Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C4 423.061-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zahl: 11 08.428-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zahl: 11 08.428-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung gab er zum Fluchtgrund zu Protokoll, dass sein Vater bei der damaligen Regierung des kommunistischen Regimes gearbeitet habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer mit den Taliban Probleme gehabt. Die Taliban hätten eines Tages ihr Haus angezündet. Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Zweimal sei er von den Taliban festgenommen worden. Sie hätten ihn auch geschlagen. Das sei kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen. Seither habe er starke psychische Probleme, deshalb habe er Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück.
Am 13.09.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe eine Geburtsurkunde seines Vaters und eine Geburtsurkunde von ihm selbst, beide seien mit der Post geschickt worden. Sein Schwiegervater habe ihm diese Dokumente aus Nangahar geschickt. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, ledig zu sein, führte er aus, er habe gesagt, dass er verlobt sei, ihm sei aber gesagt worden, dass das hier nicht relevant sei. Er sei verlobt. Er habe nie einen Pass gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er mit den Taliban Probleme gehabt habe. Sie hätten ihn geschlagen und seitdem werde der Beschwerdeführer auf sich ganz zornig und manchmal würden auch seine Beine taub, so, als ob er keine Kraft hätte, weiter zu gehen. Aufgefordert zu schildern, was sich ereignet habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe damals bei der Kubanischen Botschaft als Türsteher gearbeitet und habe für die Taliban als Kommunist gegolten. Acht Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban hätten sie ihr Haus in Brand gesteckt. Das sei gegen Mitternacht gewesen. Bei diesem Brand seien seine Eltern getötet worden. Er selbst habe Brandverletzungen an den Beinen erlitten und sei erst nach vier Tagen wieder zu sich gekommen. Jetzt habe er Probleme, im Winter spüre er diese Verletzungen wieder stärker und im Sommer verspüre er extremen Juckreiz. Das sei alles gewesen. Der Brandanschlag habe sich zur Zeit der Taliban ereignet, etwa acht Monate nach deren Machtübernahme. Er sei damals ungefähr 14 Jahre alt gewesen. Über Vorhalt, dass die Taliban 1996 die Macht übernommen hätten, und er damals gerade einmal neun Jahre alt gewesen sein müsste, gab er an, er könne sich nicht mehr so gut erinnern, es werde wohl so gewesen sein. Nach dem Tod seiner Eltern habe er anfangs bei seiner älteren, verheirateten Schwester gelebt. Deren Ehemann sei drogenabhängig gewesen und habe die Schwester des Beschwerdeführers geschlagen. Der Beschwerdeführer habe ihr dann nicht noch mehr Probleme bereiten wollen, daher sei er zu seinem zukünftigen Schwiegervater, der auch der Cousin seiner Mutter sei, gezogen. Der Beschwerdeführer sei nur etwa zwei Monate bei seiner Schwester gewesen, dann habe der Schwiegervater ihn weiter gepflegt. Es sei richtig, dass er damals neun oder zehn Jahre alt gewesen sei, er ungefähr 13 oder 14 Jahre beim Schwiegervater gelebt habe. Vor einem Jahr sei es zur Verlobung mit dessen Tochter gekommen. Sein Schwiegervater sei behindert, er habe ein verletztes Bein und bekomme Unterstützung durch den Staat. Sie hätten bei seinem Stand in der Stadt ihr Gemüse verkauft. Befragt, was seine Verletzung vor 14 Jahren mit seiner nunmehrigen Ausreise zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei jetzt geschlagen worden. Über Vorhalt, dass er zuvor gemeint habe, nicht mehr anzugeben zu haben, führte er aus, er habe gemeint, dass er noch gefragt werde. Über Aufforderung, alles zu schildern, was ihm passiert sei, führte er aus, die Taliban hätten ihn belästigt. Sie hätten ihn einmal für fünf und einmal für zwei Tage eingesperrt und sie hätten wollen, dass er mit ihnen in den Jihad ziehe. Sie hätten ihn mit Fäusten und einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen. Über Aufforderung, alle Vorfälle ausführlich zu schildern, gab er an, es sei gegen 22.00 Uhr gewesen, als es an der Tür geklopft habe. Er habe die Tür aufgemacht. Sie hätten ihn sofort an den Händen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe keinen Bart gehabt, sie hätten ihn geohrfeigt und dann mitgenommen. Sie hätten ihn fünf Tage und Nächte festgehalten. Während dieser Zeit sei ihm ein wenig Bart gewachsen. Nun hätten sie gesagt, er sei nun ein richtiger Moslem und müsse mit ihnen in den Jihad ziehen. Sie hätten gesagt, dass er Geld und alles von ihnen bekommen würde, aber er müsse gegen die ungläubigen Amerikaner kämpfen. Der Beschwerdeführer habe zugestimmt, darauf hätten sie ihn frei gelassen. Seine Frau und sein Schwiegervater seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Sie seien davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer etwas passieren würde. Zwei Nächte später seien die Taliban wieder gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, ihn in Ruhe zu lassen und habe gesagt, er würde selbst zu ihnen kommen. Sie hätten das nicht akzeptiert und hätten ihn wieder mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe ihnen nur gesagt, dass er Medikamente brauche und er würde zurückkommen und mit ihnen kämpfen. Daher habe man ihn wieder frei gelassen. Als er nach Hause gekommen sei, habe sein Schwiegervater gemeint, er solle flüchten. Die beiden Mitnahmen hätten sich sieben Monate vor seiner Ausreise ereignet. Befragt, was ihn daran gehindert hätte, in einen anderen Teil Afghanistans zu ziehen oder zur Polizei oder den internationalen Truppen zu gehen, führte er aus, in Afghanistan herrschten andere Zustände. Die Polizei gebe den Taliban sogar Tipps, wo man zu finden sei. Die Leute hätten gemeint, wenn er sich an die Amerikaner wende, könnte er später Probleme bekommen. Befragt, ob er Grund zur Annahme habe, dass man ihm etwa in Kabul Schutz und Hilfe verweigert hätte, gab er an, er vertraue den Afghanen nicht und die Leute hätten ihm abgeraten, die Amerikaner um Hilfe zu bitten. Er sei in Afghanistan in ärztlicher Behandlung gewesen. Er sei einen Monat vor seiner Ausreise beim Arzt gewesen und er habe auch Medikamente bekommen, irgendwelche Kapseln, damit sich seine Wunde nicht entzünde. Über Vorhalt, dass seine Brandwunden 14 Jahre alt seien, gab er an, das stimme, aber im Winter entzündeten sich die Narben und im Sommer jucke es. Weitere Gründe wolle er nicht geltend machen. Solange es Taliban gebe, werde er Probleme haben. Nach Erörterung der Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland gab er an, er habe niemanden in Kabul, wie solle er dort leben. Wenn er gesund wäre, könnte er dort arbeiten, aber solange er krank sei, könne er das nicht. Über Vorhalt, dass er mit seinem Schwiegervater habe arbeiten können, führte er aus, gearbeitet habe der Schwiegervater, der Beschwerdeführer sei nur da gestanden und habe aufgepasst.
Laut Bericht der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2011 betreffend Untersuchung auf Folterspuren wurde festgehalten, dass am rechten Fußrücken Verbrennungsnarben und Pigmentverschiebungen zu sehen seien. An der Hinterseite der rechten Wade gebe es ebenfalls typische, etwas eingezogene strahlenförmige Verbrennungsnarben mit Pigmentverschiebungen. An beiden Gesäßhälften, etwa an den Aufliegeflächen beim Sitzen, seien ebenfalls großflächige Verbrennungsnarben zu sehen. Das Alter der Narben könne mit dem angegebenen Zeitpunkt des Verletzungsvorgangs in Einklang gebracht werden. An der angegebenen Stelle am Hinterkopf, wo er mit der Eisenstange am Kopf getroffen worden sei, seien keinerlei erkennbare Veränderungen feststellbar. Angeblich sei er nach dem Schlag mit der Eisenstange bewusstlos gewesen. Spuren einer Rissquetschwunde, wie sie nach solch einem Schlag zu erwarten wären, seien nicht erkennbar. Auch werde zuerst angegeben, es sei zu keiner Blutung gekommen, dann meine er, ein bisschen habe es geblutet.Laut Bericht der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 06.10.2011 betreffend Untersuchung auf Folterspuren wurde festgehalten, dass am rechten Fußrücken Verbrennungsnarben und Pigmentverschiebungen zu sehen seien. An der Hinterseite der rechten Wade gebe es ebenfalls typische, etwas eingezogene strahlenförmige Verbrennungsnarben mit Pigmentverschiebungen. An beiden Gesäßhälften, etwa an den Aufliegeflächen beim Sitzen, seien ebenfalls großflächige Verbrennungsnarben zu sehen. Das Alter der Narben könne mit dem angegebenen Zeitpunkt des Verletzungsvorgangs in Einklang gebracht werden. An der angegebenen Stelle am Hinterkopf, wo er mit der Eisenstange am Kopf getroffen worden sei, seien keinerlei erkennbare Veränderungen feststellbar. Angeblich sei er nach dem Schlag mit der Eisenstange bewusstlos gewesen. Spuren einer Rissquetschwunde, wie sie nach solch einem Schlag zu erwarten wären, seien nicht erkennbar. Auch werde zuerst angegeben, es sei zu keiner Blutung gekommen, dann meine er, ein bisschen habe es geblutet.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl: 11 08.428-BAG, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl: 11 08.428-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Beweiswürdigend zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
"Soweit Ihre Aussage den Vorfall zu Zeiten der Taliban betrifft, bei dem Sie verletzt wurden und Sie Ihre Eltern verloren haben, kann Ihrer Aussage gefolgt werden. Dieser Teil Ihrer Aussage war schlüssig und wird auch durch die bei Ihnen amtsärztlich festgestellten Brandverletzungen bestätigt.
Zu wenig detailliert und somit nicht mehr glaubhaft stellt sich dann aber Ihre weitere Aussage zu angeblich aktuellen Verfolgungshandlungen dar. Als Sie aufgefordert wurden, die angeblichen aktuellen Verfolgungshandlungen zu schildern, gaben Sie zuerst überhaupt nur eine äußerst kurze Schilderung von sich, die sich in wenigen Sätzen erschöpfte: "Nochmals: Der Leiter der Amtshandlung kann nicht wissen, was Ihnen geschehen ist. Schildern Sie alles, was Ihnen passiert ist!
Die Taliban haben mich belästigt. Sie haben mich einmal für fünf und einmal für zwei Tage eingesperrt und sie wollten, dass ich mit ihnen in den Dschihad ziehe.
Weiter?
Sie haben mich mit Fäusten und einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen."
Diese nichtssagende Schilderung war keinesfalls ausreichend für eine Glaubhaftmachung. Sie wurden daher nochmals aufgefordert, alle Vorfälle ausführlich zu schildern. Sie fügten nur zwar ein paar weitere Sätze hinzu, Ihre Schilderung war, wie in der Folge nochmals angeführt, keineswegs detailliert genug um glaubhaft zu sein:
"Nochmals:
Sie sollen alle Vorfälle ausführlich schildern!
Es war gegen zehn Uhr am Abend, als es an der Tür klopfte. Ich hab die Tür aufgemacht. Sie haben mich sofort an den Händen festgehalten. Ich hatte keinen Bart, sie haben mich geohrfeigt und dann mitgenommen. Sie hielten mich fünf Tage und Nächte fest. Während dieser Zeit wuchs mir ein wenig Bart. Nun sagten sie, ich sei nun ein richtiger Moslem und müsse mit ihnen in den Dschihad ziehen. Sie sagten, dass ich Geld und alles von ihnen bekommen würde, aber ich müsse gegen die ungläubigen Amerikaner kämpfen. Ich stimmte zu, daraufhin ließ man mich frei. Meine Frau und mein Schwiegervater waren damit aber nicht einverstanden. Sie gingen davon aus, dass mir was passieren würde. Zwei Nächte später kamen die Taliban wieder. Ich bat sie mich in Ruhe zu lassen und sagte, ich würde selbst zu ihnen kommen. Sie haben das nicht akzeptiert und haben mich wieder mitgenommen. Ich sagte ihnen dort, dass ich Medikamente brauche und ich würde zurückkommen und mit ihnen kämpfen. Daher ließ man mich wieder frei. Als ich nach Hause kam, meinte mein Schwiegervater, ich solle flüchten."
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie das Heimatland verlassen und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen. Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren."
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der vom Beschwerdeführer als Asylgrund angeführte Übergriff auf ihn und seine Familie zu lange zurückliege, um noch asylrelevant zu sein. Er sei neun Jahre alt gewesen, als sich dieser Vorfall ereignet habe und habe danach weiterhin in Afghanistan gelebt. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei festzuhalten, dass Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurück lägen, nicht mehr beachtlich seien. Die wohlbegründete Furcht müsse vielmehr bis zur Ausreise andauern. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brandanschlag und seiner Ausreise sei nicht zu erkennen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der vom Beschwerdeführer als Asylgrund angeführte Übergriff auf ihn und seine Familie zu lange zurückliege, um noch asylrelevant zu sein. Er sei neun Jahre alt gewesen, als sich dieser Vorfall ereignet habe und habe danach weiterhin in Afghanistan gelebt. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei festzuhalten, dass Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurück lägen, nicht mehr beachtlich seien. Die wohlbegründete Furcht müsse vielmehr bis zur Ausreise andauern. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brandanschlag und seiner Ausreise sei nicht zu erkennen.
Dem Vorbringen hinsichtlich etwaiger Vorfälle nach dem Brandanschlag sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass subsidiärer Schutz nicht gewährt werden könne, da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Asylgesetz vom Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Zudem zitierte das Bundesasylamt § 11 Absatz 1 Asylgesetz und führte hierzu aus, wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, stehe für den Raum Kabul jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer sei jung, kräftig und gesund könne sich in Kabul durchaus eine Existenz aufbauen. Darüber hinaus seien in Kabul Übergriffe der Taliban nicht zu erwarten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass subsidiärer Schutz nicht gewährt werden könne, da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Asylgesetz vom Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Zudem zitierte das Bundesasylamt Paragraph 11, Absatz 1 Asylgesetz und führte hierzu aus, wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, stehe für den Raum Kabul jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer sei jung, kräftig und gesund könne sich in Kabul durchaus eine Existenz aufbauen. Darüber hinaus seien in Kabul Übergriffe der Taliban nicht zu erwarten.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Falle einer Ausweisung vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Falle einer Ausweisung vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer müsse Gewalt durch Angehörige der Taliban befürchten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt, bzw. nicht imstande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Er befürchte überdies von den Sicherheitsbehörden an die Taliban ausgeliefert zu werden. Er habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben mit dem verfahrensbeendenden Bescheid plötzlich für pauschal unglaubwürdig befunden. Er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegen zu treten und sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Die Behörde habe außerdem ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht entsprochen. Seine Angaben zum Fluchtgrund stellten sich als äußerst detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei dar. Es wäre für die Behörde sehr leicht gewesen, seine Angaben zu den beiden Entführungen durch eine Befragung von Bewohnern seines Heimatdorfes sowie seines Schwiegervaters durch einen Vertrauensanwalt zu überprüfen. Die Behörde habe dies entgegen ihrer umfassenden Ermittlungspflicht unterlassen. Wenn die Behörde ihrer Pflicht nachgekommen wäre, hätte das Beweisergebnis seine Glaubwürdigkeit untermauert. Die Behörde hätte sein Vorbringen nicht mehr pauschal als unglaubwürdig darstellen können, was zu einem positiven Ausgang seines Asylverfahrens geführt hätte. Hierzu stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einholung von Zeugenaussagen, insbesondere der seines Schwiegervaters im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort. Die Behörde unterlasse es trotz der Wichtigkeit für das gegenständliche Verfahren Umstände zu seiner Person zu ermitteln und in der Folge festzustellen. Außerdem sei sein Familienstand nicht bzw. fehlerhaft ermittelt worden. Obwohl er darauf hingedeutet habe, dass er einen Schwiegervater habe, gebe sich die Behörde mit seiner Angabe zufrieden, er sei verlobt. Dieses Wort sei ihm in den Mund gelegt worden. Tatsächlich sei er traditionell verheiratet. Wäre die Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie ihn genauer danach befragt, hätte er schon früher eine Heiratsurkunde vorgelegt, um sein Vorbringen zu beweisen. Die Heiratsurkunde müsse ihm erst aus Afghanistan zugesendet werden, er werde sie aber zeitnah dem Asylgerichtshof mittels Beschwerdeergänzung vorlegen. Die Behörde bemängle, dass es seiner Fluchtgeschichte an Details fehlen würde und er keine Nebensächlichkeiten erzählt habe. Das mittelbar erstellte Resümeeprotokoll erscheine dagegen sehr detailliert und vollständig. Da es sich zweifellos nicht um eine Synchronübersetzung handle, seien Nebensächlichkeiten offensichtlich weggelassen worden. Wenn er seine Erzählung mit dem für die Behörde erforderlichen Leben erfüllt habe, sei dieses Leben durch die verkürzte Übersetzung verloren gegangen. Dass er die Vollständigkeit der Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt habe, bedeute lediglich, dass die Übersetzung inhaltlich mit seinen Angaben übereinstimme. Es bedeute nicht, dass nicht Nebensächlichkeiten weggelassen worden seien. Schließlich gehe es um den sachlichen Vorgang eines Verwaltungsverfahrens. Der Beschwerdeführer sei von der Behörde sachlich aufgefordert worden, seine Fluchtgründe darzulegen. Dieser Aufforderung habe er so sachlich wie möglich entsprochen. Es könne daher aus dem Fehlen von Nebensächlichkeiten nicht geschlossen werden, dass er die Geschichte nicht selbst erlebt hätte. Dieser Schluss sei unbegründet und daher willkürlich und unzulässig. Dass er sich in seinem schon umfangreichen Vorbringen trotzdem kurz gehalten habe und im Sinne einer gewissen Verfahrensökonomie auf Schönfärbereien verzichtet habe, werde nun von der Behörde zu seinem Nachteil ausgelegt. Es gebe keine konkrete Begründung, warum sein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen unglaubwürdig sein sollte. Es entstehe der Eindruck, die Behörde hätte sich bereits vor dem Ermittlungsverfahren eine Meinung gebildet und daher nicht unvoreingenommen entschieden. Die Behörde beurteile die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgesprochen selektiv und gewichte die einzelnen Punkte umgekehrt, je nach Eignung zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft. So stellten sich die Erzählungen über die aktuellen Verfolgungshandlungen, also über die beiden Entführungen durch die Taliban, objektiv betrachtet als ausführlicher und detaillierter dar, als die Erzählungen zum Brandanschlag im Jahr 1996, bei dem ihm auf Grund eines Lapsus noch dazu ein Widerspruch passiert sei. Dennoch befinde die Behörde das Vorbringen mit dem Brandanschlag für glaubwürdig. Seine aktuellen Fluchtgründe, die sich noch dazu historisch mit dem Taliban-Brandanschlag begründen ließen, seien dagegen zur Gänze unglaubwürdig. Diese willkürliche Gewichtung diene lediglich dazu, um jeden Preis und gegen jede Logik seine Unglaubwürdigkeit zu begründen. Ein solches Vorgehen sei unzulässig und mache die Beweiswürdigung grob fehlerhaft. Wie er in den Einvernahmen angegeben habe, gehe es ihm psychisch und physisch sehr schlecht. Trotzdem gewähre ihm die Behörde keinen subsidiären Schutz. In Afghanistan könne er sich jedoch nicht behandeln lassen. Ihm wäre daher subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen bzw. hätte seine Ausweisung für unzulässig erklärt werden müssen. Hingewiesen wurde auf einen Arztbrief und vorläufigen Befund, in dem PTSD diagnostiziert werde. Die Behörde gehe in ihren Feststellungen selbst von einer katastrophalen Sicherheitslage in Afghanistan aus. Die Beurteilung, der Beschwerdeführer müsste in Afghanistan nicht um sein Leben fürchten, sei daher falsch. Allein auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage sei es für jede Person lebensgefährlich, in Afghanistan zu leben. Weiters wurde auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes hingewiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Beschwerde kann nicht entgegen getreten werden, wenn diese im Ergebnis ausführt, dass die Beweiswürdigung derart mangelhaft ist, dass sie den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, vorerst angab, er habe Afghanistan verlassen, da er mit den Taliban Probleme gehabt habe, sie hätten ihn geschlagen und seitdem werde er auf sich ganz zornig und manchmal würden auch seine Beine taub, so als ob er keine Kraft hätte, weiter zu gehen, in der Folge schilderte er über Aufforderung weiter, dass seine Eltern kurz nach der Machtübernahme der Taliban bei einem Brandanschlag auf ihr Haus getötet worden seien, und gab über Nachfrage an, dass das alles gewesen sei, er aber Fragen gerne beantworte. In der Folge finden sich dann auch die Ausführungen, die in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angeführt worden sind, doch kann insgesamt betrachtet keineswegs erkannt werden, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers bereits insgesamt derart vage darstellten, dass daraus allein bereits erkannt werden könnte, dass die behaupteten Angriffe der Taliban auf die Person des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hätten. Zutreffend wies schon die Beschwerde darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Brandanschlages nicht ausführlicher waren, als jene hinsichtlich der Übergriffe der Taliban auf seine Person, das Bundesasylamt aber den einen Vorfall glaubte, den anderen Vorfall jedoch nicht, eine schlüssige Begründung, warum denn der aktuelle im Gegensatz zum ursprünglichen Vorfall nicht zu glauben gewesen wäre, blieb das Bundesasylamt schuldig. Vielmehr beließ sie es im Wesentlichen dabei, einen Textbaustein zu verwenden, der aber eine auf den Fall bezogene schlüssige Beweiswürdigung nicht zu ersetzen vermag (vgl. VwGH 18.02.2003, 2002/01/0321). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon in seinen Einvernahmen auf gesundheitliche Probleme hinwies, mittlerweile auch entsprechende Befunde vorliegen, sodass sich die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei jung, kräftig und gesund und könne sich in Kabul durchaus eine Existenz aufbauen, zumindest was den Umstand betrifft, dass dieser gesund sei, als nicht richtig erweist bzw. negierte das Bundesasylamt die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angegriffenen Gesundheitszustand, weswegen die diesbezügliche Feststellung nicht durch eine schlüssige Beweiswürdigung gedeckt ist. Auch wenn es Anhaltspunkte geben mag, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (zur Gänze) den Tatsachen entspricht, so kann dies die Behörde von ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchzuführen, nicht entbinden. Das Bundesasylamt wird sich also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Afghanistan sowie mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können.Der Beschwerde kann nicht entgegen getreten werden, wenn diese im Ergebnis ausführt, dass die Beweiswürdigung derart mangelhaft ist, dass sie den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, vorerst angab, er habe Afghanistan verlassen, da er mit den Taliban Probleme gehabt habe, sie hätten ihn geschlagen und seitdem werde er auf sich ganz zornig und manchmal würden auch seine Beine taub, so als ob er keine Kraft hätte, weiter zu gehen, in der Folge schilderte er über Aufforderung weiter, dass seine Eltern kurz nach der Machtübernahme der Taliban bei einem Brandanschlag auf ihr Haus getötet worden seien, und gab über Nachfrage an, dass das alles gewesen sei, er aber Fragen gerne beantworte. In der Folge finden sich dann auch die Ausführungen, die in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angeführt worden sind, doch kann insgesamt betrachtet keineswegs erkannt werden, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers bereits insgesamt derart vage darstellten, dass daraus allein bereits erkannt werden könnte, dass die behaupteten Angriffe der Taliban auf die Person des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hätten. Zutreffend wies schon die Beschwerde darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Brandanschlages nicht ausführlicher waren, als jene hinsichtlich der Übergriffe der Taliban auf seine Person, das Bundesasylamt aber den einen Vorfall glaubte, den anderen Vorfall jedoch nicht, eine schlüssige Begründung, warum denn der aktuelle im Gegensatz zum ursprünglichen Vorfall nicht zu glauben gewesen wäre, blieb das Bundesasylamt schuldig. Vielmehr beließ sie es im Wesentlichen dabei, einen Textbaustein zu verwenden, der aber eine auf den Fall bezogene schlüssige Beweiswürdigung nicht zu ersetzen vermag vergleiche VwGH 18.02.2003, 2002/01/0321). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon in seinen Einvernahmen auf gesundheitliche Probleme hinwies, mittlerweile auch entsprechende Befunde vorliegen, sodass sich die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei jung, kräftig und gesund und könne sich in Kabul durchaus eine Existenz aufbauen, zumindest was den Umstand betrifft, dass dieser gesund sei, als nicht richtig erweist bzw. negierte das Bundesasylamt die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angegriffenen Gesundheitszustand, weswegen die diesbezügliche Feststellung nicht durch eine schlüssige Beweiswürdigung gedeckt ist. Auch wenn es Anhaltspunkte geben mag, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (zur Gänze) den Tatsachen entspricht, so kann dies die Behörde von ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchzuführen, nicht entbinden. Das Bundesasylamt wird sich also in der Folge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Afghanistan sowie mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen müssen, um zu den Bescheid tragenden Feststellungen unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung gelangen zu können.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, in den Raum Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte inländische Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid tragfähige Feststellungen fehlen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, in den Raum Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte inländische Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid tragfähige Feststellungen fehlen.
So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt, "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies (Anmerkung: Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat) nur unter großen Schwierigkeiten möglich".
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete vergleiche VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Darauf, dass die in diesem Zusammenhang getätigte Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer gesund sei, nicht rechtens zustande gekommen ist, wurde bereits oben hingewiesen.
Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
24.06.2013