Norm
AsylG 2005 §61 Abs1Spruch
A1 402.021-3/2010/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über den Devolutionsantrag der XXXX, StA. von Somalia, vom 09.03.2010 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über den Devolutionsantrag der römisch 40 , StA. von Somalia, vom 09.03.2010 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am XXXX in Addis Abeba in Äthiopien einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 in Bezug auf den in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling XXXX, Staatsangehöriger von Somalia.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am römisch 40 in Addis Abeba in Äthiopien einen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in Bezug auf den in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia.
Mit Schreiben vom 1.2.2007 übermittelte die österreichische Botschaft in Addis Abeba den oben genannten Antrag dem Bundesasylamt, XXXX.Mit Schreiben vom 1.2.2007 übermittelte die österreichische Botschaft in Addis Abeba den oben genannten Antrag dem Bundesasylamt, römisch 40 .
Mit E-Mail vom 27.3.2007 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, der österreichischen Botschaft in Addis Abeba gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.Mit E-Mail vom 27.3.2007 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, der österreichischen Botschaft in Addis Abeba gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Im diesbezüglichen Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 27.03.2007 führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen folgendes aus:
Die entscheidende Behörde hege aufgrund divergierender Angaben in den vorgelegten Dokumenten massiven Zweifel an der bestehenden Familieneigenschaft. Die angebliche Mutter des in Österreich lebenden Asylberechtigten habe zum Beweise der behaupteten Familieneigenschaft ein Dokument vorgelegt, welches als Sohn einen XXXX, geboren am XXXX in Mogadischu, ausweise. Der in Österreich aufhältige XXXX habe zum Beweis seiner Identität eine Geburtsurkunde vorgelegt, welche als Geburtsdatum den XXXX aufweise. In beiden Dokumenten würden sowohl der Name des Sohnes sowie das Geburtsdatum divergieren; Übersetzungsfehler bzw. Umrechnungsabweichungen bei der Datumsberechnung könnten ausgeschlossen werden.Die entscheidende Behörde hege aufgrund divergierender Angaben in den vorgelegten Dokumenten massiven Zweifel an der bestehenden Familieneigenschaft. Die angebliche Mutter des in Österreich lebenden Asylberechtigten habe zum Beweise der behaupteten Familieneigenschaft ein Dokument vorgelegt, welches als Sohn einen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Mogadischu, ausweise. Der in Österreich aufhältige römisch 40 habe zum Beweis seiner Identität eine Geburtsurkunde vorgelegt, welche als Geburtsdatum den römisch 40 aufweise. In beiden Dokumenten würden sowohl der Name des Sohnes sowie das Geburtsdatum divergieren; Übersetzungsfehler bzw. Umrechnungsabweichungen bei der Datumsberechnung könnten ausgeschlossen werden.
Unabhängig davon habe der in Österreich aufhältige Asylberechtigte bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorerst angegeben, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Mogadischu geboren zu sein. Seine Identität habe dieser erst nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch Vorlage der Geburtsurkunde geändert. Aufgrund divergierender Angaben zur Identität sowie abweichender Daten in den vorgelegten Dokumenten, welche die bestehende Familieneinheit bestätigen hätten sollen, hätte dem Einreiseantrag der XXXX nicht stattgegeben werden können.Unabhängig davon habe der in Österreich aufhältige Asylberechtigte bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorerst angegeben, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Mogadischu geboren zu sein. Seine Identität habe dieser erst nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch Vorlage der Geburtsurkunde geändert. Aufgrund divergierender Angaben zur Identität sowie abweichender Daten in den vorgelegten Dokumenten, welche die bestehende Familieneinheit bestätigen hätten sollen, hätte dem Einreiseantrag der römisch 40 nicht stattgegeben werden können.
In weiterer Folge sei der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt worden.In weiterer Folge sei der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 24.7.2008, eingelangt beim Bundesasylamt, XXXX, am 28.09.2008, stellte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Mit Schriftsatz vom 24.7.2008, eingelangt beim Bundesasylamt, römisch 40 , am 28.09.2008, stellte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
In diesem führte die Beschwerdeführerin (unter anderem) aus, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit "Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom XXXX gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz abgewiesen" worden sei. Gegen diesen Bescheid habe die "Antragstellerin am XXXX Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben". Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden, jedoch ausgesprochen worden, dass es im Sinne der Effektivität des Rechtsschutzes dem Familienangehörigen des Asylberechtigten ermöglicht werden müsse, dass über seinen Antrag im Familienverfahren trotz Nichterteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise entschieden werde. Unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsrichtshofes vom XXXX, werde - wiederholt - der "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gestellt.In diesem führte die Beschwerdeführerin (unter anderem) aus, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit "Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom römisch 40 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz abgewiesen" worden sei. Gegen diesen Bescheid habe die "Antragstellerin am römisch 40 Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben". Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden, jedoch ausgesprochen worden, dass es im Sinne der Effektivität des Rechtsschutzes dem Familienangehörigen des Asylberechtigten ermöglicht werden müsse, dass über seinen Antrag im Familienverfahren trotz Nichterteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise entschieden werde. Unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsrichtshofes vom römisch 40 , werde - wiederholt - der "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gestellt.
Mit E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom XXXX wurde dieser darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 bei der zuständigen Vertretungsbehörde - gegenständlich bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba - persönlich durch die Antragstellerin einzubringen sei und dass "Ihr Schreiben als gegenstandslos abgelegt" werde.Mit E-Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin vom römisch 40 wurde dieser darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der zuständigen Vertretungsbehörde - gegenständlich bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba - persönlich durch die Antragstellerin einzubringen sei und dass "Ihr Schreiben als gegenstandslos abgelegt" werde.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2008 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den "Antrag auf bescheidmäßige Erledigung" und verwies - begründend - nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX.Mit Schriftsatz vom 25.09.2008 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den "Antrag auf bescheidmäßige Erledigung" und verwies - begründend - nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 .
Mit Schriftsatz vom 25.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 10.10.2008, erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Bundesministerium für Inneres gegen das als "bekämpften Bescheid" titulierte Schreiben des Bundesasylamtes, XXXX, vom XXXX. Dieses Schreiben könne nur so verstanden werden, dass "diesem Antrag keine Folge gegeben und der Antrag sohin abgewiesen wird". Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei dieses Schreiben als Bescheid zu werten. Als Behörde II. Instanz komme nur die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, also der Bundesminister für Inneres, in Betracht, an den die gegenständliche Berufung gerichtet sei.Mit Schriftsatz vom 25.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 10.10.2008, erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Bundesministerium für Inneres gegen das als "bekämpften Bescheid" titulierte Schreiben des Bundesasylamtes, römisch 40 , vom römisch 40 . Dieses Schreiben könne nur so verstanden werden, dass "diesem Antrag keine Folge gegeben und der Antrag sohin abgewiesen wird". Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei dieses Schreiben als Bescheid zu werten. Als Behörde römisch zwei. Instanz komme nur die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, also der Bundesminister für Inneres, in Betracht, an den die gegenständliche Berufung gerichtet sei.
Gegen das als "bekämpften Bescheid" titulierte Schreiben des Bundesasylamtes, XXXX, vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter (aber auch) mit Schriftsatz vom 09.10.2008, ebenso wie der Berufungsschriftsatz vom 25.09.2008 am 10.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangt, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Sie wiederholte die Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom XXXX zur Bescheidqualität der Mitteilung des Bundesasylamtes vom 25.09.2008, führte aber in der Frage der Zuständigkeit - abweichend vom Berufungsschriftsatz - im wesentliche folgendes aus: Als Behörde II. Instanz könne nur die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, also der Bundesminister für Inneres, in Betracht kommen, sodass der Asylgerichtshof als unzuständig anzusehen sei und die Beschwerde richtigerweise wegen Unzuständigkeit des Asylgerichtshofes zurückzuweisen sein werde.Gegen das als "bekämpften Bescheid" titulierte Schreiben des Bundesasylamtes, römisch 40 , vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter (aber auch) mit Schriftsatz vom 09.10.2008, ebenso wie der Berufungsschriftsatz vom 25.09.2008 am 10.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangt, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Sie wiederholte die Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom römisch 40 zur Bescheidqualität der Mitteilung des Bundesasylamtes vom 25.09.2008, führte aber in der Frage der Zuständigkeit - abweichend vom Berufungsschriftsatz - im wesentliche folgendes aus: Als Behörde römisch zwei. Instanz könne nur die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, also der Bundesminister für Inneres, in Betracht kommen, sodass der Asylgerichtshof als unzuständig anzusehen sei und die Beschwerde richtigerweise wegen Unzuständigkeit des Asylgerichtshofes zurückzuweisen sein werde.
Die Bundesministerin für Inneres teilte dem rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom XXXX, mit, dass das Bundesministerium für Inneres "betreffend ihre Berufungsvorlage unzuständig" sei und "das Schreiben als gegenstandslos abgelegt" werde. Diese Mitteilung an den rechtsfreundlichen Vertreter übermittelte die Bundesministerin für Inneres dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom selben Tag.Die Bundesministerin für Inneres teilte dem rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom römisch 40 , mit, dass das Bundesministerium für Inneres "betreffend ihre Berufungsvorlage unzuständig" sei und "das Schreiben als gegenstandslos abgelegt" werde. Diese Mitteilung an den rechtsfreundlichen Vertreter übermittelte die Bundesministerin für Inneres dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom selben Tag.
Das Bundesasylamt leitete mit Schreiben vom 29.01.2008 die (an den Asylgerichtshof gerichtete) Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.10.2008 an den Asylgerichtshof weiter.
Gegen das als "bekämpfter Bescheid" bezeichnete Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom XXXX, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeführerin wiederholte im wesentlichen die bereits in den früheren Schriftsätzen vorgetragenen Gründe zum Schreiben des Bundesasylamtes vom XXXX, wies nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, hin und führte zum Schreiben des Bundesministeriums vom 09.10.2009 aus:Gegen das als "bekämpfter Bescheid" bezeichnete Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeführerin wiederholte im wesentlichen die bereits in den früheren Schriftsätzen vorgetragenen Gründe zum Schreiben des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wies nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , hin und führte zum Schreiben des Bundesministeriums vom 09.10.2009 aus:
Auch dieses Schreiben könne nur so verstanden werden, dass dem Berufungsantrag keine Folge gegeben und der Antrag sohin abgewiesen werde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das bekämpfte Schreiben sohin als Bescheid zu werten. Die belangte Behörde sei in keiner Weise auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen. Es sei aus dem Antrag und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geradezu ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG gestellt habe, sondern einen fortgesetzten Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Durch die Nichtbehandlung des Antrages auf Gewährung desselben Schutzes lägen eine Rechtsverweigerung und ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor. Da gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, sei der Instanzenzug erschöpft und ergebe sich daraus die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes stattzugeben; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Erhebungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Auch dieses Schreiben könne nur so verstanden werden, dass dem Berufungsantrag keine Folge gegeben und der Antrag sohin abgewiesen werde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das bekämpfte Schreiben sohin als Bescheid zu werten. Die belangte Behörde sei in keiner Weise auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen. Es sei aus dem Antrag und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geradezu ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt habe, sondern einen fortgesetzten Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Durch die Nichtbehandlung des Antrages auf Gewährung desselben Schutzes lägen eine Rechtsverweigerung und ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor. Da gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, sei der Instanzenzug erschöpft und ergebe sich daraus die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes stattzugeben; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Erhebungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde vom 9.10.2008 gegen das Schreiben des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. 402.021-2/2009/2E, vom 27.5.2009 gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss wurde zugleich die gegen das Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom XXXX, gerichtete Beschwerde gemäß § 61 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 9.10.2008 gegen das Schreiben des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. 402.021-2/2009/2E, vom 27.5.2009 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss wurde zugleich die gegen das Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom römisch 40 , gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 15.07.2009 gegen diesen Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. A7 402.021-1/2008/3E und Zl. A7 402.021-2/2009/2E, vom 27.05.2009 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss, U 1995/09-6, vom 30.11.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 27.01.2010, die Behandlung der Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 9.3.2010 einen "Devolutionsantrag" an den Asylgerichtshof, der am 15.3.2010 beim Asylgerichtshof einlangte.
Begründend führte sie aus, dass sie am 24.07.2008 unter Hinweis auf das gegenständlich präjudizielle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, einen (fortgesetzten) Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, eingebracht am 22.09.2008, gestellt habe. Bis dato liege über diesen Antrag keine Entscheidung des Bundesasylamtes vor. "Die Antragstellerin stellt daher den Devolutionsantrag an den Asylgerichtshof".Begründend führte sie aus, dass sie am 24.07.2008 unter Hinweis auf das gegenständlich präjudizielle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , einen (fortgesetzten) Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, eingebracht am 22.09.2008, gestellt habe. Bis dato liege über diesen Antrag keine Entscheidung des Bundesasylamtes vor. "Die Antragstellerin stellt daher den Devolutionsantrag an den Asylgerichtshof".
Der Asylgerichtshof informierte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 24.03.2010 über Stellung des Devolutionsantrages und ersuchte die Verwaltungsbehörde, die Verwaltungsakten vorzulegen, und räumte ihr die Möglichkeit ein, zum Devolutionsantrag Stellung zu nehmen.
Mit Vorlage der Verwaltungsakten erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus:
Bei dem vorliegenden Verfahren handle es sich um Auslandsanträge gemäß § 35 AsylG. Mit Aktenvermerk vom 27.03.2007 sei die Einreise auf Grundlage der asylrechtlichen Bestimmungen mangels Vorliegen der Familieneigenschaft verweigert worden. Am 24.07.2008 sei neuerlich ein Antrag auf denselben Schutz - direkt an das Bundesasylamt, XXXX, gerichtet - eingelangt. Der rechtsfreundliche Vertreter sei mit Schreiben vom 25.09.2008 auf das Vorliegen eines Auslandsantrages und die diesbezügliche Notwendigkeit der Antragseinbringung bei der österreichischen Vertretungsbehörde hingewiesen worden. Am 25.09.2008 sei ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages eingelangt. Mangels Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG bestehe schon grundsätzlich keine Entscheidungspflicht für das Bundesasylamt und fehle dem Devolutionsantrag daher diesbezüglich jegliche Berechtigung. Ergänzend sei anzuführen, dass das Bundesasylamt in einem Auslandsverfahren zur Stellungnahme an die Vertretungsbehörde berufen sei. Im vorliegenden Verfahren liege aber keine offene Anfrage der Botschaft vor, weshalb diesbezüglich keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben sei.Bei dem vorliegenden Verfahren handle es sich um Auslandsanträge gemäß Paragraph 35, AsylG. Mit Aktenvermerk vom 27.03.2007 sei die Einreise auf Grundlage der asylrechtlichen Bestimmungen mangels Vorliegen der Familieneigenschaft verweigert worden. Am 24.07.2008 sei neuerlich ein Antrag auf denselben Schutz - direkt an das Bundesasylamt, römisch 40 , gerichtet - eingelangt. Der rechtsfreundliche Vertreter sei mit Schreiben vom 25.09.2008 auf das Vorliegen eines Auslandsantrages und die diesbezügliche Notwendigkeit der Antragseinbringung bei der österreichischen Vertretungsbehörde hingewiesen worden. Am 25.09.2008 sei ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages eingelangt. Mangels Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG bestehe schon grundsätzlich keine Entscheidungspflicht für das Bundesasylamt und fehle dem Devolutionsantrag daher diesbezüglich jegliche Berechtigung. Ergänzend sei anzuführen, dass das Bundesasylamt in einem Auslandsverfahren zur Stellungnahme an die Vertretungsbehörde berufen sei. Im vorliegenden Verfahren liege aber keine offene Anfrage der Botschaft vor, weshalb diesbezüglich keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2011 stellte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den mit Schriftsatz vom 09.10.2010 gestellten Devolutionsantrag den Antrag, die Angelegenheit einer Erledigung zuzuführen und über den (fortgesetzten) Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der Gerichtsabteilung A1 zugeteilt.
Der Asylgerichtshof hat über gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 erwogen:Der Asylgerichtshof hat über gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt und ist auch aktuell (im Entscheidungszeitpunkt) nicht in Österreich aufhältig. Sie stellte durch ihren österreichischen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.09.2008, vom Inland aus einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, bezogen auf einen somalischen Staatsbürger, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt und ist auch aktuell (im Entscheidungszeitpunkt) nicht in Österreich aufhältig. Sie stellte durch ihren österreichischen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.09.2008, vom Inland aus einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, bezogen auf einen somalischen Staatsbürger, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.
Das Bundesasylamt manuduzierte die Beschwerdeführerin im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mit Emailschreiben vom 25.09.2008 dahingehend, dass es sich bei dem von ihr mit Schriftsatz vom 24.07.2008 gestellten Antrag um einen Antrag nach § 35 AsylG 2005 handelt, welcher bei der zuständigen Vertretungsbehörde persönlich durch die Beschwerdeführerin einzubringen ist. Gleichzeitig wurde der gegenständliche Antrag als "gegenstandslos abgelegt", was der Beschwerdeführerin im selben Email mitgeteilt wurde.Das Bundesasylamt manuduzierte die Beschwerdeführerin im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mit Emailschreiben vom 25.09.2008 dahingehend, dass es sich bei dem von ihr mit Schriftsatz vom 24.07.2008 gestellten Antrag um einen Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 handelt, welcher bei der zuständigen Vertretungsbehörde persönlich durch die Beschwerdeführerin einzubringen ist. Gleichzeitig wurde der gegenständliche Antrag als "gegenstandslos abgelegt", was der Beschwerdeführerin im selben Email mitgeteilt wurde.
Der von der Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters gestellte Antrag vom 25.09.2008 auf bescheidmäßige Erledigung wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. A7 402.021-2/2009/2E, vom 27.5.2009 (wegen Nichtvorliegens eines Bescheides gemäß § 63 Abs 5 AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der von der Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters gestellte Antrag vom 25.09.2008 auf bescheidmäßige Erledigung wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. A7 402.021-2/2009/2E, vom 27.5.2009 (wegen Nichtvorliegens eines Bescheides gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgrundlagen:
Auszug aus dem Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) vom 17.04.2013;
Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS), Zl.XXXX;
Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 24.07.2008 und 25.09.2008;
Emailschreiben des Bundesasylamtes vom 25.09.2008;
Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. A7 402.021-2/2009/2E, vom 27.5.2009.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen; er ist als unstrittig anzusehen:
Der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin geht aus ihren durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Schriftsätzen vom 24.07.2008 und 25.09.2008 hervor und findet diese Tatsache auch im aktuellen Melderegisterauszug ihre Bestätigung: Über die Beschwerdeführerin lagen und liegen keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Auch scheint keine Person mit den angeführten persönlichen Daten im eingeholten Auszug, die Grundversorgung betreffend, auf.
Dass der gegenständliche Schriftsatz vom 24.07.2008 als "gegenstandslos abgelegt" wurde, ergibt sich wiederum aus der entsprechenden Eintragung im AIS (Asylwerberinformationssystem) und aus dem Emailschreiben der Verwaltungsbehörde vom XXXX an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin. Im Übrigen zog (und zieht) die Beschwerdeführerin diese Tatsache auch nicht in Zweifel, sondern nahm - wie sich unzweifelhaft aus den Schriftsätzen vom 24.07.2008 und 25.09.2008 sowie der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt - die rechtliche (Be)Wertung des Schreibens vom XXXX durch die Verwaltungsbehörde und den Asylgerichtshof als "Mitteilung" in Kritik, indem sie vor Erhebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von der Bescheidqualität des besagten Schreibens ausging.Dass der gegenständliche Schriftsatz vom 24.07.2008 als "gegenstandslos abgelegt" wurde, ergibt sich wiederum aus der entsprechenden Eintragung im AIS (Asylwerberinformationssystem) und aus dem Emailschreiben der Verwaltungsbehörde vom römisch 40 an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin. Im Übrigen zog (und zieht) die Beschwerdeführerin diese Tatsache auch nicht in Zweifel, sondern nahm - wie sich unzweifelhaft aus den Schriftsätzen vom 24.07.2008 und 25.09.2008 sowie der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt - die rechtliche (Be)Wertung des Schreibens vom römisch 40 durch die Verwaltungsbehörde und den Asylgerichtshof als "Mitteilung" in Kritik, indem sie vor Erhebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von der Bescheidqualität des besagten Schreibens ausging.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs1 Z 2 entscheidet der Asylgerichtshof unter anderem in Senaten über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Abs1 Ziffer 2, entscheidet der Asylgerichtshof unter anderem in Senaten über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Vorab - relevant für die Frage der (Senats)zuständigkeit - ist daher zu prüfen, wie der Inhalt des vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9.3.2010 als "Devolutionsantrag" bezeichneten Begehrens rechtlich einzuordnen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. VwGH v. 27. September 2011, Zl. 2010/12/0142 u.v.a.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers "der Asylgerichtshof möge die Zuständigkeit für die Weiterführung des Verfahrens im Wege der Devolution übernehmen", entsprechend seiner Rechtsqualität und der offensichtlich eindeutigen Absicht als Anbringen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, eine lex specialis zu § 73 Abs2 AVG, also als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, darstellt. Die Falschbezeichnung schadet (sohin) nicht ("falsa demonstratio non nocet").Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers "der Asylgerichtshof möge die Zuständigkeit für die Weiterführung des Verfahrens im Wege der Devolution übernehmen", entsprechend seiner Rechtsqualität und der offensichtlich eindeutigen Absicht als Anbringen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, eine lex specialis zu Paragraph 73, Abs2 AVG, also als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, darstellt. Die Falschbezeichnung schadet (sohin) nicht ("falsa demonstratio non nocet").
Im gegenständlichen Fall ist daher die Senatszuständigkeit auf der Grundlage des § 61 Abs 1 Z 2 gegeben.Im gegenständlichen Fall ist daher die Senatszuständigkeit auf der Grundlage des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, gegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die entsprechende für den gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ist (der) §73
AVG:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).
Die Bestimmung des §73 AVG, den darin geregelten Devolutionsantrag betreffend, und die Norm des §61 AsylG hinsichtlich der Verletzung der Beschwerdefrist sind deckungsgleich, da nach den Materialien "die Regelungen des zweiten und dritten Satzes inhaltlich dem §73 Abs2 AVG entsprechen (Verfassungsausschuss XXIII GP, 371 dB)" - gemeint: nach der AVG-Novelle 1998.Die Bestimmung des §73 AVG, den darin geregelten Devolutionsantrag betreffend, und die Norm des §61 AsylG hinsichtlich der Verletzung der Beschwerdefrist sind deckungsgleich, da nach den Materialien "die Regelungen des zweiten und dritten Satzes inhaltlich dem §73 Abs2 AVG entsprechen (Verfassungsausschuss römisch 23 GP, 371 dB)" - gemeint: nach der AVG-Novelle 1998.
Basierend auf der angeführten grundlegenden Anwendbarkeit des AVG und der inhaltlichen Übereinstimmung des § 73 AVG mit jener des § 61 AsylG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum in § 73 AVG normierten Devolutionsantrag auch gegenständlich anwendbar.Basierend auf der angeführten grundlegenden Anwendbarkeit des AVG und der inhaltlichen Übereinstimmung des Paragraph 73, AVG mit jener des Paragraph 61, AsylG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum in Paragraph 73, AVG normierten Devolutionsantrag auch gegenständlich anwendbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird "die Entscheidungspflicht nur durch Anträge begründet, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind" (VwGH 23.10.1997; 29.03.2004, 2004/17/0024).
Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt auch der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag wäre unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid (VfSlg 8628/19979; 9240/1981, 9538/1982) zurückzuweisen (VwGH 14.06.2005, 2005/18/0123).Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt auch der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag wäre unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid (VfSlg 8628/19979; 9240 aus 1981,, 9538 aus 1982,) zurückzuweisen (VwGH 14.06.2005, 2005/18/0123).
Entscheidungswesentlich ist daher gegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt in einem Verfahren, "Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden" betreffend, als Asylbehörde eine Entscheidungspflicht (in Bescheidform) trifft. Die hierfür relevante Norm ist § 35 AsylG.Entscheidungswesentlich ist daher gegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt in einem Verfahren, "Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden" betreffend, als Asylbehörde eine Entscheidungspflicht (in Bescheidform) trifft. Die hierfür relevante Norm ist Paragraph 35, AsylG.
(Hervorhebung durch den Senat)
Gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) stellen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) stellen.
Germäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf Einreise unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.Germäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf Einreise unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Berufsvertretungsbehörde dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 24 Abs. 4 FPG), wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Berufsvertretungsbehörde dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 24, Absatz 4, FPG), wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist.
Nach den Materialien (952 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage) "ist die originäre Antragstellung an einer Berufsvertretungsbehörde hingegen nicht zulässig; [...] Bei Anträgen im Familienverfahren, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gestellt werden, gilt ebenfalls die generelle Norm, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst eingebracht ist, wenn der Asylwerber diesen persönlich in der Erstaufnahmestelle im Inland stellt. [...]Nach den Materialien (952 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) "ist die originäre Antragstellung an einer Berufsvertretungsbehörde hingegen nicht zulässig; [...] Bei Anträgen im Familienverfahren, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gestellt werden, gilt ebenfalls die generelle Norm, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst eingebracht ist, wenn der Asylwerber diesen persönlich in der Erstaufnahmestelle im Inland stellt. [...]
Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage besteht daher für das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall keine Pflicht zur Entscheidung; es ist darauf beschränkt, eine Mitteilung an die (jeweils zuständige) Berufsvertretungsbehörde zu übermitteln.
In diesem Sinne bestätigte der Verfassungsgerichtshof im den gegenständlichen Verfahren betreffenden Ablehnungsbeschluss vom 30.11.2009, U1995/09-6, die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes in seinem Beschluss, Zl. A7 402.021-2/2009/2E, vom 27.05.2009, welcher dem Schreiben des Bundesasylamtes vom XXXX keine Bescheidqualität zusprach, sondern dessen Charakter als Mitteilung hervorhob.In diesem Sinne bestätigte der Verfassungsgerichtshof im den gegenständlichen Verfahren betreffenden Ablehnungsbeschluss vom 30.11.2009, U1995/09-6, die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes in seinem Beschluss, Zl. A7 402.021-2/2009/2E, vom 27.05.2009, welcher dem Schreiben des Bundesasylamtes vom römisch 40 keine Bescheidqualität zusprach, sondern dessen Charakter als Mitteilung hervorhob.
Da es sohin - infolge fehlender Zulässigkeitsvoraussetzung - an der Zuständigkeit des Bundesasylamtes zur bescheidmäßigen Erledigung in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG mangelt, ist dem Begehren des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht die Grundlage entzogen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da es sohin - infolge fehlender Zulässigkeitsvoraussetzung - an der Zuständigkeit des Bundesasylamtes zur bescheidmäßigen Erledigung in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG mangelt, ist dem Begehren des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht die Grundlage entzogen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Devolution, Entscheidungspflicht, UnzuständigkeitZuletzt aktualisiert am
25.04.2013