TE AsylGH Beschluss 2013/4/15 D14 267662-4/2013

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Veröffentlicht am 15.04.2013
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Spruch

D14 267662-4/2013/6Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vom 03.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 13 01.065-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 03.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 13 01.065-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Er stellte am 26.12.2004 seinen ersten Asylantrag in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2006, Zl. 04 25.846-BAT, wurde dieser (erste) Asylantrag vom 26.12.2004 bezüglich der Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBL I Nr. 76/1997 (AsylG1997) idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 BGBl I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2006, Zl. 04 25.846-BAT, wurde dieser (erste) Asylantrag vom 26.12.2004 bezüglich der Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBL römisch eins Nr. 76 aus 1997, (AsylG1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2006, zugestellt am 17.01.2006, wurde mit Schreiben vom 26.01.2006, eingebracht ebenfalls am 26.01.2006, fristgerecht eine Berufung eingebracht.

Mit Aktenvermerk vom 22.05.2007 wurde das Berufungsverfahren gem. § 24 Abs. 1 und 2 iVm § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 22.05.2007 wurde das Berufungsverfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eingestellt.

Am 16.07.2011 brachte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 11 07.313-BAT, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zl. 11 07.313-BAT, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 05.04.2012, wurde mit Schreiben vom 30.04.2012, eingebracht ebenfalls am 30.04.2012, Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Am 25.05.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.Am 25.05.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.

Mit Beschluss vom 05.06.2012, Zl. D14 267662-2/2012/6E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) als verspätet zurück.Mit Beschluss vom 05.06.2012, Zl. D14 267662-2/2012/6E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) als verspätet zurück.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und gemäß Paragraph 71, Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, zugestellt am 16.07.2012, wurde mit Schreiben vom 25.07.2012, eingebracht ebenfalls am 25.07.2012, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis vom 05.09.2012, Zl. D14 267662-3/2012/3E, wies der Asylgerichtshof gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 05.09.2012, Zl. D14 267662-3/2012/3E, wies der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Beschwerde als unbegründet ab.

Am 25.01.2013 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 13 01.065 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2013, Zl. 13 01.065 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 26.03.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.04.2013, laut Poststempel eingebracht am 03.04.2013, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, die dem Asylgerichtshof am 09.04.2013 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 140/2011 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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