Vorfälle, wo Toten Waffen untergeschoben worden seien, verwickelt gewesen sei. Mit seinem Vater habe er über diese Vorfälle nicht gesprochen.
Hätte er sein Mitmachen verweigert, dann wäre er - so der Beschwerdeführer - bereits tot. Dafür habe er kein Geld bekommen, vielmehr hätten sie ihm seinen Lohn weggenommen. Über Befragen, wie die Leute geheißen hätten, die daran teilgenommen haben, führte er aus, sie hätten zum FSB gehört, wobei er ihre Namen nicht kenne. Lediglich XXXX, der Untersuchungsrichter, sei ihm bekannt. Auch der U-Richter sei - so der Beschwerdeführer - hingekommen und habe die Leute erschossen. Auf Vorhalt, zuerst habe er erklärt, dass diese Leute vom FSB gewesen seien, worauf er erwiderte, Richter würden in verschiedenen Abteilungen arbeiten, unter anderem auch bei der Staatsanwaltschaft und auch in dieser Abteilung.Hätte er sein Mitmachen verweigert, dann wäre er - so der Beschwerdeführer - bereits tot. Dafür habe er kein Geld bekommen, vielmehr hätten sie ihm seinen Lohn weggenommen. Über Befragen, wie die Leute geheißen hätten, die daran teilgenommen haben, führte er aus, sie hätten zum FSB gehört, wobei er ihre Namen nicht kenne. Lediglich römisch 40 , der Untersuchungsrichter, sei ihm bekannt. Auch der U-Richter sei - so der Beschwerdeführer - hingekommen und habe die Leute erschossen. Auf Vorhalt, zuerst habe er erklärt, dass diese Leute vom FSB gewesen seien, worauf er erwiderte, Richter würden in verschiedenen Abteilungen arbeiten, unter anderem auch bei der Staatsanwaltschaft und auch in dieser Abteilung.
Auf weiteren Vorhalt, es sei vollkommen unlogisch, dass er als Außenstehender dazu herangezogen worden sei, zumal er einen Zeugen abgeben würde, erklärte er, er habe nur einen Namen genannt, die anderen wolle er gar nicht wissen. XXXX habe immer Kontakt zu ihm aufgenommen. Zudem hätten sie von seinen früheren Problemen mit der Polizei Bescheid gewusst und hätten diesen Umstand ausgenützt. Er sei seit 2006 unter Beobachtung gestanden, worauf der Organwalter anmerkte, dennoch habe er mehrmals ungehindert ausreisen können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, beim ersten Mal habe es sich um einen Urlaub in Ägypten gehandelt, aber dort hätte er sowieso nicht bleiben können, zumal es Spione gebe. Beim 2. Mal habe er die Tickets kurzfristig besorgt.Auf weiteren Vorhalt, es sei vollkommen unlogisch, dass er als Außenstehender dazu herangezogen worden sei, zumal er einen Zeugen abgeben würde, erklärte er, er habe nur einen Namen genannt, die anderen wolle er gar nicht wissen. römisch 40 habe immer Kontakt zu ihm aufgenommen. Zudem hätten sie von seinen früheren Problemen mit der Polizei Bescheid gewusst und hätten diesen Umstand ausgenützt. Er sei seit 2006 unter Beobachtung gestanden, worauf der Organwalter anmerkte, dennoch habe er mehrmals ungehindert ausreisen können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, beim ersten Mal habe es sich um einen Urlaub in Ägypten gehandelt, aber dort hätte er sowieso nicht bleiben können, zumal es Spione gebe. Beim 2. Mal habe er die Tickets kurzfristig besorgt.
Sein unmittelbarer Vorgesetzter, XXXX habe Bescheid gewusst. Er habe sich - so der Beschwerdeführer weiters - an die Verwaltung für die eigene Sicherheit gewandt, und zwar an XXXX, den er persönlich gekannt habe. Diese würden die Arbeit der Polizei kontrollieren. Er habe diesem Bekannten nur inoffiziell erzählt, dass er geschlagen worden sei. Von den anderen Vorfällen über die Erschießung oder Waffenunterschiebung habe er nicht berichtet. Er habe ihn aufgefordert, einen Antrag für eine offizielle Untersuchung zu stellen, was er auch getan habe. Noch am selben Tag seien sie zu ihm gekommen und hätten ihn nochmals zusammengeschlagen.Sein unmittelbarer Vorgesetzter, römisch 40 habe Bescheid gewusst. Er habe sich - so der Beschwerdeführer weiters - an die Verwaltung für die eigene Sicherheit gewandt, und zwar an römisch 40 , den er persönlich gekannt habe. Diese würden die Arbeit der Polizei kontrollieren. Er habe diesem Bekannten nur inoffiziell erzählt, dass er geschlagen worden sei. Von den anderen Vorfällen über die Erschießung oder Waffenunterschiebung habe er nicht berichtet. Er habe ihn aufgefordert, einen Antrag für eine offizielle Untersuchung zu stellen, was er auch getan habe. Noch am selben Tag seien sie zu ihm gekommen und hätten ihn nochmals zusammengeschlagen.
Ergänzend gab der Beschwerdeführer noch an, auch in der Silvesternacht 2011/2012 geschlagen worden zu sein, zumal sie zu ihm nach Hause gekommen seien. Es sei zwar auch seine Frau anwesend gewesen, aber sie habe nicht gesehen, dass sie ihn geschlagen hätten.Ergänzend gab der Beschwerdeführer noch an, auch in der Silvesternacht 2011 aus 2012, geschlagen worden zu sein, zumal sie zu ihm nach Hause gekommen seien. Es sei zwar auch seine Frau anwesend gewesen, aber sie habe nicht gesehen, dass sie ihn geschlagen hätten.
Anfang März habe er XXXX im Zuge eines persönlichen Treffens mitgeteilt, dass er nicht mehr an solchen Aktionen teilnehmen werde, woraufhin sie gemeint hätten, dass er dann erst recht Schläge bekommen würde.Anfang März habe er römisch 40 im Zuge eines persönlichen Treffens mitgeteilt, dass er nicht mehr an solchen Aktionen teilnehmen werde, woraufhin sie gemeint hätten, dass er dann erst recht Schläge bekommen würde.
Hinsichtlich seines vorgelegten Dienstausweises der FGUP bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nur für diese Polizeieinheit gearbeitet habe. Davor sei er Geschäftsmann gewesen. Diese Polizeieinheit sei in Stawropol, in der XXXX etabliert, aber es gebe in der ganzen Region Filialen. Er sei dort nur Fahrer gewesen, wobei er auch eine Uniform getragen habe. Dazu sei er mit einer Gaspistole und mit Handschellen ausgestattet gewesen. Auf Vorhalt, es sei völlig unplausibel, dass ein Polizist lediglich mit einer Gaspistole ausgestattet sei, erwiderte er, er sei bloß Kfz-Fahrer gewesen. Dieser Einheit unterstehe dem MWD. Die Bediensteten beim FGUP seien keine normalen Polizisten mit allen Kompetenzen gewesen, sondern hätten beim FGUP nur Objekte bewacht, sozusagen ein Wachdienst.Hinsichtlich seines vorgelegten Dienstausweises der FGUP bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nur für diese Polizeieinheit gearbeitet habe. Davor sei er Geschäftsmann gewesen. Diese Polizeieinheit sei in Stawropol, in der römisch 40 etabliert, aber es gebe in der ganzen Region Filialen. Er sei dort nur Fahrer gewesen, wobei er auch eine Uniform getragen habe. Dazu sei er mit einer Gaspistole und mit Handschellen ausgestattet gewesen. Auf Vorhalt, es sei völlig unplausibel, dass ein Polizist lediglich mit einer Gaspistole ausgestattet sei, erwiderte er, er sei bloß Kfz-Fahrer gewesen. Dieser Einheit unterstehe dem MWD. Die Bediensteten beim FGUP seien keine normalen Polizisten mit allen Kompetenzen gewesen, sondern hätten beim FGUP nur Objekte bewacht, sozusagen ein Wachdienst.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht, woraufhin er erwiderte, keine schriftliche Stellungnahme abgeben zu wollen.
Mit Eingabe vom 06.07.2012 legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass in Kopie sowie Fotos eines PKW mit dem Kennzeichen XXXX, vor.Mit Eingabe vom 06.07.2012 legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass in Kopie sowie Fotos eines PKW mit dem Kennzeichen römisch 40 , vor.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 12 05.499-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.07.2012, Zl. 12 05.499-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Zudem stellte die belangte Behörde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes fest, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Herkunftslandes bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit befunden und dort keinen Asylantrag gestellt oder weiteren Aufenthalt gesucht habe.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe kurz zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf Bedrohungen und Erpressungen wegen zeugenschaftlicher Wahrnehmungen von behördlichen Unrechtsverhalten gestützt habe, dass er - so die belangte Behörde weiters - weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen habe können. Zudem zeige auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2009 in Polen und Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, trotz (behaupteter) immanenter Bedrohungen durch die Polizei wieder nach Russland zurückgekehrt sei, um in weiterer Folge ausgerechnet bei einer Objektschutzfirma des MWD eine Arbeit aufzunehmen, auf, dass der Beschwerdeführer den vorgegebenen Bedrohungen nie unterlegen sein habe können, sondern schon damals einen Weg gesucht habe, sich in Europa unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Unabhängig von Wiedersprüchen im Aussageverhalten des Beschwerdeführers in sich und im Vergleich der Angaben seiner Ehefrau sei auch aus den zwei schwarz-weiß Fotos des Pkw Lada dunkel, XXXX, die der Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt habe, nicht ersichtlich, dass der Pkw etwa durch Schüsse beschädigt worden sei, vielmehr befinde sich das abgebildete Auto in einem unversehrten Zustand.Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe kurz zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf Bedrohungen und Erpressungen wegen zeugenschaftlicher Wahrnehmungen von behördlichen Unrechtsverhalten gestützt habe, dass er - so die belangte Behörde weiters - weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen habe können. Zudem zeige auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2009 in Polen und Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, trotz (behaupteter) immanenter Bedrohungen durch die Polizei wieder nach Russland zurückgekehrt sei, um in weiterer Folge ausgerechnet bei einer Objektschutzfirma des MWD eine Arbeit aufzunehmen, auf, dass der Beschwerdeführer den vorgegebenen Bedrohungen nie unterlegen sein habe können, sondern schon damals einen Weg gesucht habe, sich in Europa unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Unabhängig von Wiedersprüchen im Aussageverhalten des Beschwerdeführers in sich und im Vergleich der Angaben seiner Ehefrau sei auch aus den zwei schwarz-weiß Fotos des Pkw Lada dunkel, römisch 40 , die der Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt habe, nicht ersichtlich, dass der Pkw etwa durch Schüsse beschädigt worden sei, vielmehr befinde sich das abgebildete Auto in einem unversehrten Zustand.
Sofern der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt weiter - sein Fluchtvorbringen damit begründe, wonach er zuletzt im Polizeidienst tätig gewesen sei, sei zu bemerken, dass es sich beim FGUP tatsächlich um eine Privatfirma handle, die Objektbewachungen durchführe, aber als Monopolfirma im Eigentum des MWD stehe. Dazu komme auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen des dortigen Leiters nennen habe können, obwohl er mit dessen Stellvertreter ständig auf Kontrolle gefahren sein soll. Dieser heiße zufolge den Ermittlungen des Bundesasylamtes nämlich XXXX und nicht - wie vom Beschwerdeführer genannt - XXXX.Sofern der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt weiter - sein Fluchtvorbringen damit begründe, wonach er zuletzt im Polizeidienst tätig gewesen sei, sei zu bemerken, dass es sich beim FGUP tatsächlich um eine Privatfirma handle, die Objektbewachungen durchführe, aber als Monopolfirma im Eigentum des MWD stehe. Dazu komme auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen des dortigen Leiters nennen habe können, obwohl er mit dessen Stellvertreter ständig auf Kontrolle gefahren sein soll. Dieser heiße zufolge den Ermittlungen des Bundesasylamtes nämlich römisch 40 und nicht - wie vom Beschwerdeführer genannt - römisch 40 .
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung seines individuellen Vorbringens weder persönlich glaubwürdig noch seine Angaben konsistent, plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei gewesen seien, sodass der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Eine refoulement-relevante Gefährdung sei nicht gegeben, er verfüge im Herkunftsstaat über Familienangehörige. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2012 wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Eingabe vom 24.07.2012 legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vor, wonach er im gegenständlichen Verfahren von der "Caritas Diözese Eisenstadt" vertreten werde.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 01.08.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Darin machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass die Bezeichnung der FGUP, des letzten Dienstgebers des Beschwerdeführers in Stawropol, als "Objektschutzfirma" auf jeden Fall unrichtig sei. Tatsächlich handle es sich dabei um eine reguläre Polizeieinheit, die der Polizei (MWD) untersteht, wie eine einfache Internetrecherche bestätigt hätte. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe lediglich bei einem Privatunternehmen und nicht bei einer Behörde als Fahrer gearbeitet, weswegen sein Vorbringen betreffend seine Involvierung in Amtshandlungen offenbar unwahr sei, sei somit nicht nachvollziehbar.
Auch die Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit den vorgelegten Lichtbildern seines PKWs, in dem nach seinen Angaben sein Cousin ermordet worden sei, sei absolut unverständlich und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führe dazu aus, dass das entsprechende Vorbringen schon allein deshalb unglaubwürdig sei, als auf den Fotos keinerlei Einschusslöcher an dem Fahrzeug zu erkennen seien, wovon aber auszugehen wäre, wäre tatsächlich in diesem Wagen jemand erschossen worden. Die Vorlage von Bildern, auf denen ein unbeschädigtes Fahrzeug abgebildet sei, werte die belangte Behörde als Beweis dafür, dass es die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sei, sein Vorbringen durch ungeeignete Mittel steigern zu wollen. Unverständlicherweise komme die belangte Behörde nicht zu dem naheliegenden Schluss, dass die Fotos in Wahrheit vor den Schüssen gemacht worden seien. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, die Bilder würden sein Fahrzeug nach dem Attentat zeigen. Vielmehr ergebe sich schon aufgrund des Umstandes, dass die Bilder offensichtlich bei winterlichen Verhältnissen aufgenommen worden seien (Stichwort: Beträchtliche Schneemengen auf der Straße), während das Attentat am 22.03.2012 bei frühlingshaften Temperaturen stattgefunden habe und der Beschwerdeführer Stawropol unmittelbar danach verlassen habe, dass die Bilder vor dem Attentat gemacht worden sein müssen. Gegenteiliges sei nicht behauptet worden. Es sei zudem absolut nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts seines soeben offenbar an seiner Stelle irrtümlicherweise ermordeten Cousins andere Sorgen habe als das beschädigte Fahrzeug zu fotografieren.
Zudem sei hinsichtlich des Vorwurfs, die behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers die Namen seiner Vorgesetzten betreffend sei ein Hinweis darauf, dass dieser nicht bzw. nicht lang im Dienst der FGUP gestanden haben könne, folgendes festzuhalten: Hätte die belangte Behörde die Struktur der FGUP genau recherchiert, hätte sie herausgefunden, dass jene Person, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben chauffiert habe, tatsächlich XXXX heiße und dass dieser auch die vom Beschwerdeführer korrekt bezeichnete Position innerhalb der FGUP innehabe (vgl. http://www.hhvssj.ru/egrul/4/index.php?DB=4&ID=280889). Auch die Aussage, wonach der oberste Polizist der FGUP in Stawropol XXXX heiße, stimme mit den Angaben auf der Behördenhomepage überein:Zudem sei hinsichtlich des Vorwurfs, die behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers die Namen seiner Vorgesetzten betreffend sei ein Hinweis darauf, dass dieser nicht bzw. nicht lang im Dienst der FGUP gestanden haben könne, folgendes festzuhalten: Hätte die belangte Behörde die Struktur der FGUP genau recherchiert, hätte sie herausgefunden, dass jene Person, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben chauffiert habe, tatsächlich römisch 40 heiße und dass dieser auch die vom Beschwerdeführer korrekt bezeichnete Position innerhalb der FGUP innehabe vergleiche http://www.hhvssj.ru/egrul/4/index.php?DB=4&ID=280889). Auch die Aussage, wonach der oberste Polizist der FGUP in Stawropol römisch 40 heiße, stimme mit den Angaben auf der Behördenhomepage überein:
((http://www.uvoguvdsk.ru/divisions/ovo-po-g-stavropolyu.htm). Gänzlich unklar sei, auf welche Quelle sich die belangte Behörde bei der Behauptung stütze, der Leiter der FGUP heiße XXXX, denn laut telefonsicher Auskunft des Informationsbüros der FGUP in Stawropol an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 1.8.2012 sei der oben genannte Name (ebenso wie XXXX) dort nicht bekannt, eine Person dieses Namens habe in dieser Behörde nie gearbeitet.((http://www.uvoguvdsk.ru/divisions/ovo-po-g-stavropolyu.htm). Gänzlich unklar sei, auf welche Quelle sich die belangte Behörde bei der Behauptung stütze, der Leiter der FGUP heiße römisch 40 , denn laut telefonsicher Auskunft des Informationsbüros der FGUP in Stawropol an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 1.8.2012 sei der oben genannte Name (ebenso wie römisch 40 ) dort nicht bekannt, eine Person dieses Namens habe in dieser Behörde nie gearbeitet.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)."Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...).
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.
II.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
An der Begründung des angefochtenen Bescheides fällt zunächst auf, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen lediglich zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr sowie zu seinem Privat- und Familienleben Bezug nimmt. Hinsichtlich der behaupteten individuellen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers trifft die belangte Behörde keinerlei Feststellungen, sondern stellte lediglich fest, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates bereits in mehreren anderen Staaten in Sicherheit befunden habe und dort keinen Asylantrag gestellt oder weiteren Aufenthalt gesucht habe. Auch wenn die belangte Behörde - soweit sich dies aus der Bescheidbegründung erschließen lässt - das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet, mangelt es den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid einerseits an der Nachvollziehbarkeit, andererseits ist dem Bundesasylamt anzulasten, dass es sich mit wesentlichen Aspekten des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt hat.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens unter anderem damit begründete, dass es sich bei der "FGUP um eine Privatfirma handelt, die Objektbewachungen durchführt, aber als Monopolfirma im Eigentum des MWD steht", womit sie das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, nämlich für eine Behörde tätig gewesen zu sein, auf ein Beschäftigungsverhältnis privater Natur reduzierte. Wenn die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen aber selbst darauf hinweist, dass es sich bei der FGUP um eine "Monopolfirma im Eigentum des MWD" handelt, verkennt sie offensichtlich nicht nur die Zugehörigkeit zu einer staatlichen Behörde, sondern auch den Umstand, dass der FGUP der Polizei (dem MWD) untersteht, sodass die Schlussfolgerung von der belangten Behörde, die in der Beweiswürdigung ohne nähere Begründung ausgeführt wird, nicht nachvollzogen werden kann.
Weiters ist dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass es gänzlich unklar ist, auf welche Quelle sie sich bei der Behauptung stützt, dass der Leiter der XXXX heiße. Auch wenn die belangte Behörde diesen Namen mit "Ermittlungen des Bundesasylamtes" begründet, muss - wie auch in der Beschwerde zu Recht moniert - völlig im Dunkeln bleiben, welche Ermittlungen die belangte Behörde in diesem konkreten Fall durchgeführt hat und woher sie diese Informationen zu jener Person als Leiter der FGUP bezogen hat. Hingegen zu dem vom Beschwerdeführer genannten Namen betreffend den Stellvertreter der von ihm genannten Abteilung finden sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Erwägungen bzw. lassen die Ausführungen zum Leiter der FGUP nicht den Schluss zu, dass sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Informationen rund um die FGUP ausreichend auseinandergesetzt hat. Vielmehr ist anhand der in der Beschwerde genannten Internetseiten bzw. Quellen, die zudem die Angaben des Beschwerdeführers zu den Personen der FGUP bestätigen, ersichtlich, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers leicht durchführbar gewesen wäre. Im Übrigen ist der belangten Behörde anzulasten, dass dem Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen rund um die FGUP (siehe Aktenseite 133ff) nicht zur Kenntnis gebracht bzw. vorgehalten wurden und er somit keine Möglichkeit gehabt hat, dazu Stellung zu beziehen bzw. sich zu äußern.Weiters ist dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass es gänzlich unklar ist, auf welche Quelle sie sich bei der Behauptung stützt, dass der Leiter der römisch 40 heiße. Auch wenn die belangte Behörde diesen Namen mit "Ermittlungen des Bundesasylamtes" begründet, muss - wie auch in der Beschwerde zu Recht moniert - völlig im Dunkeln bleiben, welche Ermittlungen die belangte Behörde in diesem konkreten Fall durchgeführt hat und woher sie diese Informationen zu jener Person als Leiter der FGUP bezogen hat. Hingegen zu dem vom Beschwerdeführer genannten Namen betreffend den Stellvertreter der von ihm genannten Abteilung finden sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Erwägungen bzw. lassen die Ausführungen zum Leiter der FGUP nicht den Schluss zu, dass sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Informationen rund um die FGUP ausreichend auseinandergesetzt hat. Vielmehr ist anhand der in der Beschwerde genannten Internetseiten bzw. Quellen, die zudem die Angaben des Beschwerdeführers zu den Personen der FGUP bestätigen, ersichtlich, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers leicht durchführbar gewesen wäre. Im Übrigen ist der belangten Behörde anzulasten, dass dem Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen rund um die FGUP (siehe Aktenseite 133ff) nicht zur Kenntnis gebracht bzw. vorgehalten wurden und er somit keine Möglichkeit gehabt hat, dazu Stellung zu beziehen bzw. sich zu äußern.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG hat eine Behörde den Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde hat die Beweiswürdigung, auf welche sie ihre Feststellungen stützt, auch dann, wenn es sich um allgemein bekannte Tatsachen handelt, dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. VwGH 12.05.1999, 98/01/0455). Parteiengehör ist ferner auch zu den Ermittlungsergebnissen anderer Verfahren, die von der Behörde verwertet werden zu gewähren (vgl. VwGH 03.04.2001, 96/08/0231; 19.06.2002, 2002/05/0111).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG hat eine Behörde den Parteien die Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde hat die Beweiswürdigung, auf welche sie ihre Feststellungen stützt, auch dann, wenn es sich um allgemein bekannte Tatsachen handelt, dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vergleiche VwGH 12.05.1999, 98/01/0455). Parteiengehör ist ferner auch zu den Ermittlungsergebnissen anderer Verfahren, die von der Behörde verwertet werden zu gewähren vergleiche VwGH 03.04.2001, 96/08/0231; 19.06.2002, 2002/05/0111).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Ermittlungsergebnisse rund um die FGUP dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen zu haben und ihm Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu beziehen.
Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht moniert, dass der Beschwerdeführer zu den vorgelegten Lichtbildern seines PKWs überhaupt nicht befragt worden ist, sodass gänzlich im Dunkeln bleiben musste, zu welchem Zeitpunkt die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufnahmen gemacht worden sind. Die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass der unversehrte Zustand des Autos die Unglaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens beweise, lässt sich daraus nicht gewinnen, zumal der Beschwerdeführer niemals behauptet hatte, dass die vorgelegten Lichtbilder sein Fahrzeug nach dem Attentat zeigen würden.
Wenn das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides die Skepsis des Beschwerdeführers betreffend Videoaufnahmen mit einer strategischen Vorgehensweise des Beschwerdeführers begründet, und zwar dahingehend, dass er sich damit "für den Fall einer unzulänglichen Aussage absichern wolle", ist anzumerken, dass eine solche Schlussfolgerung in den Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung findet. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer, der dieses Vorbringen zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstattet hatte, weder ein entsprechender Vorhalt hinsichtlich einer solchen Schlussfolgerung gemacht, noch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine diesbezüglichen Beweggründe betreffend Videoaufnahmen darzulegen bzw. sich konkret dazu zu äußern.
Abschließend ist anzumerken, dass dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen ist, dass es im gegenständlichen Verfahren auch Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Vergleich der Angaben seiner Ehefrau gibt, die aber - angesichts obiger Erwägungen hinsichtlich eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie des Umstandes, den Anforderungen einer umfassenden Beweiswürdigung nicht gerecht geworden zu sein - nicht allein den Schluss zulassen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken.
Zusammenfassend stellt sich daher der von der Erstbehörde getroffene Sachverhalt als mangelhaft dar und unterschreitet der Bescheid der belangten Behörde weit die Anforderungen an eine ordnungsgemäß erlassene Entscheidung.
Da im konkreten Fall sohin der vorliegende Sachverhalt vom Bundesasylamt so mangelhaft ermittelt und im Bescheid dargelegt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers und die Erlassung eines neuen Bescheides notwendig ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Da im konkreten Fall sohin der vorliegende Sachverhalt vom Bundesasylamt so mangelhaft ermittelt und im Bescheid dargelegt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers und die Erlassung eines neuen Bescheides notwendig ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
30.04.2013