TE AsylGH Beschluss 2013/4/17 C7 317458-3/2013

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Spruch

C7 317458-3/2013/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2013, FZ. 13 03.745-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2013, FZ. 13 03.745-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.12.2002 erstmalig einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hiezu am 27.01.2004 (As. 39 bis 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zl. 02 39.782 - BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil II). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zl. 02 39.782 - BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Der Bescheid erwuchs mangels Ergreifung eines Rechtsmittels seitens des Beschwerdeführers am 02.03.2004 in Rechtskraft.

2. Am 16.01.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 31.01.2008, 08 00.638 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien aus.Mit Bescheid vom 31.01.2008, 08 00.638 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien aus.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.02.2008 (Zl. 317.458-1/3E-XIII/65/08) wurde die dagegen erhobene damalige Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.02.2008 (Zl. 317.458-1/3E-XIII/65/08) wurde die dagegen erhobene damalige Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

3. Am 05.03.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 31.03.2008, 08 02.220 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien aus.Mit Bescheid vom 31.03.2008, 08 02.220 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien aus.

Die dagegen eingebrachte damalige Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2008 (Zl. 317.458-2/2E-XIII/65/08) gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die dagegen eingebrachte damalige Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2008 (Zl. 317.458-2/2E-XIII/65/08) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

4. Am 22.03.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hierzu am 29.03.2013 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, die gleichen Fluchtgründe zu haben und äußerte sich zu seinem langjährigen Aufenthalt bzw. seiner Situation in Österreich.

Mit Bescheid vom 01.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit Bescheid vom 01.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.03.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 16.04.2013 beim Asylgerichtshof einlangte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. § 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Auch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK ist, schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen, maßgeblich (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 3 zu § 37, bzw. K7 zu § 38 AsylG).1. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Auch die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK ist, schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen, maßgeblich vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 3 zu Paragraph 37,, bzw. K7 zu Paragraph 38, AsylG).

Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis somit zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.

2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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