TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/19 E11 433687-1/2013

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Veröffentlicht am 19.04.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E11 433.687-1/2013/4E

E11 433.687-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag von XXXX vom 24.01.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 vom 24.01.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 13.12.2011 erstbefragt und am 19.12.2011, 07.03.2012 und am 26.06.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Erstbefragung wurden dem Wiedereinsetzungswerber diverse Merkblätter - unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte für Asylwerber - ausgehändigt (AS 11).

2. Mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgte eine Altersfeststellung des BF. Dabei wurde festgestellt, dass beim Wiedereinsetzungswerber zum Untersuchungszeitpunkt (17.02.2012) ein Mindestalter von 18 Jahren vorlag. Dem Wiedereinsetzungswerber wurde dieses Ergebnis in der Einvernahme vom 07.03.2012 zur Kenntnis gebracht.

3. Zum Zeitpunkt der dritten (letzten) niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.06.2012 war der Wiedereinsetzungswerber in XXXX (von 10.05.2012 - 11.07.2012) gemeldet, hatte dort also eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme war er ausdrücklich belehrt worden, Adressänderungen sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen (AS 211). Die Änderung dieser Abgabestelle (ab 11.07.2012 war er nicht mehr dort gemeldet) wurde dem BAA aber nicht mitgeteilt.3. Zum Zeitpunkt der dritten (letzten) niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.06.2012 war der Wiedereinsetzungswerber in römisch 40 (von 10.05.2012 - 11.07.2012) gemeldet, hatte dort also eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme war er ausdrücklich belehrt worden, Adressänderungen sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen (AS 211). Die Änderung dieser Abgabestelle (ab 11.07.2012 war er nicht mehr dort gemeldet) wurde dem BAA aber nicht mitgeteilt.

4. Gemäß ZMR-Auszug vom 01.10.2012 war der Wiedereinsetzungswerber ab 11.07.2012 in XXXX, als obdachlos gemeldet (AS 239). Mit Schreiben vom 01.10.2012 wurde daher vom BAA ein Ladungsbescheid für den 23.10.2012 (zur Bescheidausfolgung) mit dem Ersuchen um Zustellung im Sinne des § 23 Abs. 8 AsylG 2005 an die örtlich zuständige Polizeiinspektion XXXX übermittelt (AS 241).4. Gemäß ZMR-Auszug vom 01.10.2012 war der Wiedereinsetzungswerber ab 11.07.2012 in römisch 40 , als obdachlos gemeldet (AS 239). Mit Schreiben vom 01.10.2012 wurde daher vom BAA ein Ladungsbescheid für den 23.10.2012 (zur Bescheidausfolgung) mit dem Ersuchen um Zustellung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 8, AsylG 2005 an die örtlich zuständige Polizeiinspektion römisch 40 übermittelt (AS 241).

Gemäß Antwortschreiben des Stadtpolizeikommandos Favoriten, PI XXXX, vom 23.10.2012 (per Telefax übermittelt), konnte dem Ersuchen um Ausfolgung nicht entsprochen werden, weil der Asylwerber nicht erschienen war (AS 251).Gemäß Antwortschreiben des Stadtpolizeikommandos Favoriten, PI römisch 40 , vom 23.10.2012 (per Telefax übermittelt), konnte dem Ersuchen um Ausfolgung nicht entsprochen werden, weil der Asylwerber nicht erschienen war (AS 251).

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil I gemäß § 3 AsylG ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchteil II) und wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Pakistan ausgewiesen (Spruchteil III).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchteil römisch zwei) und wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Pakistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 341, 342).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 341, 342).

Gemäß ZMR-Auszug vom 23.10.2012 war der Wiedereinsetzungswerber seit 11.07.2012 an der Adresse XXXX nach wie vor als obdachlos gemeldet (AS 257). Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem über den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers vom 11.12.2011 auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgesprochen wurde, wurde daher mit 25.10.2012 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt und erfolgte auch ein entsprechender Aushang (AS 345, 347, 351).Gemäß ZMR-Auszug vom 23.10.2012 war der Wiedereinsetzungswerber seit 11.07.2012 an der Adresse römisch 40 nach wie vor als obdachlos gemeldet (AS 257). Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem über den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers vom 11.12.2011 auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgesprochen wurde, wurde daher mit 25.10.2012 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt und erfolgte auch ein entsprechender Aushang (AS 345, 347, 351).

Mit Schreiben vom 30.11.2012 wurde um Speicherung der Rechtskraft (seit 09.11.2012) im FIS ersucht (AS 377).

6. Am 04.01.2013 wurde der Wiedereinsetzungswerber von Organen der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Da das Verfahren seit 09.11.2012 als rechtskräftig negativ aufschien, wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte des Wiedereinsetzungswerbers - mit der er sich ausgewiesen hatte - eingezogen und dem BAA übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 24.01.2013 (zur Post gegeben am 30.01.2013 - vgl. AS 396) beantragte der Wiedereinsetzungswerber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Sein Asylverfahren sei am 09.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, jedoch sei der Bescheid weder persönlich zugestellt, noch an die damalige Adresse,7. Mit Schreiben vom 24.01.2013 (zur Post gegeben am 30.01.2013 - vergleiche AS 396) beantragte der Wiedereinsetzungswerber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Sein Asylverfahren sei am 09.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, jedoch sei der Bescheid weder persönlich zugestellt, noch an die damalige Adresse,

XXXX gesendet worden. Der Bescheid sei ihm somit nicht ordentlich zugestellt worden. Eine weitergehende Begründung - außer einer Zitierung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG - enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.römisch 40 gesendet worden. Der Bescheid sei ihm somit nicht ordentlich zugestellt worden. Eine weitergehende Begründung - außer einer Zitierung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

Des Weiteren wurde Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes hinsichtlich Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (gem. § 3 AsylG), der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Pakistan (gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG) und der Ausweisung (gem. § 10 AsylG) erhoben. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Eine ausführliche Begründung seiner Beschwerde werde er im allfälligen Beschwerdeverfahren einbringen (AS 391, 393).Des Weiteren wurde Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes hinsichtlich Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (gem. Paragraph 3, AsylG), der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Pakistan (gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG) und der Ausweisung (gem. Paragraph 10, AsylG) erhoben. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Eine ausführliche Begründung seiner Beschwerde werde er im allfälligen Beschwerdeverfahren einbringen (AS 391, 393).

Dem Schreiben ist eine Bestätigung des Flüchtlingsprojektes Ute Bock beigeschlossen, wonach in der Zeit, in der der Wiedereinsetzungswerber beim Verein Ute Bock gemeldet gewesen sei, kein Bescheid postalisch eingegangen sei (AS 395).

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2013 gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ab und führte begründend aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass ein Zustellmangel vorläge, bzw. ihm kein Bescheid zugekommen wäre.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ab und führte begründend aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass ein Zustellmangel vorläge, bzw. ihm kein Bescheid zugekommen wäre.

Festgestellt werde, dass er nach der Einvernahme im Bundesasylamt gewusst habe, dass die Zustellung eines für ihn immens wichtigen Bescheides unmittelbar bevorgestanden sei. Er habe jedoch diesen Sachverhalt nicht beachtet, weder für eine Zustellvertretung gesorgt, noch sei er rechtzeitig im Amt vorstellig geworden, um sicherzustellen, dass es zu keiner Ersatzzustellung ohne seine Kenntnis komme. Stattdessen habe er sich nicht an seiner Wohnadresse gemeldet, sondern obdachlos und es verabsäumt, seiner Meldepflicht (PI) nachzukommen. Es sei ihm mehrmals gesagt worden, dass Poststücke an die für die Obdachlosenadresse zuständige Polizeiinspektion übermittelt werden, bzw. sei dies gesetzlich so geregelt und sei dies selbstredend auch den Manipulanten seiner Kontaktadresse bekannt, da die gesetzliche Bestimmung ja geradezu wegen dieses konkreten Manipulanten eingeführt worden sei, um damals bestehende Schlupflöcher für die Bescheidzustellungsverhinderungspraxis zu schließen. Er habe somit seine Verpflichtung nicht beachtet und sich auch seinen Bescheid nicht von der Polizeiinspektion abgeholt, bzw. habe diese Adresse - mangels tatsächlicher Ortsabwesenheit - keine Qualität als Zustelladresse. Die Zustellung habe im dafür vorgesehenen Wege erfolgen müssen.

Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides am 25.10.2012 und der Unterlassung der Einbringung einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde innerhalb der Rechtsmittelfrist ergebe sich aus dem Akteninhalt. Die Gültigkeit des Zustellvorgangs folge aus der im Akt befindlichen Schreiben als öffentliche Urkunden. Ein Gegenbeweis liege nicht vor.

Weitere konkrete Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages habe er ebenso wenig gemacht, wie allfällig weitere Wiedereinsetzungsgründe dargetan worden seien. Der Wiedereinsetzungswerber habe den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, habe nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, Zl. 90/19/0497).

Der Antrag beziehe sich auf einen Zustellmangel. Ein solcher habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie auch nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Sein sorgfaltsloses Handeln sei durchaus glaubwürdig. Er habe jedoch nicht glaubhaft darlegen können, dass es nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen. Wie festgestellt, habe er keinen Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten vorbringen können.

Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages würden nicht vorliegen. Unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 71 Abs 1 AVG sei das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches er daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten.Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages würden nicht vorliegen. Unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 71, Absatz eins, AVG sei das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches er daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellte, habe den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 4.4.1984, 84/13/0011,0020 etc.). Weiters habe eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stelle, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.1.1987, 86/16/0245,0246 etc.). Er habe weder den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen können, noch hätten taugliche Bescheinigungsmittel vorlegt werden können.

Ein derartiges Verhalten, wie das von ihm beschriebene, stelle weiters im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar. Nachvollziehbare Gründe, dass ihm das erforderliche Verhalten - wie oben geschildert - aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht; für die Annahme eines minderen Grades des Versehens bleibe kein Raum (vgl VwGH 17.05.1990, Zl. 90/06/0062).Ein derartiges Verhalten, wie das von ihm beschriebene, stelle weiters im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar. Nachvollziehbare Gründe, dass ihm das erforderliche Verhalten - wie oben geschildert - aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht; für die Annahme eines minderen Grades des Versehens bleibe kein Raum vergleiche VwGH 17.05.1990, Zl. 90/06/0062).

Ein Zustellungsmangel bilde keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen begänne (s VwGH 12.12.1968, 1292/67, VwGH 20.2.1996, 94/13/0082).

Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 15.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt (AS 406).

9. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schriftsatz vom 28.02.2013 (zur Post gegeben am 01.03.2013 - vgl. AS 418) fristgerecht Beschwerde.9. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schriftsatz vom 28.02.2013 (zur Post gegeben am 01.03.2013 - vergleiche AS 418) fristgerecht Beschwerde.

Die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde vom 19.02.2013 [richtig: 24.01.2013] würden ausnahmslos aufrecht bleiben.

Weiters möchte er noch anführen, dass er mit Bestätigung vom Verein Ute Bock, deren Sitz in XXXX sei, seine damalige Postadresse angegeben habe und ebenso habe beweisen können, dass dort niemals ein Brief eingetroffen sei. Er habe deshalb keine Chance gehabt, rechtzeitig auf das Schreiben zu antworten, da er es nie in seine Gewahrsame habe bringen können.Weiters möchte er noch anführen, dass er mit Bestätigung vom Verein Ute Bock, deren Sitz in römisch 40 sei, seine damalige Postadresse angegeben habe und ebenso habe beweisen können, dass dort niemals ein Brief eingetroffen sei. Er habe deshalb keine Chance gehabt, rechtzeitig auf das Schreiben zu antworten, da er es nie in seine Gewahrsame habe bringen können.

Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt, da er bei der Übernahme des Bescheides nicht ausreichend über den Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sei.

10. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze sowie der im Akt einliegenden Ermittlungsergebnisse.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zu Spruchpunkt I. - Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:

2.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

2.2. Gemäß § 2 Ziffer 4 ZustellG ist "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.2.2. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 ZustellG ist "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erGemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG hat die Meldebehörde einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er

glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und

im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).

Gemäß Abs. 2 gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.Gemäß Absatz 2, gilt die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.

Gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ist eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG in Verfahren nach dem Asylgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ist eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG in Verfahren nach dem Asylgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

2.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 25.10.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869-BAW, mit Ablauf des 08.11.2012 rechtskräftig, da vorerst kein Rechtsmittel dagegen eingelegt wurde. Erst mit Schriftsatz vom 24.01.2013 (zur Post gegeben am 30.01.2013) wurde gegen alle drei Spruchpunkte (§§ 3, 8 und 10 AsyG) des Bescheides vom 28.09.2012 Beschwerde erhoben und gleichzeitig Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist war dem Wiedereinsetzungswerber daher bekannt.2.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 25.10.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869-BAW, mit Ablauf des 08.11.2012 rechtskräftig, da vorerst kein Rechtsmittel dagegen eingelegt wurde. Erst mit Schriftsatz vom 24.01.2013 (zur Post gegeben am 30.01.2013) wurde gegen alle drei Spruchpunkte (Paragraphen 3, 8 und 10 AsyG) des Bescheides vom 28.09.2012 Beschwerde erhoben und gleichzeitig Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist war dem Wiedereinsetzungswerber daher bekannt.

Die Erstbefragung des BF, wie auch die Einvernahmen beim Bundesasylamt wurden unter Verwendung eines Dolmetschers in Urdu geführt. Dem BF wurden in der Erstbefragung mehrere Informationen - darunter auch das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern - ausgefolgt (vgl. AS 11). Dem BF wurde diese Erstbefragung in einer ihn verständlichen Sprache rückübersetzt, was vom BF mit seiner Unterschrift (wie auf jeder Seite der Niederschrift) bestätigt wurde (AS 9 - 21). In der ersten Einvernahme am 19.12.2011 bestätigte der BF, dass ihm Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden (AS 39).Die Erstbefragung des BF, wie auch die Einvernahmen beim Bundesasylamt wurden unter Verwendung eines Dolmetschers in Urdu geführt. Dem BF wurden in der Erstbefragung mehrere Informationen - darunter auch das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern - ausgefolgt vergleiche AS 11). Dem BF wurde diese Erstbefragung in einer ihn verständlichen Sprache rückübersetzt, was vom BF mit seiner Unterschrift (wie auf jeder Seite der Niederschrift) bestätigt wurde (AS 9 - 21). In der ersten Einvernahme am 19.12.2011 bestätigte der BF, dass ihm Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt wurden (AS 39).

Der Inhalt der vom Bundesasylamt verwendeten Informationsblätter ist notorisch. Das dem BF ausgefolgte Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern (Merkblatt Pflichten und Rechte/Deutsch/2011) enthält folgende hier relevanten Informationen:

"...Wenn sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos.

....Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit.

....Eine Kontaktstelle für Obdachlose (das ist eine Stelle im Gebiet Ihrer Wohnsitzgemeinde, die Obdachlose regelmäßig aufsuchen) gilt im Asylverfahren nicht als Abgabestelle. Das bedeutet, dass Ihnen dort keine Schriftstücke im Asylverfahren zugestellt werden."

Dem BF lag also dieses Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache vor und musste ihm daher die 14-tägige Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 bekannt sein.Dem BF lag also dieses Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache vor und musste ihm daher die 14-tägige Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 2005 bekannt sein.

Der BF war laut ZMR-Auszug in der Zeit von 11.07.2012 bis 21.11.2012 in XXXX als obdachlos gemeldet. Gründe, die ihn an der Erfüllung seiner Meldeverpflichtung gehindert hätten, wurden im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgebracht.Der BF war laut ZMR-Auszug in der Zeit von 11.07.2012 bis 21.11.2012 in römisch 40 als obdachlos gemeldet. Gründe, die ihn an der Erfüllung seiner Meldeverpflichtung gehindert hätten, wurden im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgebracht.

Gemäß den vorliegenden Verwaltungsakten befand sich in der zuständigen Polizeiinspektion (PI XXXX) in der Zeit von 01.10.2012 bis 23.10.2012 für den Wiedereinsetzungswerber ein Ladungsbescheid des Bundesasylamtes für den 23.10.2012 samt einem diesbezüglichen Begleitschreiben mit dem Ersuchen um Ausfolgung an den Asylwerber für den Fall, dass dieser sich seiner Meldepflicht unterzieht. Gemäß dem Schreiben der PI XXXX vom 23.10.2012 war eine Ausfolgung nicht möglich, weil der BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht erschienen war (AS 353).Gemäß den vorliegenden Verwaltungsakten befand sich in der zuständigen Polizeiinspektion (PI römisch 40 ) in der Zeit von 01.10.2012 bis 23.10.2012 für den Wiedereinsetzungswerber ein Ladungsbescheid des Bundesasylamtes für den 23.10.2012 samt einem diesbezüglichen Begleitschreiben mit dem Ersuchen um Ausfolgung an den Asylwerber für den Fall, dass dieser sich seiner Meldepflicht unterzieht. Gemäß dem Schreiben der PI römisch 40 vom 23.10.2012 war eine Ausfolgung nicht möglich, weil der BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht erschienen war (AS 353).

Die Hinterlegung des das Asylverfahren des Wiedereinsetzungswerbers abschließenden Bescheides im Akt war daher notwendige Folge des Verhaltens des Asylwerbers. Es war erfolglos versucht worden, ihm anlässlich der Erfüllung seiner Meldeverpflichtung einen Ladungsbescheid zur Ausfolgung seines Asylbescheides auszufolgen. Zudem hatte er seine Adressänderung (seit der letzten Einvernahme) dem BAA nicht mitgeteilt.

Das Nichterfüllen der 14-tägigen Meldeverpflichtung durch den Wiedereinsetzungswerber - trotzdem er in den ausgefolgten Merkblättern darüber informiert worden war - stellt sich als auffallend sorgloses Handeln dar. Gleiches gilt für das Nichtmitteilen der Änderung seiner Abgabestelle. Vor dem Hintergrund der gegebenen Informationen war die Hinterlegung des Bescheides des Wiedereinsetzungswerbers im Akt - unter den Umständen seines Falles - nicht nur nicht unvorhersehbar, sondern musste der BF sogar damit rechnen. Wäre er seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, dann hätte er den Ladungsbescheid übernommen und in der Folge auch den in Rede stehenden Bescheid übernehmen können. Es war also auch nicht unabwendbar, dass er den Bescheid tatsächlich nicht erhalten hat, sondern eine Folge seiner unterlassenen Meldeverpflichtung.

Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt.

Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Wiedereinsetzungswerbers weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab - es wäre zu erwarten, dass er sich den übergebenen Informationen gemäß verhält und seine gesetzlichen Meldepflichten erfüllt - und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Wiedereinsetzungswerbers weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab - es wäre zu erwarten, dass er sich den übergebenen Informationen gemäß verhält und seine gesetzlichen Meldepflichten erfüllt - und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).

Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte zusammenfassend kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers von der zumutbaren Sorgfalt, die auch von einem Asylwerber zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war.

Wenn der Wiedereinsetzungswerber in der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorbringt, er möchte noch anführen, dass er mit Bestätigung vom Verein Ute Bock, deren Sitz in XXXX sei, seine damalige Postadresse angegeben habe und ebenso habe beweisen können, dass dort niemals ein Brief eingetroffen sei, er habe deshalb keine Chance gehabt, rechtzeitig auf das Schreiben zu antworten, da er es nie in seine Gewahrsame habe bringen können, so ist diese Begründung - abgesehen davon, dass sie nicht mehr erheblich ist, weil nicht schon im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht - insofern nicht zielführend, weil zufolge der Sondernorm des § 23 Abs. 1 letzter Satz AsylG eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG keine Abgabestelle in Sinne des ZustG ist, eine Zustellung an dieser Adresse daher nicht erfolgen konnte.Wenn der Wiedereinsetzungswerber in der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorbringt, er möchte noch anführen, dass er mit Bestätigung vom Verein Ute Bock, deren Sitz in römisch 40 sei, seine damalige Postadresse angegeben habe und ebenso habe beweisen können, dass dort niemals ein Brief eingetroffen sei, er habe deshalb keine Chance gehabt, rechtzeitig auf das Schreiben zu antworten, da er es nie in seine Gewahrsame habe bringen können, so ist diese Begründung - abgesehen davon, dass sie nicht mehr erheblich ist, weil nicht schon im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht - insofern nicht zielführend, weil zufolge der Sondernorm des Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz AsylG eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG keine Abgabestelle in Sinne des ZustG ist, eine Zustellung an dieser Adresse daher nicht erfolgen konnte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht abgewiesen.

3. Zu Spruchpunkt II. - Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

3.1.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:

"§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

"§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

3.1.2. Der Wiedereinsetzungswerber war in der Zeit von 11.07.2012 bis 21.11.2012 in XXXX als obdachlos gemeldet. Zufolge § 23 Abs. 1 AsylG scheidet diese Adresse aber für eine Zustellung von Dokumenten nach dem Asylgesetz aus. Vom BAA wurde daher nach Fertigstellung des seinen Antrag auf internationalen Schutz erledigenden Bescheides versucht, dem Wiedereinsetzungswerber im Wege der dort örtlich zuständigen Polizeiinspektion - anlässlich der Erfüllung der Meldeverpflichtung des Asylwerbers gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG - einen Ladungsbescheid zum BAA zuzustellen. Mangels Erfüllung seiner Meldeverpflichtung durch den Asylwerber scheiterte dieser Versuch.3.1.2. Der Wiedereinsetzungswerber war in der Zeit von 11.07.2012 bis 21.11.2012 in römisch 40 als obdachlos gemeldet. Zufolge Paragraph 23, Absatz eins, AsylG scheidet diese Adresse aber für eine Zustellung von Dokumenten nach dem Asylgesetz aus. Vom BAA wurde daher nach Fertigstellung des seinen Antrag auf internationalen Schutz erledigenden Bescheides versucht, dem Wiedereinsetzungswerber im Wege der dort örtlich zuständigen Polizeiinspektion - anlässlich der Erfüllung der Meldeverpflichtung des Asylwerbers gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG - einen Ladungsbescheid zum BAA zuzustellen. Mangels Erfüllung seiner Meldeverpflichtung durch den Asylwerber scheiterte dieser Versuch.

Wie schon ausgeführt, gab der Wiedereinsetzungswerber seine Abgabestelle mit 11.07.2012 auf (änderte sie also), ohne dies dem Bundesasylamt mitzuteilen. Dass er Kenntnis von seinem laufenden Asylverfahren hatte, versteht sich von selbst. Der Wiedereinsetzungswerber war auch wiederholt belehrt worden, Adressänderungen mitzuteilen (vgl. beispielsweise AS 49, 101, 123, 201, 211).Wie schon ausgeführt, gab der Wiedereinsetzungswerber seine Abgabestelle mit 11.07.2012 auf (änderte sie also), ohne dies dem Bundesasylamt mitzuteilen. Dass er Kenntnis von seinem laufenden Asylverfahren hatte, versteht sich von selbst. Der Wiedereinsetzungswerber war auch wiederholt belehrt worden, Adressänderungen mitzuteilen vergleiche beispielsweise AS 49, 101, 123, 201, 211).

Da eine Abgabestelle vom BAA nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte - er war obdachlos gemeldet - war das BAA daher veranlasst, die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides im Wege der Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch durchzuführen. Gleichzeit erfolgte ein entsprechender Aushang der Hinterlegung (AS 351). Die Hinterlegung mit 25.10.2012 war damit rechtmäßig und es trat die Rechtskraft mit Ablauf des 08.11.2012 ein.

3.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit mit Ablauf des 08.11.2012. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 30.01.2013 und somit verspätet eingebracht.Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit mit Ablauf des 08.11.2012. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 30.01.2013 und somit verspätet eingebracht.

4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

Meldepflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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