TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/15 A6 410376-1/2009

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Veröffentlicht am 15.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A6 410.376-1/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Vorsitzende und die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 09 06.260-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Vorsitzende und die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 09 06.260-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte erstmals am 10.01.2007 via des Honorarkonsulates XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß §§ 34, 35 AsylG 2005. Ihrem somalischen Ehegatten XXXX alias XXXXXXXXalias XXXX, wurde zuvor mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 28.12.2004, Zahl 250.605/0-XII/36/04, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte erstmals am 10.01.2007 via des Honorarkonsulates römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraphen 34, 35, AsylG 2005. Ihrem somalischen Ehegatten römisch 40 alias XXXXXXXXalias römisch 40 , wurde zuvor mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 28.12.2004, Zahl 250.605/0-XII/36/04, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Aktenvermerk und Mitteilung an die Österreichische Botschaft Nairobi vom 19.03.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin den in Österreich aufhältigen Asylberechtigten erst am XXXX (in XXXX) geehelicht habe, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 nicht stattgegeben werden könne.Mit Aktenvermerk und Mitteilung an die Österreichische Botschaft Nairobi vom 19.03.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin den in Österreich aufhältigen Asylberechtigten erst am römisch 40 (in römisch 40 ) geehelicht habe, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 nicht stattgegeben werden könne.

I.2. Am 17.05.2009 reiste die Beschwerdeführerin schließlich legal mittels eines von der Österreichischen Botschaft Nairobi ausgestellten Visums "D" in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2009 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.2. Am 17.05.2009 reiste die Beschwerdeführerin schließlich legal mittels eines von der Österreichischen Botschaft Nairobi ausgestellten Visums "D" in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2009 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde sie am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 18.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Dabei berief sie sich zusammengefasst darauf, dass sie mit einem wesentlich älteren Mann zwangsverheiratet werden hätte sollen. Da sie dies nicht gewollt habe, sei sie nach XXXX geflohen. Dort habe sie im Jahr 2006 ihren jetzigen Mann geheiratet, mit dem sie jedoch bereits seit dem Jahre 2000 eine Beziehung führte.Hiezu wurde sie am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 18.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Dabei berief sie sich zusammengefasst darauf, dass sie mit einem wesentlich älteren Mann zwangsverheiratet werden hätte sollen. Da sie dies nicht gewollt habe, sei sie nach römisch 40 geflohen. Dort habe sie im Jahr 2006 ihren jetzigen Mann geheiratet, mit dem sie jedoch bereits seit dem Jahre 2000 eine Beziehung führte.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.05.2009 mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.05.2009 mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.4. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.11.2009 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 07.12.2009 gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des zitierten Bescheides innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein.römisch eins.4. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.11.2009 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 07.12.2009 gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des zitierten Bescheides innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein.

I.5. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, XXXX, Staatsangehöriger von Somalia (AIS 10 02.460), in Österreich zur Welt. Diese Feststellung ergibt sich aus der am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellten Geburtsurkunde.römisch eins.5. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia (AIS 10 02.460), in Österreich zur Welt. Diese Feststellung ergibt sich aus der am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde.

I.6. Mit Bescheid vom 16.04.2010, Zahl 10 02.460-BAE, hat das Bundesasylamt dem oben genannten minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 16.04.2010, Zahl 10 02.460-BAE, hat das Bundesasylamt dem oben genannten minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.7. In weiterer Folge gebar die Beschwerdeführerin am XXXX ihren zweiten Sohn, XXXX, Staatsangehöriger von Somalia (AIS 12 10.426). Diese Feststellung ergibt sich aus der am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellten Geburtsurkunde.römisch eins.7. In weiterer Folge gebar die Beschwerdeführerin am römisch 40 ihren zweiten Sohn, römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia (AIS 12 10.426). Diese Feststellung ergibt sich aus der am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde.

I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zahl 12 10.426-BAE, wurde auch dem zweiten minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zahl 12 10.426-BAE, wurde auch dem zweiten minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.9. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 11.01.2013 betonte die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft zu ihren beiden in Österreich asylberechtigten Söhnen Asyl zu gewähren sei, da die in Bezug auf den berechtigten Personenkreis im Familienverfahren einschränkende Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z. 2 AsylG 2005 in ihrem Verfahren nicht anzuwenden wäre.römisch eins.9. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 11.01.2013 betonte die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft zu ihren beiden in Österreich asylberechtigten Söhnen Asyl zu gewähren sei, da die in Bezug auf den berechtigten Personenkreis im Familienverfahren einschränkende Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in ihrem Verfahren nicht anzuwenden wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.05.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.7. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.05.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

II.8. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

II.9. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.9. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

II.10. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennrömisch zwei.10. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

II.11. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.11. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

II.12. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.römisch zwei.12. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.13. Gemäß § 34 Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, und 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.römisch zwei.13. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, und 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

II.14. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.14. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II.15. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.römisch zwei.15. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

II.16. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.römisch zwei.16. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

II.17. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den minderjährigen Söhnen der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 16.04.2010 bzw. 19.09.2012 (vgl. I.6. und I.8.) gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt hat, war daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass der Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren minderjährigen Söhnen in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich ihrer minderjährigen Söhne Verfahren zur Aberkennung des Asylberechtigtenstatus anhängig wären, im Verfahren hervorgekommen sind. Auch die Ausnahmebedingungen nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 finden im konkreten Fall keine Anwendung, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist (vgl. II.7.).römisch zwei.17. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den minderjährigen Söhnen der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 16.04.2010 bzw. 19.09.2012 vergleiche römisch eins.6. und römisch eins.8.) gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 jeweils den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt hat, war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass der Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren minderjährigen Söhnen in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich ihrer minderjährigen Söhne Verfahren zur Aberkennung des Asylberechtigtenstatus anhängig wären, im Verfahren hervorgekommen sind. Auch die Ausnahmebedingungen nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 finden im konkreten Fall keine Anwendung, da das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist vergleiche römisch zwei.7.).

Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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