TE AsylGH Beschluss 2013/4/18 E10 433211-2/2013

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Veröffentlicht am 18.04.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E10 433211-2/2013/3E

E10 433211-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 12 15.878-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 12 15.878-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 15.878-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zl. 12 15.878-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 31.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Dieser Antrag der bP wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Dieser Antrag der bP wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde der bP am 27.11.2012 zugestellt.

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.1.2013 (bei der belangten Behörde am 25.1.2013 per E-Mail eingelangt) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG eingebracht. Dieser wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG eingebracht. Dieser wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der bP wäre am 27.11.2012 der angefochtene Bescheid beim Bundesasylamt ausgefolgt worden. Sie wäre noch am selben Tage zur ARGE Rechtsberatung in der Betreuungsstelle Traiskirchen gegangen, wo ihr ein Termin für ein Beratungsgespräch am Folgetag gegeben worden wäre.

Am 28.11.2012 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie nach Vorarlberg verlegt werde. Am 29.11.2012 hätte sie in Vorarlberg ihren neuen Betreuer der Caritas aufgesucht, welchem sie ihre Unterlagen übergeben hätte, welche kopiert und als Akt angelegt worden wären. Es wäre ihr mitgeteilt worden, dass man sich um einen neuen Termin für ein Beratungsgespräch kümmern werde.

Die Unterkunft, in welcher die bP untergebracht ist, wurde erst kürzlich eröffnet und es kamen innerhalb kurzer zeit 23 Asylwerber in dieses heim. Ein Großteil der Arbeiten musste im Büro der Caritas im Feldkirch erledigt werden, da im Heim noch keine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stand. Auch das Kopieren der Unterlagen der bP fand in Feldkirch statt.

Die bP wurde sowohl in Traiskirchen als auch in Vorarlberg wegen TBC behandelt, weshalb sie aufgrund des sichtlich vorhandenen Versicherungsschutzes davon ausging, dass mit ihrem "Asylverfahren alles in Ordnung wäre".

Am 14.1.2013 hätte sie von der BH Feldkirch ein Schreiben erhalten, dass ihr Asylverfahren seit 12.12.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Hierauf ging sie zur Caritas, wo sie erfahren hätte, dass die erforderlichen Schritte zur Einbringung einer Beschwerde nicht gesetzt worden wären, was jedoch der bP aufgrund der Unkenntnis im österreichischen Asylverfahren und fehlender juristischer Kenntnisse nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

In weiterer Folge wurde gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht, in welcher der bisher vorgebrachte Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt wurde.

1.4. Das erkennende Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die bP stellte am 31.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, in deren Verlauf ihr Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgehändigt wurden. In diesen Merkblättern wurde der bP in einer ihr verständlichen Sprache Folgendes mitgeteilt:

"... Die Entscheidung der Behörde über den Ausgang Ihres

Asylverfahrens ergeht in Form eines schriftlichen Bescheides. Die wesentlichen Teile dieses Bescheides sind in eine Ihnen verständliche Sprache übersetzt.

Dieser Bescheid kann Ihnen entweder persönlich bei der Asylbehörde übergeben oder mit der Post oder durch die Polizei zugestellt werden. Bitte beachten Sie daher nochmals, dass Sie jede Änderung Ihrer Adresse der Behörde unverzüglich mitteilen müssen.

Sie haben das Recht, die Entscheidung des Bundesasylamtes durch Beschwerde an den Asylgerichtshof überprüfen zu lassen. Diese Beschwerde können Sie nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur beim Bundesasylamt einbringen. Achten Sie daher bitte genau auf die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung (das ist die Belehrung, was Sie gegen den Bescheid innerhalb welchen Zeitraumes tun können).

..."

Nach weiteren Belehrungen und Manuduktionen im Verfahren wurde der bP am 27.11.2012 der angefochtene Bescheid ausgefolgt, welcher ebenso wie die Belehrung über die Verpflichtung zur Ausreise in einer der bP verständlichen Sprache über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde innerhalb von 2 Wochen an das ho. Gericht enthielt.

Nach der Verlegung der bP nach Vorarlberg suchte sie am 29.11.2012 ihren neuen Betreuer der Caritas auf, welchem sie ihre Unterlagen übergab, die kopiert und als Akt angelegt wurden. Der bP wurde mitgeteilt, dass man sich um einen neuen Termin für ein Beratungsgespräch kümmern werde.

Weitere Schritte zur Rechtsverfolgung wurden seitens der bP nicht gesetzt, auch sichtlich dann nicht als es offensichtlich nicht zum zugesagten Beratungsgespräch kam. Erst nachdem die bP die beschriebene fremdenpolizeiliche Mitteilung erhielt wurde sie erneut tätig und suchte die Caritas auf, wo sei erfuhr, dass in ihrem Verfahren keine Beschwerde eingebracht wurde.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die bereits beschriebene Schilderung Verfahrensherganges verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass der bP die Notwendigkeit der Einbringung einer Beschwerde durch aktives, von ihr ausgehendes Handeln innerhalb von 2 Wochen bekannt war, falls sie den seitens der belangten Behörde erlassenen Bescheid anfechten will. Hierüber wurde sie im ausreichenden Maße in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang handelte die bP auffällig sorglos, wenn sie nach der beschriebenen Vorsprache bei der Caritas in Vorarlberg untätig blieb, obwohl das angekündigte Beratungsgespräch nicht stattfand und auch sonst für die bP keine tauglichen Schritte zur Einbringung einer Beschwerde erkennbar waren. Hier wäre von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Kenntnissen der bP zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus innerhalb der Beschwerdefrist aktiv wird, sich nach dem versprochenen Beratungsgespräch und den Stand der Dinge in Bezug auf die von ihr einzubringende Beschwerde erkundigt. Derartige Erkundigungen wären umso mehr vor dem Hintergrund der seitens der bP beschriebenen ungewissen Lage anlässlich der Neueröffnung der Unterkunft zu erwarten gewesen.

Hier geht auch der Einwand, der bP fehlen entsprechende juristische Kenntnisse, bzw. Kenntnisse über das Asylverfahren, weil diese mangelnden Kenntnisse durch entsprechende Manuduktionen und Belehrungen kompensiert wurden und ihr das Erfordernis eins weiteren Tätigwerdens auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar sein musste (es sei hier darauf hingewiesen, dass ihre Kenntnisse offensichtlich doch so weit gingen, dass die bP vermeinte, einen Zusammenhang zwischen dem Verfahrensstand und dem Versicherungsschutz nach dem ASVG erkennen zu können).

Das Verhalten der bP ist daher nicht als ein "minderer Grad des Versehens", sondern als auffällig sorgloses Handeln zu qualifizieren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG abzuweisen war.Das Verhalten der bP ist daher nicht als ein "minderer Grad des Versehens", sondern als auffällig sorgloses Handeln zu qualifizieren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG abzuweisen war.

3. Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Der bP wurde der angefochtene Bescheid am 27.11.2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 11.12.2012. Die am 25.1.2012 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet und in diesem Sinne als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtsbelehrung, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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