Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 310232-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, FZ. 13 01.444-EASt West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, FZ. 13 01.444-EASt West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigabe eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigabe eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 03.02.2013 den gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 03.02.2013 den gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Erstes Verfahrenrömisch eins.2. Erstes Verfahren
I.2.1. Bereits zuvor nämlich am 25.10.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D15 310233-2/2013), illegal eingereist war.römisch eins.2.1. Bereits zuvor nämlich am 25.10.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D15 310233-2/2013), illegal eingereist war.
Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 27.10.2006 (Erstbefragung), am 31.10.2006 und am 22.01.2007 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass sich im Herkunftsstaat seine Schwester aufhalte. Abgesehen von seiner Ehefrau, würden sich im Bundesgebiet auch seine Mutter und sein Sohn aufhalten.
Der Beschwerdeführer sei illegal und schlepperunterstützt aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Ausreise sei von XXXX erfolgt, wo er und seine Ehefrau in ihr Versteck auf der Ladefläche eines LKWs gestiegen seien. Sie seien einmal nach zwei Tagen in einen anderen LKW umgestiegen und bis nach Österreich gereist, ohne irgendwelche Wahrnehmungen gemacht zu haben.Der Beschwerdeführer sei illegal und schlepperunterstützt aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Ausreise sei von römisch 40 erfolgt, wo er und seine Ehefrau in ihr Versteck auf der Ladefläche eines LKWs gestiegen seien. Sie seien einmal nach zwei Tagen in einen anderen LKW umgestiegen und bis nach Österreich gereist, ohne irgendwelche Wahrnehmungen gemacht zu haben.
Der Beschwerdeführer habe seinen Inlandspass mit sich geführt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Tschetschenien gesucht werde, da sein Bruder Freiheitskämpfer gewesen sei und er ihn unterstützt habe. Dieser sei zwischen 2002 und 2003 getötet worden.
Am 31.10.2006 wurde der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen, wo er erklärte, gesund zu sein. Er sei im Jahr 1983 an den Lungen operiert worden.
Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Inlandspass in Vorlage, einen Führerschein habe er nie besessen. Sein Reisepass sei im Jahr 2005 in GROSNY ausgestellt worden, wobei ihm seine Schwester den Reisepass besorgt habe. Der Reisepass sei dem Beschwerdeführer von der Polizei in GROSNY abgenommen worden.
Im Herkunftsstaat halte sich die Schwester des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 erstmals den Gedanken gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Er sei mit seiner Ehefrau, mit der er standesamtlich verheiratet sei, ins Bundesgebiet eingereist. Die Heiratsurkunde befinde sich bei seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat von seiner Schwester unterstützt worden, da er während des Krieges nicht gearbeitet habe.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise nicht an seiner Meldeadresse, sondern an verschiedenen Adressen gewohnt. Er habe in den Jahren 1999 bis 2006 in Inguschetien gelebt. Der Beschwerdeführer habe sich ab dem Jahr 1999 lediglich für ein oder zwei Tage in Tschetschenien aufgehalten. Er sei dort zum ersten Mal im Jahr 2001 und dann wieder im Jahr 2005 gewesen.
Zur freien Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, meinte der Beschwerdeführer vorerst, dass er dort verfolgt worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Cousin gekämpft habe. Er habe diesem mit Lebensmitteln geholfen, als dieser zum Beschwerdeführer auf Besuch gekommen sei. Darum sei er verfolgt worden. Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass dies alle seine Fluchtgründe seien.
Als fluchtauslösendes Ereignis führte der Beschwerdeführer seine erstmalige Festnahme im Jahr 2001 an. Er sei eine Woche lang eingesperrt gewesen und schließlich von seinen Verwandten freigekauft worden. Danach sei er nach Inguschetien gefahren. Er habe in der Folge in Inguschetien gelebt und sei im Jahr 2005 nachhause zurückgekehrt, da er gedacht habe, nunmehr nicht mehr verfolgt zu werden. Sein Haus sei bei seiner Rückkehr komplett zerstört gewesen. Er habe das Haus wieder reparieren wollen und deshalb zwei Nächte dort verbracht. Er habe schließlich in der Früh maskierte Männer kommen gesehen und sei durch den Hinterhof geflüchtet. Er sei neuerlich nach Inguschetien gefahren, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat durch die staatlichen Behörden verfolgt worden, da ihm eine Zusammenarbeit mit den Rebellen vorgeworfen worden sei. Er sei im Zuge seiner Festnahmen von der Polizei geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer sei niemals politisch tätig gewesen und habe aufgrund seiner politischen Einstellung, seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme im Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt.
Er sei im Jahr 2001 vom 09.09. bis 15.09. inhaftiert gewesen. Ausdrücklich danach befragt, meinte er, nur dieses eine Mal in Haft gewesen zu sein.
Neben den staatlichen Behörden sei er auch durch Kadyrows Leute verfolgt worden. Er habe diese an deren Kleidung, deren Maskierung und deren Benehmen erkannt.
Der Beschwerdeführer bestätigte auch, dass es aktuelle Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gebe, meinte jedoch auf Nachfrage des einvernehmenden Referenten, dass er nicht wisse, welche konkreten Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen würden.
Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, festgenommen zu werden, wobei er keine Beweise für sein Vorbringen vorlegen könne.
Er hätte auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation keinen Schutz vor Verfolgung erlangen können.
Er sei deshalb nicht gemeinsam mit seiner Mutter ausgereist, da er zu dieser Zeit nicht zuhause gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wann diese weggefahren sei, da sie an verschiedenen Orten gewohnt hätten. Er hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, gemeinsam mit seinem Sohn auszureisen.
Befragt, schilderte der Beschwerdeführer, von Kadyrows Leuten verfolgt worden zu sein. Die Männer hätten Russisch und Tschetschenisch gesprochen.
In Inguschetien sei er nicht verfolgt worden, da er ständig die Wohnung gewechselt habe.
Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen, sondern nur geholfen, was vermutlich durch Verrat der Nachbarn bekannt geworden sei. Der Cousin, dem er geholfen habe, sei umgebracht worden. Seine Festnahme sei in GROSNY erfolgt.
Auf Vorhalt seiner Ausführungen über eine Festnahme im Jahr 2001 erklärte der Beschwerdeführer, lediglich das Jahr 2005 genannt zu haben. Er sei im Jahr 2001 nur zwei Tage zuhause gewesen. Er sei im Jahr 2001 in der Früh festgenommen worden.
Im Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer von seinen Verwandten für US-$ 2.000 freigekauft worden. Der Beschwerdeführer sei in der Früh aus seiner Zelle freigelassen worden und in der Folge gleich nach Inguschetien gefahren. Den Wachen sei das Geld gegeben worden und hätten diese den Beschwerdeführer freigelassen.
Der Beschwerdeführer habe von der bestehenden Verfolgungsgefahr nichts gewusst und sei deshalb im Jahr 2001 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe ursprünglich Tschetschenien verlassen, da dort Krieg geherrscht habe und alles zerstört gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe seinem Cousin in den Jahren 1994 bis 1996 - während des ersten Krieges - geholfen. Auch während des zweiten Krieges von 1999 bis zur Ausreise nach Inguschetien habe er dem Cousin geholfen.
Zur Passausstellung in Tschetschenien im September 2005 befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass man dort mit Geld alles bekommen könne.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal - am 22.01.2007 - durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.
Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu sein.
Der Auslandsreisepass des Beschwerdeführers sei im Herkunftsstaat - vermutlich von Militärbeamten - beschlagnahmt worden.
In der Folge schilderte der Beschwerdeführer über seine schlepperunterstützte illegale Ausreise. Im Wesentlichen wiederholte er seine bislang getätigten Ausführungen.
Zu seinen im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Angehörigen meinte er, dass sie nicht finanziell voneinander abhängig seien. Sie würden in der gleichen Unterkunft zusammenleben.
Im Herkunftsstaat halte sich nach wie vor seine Schwester auf.
Zum Grund für die Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, einmal festgenommen worden zu sein. Beim zweiten Festnahmeversuch habe er flüchten können. Er sei im September 2001 festgenommen, für ca. eine Woche festgehalten und im Zuge dessen misshandelt worden. Er sei gegen eine Lösegeldzahlung freigekauft worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Inguschetien gefahren und habe dort gelebt. Dort habe er sich bis zum Jahr 2005 aufgehalten und sei dann wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, da er von keiner weiteren Verfolgungsgefahr für ihn ausgegangen sei. Am nächsten Tag nach seiner Rückkehr habe er beobachtet, wie Soldaten über den Zaun seines Grundstückes geklettert seien. Als der Beschwerdeführer die Soldaten gesehen habe, sei er geflohen und nach Inguschetien zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Er vermute, gesucht zu werden. Auf Nachfrage des einvernehmenden Referenten bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies die Gründe für seine Ausreise gewesen seien.
Auf konkrete Befragung zu Details seines Vorbringens erklärte der Beschwerdeführer, dass er glaublich zwischen dem 10. oder 15.09.2001 das erste Mal festgenommen worden sei.
Er sei durch maskierte Personen in Felduniformen bei sich zuhause festgenommen worden und in einer Schule für Taubstumme, die nach dem Krieg in ein Gefängnis umgewandelt worden sei, festgehalten worden. Er wisse nicht, von wie vielen Personen er festgenommen worden sei, da ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden sei. Mit dem Beschwerdeführer sei ausdrücklich nur in russischer Sprache gesprochen worden. Er sei glaublich sechs oder sieben Tage lang in Haft gewesen. Er sei direkt vor dem Gefängnis freigelassen worden, nachdem von seinen Verwandten Lösegeld bezahlt worden sei. Er sei beschuldigt worden, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Während des Krieges sei sein Cousin Widerstandskämpfer gewesen und habe er diesem geholfen. Der Cousin habe unter dem Kommandanten XXXX gedient. Der Beschwerdeführer habe ein sehr nahes Verhältnis zu seinem Cousin gehabt und diesen während des Krieges zumindest zwei Mal gesehen. Zuletzt habe er mit diesem im Jahr 1999 Kontakt gehabt. Sein Cousin sei umgebracht worden, wovon er im Jahr 2003 erfahren habe. Wann der Cousin tatsächlich umgebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Schwester habe ihm vom Tod des Cousins erzählt. Dieser sei in Bezirk XXXX ermordet worden, wobei die Leiche nicht gefunden worden sei. Von der Ermordung sei von den Soldaten berichtet worden, die mit ihm zusammengekämpft hätten.Er sei durch maskierte Personen in Felduniformen bei sich zuhause festgenommen worden und in einer Schule für Taubstumme, die nach dem Krieg in ein Gefängnis umgewandelt worden sei, festgehalten worden. Er wisse nicht, von wie vielen Personen er festgenommen worden sei, da ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden sei. Mit dem Beschwerdeführer sei ausdrücklich nur in russischer Sprache gesprochen worden. Er sei glaublich sechs oder sieben Tage lang in Haft gewesen. Er sei direkt vor dem Gefängnis freigelassen worden, nachdem von seinen Verwandten Lösegeld bezahlt worden sei. Er sei beschuldigt worden, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Während des Krieges sei sein Cousin Widerstandskämpfer gewesen und habe er diesem geholfen. Der Cousin habe unter dem Kommandanten römisch 40 gedient. Der Beschwerdeführer habe ein sehr nahes Verhältnis zu seinem Cousin gehabt und diesen während des Krieges zumindest zwei Mal gesehen. Zuletzt habe er mit diesem im Jahr 1999 Kontakt gehabt. Sein Cousin sei umgebracht worden, wovon er im Jahr 2003 erfahren habe. Wann der Cousin tatsächlich umgebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Schwester habe ihm vom Tod des Cousins erzählt. Dieser sei in Bezirk römisch 40 ermordet worden, wobei die Leiche nicht gefunden worden sei. Von der Ermordung sei von den Soldaten berichtet worden, die mit ihm zusammengekämpft hätten.
Im Zuge seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Namen von Widerstandskämpfern zu nennen und diese zur verraten. Er sei täglich einvernommen und geschlagen worden. Sichtbare Verletzungen habe er nicht davongetragen. Er habe in der Folge auch nicht medizinisch behandelt werden müssen.
Seinen Cousin habe er während des ersten Krieges von 1994 bis 1996 und im zweiten Krieg im Jahr 1999 unterstützt.
Nach Inguschetien sei er ausgereist, weil damals Krieg in der Heimat geherrscht habe.
Er sei nach Tschetschenien zurückgekehrt, da er dort wieder sein Leben und sein Haus aufbauen habe wollen.
Der Beschwerdeführer sei vorerst gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach Inguschetien gefahren. Er sei damals alleine zurückgekehrt. Seine Familie sei in Inguschetien geblieben, da er zuerst sehen habe wollen, ob in Tschetschenien eine Zukunft möglich sei.
In Inguschetien habe er sich in einem Dorf namens XXXXals Untermieter aufgehalten.
Seine Verhaftung sei etwa zehn Tage nach seiner Rückkehr erfolgt. Noch am Tag nach der Freilassung sei er nach XXXX und von dort in das Dorf XXXX zurückgefahren. Er habe aber nicht bei seiner Familie gelebt, da er diese nicht gefährden habe wollen.Seine Verhaftung sei etwa zehn Tage nach seiner Rückkehr erfolgt. Noch am Tag nach der Freilassung sei er nach römisch 40 und von dort in das Dorf römisch 40 zurückgefahren. Er habe aber nicht bei seiner Familie gelebt, da er diese nicht gefährden habe wollen.
Zu den Fluchtgründen seines Sohnes befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass dieser eigene Gründe habe und aufgrund dieser Gründe die Heimat verlassen habe.
Bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2005 habe er wiederum gedacht, dass alles vorbei sei.
Zu seiner Schwester habe er zeitweise Kontakt gehabt. Diese habe sich zum Zeitpunkt, als diese vom Tod des Cousins berichtet habe und auch bei der Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2005 in GROSNY aufgehalten.
Auf Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, dass er sich bei der Schwester vor seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2005 deshalb nicht erkundigt habe, da diese ja nicht wissen habe können, dass der Beschwerdeführer wieder verfolgt werde. Er werde ja nicht offiziell gesucht. Auf Nachfrage ob gegen ihn ein offizieller Haftbefehl bestehe, meinte er, dies nicht zu wissen.
Zu seinem Auslandsreisepass befragt, erklärte er, dass dieser am 07.09.2005 ausgestellt worden sei. Seine Schwester habe diesen gegen Geld ausstellen lassen.
Den Auslandsreisepass habe er sich ausstellen lassen, da er die Heimat verlassen habe wollen.
Er sei im Dezember 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt und sei dort lediglich zwei Tage lang aufhältig gewesen. Er vermute, dass ihn die Nachbarn verraten hätten und er deshalb bereits nach so kurzer Zeit wieder gesucht worden sei.
In Inguschetien habe er zwei oder drei Mal seinen Wohnsitz gewechselt, aber keine Probleme gehabt. Niemand habe gewusst, dass er dort aufhältig sei. Durch die Wohnsitzwechsel habe er sich sicherer gefühlt.
Befragt, wie er mit seiner Frau in Kontakt getreten sei, um gemeinsam zu fliehen, erklärte er, dass dies über seine Schwester erfolgt sei. Sie seien kurz vor der Ausreise - am 20.10.2006 - in XXXX miteinander in Kontakt getreten.Befragt, wie er mit seiner Frau in Kontakt getreten sei, um gemeinsam zu fliehen, erklärte er, dass dies über seine Schwester erfolgt sei. Sie seien kurz vor der Ausreise - am 20.10.2006 - in römisch 40 miteinander in Kontakt getreten.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat keine Anzeige bei den Behörden erstattet.
Bis zum Jahr 2001 sei er keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Ausreise nach Inguschetien sei aufgrund der allgemeinen Kriegssituation erfolgt.
In der Folge meinte er, dass er sich nicht außerhalb von Tschetschenien niederlassen hätte können. Auch der Aufenthalt in Inguschetien wäre nicht für längere Zeit möglich gewesen. Mangels entsprechender Möglichkeit habe er den Herkunftsstaat nicht schon viel früher verlassen. Er habe sich zuvor mit den Schleppern absprechen und auch andere Dinge erledigen müssen. Seine Schwester habe im Übrigen alles organisiert. Er habe auch auf eine Besserung der Situation im Herkunftsstaat gehofft und sei deshalb nicht schon früher ausgereist.
Der Beschwerdeführer erklärte schließlich, aufgrund seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, vermutlich von Kadyrows Leuten verfolgt zu werden.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Personen, die ihn geschlagen hätten, nicht beschreiben könne, da er immer einen Sack über den Kopf gestülpt bekommen habe, wenn er aus der Zelle gebracht worden sei. Auf Vorhalt meinte er, dass die Leute die ihn beim Hinausführen einen Sack über den Kopf gestülpt hätten, Russen gewesen seien. Es habe sich um Aufseher gehandelt, die nicht maskiert gewesen seien.
Die letzte Bedrohung datierte der Beschwerdeführer mit Dezember 2005.
Nach Vorhalt und Übersetzung von Länderfeststellungen durch die Dolmetscherin erklärte der Beschwerdeführer, dass er diesen nicht zustimme.
I.2.2. Mit Bescheid vom 13.02.2007, Zl. 06 11.407-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 13.02.2007, Zl. 06 11.407-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt legte der Entscheidung Länderinformationen zum Herkunftsstaat zu Grunde und bewertete das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - als nicht glaubwürdig.
Im Wesentlichen stütze sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung nur vage in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.
Auch der jahrelange Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, obwohl ihm asylrelevante Verfolgung gedroht haben soll, sei nicht nachvollziehbar, ebenso wie die geplante Ausreise sowie die getroffenen Ausreisevorbereitungen.
Schließlich sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Ausreise aus Tschetschenien trotz Verfolgungsgefahr noch zwei Mal dorthin zurückgekehrt sei. Auch der weitere Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in Tschetschenien sowie die Passausstellung kurz vor der Ausreise (auch wenn diese durch die Schwester erfolgt sein soll), obwohl der Beschwerdeführer staatliche Verfolgung befürchtet habe, seien nicht nachvollziehbar gewesen. Schließlich habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, von wem er überhaupt verfolgt worden sein will.
Der Beschwerdeführer sei gesund und hätten sich auch sonst keine Gründe ergeben, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen. Die im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen - Ehefrau, Sohn und Mutter - seien wie der Beschwerdeführer Asylwerber und nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen. Die im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen - Ehefrau, Sohn und Mutter - seien wie der Beschwerdeführer Asylwerber und nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, in der dieser wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie aufgrund der Anwendung unrichtiger Erfahrungssätze durch die belangte Behörde seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, in der dieser wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie aufgrund der Anwendung unrichtiger Erfahrungssätze durch die belangte Behörde seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde.
Nach geraffter Wiedergabe der beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, erklärte der Beschwerdeführer, dass bei Beurteilung seines Vorbringens die jahrelange schwierige Situation im Herkunftsstaat, der der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, berücksichtigt werden hätte müssen. Er wiederholte noch einmal die wesentlichen Eckpunkte seiner Verfolgungsgründe. Über seine Anhaltung im Jahr 2001 habe er keine Bestätigung erhalten. Im Jänner 2005 sei er gar nicht festgenommen worden, weshalb auch in diesem Fall die Vorlage von Beweisen nicht möglich sei.
Zumal er lediglich auf die an ihn gestellten Fragen geantwortet habe, ersuche er um Einvernahme vor der Rechtsmittelbehörde, um diese von der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur legalen Ausreise gehabt, weshalb er entgegen den Ausführungen der belangten Behörde keine andere Möglichkeit gehabt habe, als seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt zu verlassen, was jedoch viel Geld gekostet habe. Dieses Geld habe er erst auftreiben müssen, was Vorbereitungen und Zeit erfordert habe. Auch habe er immer gehofft, dass sich die Lage bessern würde.
In Inguschetien habe er sich auch nicht dauerhaft aufhalten können, da er dort keine Registrierung erhalten und demnach dort nicht legal arbeiten habe können. Er habe auch dort in Angst gelebt. Seine Schwester habe ihn mit Geld und Verpflegung unterstützt.
Die Behörden im Herkunftsstaat würden am Beschwerdeführer aufgrund des vermuteten Naheverhältnisses zu den Rebellen interessiert sein. Diese würden in ihm eine Auskunftsperson über die Vorhaben der Rebellen sehen, zumal diese wissen würden, dass der Beschwerdeführer damals seinen Cousin XXXX, der im Jahr 2002 oder 2003 umgebracht worden sei, unterstützt und geholfen habe. In der Niederschrift vom 27.10.2006 stehe fälschlicherweise Bruder. Dieser Cousin sei sowohl den Behörden als auch Kadyrows Leuten als Rebell bekannt gewesen.Die Behörden im Herkunftsstaat würden am Beschwerdeführer aufgrund des vermuteten Naheverhältnisses zu den Rebellen interessiert sein. Diese würden in ihm eine Auskunftsperson über die Vorhaben der Rebellen sehen, zumal diese wissen würden, dass der Beschwerdeführer damals seinen Cousin römisch 40 , der im Jahr 2002 oder 2003 umgebracht worden sei, unterstützt und geholfen habe. In der Niederschrift vom 27.10.2006 stehe fälschlicherweise Bruder. Dieser Cousin sei sowohl den Behörden als auch Kadyrows Leuten als Rebell bekannt gewesen.
Der Beschwerdeführer schilderte in der Folge, wie es seiner Schwester konkret gelungen sei, einen Reisepass für den Beschwerdeführer zu erlangen. Die Schwester habe die Passbehörden bestochen und habe sich diese deshalb nicht näher mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Im Übrigen sei nicht zentral, sondern offensichtlich nur inoffiziell nach ihm gefahndet worden, da er als Auskunftsperson über Rebellen gelte bzw. in unzulässiger Weise Rebellen unterstützt habe, was rechtfertige, ihn zu inhaftieren, zu foltern oder sogar umzubringen.
Der Beschwerdeführer sei von Kadyrows Leuten verfolgt worden. Russisch hätten jene Personen gesprochen, die ihn von zuhause abgeholt hätten. Bei diesen Personen würde es sich um russlandtreue Personen handeln, die gegen den Freiheitskampf seien und für Kadyrow arbeiten würden. Diese maskierten Personen würden meist Russisch sprechen, um nicht von der Bevölkerung erkannt zu werden und so nicht zum Ziel von Racheakten durch die Rebellen zu werden. Die Personen, die ihn von der Zelle zu den Verhören gebracht hätten, seien Russen gewesen. Die Personen, die ihn verhört und gefoltert hätten, hätten Russisch und Tschetschenisch gesprochen und seien allesamt maskiert gewesen.
Der Beschwerdeführer meinte schließlich, dass es ohne Zweifel eine inoffizielle Liste jener Personen geben würde, gegen welche ein bloßer Verdachtsmoment bestehe, wobei ein solches gegen den Beschwerdeführer - wie dargelegt - zweifellos bestehe.
Für den Beschwerdeführer bestehe auch keine Möglichkeit, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien - niederzulassen, da für ihn selbst in Inguschetien eine auf Dauer lebensgefährliche Lage bestehen würde. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, dort auf Dauer illegal zu leben. Eine Rückkehr in die Russische Föderation - außerhalb von Tschetschenien - sei für ihn aufgrund der dort herrschenden desolaten Zustände, dem mangelnden sozialen Rückhalt sowie der nur schwer erhältlichen Registrierung für Tschetschenen nicht möglich. Die russische Bevölkerung sei Tschetschenen gegenüber auch feindselig eingestellt und würde Tschetschenen als Terroristen ansehen. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführer bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb der Russischen Föderation mit Besuchen durch den FSB rechnen und sei demnach stets einer gegenwärtigen, von staatlicher Seite ausgehenden, willkürlichen Misshandlungsgefahr ausgesetzt. Für den Fall, dass er keine Registrierung vorweisen könne, müsse er mit neuen Festnahmen und Verdächtigungen gegen ihn rechnen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide bereits deshalb aus, da er von staatlicher Seite bedroht werde. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein entsprechendes Positionspapier des UNHCR aus dem Jahr 2003 und zitierte Entscheidungen des UBAS und des EGMR, aus dem sich auch für ihn die Unmöglichkeit einer Wohnsitzverlegung innerhalb der Russischen Föderation einschließlich Inguschetien ergebe.
Abschließend erklärte er in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Tschetschenen, der ihm aufgrund seines Naheverhältnisses zu seinem Cousin - ein den Behörden bekannter Rebell - unterstellten separatistischen Gesinnung, der an ihm vorgenommenen Verhaftungen sowie der schweren Misshandlungen, weiters wegen seiner vermuteten Eigenschaft als Informationsquelle und bekannte terroristische Zielperson für russische Sicherheitskräfte, es für ihn tatsächlich unmöglich gemacht worden sei, sich in der Russischen Föderation niederzulassen, ohne dabei drohender, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Zum subsidiären Schutz verwies der Beschwerdeführer auf seine fehlende Existenzgrundlage im Herkunftsstaat. Eine Rückkehr nach Russland wäre für ihn zudem mit der Gefahr einer Retraumatisierung verbunden, deren Auswirkungen er sich nicht einzuschätzen traue.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung meinte er, dass Art. 8 EMRK einen solchen Eingriff nicht rechtfertige.Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung meinte er, dass Artikel 8, EMRK einen solchen Eingriff nicht rechtfertige.
Laut Mitteilung des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 05.08.2011 wurde der Beschwerdeführer nach positivem Drogentest am 31.05.2011 gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.Laut Mitteilung des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 vom 05.08.2011 wurde der Beschwerdeführer nach positivem Drogentest am 31.05.2011 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.
Auf Grund eines entsprechenden Antrages vom 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 amtswegig ein Rechtberater zur Seite gestellt.Auf Grund eines entsprechenden Antrages vom 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 amtswegig ein Rechtberater zur Seite gestellt.
I.2.4. Am 09.10.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Aktualität ihrer Fluchtgründe bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Dabei wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme vorgehalten, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch seine seine Ehefrau dahingehend auf eine schriftliche Stellungnahme ausdrücklich verzichteten.römisch eins.2.4. Am 09.10.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Aktualität ihrer Fluchtgründe bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Dabei wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme vorgehalten, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch seine seine Ehefrau dahingehend auf eine schriftliche Stellungnahme ausdrücklich verzichteten.
Nachfolgende Unterlagen wurden vorgelegt:
Teilnahmebestätigung für die Ehefrau, Deutschkurs für AusländerInnen, Stufen 1, 2 und 3, von 11.08.2008 bis 02.10.2008, von 21.10.2008 bis 11.12.2008 und von 02.02.2009 bis 25.03.2009;
Empfehlungsschreiben von XXXX vom 24.09.2012;Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 24.09.2012;
Empfehlungsschreiben von XXXX vom 07.10.2012 sowieEmpfehlungsschreiben von römisch 40 vom 07.10.2012 sowie
Empfehlungsschreiben des Vereines XXXX vom 07.10.2012.Empfehlungsschreiben des Vereines römisch 40 vom 07.10.2012.
Infolge der Beschwerdeverhandlung legte die Ehefrau ein mit 14.10.2012 datiertes Schreiben von XXXX vor, in der dieser erklärt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jederzeit eine Mietwohnung beziehen könnten.Infolge der Beschwerdeverhandlung legte die Ehefrau ein mit 14.10.2012 datiertes Schreiben von römisch 40 vor, in der dieser erklärt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jederzeit eine Mietwohnung beziehen könnten.
Der Beschwerdeführer legte weiters ein mit 12.10.2012 datiertes Schreiben von XXXX vor, in dem dieser bestätigt, dass er die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Fall des Erhalts einer Arbeitsbewilligung in seinem Betrieb Vollzeit beschäftigen würde. Auch den Beschwerdeführer würde XXXX als Teilzeitkraft anstellen.Der Beschwerdeführer legte weiters ein mit 12.10.2012 datiertes Schreiben von römisch 40 vor, in dem dieser bestätigt, dass er die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Fall des Erhalts einer Arbeitsbewilligung in seinem Betrieb Vollzeit beschäftigen würde. Auch den Beschwerdeführer würde römisch 40 als Teilzeitkraft anstellen.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine mit 18.10.2012 datierte Bestätigung der XXXX, XXXX, vor, wonach der Beschwerdeführer für den Fall des Erhalts einer gültigen Arbeitserlaubnis als Hilfsarbeiter beschäftigt werden könnte.Weiters legte der Beschwerdeführer eine mit 18.10.2012 datierte Bestätigung der römisch 40 , römisch 40 , vor, wonach der Beschwerdeführer für den Fall des Erhalts einer gültigen Arbeitserlaubnis als Hilfsarbeiter beschäftigt werden könnte.
I.2.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2007 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2012 als unbegründet ab. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit seiner Entscheidung nicht zu Grunde.römisch eins.2.5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2007 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2012 als unbegründet ab. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit seiner Entscheidung nicht zu Grunde.
Die Begründung aus dem Erkenntnis vom 05.12.2012, Zl. D15 310232-1/2008/11E, wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung wiedergegeben. Darin sind auch die wesentlichen Ausführungen der Verhandlung vom 09.10.2012 enthalten.
"Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - seine Ehefrau hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht - stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer will im Zusammenhang mit einem Cousin, der Widerstandskämpfer gewesen sei, festgenommen worden sein. Dieser Cousin habe den Beschwerdeführer besucht und der Beschwerdeführer habe den Cousin mit Lebensmittel unterstützt. Der Cousin sei letztlich ermordet worden.
Aufgrund massiver Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen unterschiedlichen Befragungen vor den Asylbehörden und insbesondere auch aufgrund der Widersprüchlichkeit zum Vorbringen seiner Ehefrau, ist eine pointiertere Zusammenfassung des Fluchtvorbringens nicht möglich, da sich je nach Version massive Abweichungen ergeben. Diese Widersprüchlichkeit ist es auch, warum das Fluchtvorbringen in den entscheidenden Punkten als erfundenes Konstrukt gewertet werden muss. Der belangten Behörde war sohin im Ergebnis zu folgen, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet.
Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft darlegen können, im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung in das Blickfeld der heimatstaatlichen Behörden geraten zu sein.
Vorweg war auszuführen, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aktenkundig sind, die an ihrer Einvernahmefähigkeit Zweifel aufkommen lassen. Auch sind keine Unregelmäßigkeiten im Zuge der Einvernahmen vor den Asylbehörden aktenkundig. Vielmehr haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach entsprechender Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit des jeweiligen Einvernahmeprotokolls durch ihre Richtigkeit bestätigt.
Massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen bereits die gravierenden Widersprüche betreffend den Aufenthalt vor der Ausreise.
Während mehreren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 in Inguschetien aufgehalten haben soll. Lediglich im Jahr 2001 und im Jahr 2005 sei er für wenige Tage nach Tschetschenien zurückgekehrt. Zu seiner Ehefrau soll der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat überhaupt keinen Kontakt gehabt haben.
Die Ehefrau gab am 22.01.2007 an, dass sie von 1999 bis zum Jahr 2001 in Inguschetien aufhältig gewesen sei. Sie sei im September 2001 nach GROSNY zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise geblieben. Nach 2001 sei sie erst wieder am 20.10.2006 in XXXX mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Auf ausdrückliche Befragung beteuerte die Ehefrau, dass sie auch bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien im Jahr 2005 keinen Kontakt zu diesem gehabt habe. Sie erklärte, dass sie überall erzählt habe, dass sie geschieden sei und nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe. Deshalb sei der Beschwerdeführer nicht mir der Ehefrau in Kontakt getreten. (AS 97 im Akt der Ehefrau)Die Ehefrau gab am 22.01.2007 an, dass sie von 1999 bis zum Jahr 2001 in Inguschetien aufhältig gewesen sei. Sie sei im September 2001 nach GROSNY zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise geblieben. Nach 2001 sei sie erst wieder am 20.10.2006 in römisch 40 mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Auf ausdrückliche Befragung beteuerte die Ehefrau, dass sie auch bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien im Jahr 2005 keinen Kontakt zu diesem gehabt habe. Sie erklärte, dass sie überall erzählt habe, dass sie geschieden sei und nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe. Deshalb sei der Beschwerdeführer nicht mir der Ehefrau in Kontakt getreten. (AS 97 im Akt der Ehefrau)
Auch der Beschwerdeführer erklärte am 31.10.2006 unmissverständlich, von 1999 bis 2006 in Inguschetien gelebt zu haben. Lediglich im Jahr 2001 und einmal im Jahr 2005 sei er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. (AS 45)
Im vollkommenen Gegensatz hiezu erklärte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof, dass er ca. ein Jahr vor der Ausreise nach GROSNY zurückgekehrt sei. Er habe dann noch ein Jahr in GROSNY gelebt und sei dann geflüchtet (S. 4, Verhandlung 09.10.2012). Auch erklärte er nunmehr, dass er zwar in Inguschetien gewesen sei, er aber auch nach GROSNY gekommen sei. Er sei immer hin und her gefahren. (S. 7, Verhandlung 09.10.2012) Die Ehefrau erklärte vor dem Asylgerichtshof ebenso in völligem Widerspruch zu ihren bisherigen Ausführungen, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach GROSNY im Jahr 2001 sehr wohl Kontakt gehalten habe. So schilderte die Ehefrau davon, mit dem Beschwerdeführer einen Teil des zerstörten Hauses aufgebaut zu haben und mit diesem dort bis zur Ausreise gelebt zu haben, wobei der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelegentlich auf Baustellen und die Ehefrau im Krankenhaus gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer will im Übrigen im Jahr 2003 oder 2004 von zuhause in GROSNY festgenommen worden sein (S. 7 und 13, Verhandlung 09.10.2012), was bei dem vor dem Bundesasylamt dargelegten Aufenthalt in Inguschetien denkunmöglich ist.
Die widersprüchlichen Ausführungen zum Aufenthaltsort machen deutlich, dass der Beschwerdeführer - gestützt durch seine Ehefrau - seinen Aufenthalt in den letzten Jahren vor der Ausreise zu verschleiern versucht hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung verdeutlichen vielmehr, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Ehefrau in Tschetschenien gelebt hat, wo sie beide einer Beschäftigung nachgegangen sind.
Aber auch das Vorbringen zu den Festnahmen gestaltet sich vollkommen widersprüchlich, weshalb auch aus diesem Grund von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen ist. Der Beschwerdeführer sprach vor dem Bundesasylamt durchgehend von einer Festnahme im Jahr 2001, als er kurzfristig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Bei einer weiteren Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2005 sei er beinahe festgenommen worden, habe jedoch rechtzeitig flüchten können. Diese Ausführungen wurden auch von seiner Ehefrau gestützt.
Vor dem Asylgerichtshof will er nunmehr zweimal im Gefängnis gewesen sein. Er sei im Jahr 2001 und im Jahr 2003 oder 2004 von zuhause in GROSNY (XXXX) festgenommen worden (S. 7, Verhandlung 09.10.2012). Auch die Ehefrau meinte vor dem Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001, 2002 oder 2003 festgenommen worden sei, wobei sie einmal zuhause gewesen sei. Sie hätten die Tür aufgebrochen und kaputt gemacht. Bei der zweiten Festnahme sei sie nicht zuhause gewesen. Das zweite Mal sei im Jahr 2004 oder 2005 gewesen. (S. 13, Verhandlung 09.10.2012) Nach Vorhalt wonach der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von einer einzigen Festnahme im September 2001 geschildert habe, erklärte die Ehefrau, dass sie einmal in der Arbeit gewesen sei, als der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei. (S. 13, Verhandlung 09.10.2012)Vor dem Asylgerichtshof will er nunmehr zweimal im Gefängnis gewesen sein. Er sei im Jahr 2001 und im Jahr 2003 oder 2004 von zuhause in GROSNY (römisch 40 ) festgenommen worden (S. 7, Verhandlung 09.10.2012). Auch die Ehefrau meinte vor dem Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001, 2002 oder 2003 festgenommen worden sei, wobei sie einmal zuhause gewesen sei. Sie hätten die Tür aufgebrochen und kaputt gemacht. Bei der zweiten Festnahme sei sie nicht zuhause gewesen. Das zweite Mal sei im Jahr 2004 oder 2005 gewesen. (S. 13, Verhandlung 09.10.2012) Nach Vorhalt wonach der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von einer einzigen Festnahme im September 2001 geschildert habe, erklärte die Ehefrau, dass sie einmal in der Arbeit gewesen sei, als der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei. (S. 13, Verhandlung 09.10.2012)
Abgesehen davon, dass das Vorbringen betreffend eine zweite Festnahme vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde überhaupt nicht geschildert wurde, will sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der nunmehr geschilderten zweiten Festnahme laut seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt in Inguschetien und jedenfalls getrennt von seiner Ehefrau aufgehalten haben.
Aber auch bei einem Vergleich mit dem Vorbringen des Sohnes wird deutlich, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sohn des Beschwerdeführers reiste am 30.06.2002 in das Bundesgebiet ein und erklärte in seinem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt am 16.07.2003, dass er am 25.02.2002 mit seinen Eltern wieder nachhause nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. In einer weiteren Einvernahme am 02.06.2010 erklärte der Sohn weiter, dass der Beschwerdeführer zwei Mal festgenommen worden sei, nachdem der Sohn nach Österreich gekommen sei. Der Sohn sei gesucht und so der Beschwerdeführer verschleppt worden. Ist sohin bereits das Rückkehrdatum nach Tschetschenien widersprüchlich, stimmt auch der Zeitpunkt der ersten Festnahme des Beschwerdeführers nicht überein, zumal der Beschwerdeführer bereits im September 2001 das erste Mal festgenommen worden sein will. Dem Beschwerdeführer wurden die Ausführungen seines Sohnes auch vorgehalten und vermeinte er lediglich, dass sein Sohn gesehen habe, wie er im Jahr 2001 von zuhause abgeholt worden sei (S. 8, Verhandlung 09.10.2012). Abgesehen davon, dass dieser Rechtfertigungsversuch im Lichte der gravierend abweichenden Angaben seines Sohnes nicht glaubhaft ist, zielt dieser Rechtfertigungsversuch auch deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer noch kurz davor auf die Frage, warum sein Sohn von der Festnahme im Jahr 2001 nicht gewusst haben soll, meinte, dass sein Sohn nicht mit ihm gewesen sei und sie nicht zusammengewohnt hätten. (S. 7, Verhandlung 09.10.2012) Dieses vollkommen beliebige Vorbringen bzw. die beliebige Änderung des Vorbringens zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechende Angaben tätigt, sondern je nach Fragestellung beliebige Schutzbehauptungen aufstellt.
Zeigt bereits das bisher dargelegte widersprüchliche Vorbringen deutlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht den Tatsachen entsprechende Ausführungen getätigt haben, sondern versucht haben, ein asylzweckbezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit einer Verfolgung aufgrund einer Involvierung in die Widerstandsbewegung zu konstruieren, wird die vollkommene Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei Vergleich des vom Beschwerdeführer und seines Sohnes getätigten Fluchtgrundes deutlich. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn stützen sich nämlich auf denselben Fluchtgrund. Gleichzeitig ist beiden jedoch der Fluchtgrund des jeweils anderen vollkommen unbekannt.
Der Beschwerdeführer erklärte in Zusammenhang mit seinem Cousin XXXXbzw. XXXX festgenommen worden zu sein. Diesen habe er im ersten und im zweiten Krieg mit Lebensmittel unterstützt und sei dieser auch zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Das erste Mal hätten sie den Beschwerdeführer im Jahr 2001 erwischt. (S. 5, Verhandlung 09.10.2012) Auf Vorhalt, dass auch sein Sohn als Fluchtgrund den Cousin genannt habe, jedoch weder der Sohn noch der Beschwerdeführer einen gegenseitigen Zusammenhang hergestellt hätten, konnte der Beschwerdeführer hierfür keine vernünftige Erklärung abgeben, sondern meinte, dass man ihn vor dem Bundesasylamt nicht nach seinem Sohn gefragt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Sohn vor dem Bundesasylamt ausdrücklich zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers gefragt wurde, diesen jedoch nicht nennen konnte, sondern wie erwähnt erklärte, dass der Beschwerdeführer erst nach der Ausreise des Sohnes Mitte des Jahres 2002 das erste Mal festgenommen worden sei.Der Beschwerdeführer erklärte in Zusammenhang mit seinem Cousin XXXXbzw. römisch 40 festgenommen worden zu sein. Diesen habe er im ersten und im zweiten Krieg mit Lebensmittel unterstützt und sei dieser auch zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Das erste Mal hätten sie den Beschwerdeführer im Jahr 2001 erwischt. (S. 5, Verhandlung 09.10.2012) Auf Vorhalt, dass auch sein Sohn als Fluchtgrund den Cousin genannt habe, jedoch weder der Sohn noch der Beschwerdeführer einen gegenseitigen Zusammenhang hergestellt hätten, konnte der Beschwerdeführer hierfür keine vernünftige Erklärung abgeben, sondern meinte, dass man ihn vor dem Bundesasylamt nicht nach seinem Sohn gefragt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Sohn vor dem Bundesasylamt ausdrücklich zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers gefragt wurde, diesen jedoch nicht nennen konnte, sondern wie erwähnt erklärte, dass der Beschwerdeführer erst nach der Ausreise des Sohnes Mitte des Jahres 2002 das erste Mal festgenommen worden sei.
Auch die Ehefrau konnte in diesem Zusammenhang nichts Erhellendes ausführen. Sie erklärte, dass ihr Sohn wegen dem Cousin und deshalb ausgereist sei, da nach dem Krieg alle jungen Leute abgeholt worden seien. Wann ihr Sohn diesen Cousin das letzte Mal gesehen habe, könne die Ehefrau nicht angeben. (S. 14, Verhandlung 09.10.2012)
Der Sohn schilderte vor dem Bundesasylamt am 02.06.2010, dass der Cousin auch nach Beginn des zweiten Krieges im Jahr 1999 nachhause gekommen sei, wobei auch weitere Kämpfer gekommen seien, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers versorgt worden seien. Der Sohn schilderte auch von den sehr engen familiären Bindungen, weshalb der Cousin unterstützt worden sei. Zuvor schilderte der Sohn, dass er und seine Familie im Jahr 1999 nach Inguschetien gereist seien und nach fünf oder sechs Monaten nach Tschetschenien zurückgekehrt seien. Sie seien zwischen Inguschetien und GROSNY hin und hergependelt.
Der Beschwerdeführer erklärte zum Cousin vor dem Bundesasylamt, diesen im Jahr 1999 das letzte Mal gesehen zu haben. Im Jahr 2003 habe er über seine Schwester erfahren, dass dieser ermordet worden sei (AS 113). In der Beschwerde führte er präzisierend aus, dass der Cousin im Jahr 2002 oder 2003 umgebracht worden sei. (AS 231)
Im Gegensatz hiezu erklärte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof, seinen Cousin im Jahr 2000 oder 2001 zuletzt gesehen zu haben. Nunmehr meinte er, dass sein Cousin im Krieg im Jahr 2001 umgebracht worden sei. (S. 6, Verhandlung 09.10.2012)
Das Vorbringen gestaltete sich demnach erneut vollkommen widersprüchlich. Darüber hinaus ist auch auffallend, dass der Beschwerdeführer zu seinem Cousin, zu dem er und seine Familie engen Kontakt gehabt haben will, überhaupt keine Details nennen kann.
Zum Cousin war abschließend anzumerken, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof erklärte, dass dieser Cousin lediglich im ersten Krieg gekämpft habe, womit sich ein weiterer Widerspruch im Vorbringen ergibt. Der Beschwerdeführer konnte diesem Vorhalt auch nichts entgegenhalten, sondern zog sich darauf zurück, dass er nicht wisse, was seine Mutter erzählt habe.
Auch die Ehefrau konnte zum Cousin nichts Konkretes ausführen, sondern zog sich darauf zurück, dass sie über diesen nichts wisse und lediglich gesagt werde, dass dieser umgebracht worden sei. Die Ehefrau erklärte, den Cousin zuletzt im Jahr 2000 oder auch 2001 gesehen zu haben (S. 14, Verhandlung 09.10.2012).
Ein abschließender Vergleich sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Sohnes und seiner Mutter offenbart eine auffallende Unstimmigkeit in Bezug auf die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte. Die Präsentation der inhaltlich in wesentlichen Punkten massiv voneinander abweichenden Darstellungsszenarien verdeutlicht, in Kombination mit individuellen Widersprüchen in den eigenen Ausführungen, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen offenkundig um ein frei erfundenes Vorbringen handelt, das in Hinblick auf einen erwarteten positiven Verfahrensausgang konstruiert wurde.
Der erkennende Senat geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund und damit zusammenhängend über seinen Aufenthalt im Herkunftsstaat vor der Ausreise die Unwahrheit angegeben hat. Die Festnahmen im Zusammenhang mit der behaupteten Hilfstätigkeiten für seinen Cousin - einen Widerstandskämpfer - waren aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten vollkommen unglaubwürdig.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der erkennende Senat auf weitere Indizien hin, die gegen die Glaubwürdigkeit einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sprechen.
Der Asylgerichtshof geht - wie dargelegt - davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau im Herkunftsstaat unbehelligt aufgehalten hat. Selbst wenn man den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung folgt, wonach der Beschwerdeführer im letzten Jahr vor seiner Ausreise in GROSNY gelebt haben soll und zuvor immer wieder zwischen Inguschetien und GROSNY hin- und hergependelt sein soll, spricht auch dieser Umstand gegen die dargelegte Furcht vor einer intensiven zielgerichteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die staatlichen Behörden. Der Beschwerdeführer will seit dem Jahr 2001 im Blickfeld der staatlichen Behörden gestanden sein, da er in Verdacht gestanden sei, die Widerstandsbewegung zu unterstützen. Dennoch konnte er sich bis Oktober des Jahres 2006 im Herkunftsstaat aufhalten und problemlos zwischen GROSNY und Inguschetien hin- und herreisen und wurden ihm und seiner Ehefrau noch davor - im September 2005 - Reisepässe ausgestellt. Selbst wenn diese über die Schwester besorgt worden sein sollen, handelt es sich um echte von den Behörden ausgestellte Reisepässe, die auf die richtigen Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausgestellt worden sind. Zumal der Beschwerdeführer staatliche Verfolgung/Verfolgung durch die Behörden befürchtet hat, ist eine derartige Passausstellung nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie die Reisebewegung zwischen GROSNY und Inguschetien und die damit verbundene Gefahr behördlicher Kontrollen.
Gegen die behauptete Verfolgung spricht auch, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigungszahlung für sein zerstörtes Haus bekommen haben soll. Er erklärte, 350.000 Rubel erhalten zu haben, die Hälfte jedoch an die Mafia bezahlt zu haben (S. 8, Verhandlung 09.10.2012). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer erklärte seine Ehefrau, dass sie keine Entschädigungszahlung erhalten, jedoch Baumaterial zur Verfügung gestellt bekommen hätten (S. 12, Verhandlung 09.10.2012). Unabhängig von dieser weiteren Widersprüchlichkeit erklärte die Ehefrau, dass sie und ihr Ehemann ein entsprechendes Ansuchen abgegeben hätten. Auch dieser Behördenkontakt bzw. die Bezahlung einer Entschädigungszahlung bzw. das zur Verfügung stellen von Baumaterial für das zerstörte Haus spricht gegen eine staatliche Verfolgung.
War sohin bereits keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise zu erblicken, ist eine solche auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fassbar.
So schilderte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung, dass sich seine Schwester und zwei Onkel väterlicherseits nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten würden. Auch die Ehefrau erklärte, dass sich ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester im Herkunftsstaat aufhalten würden. Der Bruder repariere Autos und die Schwester arbeite als Krankenschwester. Die Mutter der Ehefrau beziehe eine Pension. (S. 4 und 11, Verhandlung 09.10.2012) Es ist demnach offensichtlich, dass sich die weiteren Angehörigen unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten können und dort ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Eine kämpferische Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer verneint. Seine Ehefrau hat überhaupt erklärt, im Herkunftsstaat keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen zu sein.
In diesem Zusammenhang war auch auf die vorgehaltenen Länderinformationen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Im Lichte dieser Länderinformationen im Zusammenhang mit den nach wie vor im Herkunftsstaat unbehelligt lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers war keine Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr fassbar. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sein soll.
Die Feststellungen zu Tschetschenien wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auf eine Stellungnahme hiezu wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verzichtet.
Aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten kann das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner Tschetscheniens nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr mit seiner Ehefrau zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich sowohl Angehörige des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau weiterhin unbehelligt aufhalten.
Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben vor der Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden. Der Beschwerdeführer ist Gelegenheitsarbeiten am Bau nachgegangen, die Ehefrau hat bis zur Ausreise im Krankenhaus - im Labor - gearbeitet. Den Beschwerdeführer und seine Ehefrau treffen keine weiteren Sorgepflichten.
In Tschetschenien halten sich im Übrigen nahe Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf, die bereits vor der Ausreise unterstützend zur Seite gestanden sein sollen. Eine Unterstützung durch diesen Familienverband ist im Lichte des traditionsbedingten starken Zusammenhalts innerhalb der Familie - wobei hiezu auch weit entfernte Verwandte zu zählen sind - evident.
Der Beschwerdeführer konnte im Herkunftsstaat bislang sein finanzielles Auslangen durch Gelegenheitsarbeiten am Bau finanzieren, wobei seine Ehefrau zum gemeinsamen Einkommen durch ihre Beschäftigung im Labor eines Krankenhauses beigetragen hat. Zumal sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung als arbeitswillig und arbeitsfähig gezeigt haben, ist davon auszugehen, dass es ihnen bei einer Rückkehr möglich sein wird, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den Lebensunterhalt zu bestreiten, wobei zusätzlich die erwähnten familiären Unterstützungsmöglichkeiten genannt werden.
Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung eingangs, dass er im Bundesgebiet an den Beinen operiert worden sei, dahingehend jedoch nicht mehr in Behandlung stehe (S. 2, Verhandlung 09.10.2012). Im Asylakt liegen keine Unterlagen über eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf und hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer akuten, lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung nicht geltend gemacht.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren auch sonst keine Abschiebehindernisse fassbar."Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen und waren auch sonst keine Abschiebehindernisse fassbar."
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege, insbesondere auch nicht im Lichte seines Gesundheitszustandes. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung verneinte der Asylgerichtshof, dass ein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege, insbesondere auch nicht im Lichte seines Gesundheitszustandes. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung verneinte der Asylgerichtshof, dass ein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis vom 05.12.2012 wurde am 09.12.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 05.12.2012 mit Beschluss vom 25.02.2013, Zl. U 2768, 2769/12-3, ab.
I.3. Zweites Verfahrenrömisch eins.3. Zweites Verfahren
I.3.1. Am 03.02.2013 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.3.1. Am 03.02.2013 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2013 schilderte der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung, dass er nicht zurück nach Tschetschenien könne. Als er in Tschetschenien gewesen sei, hätten ihn die Rebellen beauftragt, einen namentlich genannten Mann umzubringen. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann nicht nur nicht getötet, sondern diesen vielmehr davor gewarnt, dass die Rebellen vorhätten, ihn umzubringen. In den Jahren 2002 bis 2006 sei der Beschwerdeführer in Inguschetien gewesen. Er sei vor den Rebellen geflohen. Für die Russen sei er kriminell, da er den Rebellen geholfen habe. Umgekehrt sei er für die Rebellen ein Verräter. Die Rebellen seien zwei bis drei Mal bei ihm zuhause gewesen.
Nach neuen Gründen befragt, schilderte er, dass die Russen im Jahr 2007 sein Haus abgebrannt hätten.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Russen festgenommen und von den Rebellen getötet zu werden. Die Russen würden wissen, dass er die Rebellen versorgt habe.
Befragt, weshalb er jetzt einen neuerlichen Antrag stelle, meinte er, dass er Angst habe, zurückzukehren. Er habe kein Haus mehr und müsste sich für den Fall einer Rückkehr verstecken.
Am Ende der Befragung ergänzte der Beschwerdeführer, dass er von September 2001 bis zum Jahr 2002 im Wald bei den Rebellen gewesen sei.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 11.02.2013 gab der Beschwerdeführer eingangs auf Nachfrage an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, schilderte er, Schwierigkeiten mit den Beinen zu haben.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (AKH XXXX, Neurologischer Befund vom 03.01.2012; AKH XXXX, Vorläufiger Aufenthaltsbericht bezüglich den Aufenthalt vom 25.11.2011 bis 15.12.2011; AKH XXXX Pflege-Entlassungsbericht vom 16.12.2011, XXXX, Laborbefund vom 14.01.2013, XXXX sowie Ambulanzbericht vom 14.01.2013.Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (AKH römisch 40 , Neurologischer Befund vom 03.01.2012; AKH römisch 40 , Vorläufiger Aufenthaltsbericht bezüglich den Aufenthalt vom 25.11.2011 bis 15.12.2011; AKH römisch 40 Pflege-Entlassungsbericht vom 16.12.2011, römisch 40 , Laborbefund vom 14.01.2013, römisch 40 sowie Ambulanzbericht vom 14.01.2013.
Die gesundheitlichen Probleme hätten vor zwei Jahren angefangen. Der Beschwerdeführer glaube, die nunmehr genannten Unterlagen im ersten Asylverfahren nicht vorgelegt zu haben.
Der Beschwerdeführer habe im Übrigen eine Überweisung für den 20. oder 21.02 ins AKH XXXX wegen der Probleme mit seinen Beinen.Der Beschwerdeführer habe im Übrigen eine Überweisung für den 20. oder 21.02 ins AKH römisch 40 wegen der Probleme mit seinen Beinen.
Der Beschwerdeführer erklärte, bislang vor den österreichischen Behörden die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe jedoch nicht alles angegeben.
Nach anderen Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass der einzige Grund für seine Flucht der Krieg gewesen sei. Er meine damit, dass er Gründe habe, die mit dem Krieg zusammenhängen würden.
Auf Nachfrage welches Vorbringen er bislang nicht erstattet habe, gab er an, dass er seine Mitnahme und einwöchige Anhaltung bei der Polizei im Jahr 2001 erzählt habe. In deren Zuge sei er zusammengeschlagen worden. Nachdem er freigekauft worden sei, sei er nach XXXX gefahren, was er bislang nicht erzählt habe. XXXX liege in den Bergen. Dort habe er zwei Monate lang bei einer bekannten älteren Frau gewohnt und sei danach mit Widerstandskämpfern in Kontakt getreten. Er sei mit diesen in den Wald gegangen und habe mit diesen im Wald überwintert. Im Winter hätten keine Kampfhandlungen stattgefunden. Im Mai 2002 hätten sie einen Kontrollposten überfallen, wobei der Beschwerdeführer bei dieser Aktion dabei gewesen sei. Im selben Monat sei noch ein weiterer Kontrollposten überfallen worden. Im Juni 2002 hätten zwei ihm unbekannte Männer mit ihm Gespräche geführt und auch öfters Zitate aus dem Koran gelesen. Ihm sei schließlich angeboten worden, den Leiter der Forstwirtschaft umzubringen. Dieser namentlich genannte Mann sei Vorsitzender einer Antikriegsorganisation gewesen. Er habe nicht nein sagen können, sonst wäre er sofort umgebracht worden. Den genannten Mann habe er aufgrund seiner familiären Kontakte in XXXX von früher gekannt. Ende Juni 2002 hätte der Beschwerdeführer diesen Mann, der zwei Leibwächter gehabt habe, erschießen sollen, habe ihn jedoch stattdessen gewarnt. Bereits am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nach XXXX gefahren, wo er eine Wohnung gehabt und gelebt habe. Im August 2005 sei er heimlich mit den Leuten, welche Waren nach GROSNY transportieren, nachts zu seiner Ehefrau gefahren. Der Beschwerdeführer habe sich kurz mit ihr getroffen. Er habe ihr gesagt, dass die Schwester des Beschwerdeführers Reisepässe besorgen solle, was diese auch getan habe. Bei einer Säuberung seien diese Pässe jedoch von den Soldaten gefunden und mitgenommen worden. Die Leute hätten angenommen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau scheiden habe lassen. Im Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer aufgrund der verstrichenen Zeit nachhause gefahren. Er habe gedacht, dass nicht nach ihm gesucht werde. Eines Nachts habe er gehört, wie zwei Geländefahrzeuge vor seinem Haus stehen geblieben seien. Als er rausschaute habe er Militärangehörige in Tarnuniform über den Zaun klettern gesehen. Eine Hälfte seines Hauses sei zerstört und der Durchgang zugenagelt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Bretter schnell weggerissen und sei über den Garten weggelaufen.Auf Nachfrage welches Vorbringen er bislang nicht erstattet habe, gab er an, dass er seine Mitnahme und einwöchige Anhaltung bei der Polizei im Jahr 2001 erzählt habe. In deren Zuge sei er zusammengeschlagen worden. Nachdem er freigekauft worden sei, sei er nach römisch 40 gefahren, was er bislang nicht erzählt habe. römisch 40 liege in den Bergen. Dort habe er zwei Monate lang bei einer bekannten älteren Frau gewohnt und sei danach mit Widerstandskämpfern in Kontakt getreten. Er sei mit diesen in den Wald gegangen und habe mit diesen im Wald überwintert. Im Winter hätten keine Kampfhandlungen stattgefunden. Im Mai 2002 hätten sie einen Kontrollposten überfallen, wobei der Beschwerdeführer bei dieser Aktion dabei gewesen sei. Im selben Monat sei noch ein weiterer Kontrollposten überfallen worden. Im Juni 2002 hätten zwei ihm unbekannte Männer mit ihm Gespräche geführt und auch öfters Zitate aus dem Koran gelesen. Ihm sei schließlich angeboten worden, den Leiter der Forstwirtschaft umzubringen. Dieser namentlich genannte Mann sei Vorsitzender einer Antikriegsorganisation gewesen. Er habe nicht nein sagen können, sonst wäre er sofort umgebracht worden. Den genannten Mann habe er aufgrund seiner familiären Kontakte in römisch 40 von früher gekannt. Ende Juni 2002 hätte der Beschwerdeführer diesen Mann, der zwei Leibwächter gehabt habe, erschießen sollen, habe ihn jedoch stattdessen gewarnt. Bereits am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gefahren, wo er eine Wohnung gehabt und gelebt habe. Im August 2005 sei er heimlich mit den Leuten, welche Waren nach GROSNY transportieren, nachts zu seiner Ehefrau gefahren. Der Beschwerdeführer habe sich kurz mit ihr getroffen. Er habe ihr gesagt, dass die Schwester des Beschwerdeführers Reisepässe besorgen solle, was diese auch getan habe. Bei einer Säuberung seien diese Pässe jedoch von den Soldaten gefunden und mitgenommen worden. Die Leute hätten angenommen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau scheiden habe lassen. Im Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer aufgrund der verstrichenen Zeit nachhause gefahren. Er habe gedacht, dass nicht nach ihm gesucht werde. Eines Nachts habe er gehört, wie zwei Geländefahrzeuge vor seinem Haus stehen geblieben seien. Als er rausschaute habe er Militärangehörige in Tarnuniform über den Zaun klettern gesehen. Eine Hälfte seines Hauses sei zerstört und der Durchgang zugenagelt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Bretter schnell weggerissen und sei über den Garten weggelaufen.
Konkret dazu befragt, schilderte der Beschwerdeführer, von September bis ca. November 2001 in XXXX gelebt zu haben. Den Vornamen des Mannes, den er ermorden hätte sollen, wisse er momentan nicht. Seine Ehefrau und sein Sohn würden diesen jedoch wissen. Dessen Leibwächter seien nicht gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, nachdem er diesen über den Mordanschlag informiert habe. Der genannte Mann halte sich mittlerweile glaublich in MOSKAU auf.Konkret dazu befragt, schilderte der Beschwerdeführer, von September bis ca. November 2001 in römisch 40 gelebt zu haben. Den Vornamen des Mannes, den er ermorden hätte sollen, wisse er momentan nicht. Seine Ehefrau und sein Sohn würden diesen jedoch wissen. Dessen Leibwächter seien nicht gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, nachdem er diesen über den Mordanschlag informiert habe. Der genannte Mann halte sich mittlerweile glaublich in MOSKAU auf.
Er sei im Juni 2002 in XXXX angekommen und habe dort bis zum Jahr 2006 gelebt.Er sei im Juni 2002 in römisch 40 angekommen und habe dort bis zum Jahr 2006 gelebt.
Der letzte Vorfall im Herkunftsstaat habe sich im Jahr 2005 zugetragen, als der Beschwerdeführer von seinem zuhause fliehen habe müssen.
Betreffend seine Lebenssituation in Österreich erklärte er, dass er in einer Pension lebe und zwei Stunden die Woche Kartoffeln schäle. Der Beschwerdeführer bekomme soziale Unterstützung. Auch sein Sohn unterstütze ihn.
Der Beschwerdeführer habe weder Kurse besucht noch sei er Mitglied in einem Verein. Einmal habe er in der Pension einen Deutschkurs besucht, worüber er jedoch keine Bestätigung erhalten habe.
In Österreich würden sich seine Mutter, sein Sohn und seine Nichte aufhalten.
Befragt, seit wann er von deren Aufenthalt in Österreich gewusst habe, meinte er, dass er davon von seiner Schwester erfahren habe, als er in Inguschetien gewohnt habe.
Der Beschwerdeführer werde von seinem Sohn mit Lebensmitteln unterstützt und erhalte manchmal von diesem etwas Geld. Seit sein Sohn zu arbeiten angefangen habe, werde er von diesem unterstützt, was ca. vor zwei Jahren gewesen sei. Zum Ausmaß der finanziellen Unterstützung durch seinen Sohn befragt, meinte er, dass diese unterschiedlich sei. Er erhalte je nachdem ¿ 10, ¿ 20, ¿ 50 oder ¿
100. Manchmal kaufe ihm dieser auch Zigaretten. Es sei sehr unterschiedlich. Er bekomme Geld, wenn er seinen Sohn darum bitte, wobei es nicht regelmäßig sei.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, Einsicht in die Länderinformationen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wiederholte letztlich, dass er den Auftrag der Widerstandskämpfer nicht erfüllt habe. Seitens der staatlichen Behörden werde er nunmehr als Widerstandskämpfer betrachtet. Er habe demnach Probleme mit beiden Seiten.
Der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass geplant sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, woraufhin er meinte, dass er dorthin nicht zurückkönne. Es gebe dort keinen Platz für ihn. Außerdem sei seine Gesundheit angeschlagen.
Nach Rückübersetzung und Rücksprache mit seinem Sohn gab der Beschwerdeführer den Vornamen des Mannes an, den er ermorden hätte sollen.
Der Beschwerdeführer legte schließlich die bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegte bedingte Einstellungszusage vor.
Am 19.02.2013 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Der Beschwerdeführer erklärte, im Zuge der letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe keine Ergänzungen oder Berichtigungen vorzunehmen.
Weitere medizinische Unterlagen habe er nicht. Er habe jedoch am 21.02.2013 einen weiteren Termin.
Auf Nachfrage des anwesenden Rechtsberaters erklärte der Beschwerdeführer, Fußschmerzen zu haben, wobei er darauf verwies, dass er die medizinischen Unterlagen bereits vorgelegt habe.
Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er in Österreich zu arbeiten beginnen könne und es sogar einen Arbeitsplatz für ihn gebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2013, Zl. 13 01.444-EASt-West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geändert.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2013, Zl. 13 01.444-EASt-West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht. Ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geändert.
Da er nun sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.
Seine Probleme mit den Beinen habe der Beschwerdeführer bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht. Die vorgelegten medizinischen Befunde in diesem Zusammenhang stammen aus der Zeit vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens. Die nunmehr vorgelegten aktuellen medizinischen Befunde würden keine Schlüsse auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung zulassen, wobei im Übrigen eine adäquate Behandlung der Erkrankungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gewährleistet sei.
Die verfahrensgegenständlich vorgetragenen Details zu seinem bisherigen Vorbringen seien mit seinem bisherigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen bzw. würden im Widerspruch zu diesen stehen.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen unverändert - wie im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.12.2012 ausgeführt, dass diese im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei. Eine Änderung der Situation des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 09.12.2012 habe seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden können.Zur Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen unverändert - wie im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.12.2012 ausgeführt, dass diese im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten sei. Eine Änderung der Situation des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 09.12.2012 habe seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde am 12.03.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Insbesondere die Würdigung und rechtliche Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner Frau sei unrichtig getroffen worden. In Ansehung der Umstände, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalten würden, der Sohn und die Mutter sich im Bundesgebiet aufhalten würden, sie hier einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hätten, die deutsche Sprache erlernt hätten und aufgrund der vorgelegten Einstellungszusage auch von der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei, hätte richtigerweise die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung ausgesprochen werden müssen.
Weiters wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 iVm. Art. 15 VerfahrensRL und Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestellt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Wortfolge des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 - "die keine Folgeanträge sind" - keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 Verfahrensrichtlinie finde und daher unionsrechtswidrig sei.Weiters wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, VerfahrensRL und Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestellt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Wortfolge des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 - "die keine Folgeanträge sind" - keine Deckung im Wortlaut des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie finde und daher unionsrechtswidrig sei.
Es wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 03.02.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 03.02.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.römisch zwei.2.2. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf diese bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf diese bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2012 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen - Verfolgung wegen seiner Unterstützung der Widerstandsbewegung bzw. seines Cousins, der Widerstandskämpfer gewesen sei - bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft des o.a. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren, einen wesentlichen Aspekt seines Vorbringens bislang nicht genannt zu haben. Nach seiner Festnahme im Jahr 2001 sei er nicht umgehend nach Inguschetien gereist. Er sei vielmehr von September 2001 bis Juni 2002 bei den Rebellen im Wald gewesen. In dieser Zeit habe er im Mai 2002 mit den Rebellen einen Kontrollposten überfallen. Im Juni 2002 sei er von den Rebellen beauftragt worden, einen namentlich genannten Mann einer Antikriegsorganisation zu ermorden, wobei der Beschwerdeführer diesen Mann nicht ermordet, sondern diesen vielmehr vor den Absichten der Rebellen gewarnt habe. Anschließend sei er nach Inguschetien gereist. Der Beschwerdeführer fürchte nunmehr Verfolgung von beiden Seiten. Er habe einerseits die Rebellen verraten andererseits sich diesen zuvor angeschlossen.
Es ist nunmehr zu prüfen, ob das neue Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides eine solche Prüfung auch durchgeführt hat.
Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:
Das Bundesasylamt führte vollkommen zu Recht aus, dass es sich bei den nunmehr getätigten Bedrohungsszenarien um eine deutliche Verfahrenssteigerung zu den Ausführungen im vorangegangenen Verfahren handelt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten im Jahr 2006 ins Bundesgebiet ein und wurden durch die Asylbehörden am 27.10.2006, am 31.10.2006 und am 22.01.2007 befragt. In der Berufung vom 27.02.2007 finden sich weitere Ausführungen zu den Fluchtgründen. Schließlich fand am 09.10.2012 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof statt.
Das im gegenständlichen Verfahren getätigte Vorbringen, dass sich auf die Jahre 2001 und 2002 bezieht, findet keine Erwähnung in den zahlreichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im rechtskräftig beendeten Vorverfahren.
Das nunmehr getätigte Vorbringen kann nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin des Asylgerichtshofes nicht isoliert von den Ausführungen im vorangegangenen Asylverfahren betrachtet werden.
Unter dieser Prämisse stellt das nunmehrige Vorbringen eine massive Verfahrenssteigerung dar, die im völligen Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers steht, weswegen diesem erstmals nach über sechs Jahren erstatteten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Der Beschwerdeführer will sich in den Jahren 2001 und 2002 bei den Widerstandskämpfern aufgehalten haben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorangegangenen Asylverfahrens völlig widersprüchliche Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten im Herkunftsstaat getätigt hat, muss diesem Vorbringen auch entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer noch in der Beschwerdeverhandlung am 09.10.2012 explizit erklärte, lediglich im Zusammenhang mit der nichtmilitärischen Unterstützung seines Cousins, der Widerstandskämpfer gewesen sein soll, in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Nunmehr will er bei den Widerstandskämpfern gelebt und sogar an deren Aktionen teilgenommen haben, was im krassen Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen steht.
Sein weiteres Vorbringen, wonach er von den Widerstandskämpfern aufgefordert worden sei, den Vorsitzenden einer Antikriegsorganisation zu ermorden, musste in diesem Zusammenhang ebenso die Glaubwürdigkeit versagt werden. Aufgrund dieses Ereignisses soll der Beschwerdeführer auch in das Blickfeld der Widerstandsbewegung geraten sein, da er den Mordauftrag nicht ausgeführt habe, sondern besagten Vorsitzenden der Antikriegsorganisation vielmehr davor gewarnt habe, dass die Rebellen dessen Ermordung geplant hätten. In diesem Vorbringen ist nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin der vollkommen beliebige Versuch zu sehen eine weitere Bedrohung zu konstruieren.
Die Beurteilung dieses Vorbringens durch die belangte Behörde blieb in der Beschwerde im Übrigen unwidersprochen. So legte die belangte Behörde dar, dass die Vorgehensweise der Rebellen nicht nachvollziehbar gewesen ist. Diese sollen den Beschwerdeführer begleitet haben, seien jedoch im Wald versteckt geblieben. Dieses Vorgehen ist insbesondere nicht nachvollziehbar, als sich die Rebellen durch dieses Verhalten vollkommen unnötig der Gefahr ausgesetzt haben, aufgegriffen bzw. verhaftet zu werden. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die beiden Rebellen lediglich bis in der Früh auf den Beschwerdeführer warten hätten sollen. Dies ist deswegen nicht nachvollziehbar, da die beiden Rebellen ja nicht wissen haben können, ob und in welcher Zeit der Mordauftrag vom Beschwerdeführer erfüllt wurde bzw. erfüllbar ist.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt demnach auch die erkennende Einzelrichterin zum Schluss, dass es vollkommen sinnlos anmutet, dass die beiden Rebellen den Beschwerdeführer begleitet haben sollen.
Die erkennende Einzelrichterin hält jedoch fest, dass sich nach den nunmehrigen Ausführungen die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat noch viel gravierender dargestellt haben soll, als bislang angegeben. Der Beschwerdeführer will nunmehr seit den Jahren 2001/2002 nicht nur von den staatlichen Behörden sondern auch von den Rebellen verfolgt worden sein, zumal er einen Verrat an den Rebellen begangen haben soll. Diesen neuen Ausführungen war demnach auch insofern die Glaubwürdigkeit zu versagen, als sich der Beschwerdeführer nach Dafürhalten des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 05.12.2012 mit seiner Ehefrau bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat dort unbehelligt aufgehalten hat. Selbst wenn den Ausführungen in Beschwerdeverhandlung am 09.10.2012 gefolgt wird, wonach der Beschwerdeführer im letzten Jahr vor seiner Ausreise in GROSNY gelebt haben soll und zuvor immer wieder zwischen Inguschetien und GROSNY hin- und hergependelt sein soll, spricht auch dieser Umstand gegen die dargelegte Furcht vor einer intensiven zielgerichteten Verfolgung des Beschwerdeführers, noch dazu wenn der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 im Blickfeld der staatlichen Behörden und seit dem Jahr 2002 zusätzlich im Blickfeld der Rebellen gestanden sein will.Die erkennende Einzelrichterin hält jedoch fest, dass sich nach den nunmehrigen Ausführungen die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat noch viel gravierender dargestellt haben soll, als bislang angegeben. Der Beschwerdeführer will nunmehr seit den Jahren 2001 aus 2002, nicht nur von den staatlichen Behörden sondern auch von den Rebellen verfolgt worden sein, zumal er einen Verrat an den Rebellen begangen haben soll. Diesen neuen Ausführungen war demnach auch insofern die Glaubwürdigkeit zu versagen, als sich der Beschwerdeführer nach Dafürhalten des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 05.12.2012 mit seiner Ehefrau bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat dort unbehelligt aufgehalten hat. Selbst wenn den Ausführungen in Beschwerdeverhandlung am 09.10.2012 gefolgt wird, wonach der Beschwerdeführer im letzten Jahr vor seiner Ausreise in GROSNY gelebt haben soll und zuvor immer wieder zwischen Inguschetien und GROSNY hin- und hergependelt sein soll, spricht auch dieser Umstand gegen die dargelegte Furcht vor einer intensiven zielgerichteten Verfolgung des Beschwerdeführers, noch dazu wenn der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 im Blickfeld der staatlichen Behörden und seit dem Jahr 2002 zusätzlich im Blickfeld der Rebellen gestanden sein will.
Unabhängig davon war diesem Vorbringen - wie zuvor bereits dargelegt - entgegenzuhalten, dass dieses vom Beschwerdeführer während seines jahrelang dauernden ersten Asylverfahrens vollkommen unerwähnt geblieben ist. Der Beschwerdeführer konnte keinen vernünftigen Grund nennen, weshalb er dieses Vorbringen über Jahre hindurch unerwähnt gelassen hat. Er wurde zuletzt durch den Asylgerichtshof im Oktober 2012 zu seinen Fluchtvorbringen befragt und ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt sämtliches asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf des Asylverfahrens wiederholt darauf hingewiesen, alle Gründe für seinen Antrag vollständig und wahrheitsgemäß anzuführen. Im vorangegangen Asylverfahren hatte er neben der Möglichkeit sein Vorbringen schriftlich im Rahmen der Berufung zu ergänzen, zusätzlich Gelegenheit im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung sämtliches Fluchtvorbringen darzulegen. In diesem Lichte ist der Schluss legitim, dass dem im gegenständlichen Verfahren getätigten Vorbringen, welches sich auf einen Zeitpunkt weit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat - nämlich auf die Jahre 2001 und 2002 - bezieht, jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wird.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers stellt zusammengefasst eine weitere unbelegte und mit dem bisherigen Vorbringen nicht in Einklang stehende Behauptung dar. Aufgrund der dargelegten Erwägungen konnte diesem kein glaubhafter Kern entnommen werden.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Zum Gesundheitszustand war auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.10.2012 erklärte, dass er im Bundesgebiet an den Beinen operiert worden sei, dahingehend jedoch nicht mehr in Behandlung stehe. Bereits im Erkenntnis vom 05.12.2012 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer akuten, lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung überhaupt nicht geltend gemacht hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2011 bzw. aus Jänner 2012 vorlegt, vermögen nichts an der Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten, lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet. Vielmehr zeigen die Befunde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 medizinisch behandelt wurde. Im medizinischen Befund aus Jänner 2012 wird eine deutliche Besserung seines Gesundheitszustandes dargelegt, was sich auch mit den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom 09.10.2012 deckt, wo der Beschwerdeführer erklärte, aufgrund seiner damaligen Probleme nicht mehr in Behandlung zu stehen.
Der Beschwerdeführer legte weiters einen Laborbefund sowie einen Ambulanzbericht jeweils vom 14.01.2013 vor. Zu diesen medizinischen Unterlagen stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht fest, dass aus diesen lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ambulant wegen einer Panikattacke medizinisch versorgt worden ist. Eine lebensbedrohliche Erkrankung wurde insbesondere nicht festgestellt, sondern der Beschwerdeführer noch am selben Tag nachhause entlassen.
In der Einvernahme am 19.02.2013 kündigte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Arzttermin aufgrund seiner Fußbeschwerden am 21.02.2013 an, übermittelte dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang bis zum 04.03.2013 jedoch keine medizinischen Unterlagen. Auch in der Beschwerde finden sich keine medizinischen Unterlagen und wurde in dieser die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht beanstandet.
Dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, wird auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Arbeitsfähigkeit deutlich. So geht aus der bereits im vorangegangenen Verfahren in Vorlage gebrachten bedingten Einstellungszusage hervor, dass der Beschwerdeführer sich im Stande sieht, körperlich schwere Hilfsarbeiten bei einer Fenster-Türen-Technik-Firma zu verrichten.
Bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.12.2012 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt, aus denen sich für die Russische Föderation und insbesondere auch für Tschetschenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen und physischen Erkrankungen - wie in Westeuropa - ergeben. Auch in den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderinformationen ergibt sich für die Russische Föderation und Tschetschenien unverändert eine ausreichende medizinische Versorgung insbesondere auch die Durchführung einer Physiotherapie, wie sie im Befund aus Jänner 2012 empfohlen wird.
Selbst wenn man von einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeht, benötigt dieser keine akute und schon gar keine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung, weshalb aufgrund der in den Länderinformationen angeführten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat von keinem Abschiebungshindernis ausgegangen werden kann.
Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Es wird schließlich in der Beschwerde nicht dargelegt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon mangels medizinischer Unterlagen die Derartiges Nahelegen aber auch aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation nicht auszugehen.
Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - was auch gar nicht eingefordert wurde - einzuholen, da das Bundesasylamt dahingehend ausreichende Feststellungen getroffen hat und diese Angaben in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.
Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Asylverfahrens liegt nicht vor.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Asylverfahrens liegt nicht vor.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist auch sonst nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist auch sonst nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat, der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat, der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen nicht entgegengetreten wurde.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf das Verfahren der Ehefrau verwiesen, welches gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurde (d.h. die Beschwerde wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005; BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen). Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) ausgeschlossen werden.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf das Verfahren der Ehefrau verwiesen, welches gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurde (d.h. die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen). Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) ausgeschlossen werden.
II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. In der Beschwerde wurde diese nicht in substantiierter Weise angefochten.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. In der Beschwerde wurde diese nicht in substantiierter Weise angefochten.
II.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
II.3.3. Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.römisch zwei.3.3. Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen ihn bereits eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof am 05.12.2012 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits im ersten Verfahrensgang dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt hat, welcher seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnte.
Wie der Asylgerichtshof bereits im zuletzt ergangenen, rechtskräftigen (inhaltlichen) Erkenntnis vom 05.12.2012 festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person - seine Ehefrau ist wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen - und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers etwas geändert hätte. Die Ausweisung des Beschwerdeführers - gemeinsam und gleichzeitig mit seiner Ehefrau vollzogen - ist nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.Wie der Asylgerichtshof bereits im zuletzt ergangenen, rechtskräftigen (inhaltlichen) Erkenntnis vom 05.12.2012 festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person - seine Ehefrau ist wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen - und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers etwas geändert hätte. Die Ausweisung des Beschwerdeführers - gemeinsam und gleichzeitig mit seiner Ehefrau vollzogen - ist nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.
Betreffend die im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen - Mutter, erwachsener Sohn -, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, wurde im rechtskräftigen Erkenntnis ausführlich dargelegt, dass das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen nicht ausreicht, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK bedarf.Betreffend die im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen - Mutter, erwachsener Sohn -, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, wurde im rechtskräftigen Erkenntnis ausführlich dargelegt, dass das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen nicht ausreicht, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK bedarf.
An dieser Einschätzung hat sich in den lediglich vier Monaten, die seither verstrichen sind, nichts geändert. Eine finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz oder eine besondere Abhängigkeit waren unverändert zu verneinen. Der Sohn unterstützt nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers. Seine Ehefrau erklärte am 11.02.2013 deutlich, dass ihr Sohn zwar jetzt eine Arbeit habe, aber bei diesem die Mutter des Beschwerdeführers wohne. Er könne die Ehefrau und den Beschwerdeführer kaum unterstützen. Auch der Beschwerdeführer erklärte am 11.02.2013 zwar, dass er vom Sohn Unterstützung erhalte, schwächte dies in der Folge jedoch ab, dass er unterschiedlich geringe Eurobeträge erhalte. Manchmal kaufe ihm der Sohn auch Zigaretten. Es sei sehr unterschiedlich. Er gebe ihm Geld, wenn er ihn darum bitte, wobei dies nicht regelmäßig sei. Eine entscheidungswesentliche finanzielle Absicherung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch den Sohn liegt demnach unverändert nicht vor. Vielmehr werden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unvermindert im Rahmen der Grundversorgung betreut.
Zu der weiters erwähnten im Bundesgebiet aufhältigen Nichte wurde keine besondere Nahebeziehung behauptet und erklärte die Ehefrau ausdrücklich, dass sie und der Beschwerdeführer von dieser nie unterstützt worden seien. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dieser bzw. eine besondere Abhängigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Diesbezüglich muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen seine Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat gedient hat und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.
Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren, der Beschwerdeführer keinerlei Ausbildung absolviert hat und kaum Deutsch spricht. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Vielmehr wird im Ambulanzbericht vom 14.01.2013 ausgeführt, dass die Anamnese über den Sohn erfolgt ist, da der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht.
Im Erkenntnis vom 05.12.2012 wurde im Übrigen dargelegt, dass sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz Deutschkursbesuchen mit der deutschen Sprache noch sehr schwer tut und ihr eine Konversation in Deutsch nur sehr bedingt möglich ist. Die Ehefrau hat im gegenständlichen Verfahren im Übrigen dieselben Deutschkursunterlagen wie im abgelaufenen Verfahren vorgelegt.
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 konnten unverändert weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau nachweisen.
Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgelegten bedingten Einstellungszusagen wurden bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren entsprechend beurteilt und war dementsprechend auf die im Erkenntnis vom 05.12.2012 dahingehend getroffenen Ausführungen zu verweisen.
Im gegenständlichen Fall sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet über einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Vielmehr leben sie nach wie vor in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Im Lichte der zuvor zitierten Judikatur waren die vorgelegten bedingten Einstellungszusagen demnach zu relativieren, wobei diese im Übrigen gar nicht den Mindestanforderungen an einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag genügen und demnach auch keinerlei Bindungswirkung (auf Arbeitgeberseite) entfalten können eine erfolgte berufliche Integration beim Beschwerdeführer daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden kann.
Wie dargelegt, konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Deutschkenntnisse nachweisen, womit ihnen der Schlüssel zur Integration fehlt. Trotz im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen und trotz der Unterstützung durch Privatpersonen, die sich um Flüchtlinge kümmern, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Jahre ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht genutzt, sich in irgendeiner Form im Bundesgebiet zu integrieren. Auch aus diesem Grund wurde den vorgelegten bedingten Einstellungszusagen keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen und hat sich an dieser Einschätzung aufgrund des bloßen Umstandes des Verstreichens von weiteren vier Monaten nichts geändert.
Zusammenfassend ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dass diese trotz sechseinhalbjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt keine wesentlichen integrativen Aspekte nachweisen können und vielmehr stärkere Bindungen bzw. bessere Zukunftsperspektiven im Herkunftsstaat haben. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet liegt offensichtlich nicht vor und ist mangels Deutschkenntnisse auch für die nahe Zukunft nicht zur erwarten.
Der Asylgerichtshof kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in den Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Herkunftsstaat über größere Anknüpfungspunkte verfügen als in Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht.
In diesem Zusammenhang muss auch bedacht werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch Hilfsarbeiten am Bau sein finanzielles Auslangen gefunden hat. Seine Ehefrau verfügt im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung und hat dort bis zu ihrer Ausreise in einem Krankenhaus in einem Labor gearbeitet. Im Herkunftsstaat halten sich im Übrigen nahe Angehörige auf und verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dort - im Vergleich zum Bundesgebiet - über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation kann auch im Hinblick auf die sechseinhalbjährige Ortsabwesenheit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sie sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.
Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte. Vollkommen oberflächlich wird darin behauptet, dass im angefochtenen Bescheid die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen werden hätte müssen. Wie dargelegt, haben sich jedoch keine entscheidenden Änderungen der Lebenssituation im Bundesgebiet im Vergleich zur Situation von vor vier Monaten ergeben.
Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosem, rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, seiner aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen. Eine schuldhafte überlange Verzögerung des Verfahrens, die den Behörden zuzurechnen ist, kann im gegenständlichen Fall keinesfalls festgestellt werden.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.
Es überwiegen daher iSd. oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).Es überwiegen daher iSd. oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
II.4. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters hat der Asylgerichtshof erwogen:römisch zwei.4. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters hat der Asylgerichtshof erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist einem Asylwerber in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist einem Asylwerber in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens (G41/12) bereits die Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 geprüft. Im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011 als verfassungswidrig auf. Abgesehen davon ist im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens (auch im Rahmen der dem VfGH zukommenden abstrakten Normenkontrolle) kein sachlicher Anknüpfungspunkt hervorgekommen, der die Verfassungsmäßigkeit der in § 66 Abs. 1 normierten Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (G41/12) immer wieder die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zitiert.Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens (G41/12) bereits die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 geprüft. Im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als verfassungswidrig auf. Abgesehen davon ist im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens (auch im Rahmen der dem VfGH zukommenden abstrakten Normenkontrolle) kein sachlicher Anknüpfungspunkt hervorgekommen, der die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 66, Absatz eins, normierten Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (G41/12) immer wieder die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zitiert.
Auch hat sich, was die EU-konforme Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) betrifft, für den Asylgerichtshof kein Zweifel an der Normierung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 als richtlinienkonform ergeben. Vielmehr sieht die Verfahrensrichtlinie in ihren Erwägungsgründen vor, dass bei Folgeanträgen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den darin normierten Garantien vorsehen können.Auch hat sich, was die EU-konforme Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) betrifft, für den Asylgerichtshof kein Zweifel an der Normierung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 als richtlinienkonform ergeben. Vielmehr sieht die Verfahrensrichtlinie in ihren Erwägungsgründen vor, dass bei Folgeanträgen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den darin normierten Garantien vorsehen können.
So wird in RZ 15 der Erwägungsgründe der Verfahrensrichtlinie betreffend Folgeanträge ausgeführt: Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. Für diese Fälle sollten den Mitgliedstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.
Neben den Bestimmungen über Folgeanträge (Art. 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie) ergeben sich darüber hinaus in der Verfahrensrichtlinie selbst Sonderbestimmungen bzw. Einschränkungen der Garantien für Folgeanträge.Neben den Bestimmungen über Folgeanträge (Artikel 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie) ergeben sich darüber hinaus in der Verfahrensrichtlinie selbst Sonderbestimmungen bzw. Einschränkungen der Garantien für Folgeanträge.
Art. 23 der Verfahrensrichtlinie, der das Prüfungsverfahren regelt, normiert in Abs. 4 lit. h, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.Artikel 23, der Verfahrensrichtlinie, der das Prüfungsverfahren regelt, normiert in Absatz 4, Litera h,, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel römisch zwei vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.
In Art. 25 der Verfahrensrichtlinie, der unzulässige Anträge regelt, wird in Abs. 2 lit. f normiert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.In Artikel 25, der Verfahrensrichtlinie, der unzulässige Anträge regelt, wird in Absatz 2, Litera f, normiert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.
Art. 15 Verfahrensrichtlinie normiert konkret den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung.Artikel 15, Verfahrensrichtlinie normiert konkret den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung.
Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Diese Bestimmung enthält demnach offenkundig die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt, wobei von dieser Verpflichtung Ausnahmen bestehen.Gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Diese Bestimmung enthält demnach offenkundig die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt, wobei von dieser Verpflichtung Ausnahmen bestehen.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 lit. d der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, kostenlose Rechtsberatung und/oder -vetretung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu gewähren.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, Litera d, der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, kostenlose Rechtsberatung und/oder -vetretung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu gewähren.
Von dieser Ermächtigung hat der österreichische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in der Novelle zu § 66 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 38/2011, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, die amtswegige kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 unter Hinweis auf den Vorbehalt gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, welcher wiederum auf Abs. 3 verweist, dezidiert ausgeschlossen.Von dieser Ermächtigung hat der österreichische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in der Novelle zu Paragraph 66, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, die amtswegige kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 unter Hinweis auf den Vorbehalt gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie, welcher wiederum auf Absatz 3, verweist, dezidiert ausgeschlossen.
Aus den zitierten Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geht hinreichend deutlich hervor, dass die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten Garantien - auch jene betreffend Rechtsberatung und/oder -vertretung - für Folgeanträge reduziert sind, weshalb bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der Richtlinienkonformität des in Rede stehenden § 66 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen ergeben, weshalb der Asylgerichtshof auch keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht.Aus den zitierten Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geht hinreichend deutlich hervor, dass die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten Garantien - auch jene betreffend Rechtsberatung und/oder -vertretung - für Folgeanträge reduziert sind, weshalb bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der Richtlinienkonformität des in Rede stehenden Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen ergeben, weshalb der Asylgerichtshof auch keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht.
Die Bestimmung des § 66 AsylG 2005 bezweckt eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen entsprochen wird.Die Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 bezweckt eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen entsprochen wird.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater in Anspruch genommen.
Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sind in ihrer Bedeutung klar verständlich und wurde ihm dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung angeboten, wobei dem Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Asylverfahren (im Beschwerdeverfahren) im November 2011 ein Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt worden ist.Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sind in ihrer Bedeutung klar verständlich und wurde ihm dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung angeboten, wobei dem Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Asylverfahren (im Beschwerdeverfahren) im November 2011 ein Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt worden ist.
In diesem Zusammenhang ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch aufgrund der Manuduktion im Vorverfahren sowie der Hinzuziehung eines Rechtsberaters vor dem Asylgerichtshof im abgeschlossenen Verfahren und der Hinzuziehung eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt im nunmehrigen Folgeverfahren bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die für ihn wesentlichen rechtlichen Fakten verstanden hat und wurde ein mangelndes sprachliches Verständnis nicht einmal vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, aus folgendem Umstand Genüge getan:
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach in einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist insbesondere nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen und sohin die dahingehenden "hinreichenden Erfolgsaussichten einer Rechtsberatung" im Sinne von Art. 15 lit. d der Verfahrensrichtlinie, den genannten Bedürfnissen gerecht zu werden und ausreichend zu berücksichtigen, liegen sollten. Das Entscheidungsergebnis des Asylgerichtshofes hängt somit auch nicht vom Vorbringen des Asylwerbers in seiner Beschwerde und/oder im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ab. Ein fehlendes Vorbringen, wofür er den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können müsste, wäre in diesem Zusammenhang gar nicht zu berücksichtigen.Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach in einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224), ist insbesondere nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen und sohin die dahingehenden "hinreichenden Erfolgsaussichten einer Rechtsberatung" im Sinne von Artikel 15, Litera d, der Verfahrensrichtlinie, den genannten Bedürfnissen gerecht zu werden und ausreichend zu berücksichtigen, liegen sollten. Das Entscheidungsergebnis des Asylgerichtshofes hängt somit auch nicht vom Vorbringen des Asylwerbers in seiner Beschwerde und/oder im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ab. Ein fehlendes Vorbringen, wofür er den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können müsste, wäre in diesem Zusammenhang gar nicht zu berücksichtigen.
Lediglich am Rande sei erwähnt, dass somit selbst bei hypothetischer direkter Anwendung der Verfahrensrichtlinie infolge nicht (rechtzeitiger) bzw. nicht konformer Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber im Sinne des Beschwerdeschriftsatzes, wodurch der Beschwerdeführerin also im Beschwerdeverfahren eines Folgeverfahrens vor dem Asylgerichtshof Rechtsberatung beizustellen wäre, im Lichte der Judikaktur zu § 68 AVG weder hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes noch der Zulässigkeit der Prüfung durch den Asylgerichtshof eine Änderung eintreten würde. Vorbringen infolge einer derartigen Rechtsberatung hätten nämlich, da nicht zu berücksichtigen, "keine hinreichenden Erfolgsaussichten".Lediglich am Rande sei erwähnt, dass somit selbst bei hypothetischer direkter Anwendung der Verfahrensrichtlinie infolge nicht (rechtzeitiger) bzw. nicht konformer Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber im Sinne des Beschwerdeschriftsatzes, wodurch der Beschwerdeführerin also im Beschwerdeverfahren eines Folgeverfahrens vor dem Asylgerichtshof Rechtsberatung beizustellen wäre, im Lichte der Judikaktur zu Paragraph 68, AVG weder hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes noch der Zulässigkeit der Prüfung durch den Asylgerichtshof eine Änderung eintreten würde. Vorbringen infolge einer derartigen Rechtsberatung hätten nämlich, da nicht zu berücksichtigen, "keine hinreichenden Erfolgsaussichten".
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist auch nicht erkennbar, inwieweit Art. 47 Abs. 3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union durch die in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vorgenommene Einschränkung verletzt ist.Im Hinblick auf diese Ausführungen ist auch nicht erkennbar, inwieweit Artikel 47, Absatz 3, der Grundrechtecharta der Europäischen Union durch die in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vorgenommene Einschränkung verletzt ist.
Infolge der klaren Normierung in § 66 Abs. 1 AsylG 2005, welcher die Beigebung eines Rechtsberaters im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens ausschließt, wird der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zurückgewiesen. Zweifel am Einklang mit dem Unionsrecht dieser gesetzlichen Bestimmung bestehen - wie dargelegt - nicht, weshalb der Asylgerichtshof auch keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht.Infolge der klaren Normierung in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, welcher die Beigebung eines Rechtsberaters im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens ausschließt, wird der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zurückgewiesen. Zweifel am Einklang mit dem Unionsrecht dieser gesetzlichen Bestimmung bestehen - wie dargelegt - nicht, weshalb der Asylgerichtshof auch keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht.
Aufgrund des dargelegten Verfahrensergebnisses war auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, mangelnde Deutschkenntnisse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsberater, Richtlinienkonformität, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
25.04.2013