Norm
AsylGHG §23Spruch
C16 420.260-2/2012/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 30.10.2012, FZ 10 02.533-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 30.10.2012, FZ 10 02.533-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2013, GZ: C16 420.260-2/2012/2E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2013, GZ: C16 420.260-2/2012/2E, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.04.2014 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.04.2014 erteilt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH E vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1195).
Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH E vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall unterlief dem Asylgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis im Spruchpunkt II. eine unrichtige Schreibweise des Datums der Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wurde dieses irrtümlich mit 02.04.2013 angeführt. Richtig ist hingegen, dass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.04.2014 erteilt wird.Im vorliegenden Fall unterlief dem Asylgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis im Spruchpunkt römisch zwei. eine unrichtige Schreibweise des Datums der Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wurde dieses irrtümlich mit 02.04.2013 angeführt. Richtig ist hingegen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.04.2014 erteilt wird.
Es handelt sich somit um eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
11.09.2013