Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E10 419.742-2/2013-4E
E10 419.741-2/2013-3E
BESCHLUSS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, Zl. 13 03.582-EAST-Ost, beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, Zl. 13 03.582-EAST-Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. §§ 12a Abs. 2 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. Paragraphen 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit 41a AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF rechtmäßig.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde der GENJOAN Kima, geb. 19.04.1942, StA. Armenien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2013, Zl. 13 03.579-EAST-Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. §§ 12a Abs. 2 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. Paragraphen 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit 41a AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung in Spruch in Folge als bP1 und bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten erstmals am 15.10.2010 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte bP1 im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, ihr Vater wäre aserischer Abstammung gewesen. Im Jahr 1990 wäre er nach Berg Karabach gegangen und sei seither verschollen. Aufgrund der Abstammung des Vaters hätten die bP Probleme mit der armenischen Bevölkerung, sowie mit den Behörden gehabt. Es wäre auch das von ihnen betriebene Geschäft angezündet worden sein. Als Reaktion auf die Repressalien hätte bP1 gemeinsam mit ihrer Mutter die Herkunftsstadt Gyumri und Armenien verlassen und hätten beide bis zur Weiterreise nach Österreich in der Ukraine gelebt.
bP2 berief sich auf dieselben Gründe. Sie gab an, ihr verstorbener Gatte sei ursprünglich aserischer Moslem gewesen, der aus Nachitschewan stammte. Anlässlich der Eheschließung mit bP2 wäre er zum Christentum konvertiert. Ebenso hätte er einen armenischen Namen angenommen und nach armenischen Sitten und Gebräuchen gelebt. Ebenso hätte er perfekt armenisch gesprochen.
Die Ukraine hätten die bP verlassen, weil ihre Reisepässe abgelaufen waren.
bP1 brachte in weiterer Folge unter Berufung auf einen Befund vom Juni 2011 vor, an einer "Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis F 20.9" zu leiden. In Armenien würde sie keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten und hätte die Erkrankung Einfluss auf ihre Fähigkeit wahrheitsgemäß auszusagen.
bP2 brachte zusätzlich vor, der psychische Zustand von bP1 stünde einer Rückkehr nach Armenien entgegen. Sie wäre auch schon alt und würde selbst Pflege benötigen. Keinesfalls könnte sie für bP1 sorgen.
Selbst leide bP2 an einer Herzerkrankung.
1.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2.2. Eine gegen die oa. Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erk. vom 4.4.2012, GZ E10 419741-1/2011/29E und E10 419742-1/2011/30E abgewiesen und erwuchsen in Rechtskraft.
1.3. Die bP stellten am 20.3.2013 weitere Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz.
Im Wesentlichen wiederholten bzw. bekräftigten die bP jenes Vorbringen, welches sie zur Begründung ihres am 15.10.2010 gestellten Antrages erstatteten.
bP1 brachte ergänzend vor, dass sich die armenischen Behörden in letzter Zeit wieder nach ihr erkundigt hätten.
bP2 brachte vor, sie hätte sich vor 1 1/2 oder 2 Jahren einer Herzoperation unterzogen. Seither nehme sie Tabletten, "im Grunde genommen sind sie für die [wohl: "wegen der"] Herzbeschwerden und für [wohl: "gegen"]Bluthochdruck."
Mit im Spruch genannten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit im Spruch genannten mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, abs. 2 AsylG aufgehoben.
1.4. In weiterer Folge wurde der Akt dem ho. Gericht vorgelegt, welches gem. § 41a AsylG ein amtswegiges Prüfungsverfahren einleitete.1.4. In weiterer Folge wurde der Akt dem ho. Gericht vorgelegt, welches gem. Paragraph 41 a, AsylG ein amtswegiges Prüfungsverfahren einleitete.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.
II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß
§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.
II.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Erlassung der ho. Erk. vom 4.4.2012, GZ E10 419741-1/2011/29E und E10 419742-1/2011/30E eine aufrechte Ausweisung.römisch zwei.5. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Erlassung der ho. Erk. vom 4.4.2012, GZ E10 419741-1/2011/29E und E10 419742-1/2011/30E eine aufrechte Ausweisung.
Die Asylwerber stützten ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Wenn bP1 behauptet, die Behörden hätten sich in letzter Zeit wieder nach der bP erkundigt ist festzuhalten, dass bereits in den oa. Erkenntnissen festgestellt wurde, dass sich die Behauptung, die bP wären staatlicher Verfolgung ausgesetzt, sich als nicht glaubhaft erwies. Wenn die bP nunmehr auf diese nicht glaubhaften Behauptungen aufbaut und ein weiteres Vorbringen in diesem Zusammenhang erstattet, kann diesem ebenfalls keine Glaubhaftigkeit zukommen und wird der voraussichtlichen Zurückweisung des Antrages nicht entgegenstehen.
Eine Änderung der die bP betreffende maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevante Lage in dessen Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden (vgl. die im ho. Erk. vom 7.3.2012, GZ Zl. E10 432917-1/2013/6E mwN getroffenen Feststellungen, welche in Bezug auf die in den ho. und den bP zugegangenen Erk. vom 4.4.2012, GZ E10 419741-1/2011/29E und E10 419742-1/2011/30E getroffenen Kernaussagen im Wesentlich identisch sind. Insbesondere ist hieraus ableitbar, dass die medizinische Versorgungslage im Wesentlichen gleich blieb und die bP somit nach wie vor an keiner in Armenien nicht behandelbaren Erkrankung leiden und nichts darauf hindeutet, dass ihnen der Wege zum armenischen Gesundheitswesen verwehrt wäre [der von den bP beschriebene nunmehrige Gesundheitszustand ist daher im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG nicht relevant { vgl. Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344; ebenso VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15} und liegt auch in diesem Zusammenhang entschiedene Sache vor]).Eine Änderung der die bP betreffende maßgebliche asyl- und abschiebungsrelevante Lage in dessen Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden vergleiche die im ho. Erk. vom 7.3.2012, GZ Zl. E10 432917-1/2013/6E mwN getroffenen Feststellungen, welche in Bezug auf die in den ho. und den bP zugegangenen Erk. vom 4.4.2012, GZ E10 419741-1/2011/29E und E10 419742-1/2011/30E getroffenen Kernaussagen im Wesentlich identisch sind. Insbesondere ist hieraus ableitbar, dass die medizinische Versorgungslage im Wesentlichen gleich blieb und die bP somit nach wie vor an keiner in Armenien nicht behandelbaren Erkrankung leiden und nichts darauf hindeutet, dass ihnen der Wege zum armenischen Gesundheitswesen verwehrt wäre [der von den bP beschriebene nunmehrige Gesundheitszustand ist daher im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht relevant { vergleiche Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344; ebenso VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15} und liegt auch in diesem Zusammenhang entschiedene Sache vor]).
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht relevant zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Auch aus den vorliegenden Umständen, die in der Person der bP liegen, können keine derartigen Gefahren abgeleitet werden.römisch zwei.6. Bereits in der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht relevant zum Nachteil der Asylwerber verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Auch aus den vorliegenden Umständen, die in der Person der bP liegen, können keine derartigen Gefahren abgeleitet werden.
In Bezug auf Art. 8 EMRK ergab sich zu den privaten und familiären Bindungen, wie sie in den ho. Erk. vom 4.4.2012, GZ E10 419741-1/2011/29E und E10 419742-1/2011/30E festgestellt und im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Abs. 2 leg. cit. von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen wurde, nur insofern eine Änderung, als sich die Verweildauer im Bundesgebiet verlängerte. Es ist jedoch anzuführen, dass dieses längere Verweildauer vom Umstand herrührt, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und einen weiteren voraussichtlich unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz stellten, weshalb sich die weitere Verweildauer im Rahmen einer Interessensabwägung nicht zu Gunsten der bP auswirkt (vgl. Erk. d. VfGH vom, 12.6.2010, Gz. U 613/10-10; auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) und die Ausweisung der bP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.In Bezug auf Artikel 8, EMRK ergab sich zu den privaten und familiären Bindungen, wie sie in den ho. Erk. vom 4.4.2012, GZ E10 419741-1/2011/29E und E10 419742-1/2011/30E festgestellt und im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Absatz 2, leg. cit. von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen wurde, nur insofern eine Änderung, als sich die Verweildauer im Bundesgebiet verlängerte. Es ist jedoch anzuführen, dass dieses längere Verweildauer vom Umstand herrührt, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und einen weiteren voraussichtlich unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz stellten, weshalb sich die weitere Verweildauer im Rahmen einer Interessensabwägung nicht zu Gunsten der bP auswirkt vergleiche Erk. d. VfGH vom, 12.6.2010, Gz. U 613/10-10; auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) und die Ausweisung der bP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für die bP somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für die bP somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die im Spruch genannten Bescheide des Bundesasylamtes in Bezug auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die im Spruch genannten Bescheide des Bundesasylamtes in Bezug auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, medizinische VersorgungZuletzt aktualisiert am
10.05.2013