TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/18 C2 421219-2/2013

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Veröffentlicht am 18.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §66
AVG §68

Spruch

C2 421219-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013, FZ. 1218.825-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013, FZ. 1218.825-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 17.8.2011:römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 17.8.2011:

Der Beschwerdeführer - ein Han-Chinese ohne religiöses Bekenntnis - stellte am 17.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass seine inzwischen verstorbene Frau sehr krank gewesen sei und er sich zur Finanzierung der notwendigen Behandlung von einer Mafiagruppe hoch verzinstes Geld habe ausborgen müssen; nunmehr habe er so viele Schulden, dass er diese nicht bezahlen könne und die Mafialeute ihn daher töten würden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.8.2011, FZ. 11 09.052-BAT, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, dieser aber chinesischer Staatsbürger sei. Weiters wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und ihm auch im Falle seiner Rückkehr nach China kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte aus der EMRK drohe. Auch stehe sein Privat- und Familienleben einer Ausweisung nach China nicht entgegen.

Der Bescheid wurde durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am 29.8.2011 erlassen.

Mit am 8.9.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Auch wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Eine vom Asylgerichtshof am 13.9.2011 durchgeführte Meldeauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer nicht aufrecht gemeldet ist, eine am selben Tag durchgeführte Anfrage beim Grundversorgungssystem ergab, dass der Beschwerdeführer von 17.8.2011 bis 26.8.2011 in Grundversorgung war, danach aber wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle entlassen wurde. Diese Anfragen wurden mit gleichem Ergebnis am 20.09.2011 wiederholt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.9.2011, C2 421.219-1/2011/2Z wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 421219-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 421219-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sei und ihm auch ansonsten keine Verfolgung drohe. Weiters sei der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt gesund gewesen und drohe ihm in China auch keine Verletzung seiner relevanten Rechte. Schließlich stünde auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nicht entgegen.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung am 28.10.2011 und dessen Rechtsanwalt am 7.11.2011 zugestellt.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 29.12.2012:römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 29.12.2012:

Am 29.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

In einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er in einer Privatwohnung in Wien 10. gewohnt habe und er, als es zu einer Polizeikontrolle gekommen sei, geflohen sei. Er sei aus dem Fenster im dritten Stock gesprungen und habe sich bereits beim Aufprall verletzt; trotzdem sei er weitergelaufen und bei der weiteren Flucht von einem fahrenden Auto niedergestoßen worden. Auch nun sei der Beschwerdeführer weggelaufen und habe die nächste Nacht bei einem Bekannten verbracht. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer auf der Straße zusammengebrochen und mit der Rettung ins XXXX verbracht worden. Er habe bei dem Unfall mehrere Knochenbrüche im Bereich der linken Hüfte und des Oberschenkels erlitten und habe sich vom 14. bis 20.12.2012 in stationärer Behandlung befunden. Als er sich am 28.12.2012 an den XXXX gewandt habe, habe man ihm dort geraten einen neuen Asylantrag zu stellen, damit der Beschwerdeführer wieder einen Versicherungsschutz habe und seine Behandlungen weiterführen könne.In einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er in einer Privatwohnung in Wien 10. gewohnt habe und er, als es zu einer Polizeikontrolle gekommen sei, geflohen sei. Er sei aus dem Fenster im dritten Stock gesprungen und habe sich bereits beim Aufprall verletzt; trotzdem sei er weitergelaufen und bei der weiteren Flucht von einem fahrenden Auto niedergestoßen worden. Auch nun sei der Beschwerdeführer weggelaufen und habe die nächste Nacht bei einem Bekannten verbracht. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer auf der Straße zusammengebrochen und mit der Rettung ins römisch 40 verbracht worden. Er habe bei dem Unfall mehrere Knochenbrüche im Bereich der linken Hüfte und des Oberschenkels erlitten und habe sich vom 14. bis 20.12.2012 in stationärer Behandlung befunden. Als er sich am 28.12.2012 an den römisch 40 gewandt habe, habe man ihm dort geraten einen neuen Asylantrag zu stellen, damit der Beschwerdeführer wieder einen Versicherungsschutz habe und seine Behandlungen weiterführen könne.

Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren.

Vorgelegt wurde eine Behandlungsbestätigung des XXXX, nach der sich der Beschwerdeführer vom 14. bis 20.12.2012 in stationärer Behandlung befunden habe und in der als Diagnose verschiedene Brüche aufgelistet sind.Vorgelegt wurde eine Behandlungsbestätigung des römisch 40 , nach der sich der Beschwerdeführer vom 14. bis 20.12.2012 in stationärer Behandlung befunden habe und in der als Diagnose verschiedene Brüche aufgelistet sind.

Weiters langte beim Bundesasylamt am 7.1.2013 eine Aufenthaltsbestätigung ein, nach der sich der Beschwerdeführer vom 31.12.2012 bis 4.1.2013 im XXXX in Behandlung befunden habe. Eine Diagnose ist der Aufenthaltsbestätigung nicht zu entnehmen.Weiters langte beim Bundesasylamt am 7.1.2013 eine Aufenthaltsbestätigung ein, nach der sich der Beschwerdeführer vom 31.12.2012 bis 4.1.2013 im römisch 40 in Behandlung befunden habe. Eine Diagnose ist der Aufenthaltsbestätigung nicht zu entnehmen.

Mit Verfahrensanordnung vom 3.1.2013, FZ. 12 18.825 EAST Ost, teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Die Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 9.1.2013 ausgefolgt.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.1.2013, FZ. 12 18.825 EAST Ost, teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nunmehr mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorläge. Die Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 15.1.2013 ausgefolgt.

Am 21.1.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, nachdem er eine Rechtsberatung erhalten hatte.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass die Vollmacht zum einschreitenden Rechtsanwalt nicht mehr aufrecht sei, da dieser ihn mangels Geldes nicht habe vertreten wollen.

Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Integration, die sich auf Kontakt zu chinesischen Landleuten beschränke und seinen Fluchtgründen befragt. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch existieren würden, er habe von einer Chinesin, die aus seinem Heimatgebiet stammen würde, erfahren, dass die Mafia immer noch nach ihm suche.

Er habe den Antrag aber gestellt, da er seine in Österreich erlittenen Verletzungen behandeln lassen müsse und hiefür kein Geld gehabt habe. Ebenso habe er keine Unterkunft gehabt. Wenn er diese Verletzungen nicht erlitten hätte, hätte der Beschwerdeführer keinen neuen Antrag gestellt. Auch habe man den Beschwerdeführer im "anderen Krankenhaus" (gemeint: das XXXX) untersucht, da es einen kleinen Schatten auf der Lunge des Beschwerdeführers gebe, der Beschwerdeführer habe auch immer viel Schleim im Hals und manchmal Blut in der Nase. Zwar habe er im Krankenhaus keine Medikamente erhalten, habe aber ein schlechtes Gefühl. Über weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im Krankenhaus Schmerzmittel erhalten zu haben, später habe er andere Medikamente bekommen.Er habe den Antrag aber gestellt, da er seine in Österreich erlittenen Verletzungen behandeln lassen müsse und hiefür kein Geld gehabt habe. Ebenso habe er keine Unterkunft gehabt. Wenn er diese Verletzungen nicht erlitten hätte, hätte der Beschwerdeführer keinen neuen Antrag gestellt. Auch habe man den Beschwerdeführer im "anderen Krankenhaus" (gemeint: das römisch 40 ) untersucht, da es einen kleinen Schatten auf der Lunge des Beschwerdeführers gebe, der Beschwerdeführer habe auch immer viel Schleim im Hals und manchmal Blut in der Nase. Zwar habe er im Krankenhaus keine Medikamente erhalten, habe aber ein schlechtes Gefühl. Über weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im Krankenhaus Schmerzmittel erhalten zu haben, später habe er andere Medikamente bekommen.

Abermals wurde die oben erwähnte Behandlungsbestätigung des XXXX sowie ein mit 20.12.2012 datiertes Arztschreiben des XXXX, gerichtet an den weiterbehandelnden Arzt, eine auf den Beschwerdeführer bezugnehmende Krankengeschichte und eine Aufenthaltsbestätigung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX von 14. bis 20.12.2012 vorgelegt.Abermals wurde die oben erwähnte Behandlungsbestätigung des römisch 40 sowie ein mit 20.12.2012 datiertes Arztschreiben des römisch 40 , gerichtet an den weiterbehandelnden Arzt, eine auf den Beschwerdeführer bezugnehmende Krankengeschichte und eine Aufenthaltsbestätigung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im römisch 40 von 14. bis 20.12.2012 vorgelegt.

Laut dem Arztschreiben des XXXX müsse der Beschwerdeführer bis zur vollständigen Mobilisierung weiterhin das Medikament Lovenox 40 mg (offenbar ein Antithrombosemittel) erhaltenLaut dem Arztschreiben des römisch 40 müsse der Beschwerdeführer bis zur vollständigen Mobilisierung weiterhin das Medikament Lovenox 40 mg (offenbar ein Antithrombosemittel) erhalten

Am 7.2.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, am 20.1.2013 im XXXX zur Kontrolle gewesen zu sein, die nächste Kontrolle würde am 13.2.2013 stattfinden; diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Befund vorzulegen. Nunmehr sei auch ein namentlich genannter Rechtsanwalt wieder der Vertreter des Beschwerdeführers.In dieser gab der Beschwerdeführer an, am 20.1.2013 im römisch 40 zur Kontrolle gewesen zu sein, die nächste Kontrolle würde am 13.2.2013 stattfinden; diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Befund vorzulegen. Nunmehr sei auch ein namentlich genannter Rechtsanwalt wieder der Vertreter des Beschwerdeführers.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass der Hauptgrund für seinen Antrag der Zustand seines Beines sei, er halte aber auch die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht, der Beschwerdeführer habe die Behörde niemals angelogen.

Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Arztbrief des XXXX vorgelegt, nach dem unter anderem am 13.2.2013 eine weitere Kontrolle notwendig sei.Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Arztbrief des römisch 40 vorgelegt, nach dem unter anderem am 13.2.2013 eine weitere Kontrolle notwendig sei.

Ein Befund vom 13.2.2013 wurde bis dato nicht vorgelegt.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2013 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass diesbezüglich keine relevante Änderung vorliegen würde, da es sich um dieselben Fluchtgründe wie im Erstverfahren handeln würde. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit leide noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung; er sei jedoch am 13.12.2012 als Fußgänger beim Überqueren der Straße von einem PKW niedergestoßen worden und sei eine Fraktur des oberen Schambeinastes sowie eine zarte Fraktur des linken Massa lateralis festgestellt worden.

Zum Gesundheitszustand wurde beweiswürdigend ausgeführt:

"Bei Ihrer Einvernahme am 21.01.2013 und 07.02.2013, legten Sie Unterlagen vor. Sie wurden am 13.12.2012, als Fußgänger durch ein Auto niedergestoßen und erlitten dabei eine Fraktur des oberen Schambeinastes und eine leichte Fraktur des linken Massa lateralis.

Für den 13.02.2013 war ein weiterer Kontrolltermin vorgesehen. Sie wurden daher in der Einvernahme am 07.02.2013 aufgefordert, nach der Kontrolluntersuchung weitere Befunde vorzulegen. Bis zum Tag der Bescheiderstellung legten Sie keine weiteren Befunde vor. Sie wurden am 08.03.2013 von der BS Traiskirchen abgemeldet. Ihr weiterer Aufenthaltsort ist der Behörde nicht bekannt. Nachdem der Unfall nun bereits drei Monate zurückliegt, Sie es nicht für notwendig gehalten haben, weitere Befunde vorzulegen und Sie weiters die BS Traiskirchen ohne weiterer Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse verlassen haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihre Verletzungen bereits ausgeheilt sind. Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur gestellt haben, um krankenversichert zu sein, damit Sie die Kosten für Ihre Behandlung nicht selber tragen müssen. Diesen Umstand haben Sie sogar selbst bei Ihrer Einvernahme am 21.01.2013 zugegeben.

Weiters brachten Sie bei Ihrer Einvernahme am 21.01.2013 vor, dass Sie einen Schatten auf Ihrer Lunge hätten. Sie wären deswegen auch im Krankenhaus gewesen. Allerdings haben Sie diesbezüglich weder Medikamente verschrieben bekommen, noch wurden Sie zu einer Kontrolluntersuchung geladen, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass Sie nicht an einer derartigen Lungenerkrankung leiden, die eine weitere Behandlung notwendig macht.

Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung eines ASt. bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:

[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.]

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung ihrer Person in die VR China nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde."

Auch stünden weder das Privat- noch das Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung entgegen. Schließlich wurden umfangreiche Feststellungen zu China getroffen.

Daher sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach China auszuweisen.

Der Bescheid wurde, da der Beschwerdeführer seit 8.3.2013 ohne (gemeldeten) Wohnsitz in Österreich ist, am 18.3.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt; dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid am 27.3.2013 zugestellt.

Ein Rechtsberater wurde dem Beschwerdeführer nicht beigegeben.

Mit am 2.4.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben und die Entscheidung "im vollen Umfang angefochten". Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Auch sei es notwendig, vor einer inhaltlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner aktenkundigen und unbestrittenen Verletzungen durch einen Unfall in der VR China in eine unmenschliche und lebensbedrohliche Lage geraten würde, daher sei sein Antrag inhaltlich zu prüfen. Es wäre notwendig gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen.

Auch habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er in China immer noch von der Mafia gesucht werde.

Schließlich sei auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schatten an der Lunge ignoriert worden.

Daher wurde beantragt, die Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrags und die Ausweisung des Fremden aus dem Bundesgebiet nicht zulässig sei.

Schließlich wurde ein "effektiver Rechtsberater" beantragt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.4.2013, Zl. C2 421219-2/2013/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von China ist. Weiters wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist.

Die Staatsangehörigkeit sowie das Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 18.4.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in China Verfolgung durch die Mafia wegen nicht zurückgezahlter Schulden zu befürchten, auf einen vor dem 25.8.2011 bestehenden Sachverhalt gründet. Festgestellt wird weiters, dass der Sachverhalt bereits im Verfahren über den Antrag vom 17.8.2011 als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurde.

Dieses Vorbringen war Gegenstand der Entscheidung im Erstverfahren und gründet auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ereignissen, die sich vor dem 25.8.2011 ereignet haben.

Dass dieser Sachverhalt als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurde ergibt sich vor allem aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 421219-1/2011/3E.

Die alleinige Behauptung von einer unbekannten Chinesin, die aus dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stammen würde, erfahren zu haben, dass die Mafia weiterhin nach dem Beschwerdeführer suche, entbehrt jeglichen glaubhaften Kerns.

2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine auf China bezogenen, neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Diese Feststellung ergibt sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Beschwerdeschrift.

3. Zur Non-Refoulement-Prüfung:

3.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, sich einerseits nach einem Verkehrsunfall noch Ende Dezember 2012 in medizinischer Behandlung befunden zu haben, und andererseits behauptet hat sich wegen eines Schattens auf der Lunge in Spitalsbehandlung befunden zu haben und einen stationären Aufenthalt in der pulmologischen Station des XXXX von 31.12.2012 bis 4.1.2013 nachgewiesen hat.3.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, sich einerseits nach einem Verkehrsunfall noch Ende Dezember 2012 in medizinischer Behandlung befunden zu haben, und andererseits behauptet hat sich wegen eines Schattens auf der Lunge in Spitalsbehandlung befunden zu haben und einen stationären Aufenthalt in der pulmologischen Station des römisch 40 von 31.12.2012 bis 4.1.2013 nachgewiesen hat.

Das ergibt sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Beweismittel.

3.2. Weiters wird festgestellt, dass das Bundesasylamt sich nicht hinreichend mit diesen Erkrankungen beschäftigt hat.

Zwar ist dem Akt zu entnehmen, dass das Bundesasylamt einerseits die Befunde aufgenommen hat und andererseits den Beschwerdeführer in der Einvernahme am 7.2.2013 aufgefordert hat, die allenfalls neuen Befunde vorzulegen. Da diese Aufforderung aber weder mit einer Frist verbunden (etwa: "binnen vierzehn Tagen") noch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass das Bundesasylamt bei Nichtvorlage der Befunde davon ausgeht, dass er keine relevanten Erkrankungen mehr hat, hat sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser wäre auch aufzufordern gewesen, einen Befund über den Aufenthalt vom 31.12.2012 bis zum 4.1.2013 im XXXX vorzulegen. Auch ist der Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Schattens keine Medikamente bekommen hat, im Lichte seiner zweiten Antwort ("Im Krankenhaus habe ich keine Medikamente erhalten, nur Schmerzmittel. Aber danach habe ich eine kleine Packung erhalten. Das waren 20 Stück.") nicht nachvollziehbar und aktenwidrig.Zwar ist dem Akt zu entnehmen, dass das Bundesasylamt einerseits die Befunde aufgenommen hat und andererseits den Beschwerdeführer in der Einvernahme am 7.2.2013 aufgefordert hat, die allenfalls neuen Befunde vorzulegen. Da diese Aufforderung aber weder mit einer Frist verbunden (etwa: "binnen vierzehn Tagen") noch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass das Bundesasylamt bei Nichtvorlage der Befunde davon ausgeht, dass er keine relevanten Erkrankungen mehr hat, hat sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser wäre auch aufzufordern gewesen, einen Befund über den Aufenthalt vom 31.12.2012 bis zum 4.1.2013 im römisch 40 vorzulegen. Auch ist der Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Schattens keine Medikamente bekommen hat, im Lichte seiner zweiten Antwort ("Im Krankenhaus habe ich keine Medikamente erhalten, nur Schmerzmittel. Aber danach habe ich eine kleine Packung erhalten. Das waren 20 Stück.") nicht nachvollziehbar und aktenwidrig.

Daher ist die Beschäftigung des Bundesasylamtes mit den Erkrankungen bzw. den Verletzungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.12.2012 gestellt; es handelt sich hierbei um einen Folgeantrag.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2011 und BGBl. I Nr. 67/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.3.2013 dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt und somit erlassen; eine (lediglich den Lauf der Beschwerdefrist auslösende) Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte am 27.3.2013. Daher ist die am 2.4.2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen aber die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vor, da die Zurückweisung eines Antrages und die damit verbundene Ausweisung verfahrensgegenständlich ist. Daher ist durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen aber die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vor, da die Zurückweisung eines Antrages und die damit verbundene Ausweisung verfahrensgegenständlich ist. Daher ist durch Einzelrichter zu entscheiden.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007, Zl. 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007, Zl. 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (hier: vor dem Bundesasylamt) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (hier: vor dem Bundesasylamt) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Antrag vom 17.8.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 421219-1/2011/3E, rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellungen der oben genannten Entscheidungen.

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden, allerdings ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden, allerdings ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Flucht- und Verfolgungsgründen kommt kein glaubhafter Kern einer Neuerung zu und stehen diese somit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht entgegen.

Allerdings sind die Ermittlungen des Bundesasylamtes zu den Verletzungen und Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend, um beurteilen zu können, ob diesen für sich - eine ungenügende (spezifisch auf die Erkrankung beziehende) Krankenversorgung in China vorausgesetzt - oder bei Vorliegen einer dauernden Behinderung im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage eine allenfalls daraus entstehende reale Gefahr eines solchen behinderten Menschen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zukommt. Auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zu China sind diesbezüglich nur oberflächlich und reichen für sich nicht hin, auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer nicht allenfalls eine Verletzung nach Art. 3 EMRK droht.Allerdings sind die Ermittlungen des Bundesasylamtes zu den Verletzungen und Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend, um beurteilen zu können, ob diesen für sich - eine ungenügende (spezifisch auf die Erkrankung beziehende) Krankenversorgung in China vorausgesetzt - oder bei Vorliegen einer dauernden Behinderung im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage eine allenfalls daraus entstehende reale Gefahr eines solchen behinderten Menschen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zukommt. Auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zu China sind diesbezüglich nur oberflächlich und reichen für sich nicht hin, auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer nicht allenfalls eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK droht.

Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer, der über einen Zustellbevollmächtigten verfügt, daher aufzufordern haben, binnen angemessener Frist die aktuellen Befunde vorzulegen und die aktuell eingenommenen Medikamente zu nennen und diese Befunde - so sich aus ihnen eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ergibt - im Hinblick auf die Schwere der Erkrankung (allenfalls unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen) zu beurteilen haben. Bei der Aufforderung, die Befunde vorzulegen ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welche Folgen mit der Nichtvorlage verknüpft sind. Nur wenn die Beurteilung der Erkrankungen ergibt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht im Licht des Art. 3 EMRK gefährdet ist, ist eine inhaltliche Prüfung - die einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgegensteht - nicht notwendig. Andernfalls wäre ein inhaltliches Verfahren zu führen und zu klären, ob die gegenständliche Erkrankung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Große Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher allerdings in einem Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3. Fall Ndangoya). Um dies beurteilen zu können, muss aber feststehen, welche Erkrankung nunmehr wirklich vorliegt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer, der über einen Zustellbevollmächtigten verfügt, daher aufzufordern haben, binnen angemessener Frist die aktuellen Befunde vorzulegen und die aktuell eingenommenen Medikamente zu nennen und diese Befunde - so sich aus ihnen eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ergibt - im Hinblick auf die Schwere der Erkrankung (allenfalls unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen) zu beurteilen haben. Bei der Aufforderung, die Befunde vorzulegen ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welche Folgen mit der Nichtvorlage verknüpft sind. Nur wenn die Beurteilung der Erkrankungen ergibt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht im Licht des Artikel 3, EMRK gefährdet ist, ist eine inhaltliche Prüfung - die einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgegensteht - nicht notwendig. Andernfalls wäre ein inhaltliches Verfahren zu führen und zu klären, ob die gegenständliche Erkrankung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Große Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher allerdings in einem Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3. Fall Ndangoya). Um dies beurteilen zu können, muss aber feststehen, welche Erkrankung nunmehr wirklich vorliegt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Daher ist der Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben und in diesem Hinblick zu beheben.Daher ist der Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben und in diesem Hinblick zu beheben.

III.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt I stattgegeben wurde, ist auch Spruchpunkt II wegen Wegfallens der gesetzlichen Voraussetzungen pro forma zu beheben und somit der gesamte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.Da der Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins stattgegeben wurde, ist auch Spruchpunkt römisch zwei wegen Wegfallens der gesetzlichen Voraussetzungen pro forma zu beheben und somit der gesamte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.

III.4. Da der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters sich gemäß § 66 AsylG 2005 nur auf offene oder nach Erlassung eines Bescheides des Bundesasylamtes potentiell offene Beschwerdeverfahren beziehen kann, ist der nach Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes diesbezüglich nunmehr unzulässige Antrag zurückzuweisen.römisch drei.4. Da der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters sich gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 nur auf offene oder nach Erlassung eines Bescheides des Bundesasylamtes potentiell offene Beschwerdeverfahren beziehen kann, ist der nach Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes diesbezüglich nunmehr unzulässige Antrag zurückzuweisen.

III.5. Es ist spruchgemäß somit zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist spruchgemäß somit zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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