TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/24 D10 434234-1/2013

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D10 434234-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, FZ. 13 03.449-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, FZ. 13 03.449-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 sowie § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. 100/2005 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 16.03.2013 am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz Er wurde zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2013 niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, es sei ihm in der Ukraine nicht gestattet, den Führerschein zu machen und einen Beruf auszuüben. Da er sich auch kein Auto oder Motorrad kaufen könne, fühle er sich nicht als freier und vollwertiger Mensch. Es sei ihm eine staatliche Beihilfe von 100.- US-Dollar als Invalide zuerkannt worden. Er wolle in Österreich um internationalen Schutz ansuchen und ein normales Leben führen können. Im Fall der Rückkehr befürchte er dort ein unmenschliches Leben führen zu müssen. Er habe Angst, gegen seinen Willen von seinen Eltern in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen zu werden.

Vorgelegt wurde:

Ein ukrainischer Reisepass,

Ein Flugticket.

Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut unübersetzter Unterlagen beigebracht. Nach den durchgeführten Übersetzungen handelt es sich um folgende Unterlagen:

Ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheitsschutz der Ukraine vom 15.08.2008 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose "F20, einfache Form" und der Empfehlung, ihm eine Invaliditätsgruppe anzuerkennen.

Eine Bescheinigung über eine Körperverletzung in Form der Prellung der rechten Schulter, weswegen er sich am 20.05.2010 an einen Arzt gewendet habe.

Mehrere (jährliche) Invaliditätsbescheinigungen mit Angabe von Folgeterminen für die Begutachtung.

Eine Epikrise betreffend den Beschwerdeführer über eine stationäre Behandlung vom 02.12.2009 bis 11.12.2009, welcher die Diagnose " Schizophrenie mit schleichendem Verlauf, pseudoneurotische Art, Chiffre F 20.6" zu entnehmen ist.

Im Rahmen der Einvernahme am 21.03.2013 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor, er wolle nicht, dass seine nächsten Bekannten informiert werden, wo er sich gerade aufhalte. Er habe im Herkunftsstaat mit seiner geschiedenen Mutter und deren Eltern an der angegebenen Adresse gelebt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates brachte er zusammengefasst vor, es sei ihm verboten worden, männliche Berufe auszuüben und den Führerschein zu machen. Im Jahr 2002 habe er seine Diagnose bekommen. Diese habe ihn bis 2009 nicht gestört. Er habe dann den Führerschein machen wolle, es sei ihm jedoch die hiefür erforderliche ärztliche Bestätigung versagt worden. Man habe ihm geraten, die der Erteilung entgegenstehende Diagnose einer Schizophrenie "aufheben" zu lassen, was er erfolglos versucht habe.

Er sei 2002, 2009, 2010 und 2012 in stationärer Behandlung gewesen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen würden die vorgebrachte Diagnose und das Berufsverbot untermauern. Aktuell nehme er keine Medikamente.

Seit dem Jahr 2010 erhalte er eine Invaliditätsrente, wofür er drei Bescheinigungen vorlege. Diesen zu Folge sei es ihm verboten, Beschäftigungen mit psychoemotionellen Belastungen auszuüben und wurde die Invalidität zuletzt bis Mai 2013 bescheinigt.

Nach Ausführungen darüber, welche Berufszugänge ihm versagt seien, erklärte der Beschwerdeführer, ein Technikum absolviert zu haben. Er habe im Jahr 2007 ein landwirtschaftliches Technikum für Buchführung im Fach Finanzen absolviert und die Befähigung eines "Juniorfachmannes für Finanzen" erlangt.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er nehme an, dass seine in der Ukraine erworbenen Diplome aber in Österreich nicht anerkannt werden, dies bedeute aber in weiterer Folge, dass auch die in der Ukraine festgestellten Diagnosen irrerelevant seien ( sic!).

In der Ukraine sei es ferner so, dass man für einen Hochschulstudienplatz eine ärztliche Bestätigung beizubringen habe. Welcher Art diese Bescheinigung zu sein habe, führte der Beschwerdeführer allerdings nicht aus. Für die Berufe eines Buchhalters oder Finanzfachmannes seien jedoch keine psychiatrischen (wohl gemeint: Unbekdenklichkeits-)Bestätigungen von Nöten. Allerdings würden ukrainische Arbeitgeber (nur) für Papierkram keine Männer sondern nur Frauen einsetzen.

Auf Vorhalt, dass auch in Österreich mitunter für die Erlangung von Genehmigungen bzw. den Zugang zu bestimmten Berufen bestimmte Auflagen zu erfüllen seien, so sei auch für die Erlangung einer Lenkerberechtigung eine bestimmen Anforderungen entsprechende Diagnose von Nöten, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, die in der Ukraine hinsichtlich seiner Person angestellten ärztlichen Diagnosen würden für die österreichischen Behörden ohnehin nicht von Relevanz sein. Er suche in Österreich Schutz. Seine Verwandten hätten öfters die Polizei geholt. Es habe zu Hause immer wieder heftigen Streit gegeben und schenke man ihm auf Grund der bei ihm festgestellten psychiatrischen Erkrankung bei der ukrainischen Polizei keinen Glauben bzw. sei er immer im Unrecht.

Nach einer infolge einer häuslichen Auseinandersetzung erfolgten Festnahme im Jahre 2010, habe ihn ein Polizist am Rücksitz eines Fahrzeuges zusammengeschlagen. Er sei einmal in der Bauchgegend und vielleicht viermal unterhalb des rechten Schultergelenkes geschlagen worden.

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer ein von ihm als ärztliche Bestätigung tituliertes Schriftstück zur Vorlage, demnach beim Beschwerdeführer Prellungen infolge einer Körperverletzung festgestellt wurden. Dem Schriftstück ist aber außer der Diagnose und einer Datumsbeisetzung keinerlei Information über die ausstellende Behörde bzw. des diagnostizierenden Arztes zu entnehmen. Auch vermochte der Beschwerdeführer selbst nicht darzulegen, von welchem Arzt er untersucht und von wem die "Bestätigung" geschrieben bzw. ihm ausgehändigt worden sei.

Seine Mutter habe den ihr bekannten Leiter der "Polizeistelle" ersucht, mit ihm einmal zu reden. Dieser habe sodann angeordnet, dass ihn drei Mitarbeiter vorzuführen hätten. In diesem Zusammenhang sei er von einem Mitarbeiter zusammengeschlagen worden. Dies sei mit dem immer wieder von Nöten seienden polizeilichen Einschreitens gerechtfertigt worden. Dieser Vorfall habe sich am 11.05.2010 ereignet. Insgesamt sei er etwa fünf Mal von der Polizei zu Hause abgeholt worden. Zuletzt sei die Polizei im November 2012 eingeschritten, wobei ihn ein Polizist am Ohr gezogen habe, um ihn zum Hinsetzen zu bewegen. Ferner habe man ihm angedroht, falls er nicht Ruhe gebe, ihn in eine Zelle zu bringen und in dort zu vergewaltigen. Zu einer Inhaftierung sei es allerding nie gekommen.

Die entsprechenden Vorkommnisse seien darauf zurückzuführen, dass die Polizei über seine psychiatrische Erkrankung Bescheid wisse.

In der Ukraine habe er keinen Sachwalter oder Vertreter. Auch gebe es offiziell keinen Haftbefehl gegen ihn. Im Falle einer Rückkehr befürchte er ein Einsiedlerleben führen zu müssen und drohe ihm auch die Gefahr einer psychiatrischen Zwangseinweisung. In Österreich habe er keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Bindungen. Abschließend brachte der Beschwerdeführer noch vor, am 26.11.2012 zwangseingewiesen worden zu sein, wobei sich im Protokoll keinerlei Angaben zum Ort dieser Einweisung finden. Er sei für einige Stunden gefesselt gewesen. ER besitze ferner journalistische Artikel über die allgemeinen Zuständen in den ukrainischen psychiatrischen Krankenhäusern, welche ihn zwar nicht persönlich betreffen, aber die allgemeinen Zustände darstellen würden.

Der Beschwerdeführer brachte zur Vorlage:

Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitsschutz der Ukraine vom 20.10.2007 wonach beim Beschwerdeführer der Befund "F21, begleitet von autistischen Persönlichkeitszügen (F20?)" festgestellt wird.

Bescheinigung, über die Ausfolgung persönlicher Gegenstände gelegentlich der Verlegung des Beschwerdeführers seiner Verlegung von einer Station eines Krankenhauses auf eine andere desselben

Krankenhausbefund ex 2002 mit der Diagnose "Schizoide Persönlichkeitsentwicklung/Schizophrenie Debut nicht ausgeschlossen Chiffre F60".

Dem ärztlichen Gutachten XXXX vom 21.03.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist und derzeit keinen Sachwalter benötigt. Eine suzidiale Einengung bestehe nicht, allerdings sei im Fall des Nichterreichens von Zielen eine Affekthandlung nicht auszuschließen. Anamnestisch sei ein Suizidversuch bekannt, wobei der Beschwerdeführer den Hergang nicht benennen habe wollen. Diagnostiziert werde "F 20.6, Schizophrenia simplex..Dem ärztlichen Gutachten römisch 40 vom 21.03.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist und derzeit keinen Sachwalter benötigt. Eine suzidiale Einengung bestehe nicht, allerdings sei im Fall des Nichterreichens von Zielen eine Affekthandlung nicht auszuschließen. Anamnestisch sei ein Suizidversuch bekannt, wobei der Beschwerdeführer den Hergang nicht benennen habe wollen. Diagnostiziert werde "F 20.6, Schizophrenia simplex..

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt erneut am 25.03.2013 niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er zum vorgehaltenen Ergebnis der Untersuchung in Bezug auf die Diagnose vor, die "Psychologin" irre sich eben. Und hätte ihm richtige (gemeint wohl: die richtigen) Fragen stellen sollen. In Österreich habe er keine Verwandten.

Mit Schreiben vom 25.03.2013 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung i. S.d. § 33 Abs 2 AsylG zur beabsichtigten Abweisung des Antrags gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AsylG.Mit Schreiben vom 25.03.2013 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung i. S.d. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur beabsichtigten Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.

Einer Note der Ukrainischen Botschaft in Österreich vom 22.03.2013 ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen in Wien vermute und die Botschaft um Mithilfe bei der Auffindung ihres Sohnes ersuche. Diesem Auskunftsersuchen wurde seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen jedoch unter Hinweis auf § 57 Abs. 10 AsylG 2005 nicht Rechnung getragen.Einer Note der Ukrainischen Botschaft in Österreich vom 22.03.2013 ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen in Wien vermute und die Botschaft um Mithilfe bei der Auffindung ihres Sohnes ersuche. Diesem Auskunftsersuchen wurde seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen jedoch unter Hinweis auf Paragraph 57, Absatz 10, AsylG 2005 nicht Rechnung getragen.

Am 27.03.2013 langte eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer beigebrachten journalistischen Artikel ein (Verwaltungsakt, Seite. 369-403).

Am 28.03.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, in Anwesenheit eines Rechtsberaters erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er ersuche um Asyl, weil man ihm in der Ukraine als LKW-Chauffeur, aber auch in anderen Berufen, für die eine Lenkerberechtigung von Nöten sei, die er nicht erlangen könnte, derart zu arbeiten verbiete. Außerdem drohe ihm in der Ukraine die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, wo er dann Monate, Jahre oder das ganze Leben verbringen müsse. Er sei ja bereits 2012 einmal zwangsweise eingewiesen worden. Im Fall einer Abschiebung sei es ihm unmöglich, "menschliche Bedürfnisse auszuüben", nämlich Arbeit und Geld zu verdienen. Weiters drohe ihm, dass die ukrainische Polizei unter Folter ein Geständnis erpresse, so etwa über pädophile Handlungen. Diese Geständnisse würden dann zur Einweisung in eine psychiatrische Anstalt führen. In der Ukraine sei es ihm nicht möglich, sich selbst zu "verwirklichen", er sei von "der Arbeit" ausgeschlossen. Es sei ihm nicht erlaube, ein Auto oder Motorrad zu lenken. Er benötige eine Rehabilitation seiner Person. Danach könnten ihm die EU-Ärzte eine Lenkerausübung und einen Führerschein gestatten.

Mit Schreiben vom 28.03.2010 erteilte der Hochkommissär der Vereinten Nationen die gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 die Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages. Begründend führte der Hochkommissär, dass "das Vorbringen im Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden" könne.Mit Schreiben vom 28.03.2010 erteilte der Hochkommissär der Vereinten Nationen die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 die Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages. Begründend führte der Hochkommissär, dass "das Vorbringen im Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden" könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, FZ 13 03.449-EAST Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine, abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, FZ 13 03.449-EAST Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt behauptet habe. Insoweit eine durch einen Polizisten herbeigeführte Körperverletzung im Jahr 2010 geltend gemacht werde, fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise. Bezüglich des Übergriffes durch einen Polizisten, welcher ihn am Ohr gepackt habe, fehle es auch an der geforderten erheblichen Intensität des Eingriffs. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ukraine auf Grund der persönlichen Einschränkungen infolge seiner psychischen Erkrankungen verlassen habe. Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen seien in der Ukraine gegeben. Die (gerichtlichen) Ahndung von Übergriffen (der Sicherheitsbehörden) sei ihm Rechtssystem der Ukraine ebenso wie die Funktion eines Ombudsmannes ausreichend Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt wäre, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" iSd § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt behauptet habe. Insoweit eine durch einen Polizisten herbeigeführte Körperverletzung im Jahr 2010 geltend gemacht werde, fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise. Bezüglich des Übergriffes durch einen Polizisten, welcher ihn am Ohr gepackt habe, fehle es auch an der geforderten erheblichen Intensität des Eingriffs. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ukraine auf Grund der persönlichen Einschränkungen infolge seiner psychischen Erkrankungen verlassen habe. Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen seien in der Ukraine gegeben. Die (gerichtlichen) Ahndung von Übergriffen (der Sicherheitsbehörden) sei ihm Rechtssystem der Ukraine ebenso wie die Funktion eines Ombudsmannes ausreichend Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt wäre, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

Einer Ergänzung des vorzitierten Gutachtens XXXX durch dieselbe vom 02.04.2013 ist zu entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zur Erstuntersuchung nicht wesentlich verschlechtert habe und dass er seine Rechte ohne Nachteil für sich selbst besorgen könne. Eine akute Suizidalität sei nicht gegeben.Einer Ergänzung des vorzitierten Gutachtens römisch 40 durch dieselbe vom 02.04.2013 ist zu entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zur Erstuntersuchung nicht wesentlich verschlechtert habe und dass er seine Rechte ohne Nachteil für sich selbst besorgen könne. Eine akute Suizidalität sei nicht gegeben.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.03.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die (Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gegenständliche Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer führt hierin aus, dass er seine Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht habe. Er werde demzufolge in der Ukraine schwer diskriminiert und wie ein psychisch Kranker behandelt. Er dürfe keinen Führerschein machen und könne damit nicht am sozialen Leben teilnehmen. Einmal sei er von zu Hause von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. In der Ukraine hänge es von den Psychiatern ab, welche Studienrichtungen man belegen dürfe. Auch könne die Polizei im Herkunftsstaat eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt erwirken. Er sei von seiner Familie schlecht behandelt worden. Zur gerügten Rechtswidrigkeit selbst, führt der Beschwerdeführer lapidar aus, eie Behörde habe das Vorbringen als nicht asylrelevant beurteilt. Er sei jedoch als Angehöriger einer sozialen Gruppe, nämlich von psychisch Kranken, einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Im Falle einer Zurückschiebung in die Ukraine drohe ihm überdies eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Zustände in psychiatrischen Krankenhäusern in der Ukraine seien sehr schlecht. Die angewendeten Methoden entsprächen nicht europäischen Standards. Zur Einreise in das Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass die Anhaltung im Sondertransit des Flughafens Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht zumutbar sei (sic!).Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28.03.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die (Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gegenständliche Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer führt hierin aus, dass er seine Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht habe. Er werde demzufolge in der Ukraine schwer diskriminiert und wie ein psychisch Kranker behandelt. Er dürfe keinen Führerschein machen und könne damit nicht am sozialen Leben teilnehmen. Einmal sei er von zu Hause von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. In der Ukraine hänge es von den Psychiatern ab, welche Studienrichtungen man belegen dürfe. Auch könne die Polizei im Herkunftsstaat eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt erwirken. Er sei von seiner Familie schlecht behandelt worden. Zur gerügten Rechtswidrigkeit selbst, führt der Beschwerdeführer lapidar aus, eie Behörde habe das Vorbringen als nicht asylrelevant beurteilt. Er sei jedoch als Angehöriger einer sozialen Gruppe, nämlich von psychisch Kranken, einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Im Falle einer Zurückschiebung in die Ukraine drohe ihm überdies eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Zustände in psychiatrischen Krankenhäusern in der Ukraine seien sehr schlecht. Die angewendeten Methoden entsprächen nicht europäischen Standards. Zur Einreise in das Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass die Anhaltung im Sondertransit des Flughafens Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht zumutbar sei (sic!).

Mit Schreiben vom 13.04.2013 rügt der Beschwerdeführer zudem die Rückübersetzung der Einvernahme vom 25.03.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die hg. Akte sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke, Länderfeststellungen sowie psychiatrischen Befundungen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2 Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität des Beschwerdeführers als XXXX, erwiesen.Die Identität des Beschwerdeführers als römisch 40 , erwiesen.

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte im Zuge einer Transitlandung auf dem Flug nach Belgrad am 14. Juli 2000 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seither im Sondertransitraum des Flughafens Wien Schwechat.

Beim Beschwerdeführer liegt eine psychische Erkrankung (Schizophrenia simplex) vor. Er ist jedoch nach dem vom Bundesasylamt eingeholten ärztlichen Gutachten in der Lage seine Interessen im Verfahren selbst zu vertreten und benötigt keinen Sachwalter. Eine Suizidalität wurde nicht festgestellt, jedoch eine Affekthandlung bei Nichterreichen seiner Ziele nicht ausgeschlossen. Weitere Erkrankungen konnten wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und konnte solche auch nicht aufgrund der Aktenlage festgestellte werden.

Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über Mutter und Großeltern, mit denen er bis zuletzt in gemeinsamen Haushalt lebte.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss höherer Reife und bezog zuletzt eine staatliche Invaliditätsrente der Republik Ukraine.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die Ukraine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die Ukraine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (glaubhaft) droht.

Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine im Falle seiner Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

II.3. Zur Lage in der Ukrainerömisch zwei.3. Zur Lage in der Ukraine

Allgemeine Lage -

Politik/Wahlen

Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5% Krimtartaren, 0,1% Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.

Die Ukraine ist eine präsidial-parlamentarische Republik, ihr Staatsoberhaupt ist seit 7. Februar 2010 Präsident Viktor Janukowytsch, (für 5 Jahre gewählt). Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow (am 13.12.2012 vom Parlament erneut als Ministerpräsident bestätigt). Beide gehören der Partei der Regionen an.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, Dezember 2012, Zugriff 7.1.2013)

1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.

(CIA World Factbook: Ukraine, 31.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 7.1.2013)

Ablauf und Ergebnisse der letzten Wahlen: Bei den Parlamentswahlen am 28. Oktober 2012 wurde die Partei der Regionen von Staatspräsident Janukowytsch stärkste Fraktion und verfügt gemeinsam mit der Kommunistischen Partei sowie Unabhängigen und Vertretern kleinerer Parteien über eine Mehrheit im Parlament. Eine verfassungsändernde Zweidrittel-Mehrheit wurde jedoch nicht erreicht. Stärkste Oppositionsfraktion wurde die "Vereinigte Opposition" unter Führung von Julija Tymoschenkos Vaterlandspartei. Die Ukrainische Demokratische Allianz für Reformen (UDAR) von Boxweltmeister Vitali Klitschko trat zum ersten Mal bei Parlamentswahlen an und wurde drittstärkste Kraft. Außerdem zog die nationalistische Freiheitspartei in das Parlament ein.

Demnach setzt sich das Parlament wie folgt zusammen:

? Partei der Regionen: 208 Sitze,

? Vereinigte Opposition: 99 Sitze,

? Ukrainische Demokratische Allianz für Reformen: 42 Sitze,

? Kommunistische Partei der Ukraine: 33 Sitze,

? Freiheitspartei: 37 Sitze,

? Fraktionslose Abgeordnete: 26 Sitze.

Fünf Mandate konnten wegen Problemen bei der Ergebnisbestimmung in den Wahlkreisen noch nicht vergeben werden; Nachwahlen werden erst im Frühjahr 2013 erwartet.

Die Wahlen wurden von über 3.700 internationalen Wahlbeobachtern beobachtet, hinzu kamen zahlreiche nationale Beobachtermissionen. ODIHR (OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights) und andere westliche Wahlbeobachtermissionen äußerten sich kritisch zum Verlauf der Wahlen, insbesondere zur fehlenden Chancengleichheit im Wahlkampf (Missbrauch staatlicher Mittel für Wahlkampfzwecke, intransparente Parteienfinanzierung, unausgewogene Medienberichterstattung) und zu den Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen bei der Auszählung in strittigen Direktwahlkreisen.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Dezember 2012, Zugriff 7.1.2013)

Liste der Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Batkivshchyna [Yuliya TYMOSHENKO]; Communist Party of Ukraine or CPU [Petro SYMONENKO]; European Party of Ukraine [Mykola KATERYNCHUK]; Front of Change [Arseniy YATSENYUK]; Our Ukraine [Valentyn NALYVAICHENKO]; Party of Industrialists and Entrepreneurs [Anatoliy KINAKH]; Party of Regions [Mykola AZAROV, chairman]; Party of the Defenders of the Fatherland [Yuriy KARMAZIN]; People's Movement of Ukraine (Rukh) [Borys TARASYUK]; People's Party [Volodymyr LYTVYN]; Peoples' Self-Defense Party [Oleh NOVIKOV]; Progressive Socialist Party [Natalya VITRENKO]; Radical Party [Oleh LYASHKO]; Reforms and Order Party [Viktor PYNZENYK]; Republican Party Sobor [Anatoliy MATVIYENKO]; Social Democratic Party [Yevhen KORNICHUK]; Social Democratic Party (United) or SDPU(o) [Yuriy ZAHORODNIY]; Socialist Party of Ukraine or SPU [Oleksandr MOROZ]; Svoboda [Oleh TYAHNYBOK];

Ukrainian Democratic Alliance for Reforms or UDAR [Vitaliy KLYCHKO];

Ukrainian People's Party [Yuriy KOSTENKO]; Union [Lev MIRIMSKY];

United Center [Viktor BALOHA]; Viche [Inna BOHOSLOVSKA]

(CIA World Factbook: Ukraine, 31.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 7.1.2013)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Sie gehört mit einem Pro-Kopf-Einkommen von rd. 3.600 USD in der Kategorisierung der Weltbank zu den "lower middle income"-Ländern. In den Jahren bis zu Beginn der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 konnte die Armutsrate deutlich gesenkt werden. Es gibt aber nach wie vor ein starkes Einkommensgefälle zwischen der Stadt Kiew und den übrigen Landesteilen.

Die Ukraine hat 2011 mit 5,2% nicht das notwendige Wachstum für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung erreicht, obwohl das Wachstum gegenüber 2010 (4,2%) bescheiden gestiegen ist. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15% zurückging.

Der IWF unterstützt die Ukraine mit einem Milliardenkredit, der an eine Reihe von Auflagen geknüpft ist, die das Land bisher jedoch nicht umfassend umgesetzt hat. Die Auszahlung der Kredittranchen wurde daher vorläufig ausgesetzt.

Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen ca. 40% des BIP aus. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, Deutschland und China. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO. Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt. Dieses ist Teil des EU-Ukraine-Assoziierungsabkommens, das noch nicht unterzeichnet wurde.

Russland drängt auf eine Mitgliedschaft der Ukraine in der Zollunion zwischen Russland, Kasachstan und Belarus.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, Oktober 2012, Zugriff 11.1.2013)

Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.

(SSA - U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2012: Ukraine, 08.2012) Das Pensionssystem steht allen ukrainischen Staatsbürgern offen (einschließlich Rückkehrern). (IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Ukraine, August 2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 2,1% (2010: 2,2%). Nach Schätzungen macht die Schattenwirtschaft etwa 20% der Arbeitsplätze aus.

Das im Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz über die Pensionsreform erhöhte die Mindestarbeitszeit für einen Pensionsanspruch (15 Jahre statt bisher 5) bzw. für den vollen Pensionsanspruch (35 Jahre statt bisher 25). Das Pensionsalter für Frauen und Staatsbeamte wurde auf 60 bzw. 62 Jahre erhöht. Als Teil einer Verwaltungsreform wurden im April 2011 spezielle Services für Behinderte und Veteranen geschaffen. Das Ministerium für Sozialpolitik erhielt die Verantwortung für die Auszahlung von Sozialgeldern an Familien und Jugendliche. Die Sozialdienstzentren werden reformiert.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Die Caritas Ukraine unterstützt sozial schwache Bürger, beispielsweise alte Menschen (Heimhilfe), HIV-positive und aidskranke Menschen, Alkohol-/Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, (Sozial-)Waisen, Behinderte, Rückkehrer, Strafgefangene usw. Das Metropolitan Andrey Sheptytsky Hospital in Lemberg bietet medizinische, soziale, ambulante u.a. Dienste für Alte, Patienten die psychische Beratung benötigen, HIV-positive (auch Kinder) und deren Familien), Alkohol-/Drogensüchtige usw. und es gibt eine Palliativ- und Hospizstation.(Caritas Ukraine, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&view=article&id=461&Itemid=89&lang=en, Zugriff 11.1.2013)

2008 entstand aus dem ERSO-Netzwerk, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen, das Ukrainian Solidarity Network, das 30 Partnerorganisationen aus 15 Regionen der Ukraine umfasst. Dieses Netzwerk fördert Reintegrationsprojekte, die ukrainische Migranten, die heimkehren wollen, mit sozialer, psychologischer, informativer, rechtlicher und finanzieller Unterstützung helfen.

2011 begann die Caritas Ukraine mit dem Projekt STAVR (Strengthening Tailor-made Assisted Voluntary Return) zur Rückkehrhilfe für Ukrainer in Belgien.

(Caritas Ukraine: Reintegration Assistance, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&view=article&id=468%3Areintegration-assistance&catid=34%3Amigration-processes&Itemid=93&lang=en, Zugriff 11.1.2013)

Medizinische Versorgung

In der Ukraine haben auch in den letzten Jahren HIV-Infektionen und Tuberkuloseerkrankungen weiterhin zugenommen; besonders betroffen ist die Region Odessa. Die Ukraine hat europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Neuinfektionen. Als Ursache sind der intravenöse Drogenmissbrauch und ungeschützter, heterosexueller Geschlechtsverkehr anzusehen.

Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Reise- und Sicherheitshinweise, 11.1.2013 (unverändert gültig seit: 23.10.2012), Zugriff 11.1.2013) Die Ukraine hat ein Gesundheitsreformkonzept entwickelt und Pilotprojekte zur Dezentralisierung gestartet. Das Gesetz über die Gesundheitssicherheit und Bereitstellung von Gesundheitsversorgung und etablierte neue Institutionen für Gesundheitsfragen und Epidemiologie; Qualitätskontrolle bei Medikamenten; und HIV/AIDS. Im Jänner 2011 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über HIV/AIDS-Prävention und sozialen Schutz, das auch zum Kampf gegen Tuberkulose beiträgt. Das Land nahm weiterhin am HIV/AIDS-Think Tank der Europäischen Kommission teil. Im Jänner 2012 erhielt die Ukraine vom Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria USD 305 Mio. (EUR 228 Mio.) für den Kampf gegen HIV/AIDS 2012-2016.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Der Verfassung zufolge, ist der Staat für die Schaffung von effizienten medizinischen Strukturen verantwortlich, die allen Bürger zugänglich sein sollen. Die staatlichen und kommunalen Gesundheitsinstitutionen bieten im Krankheitsfall eine kostenlose Versorgung an, benötigte Medikamente sind jedoch nicht eingeschlossen.

Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 5,-- (ca. EUR 0,50), wenn es aus der Schweiz stammt UAH 22,-- (ca. EUR 2,20).

Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. In den großen Städten ist die Versorgung im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Dort lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen.

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren. Diese umfassen 26 wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 ambulante Kliniken und 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lemberg, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt.

Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region gemeldet sein.

Es gibt auch Hilfsorganisationen im medizinischen Bereich, wie etwa:

? Donezk Wohlfahrtsstiftung "Dobrota": Ziel der Stiftung ist der Kampf gegen die Armut durch die Wiederbelebung des bürgerschaftlichen Engagements und sozialer Partnerschaften, um in der Donetsk Region dringende soziale Probleme zu lösen. Die Stiftung unterstützt Institutionen der Gesundheitsaufklärung und der sozialen Fürsorge und arbeitet direkt mit sozial schwachen Menschen in Donetsk.

? The Ukraine 3000 Internationale Wohlfahrtsstiftung: ist eine unabhängige NGO, die 2001 in Kiew gegründet wurde. Ziel der Stiftung ist es Gutes zu tun und dadurch andere gute Taten anzuregen. Die NGO ist aktiv in den Bereichen Geschichte und Kultur, Medizin und Bildung.

? "International HIV/AIDS Allianz Ukraine" (Alliance Ukraine): Diese NGO ist die größte Organisation im Bereich HIV/AIDS in der Ukraine und eine der größten in Osteuropa und Zentralasien. Die Organisation wurde 2002 gegründet und hat 90 Angestellte. .

? Poltava Charity Anti AIDS Stiftung: eine lokale NGO die sich seit 1998 dem Kampf gegen HIV/AIDS widmet.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Ukraine, August 2012)

In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriase, Hepatitis, psychischen Krankheiten.

Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standards für die narkologische Hilfe.

In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:

Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.

Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.

In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

Die persönliche finanzielle Situation kann laut IOM den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos.

(IOM - International Organisation for Migration: E-Mail vom 19.1.2010)

Menschenrechte

Allgemein

Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmanns vor, offiziell Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird seit 27.4.2012 von Valeriya Lutkovska ausgeübt. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.

Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. 2011 wendeten sich 164.146 Personen mit Beschwerden an den Ombudsmann. Ca. 45% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte. (US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012 / Homepage des Ombudsmanns: http://www.ombudsman.gov.ua/en/, Zugriff 9.1.2013)

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv; ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Dezember 2012, Zugriff 9.1.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als früher. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft. Seit der Amtsübernahme von Präsident Janukowytsch mehren sich jedoch Einschränkungen der Pressefreiheit. Die Print- und Internet-Medien berichten weitgehend ungehindert, ihr Einfluss als "vierte Gewalt" ist dabei allerdings begrenzt. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Dieses steht ganz überwiegend unter staatlicher oder regierungsnaher Kontrolle.

Die finanzielle Abhängigkeit der Journalisten von den Eigentümern der Medienunternehmen, die oft einflussreiche Größen in Wirtschaft und/oder Politik sind, ist problematisch. Des Weiteren erweckt die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung und ihres Umfelds den Eindruck politisch motivierter, selektiver Justiz.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Dezember 2012, Zugriff 9.1.2013)

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Rede- und Pressefreiheit. Trotzdem schüchterte in der Praxis Druck der Regierung in manchen Fällen Journalisten und Medieneigner ein und führte zu Fällen von Selbstzensur. Es gab zahlreicher Berichte über Versuche von nationalen und lokalen Beamten, direkt auf den Medieninhalt Einfluss zu nehmen. Einzelpersonen stand es frei die Regierung öffentlich und privat zu kritisieren und unabhängige und internationale Medien waren aktiv und veröffentlichten eine große Bandbreite an Meinungen. Private Medien arbeiteten generell frei von staatlicher Einmischung, es gab jedoch in privaten und staatlichen Medien eine Tendenz zur Selbstzensur in Bereichen, die die Regierung betrafen. Private Zeitungen waren finanziell oft abhängig von ihren Eigentümern und daher in ihrer redaktionellen Freiheit eingeschränkt.

Der Internetzugang wird nicht beschränkt. Die friedliche Entfaltung der freien Meinung in Internet und E-Mail durch einzelne und Gruppen wird nicht behindert, das Internet selbst wird aber von Gesetzeshütern überwacht. Etwa 34% der Ukrainer haben Zugang zum Internet.

(US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012)

Die Vergabe von digitalen Sendelizenzen an Firmen aus dem Umfeld der Regierung gibt Anlass zur Sorge in Bezug auf die Zukunft der Medienfreiheit und -pluralität. Journalisten berichteten Fälle von Zensur und Bedrohung durch Sicherheitsbehörden. Eine abteilungsübergreifende Arbeitsgruppe unter der Präsidialadministration wurde gegründet, um Fälle von Verletzungen der Rechte von Journalisten anzusprechen. Die Journalisten begrüßen das, wünschen sich aber mehr Ergebnisse von den Treffen der Arbeitsgruppe.

Im Juni 2011 wurde ein Gesetzesentwurf zum öffentlichen Rundfunk dem Europarat zur Begutachtung übermittelt.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Die Ukraine hat einen diversifizierten, wettbewerbsfähigen Medienmarkt. Die Medien geben eine Bandbreite politischer Sichtweisen wieder, aber während die staatlichen Medien weiter im Sinne der Regierung berichten, wurden viele private Medien, vor allem landesweite Fernsehsender, empfänglicher für die Wünsche der Behörden. Selbstzensur ist ein sichtbares Phänomen und viele Sender entpolitisierten 2011 ihr Programm.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Ukraine, 6.6.2012)

Opposition

Die Verfassung und die Gesetze garantieren den Bürgern das Recht ihre Regierung abzuwählen und die Bürger machten von diesem Recht in freien und fairen Wahlen mit allgemeinem Wahlrecht Gebrauch. Einige der jüngsten Wahlen genügten nicht internationalen Standards von Transparenz und Fairness.

Es gibt ein verfassungsmäßiges Recht auf Versammlungsfreiheit, aber es gibt Berichte über gelegentliche Versuche von Behörden diese einzuschränken. Es gibt ein verfassungsmäßiges Vereinigungsrecht, das von der Regierung generell respektiert wird.

Es gibt ein verfassungsmäßiges Recht auf Vereinigungsfreiheit Die Regierung respektierte dieses in der Praxis generell, einige Einschränkungen blieben aber bestehen. Es gibt aufwändige Bestimmungen für die Registrierung von Vereinigungen. Aber es gibt keine Hinweise, dass sie verwendet wurden um existierende Vereine zu verbieten oder die Gründung neuer zu verhindern.

(US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012)

Bei den Parlamentswahlen am 28. Oktober 2012 wurde die "Partei der Regionen" von Staatspräsident Janukowytsch stärkste Fraktion. Die Wahlen wurden von über 3.700 internationalen Wahlbeobachtern beobachtet, hinzu kamen zahlreiche nationale Beobachtermissionen. OSZE und andere westliche Wahlbeobachtermissionen äußerten sich kritisch zum Verlauf der Wahlen, insbesondere zur fehlenden Chancengleichheit im Wahlkampf (Missbrauch staatlicher Mittel für Wahlkampfzwecke, intransparente Parteienfinanzierung, unausgewogene Medienberichterstattung) und zu den Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen bei der Auszählung in strittigen Direktwahlkreisen.

Stärkste Oppositionsfraktion wurde die "Vereinigte Opposition" unter Führung von Julija Tymoschenkos "Vaterlandspartei". Im Frühjahr 2012 haben sich die Partei von Julia Tymoschenko sowie "Front Smin" und fünf weitere kleinere Parteien zur "Vereinigten Opposition" zusammengeschlossen und eine gemeinsame Liste für die Parlamentswahlen aufgestellt.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Dezember 2012, Zugriff 10.1.2013)

Prozesse gegen Oppositionsführer und Mitglieder der früheren Regierung, welche nicht internationalen Standards der fairen, transparenten und unabhängigen Rechtsprechung genügten, bestätigten den Eindruck politisch motivierter selektiver Justiz. Gegen mehr als 20 hohe Vertreter der früheren Regierung, darunter die ehemalige Regierungschefin Julia Timoschenko, gerieten ins Visier der Justiz. Wie Timoschenko wurden auch der ehemalige Innenminister Yuriy Lutsenko und der ehemalige Verteidigungsminister Valeriy Ivashchenko verurteilt. (EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Haftbedingungen

Die Bedingungen in ukrainischen Gefängnissen waren weiterhin schlecht. Zu den größten Problemen zählen Überbelegung, Misshandlung, ungenügende sanitäre Situation, mangelnde medizinische Versorgung etc. Die Regierung erlaubte Überprüfungen durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter und solche fanden auch statt.

Ende 2011 waren laut offizieller Statistik 154.029 Personen in Haft, davon 37.632 in Untersuchungsgefängnissen. Ca. 9.480 waren Frauen und 2.092 Jugendliche. 1.196 Personen starben 2011 in Haft, davon 60 durch Selbstmorde und 4 durch Mord.

Die Bedingungen in Polizei- und in Untersuchungsgefängnissen waren härter als in Gefängnissen niedriger oder mittlerer Sicherheitsstufe.

In den ersten 11 Monaten 2011 saßen ca. 235.000 Personen in Polizeigefängnissen. 22 davon starben, davon 11 durch Selbstmord und 11 durch Krankheit. Ende 2011 saßen 228 Häftlinge lebenslange Strafen in Untersuchungsgefängnissen ab.

Die gesetzlich festgelegte Fläche pro Gefangenen liegt bei ca. 2,5 Quadratmetern, in den ukr. Untersuchungsgefängnissen lag sie 2011 bei ca. 2,2 Quadratmetern. Ende 2011 hatten geschätzte 4.052 Häftlinge Tuberkulose. Die Gefängnisverwaltung gestand ein, dass Tbc ein großes Problem wegen schlechter Bedingungen und ungenügender mediz. Ressourcen zur Behandlung von Tbc-Patienten in Untersuchungsgefängnissen ist. Die Regierung erlaubte unabhängige Monitoring-Besuche durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen. (US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012)

Internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen berichten über eine zunehmende Zahl von Beschwerden über Folter und Misshandlung in Hafteinrichtungen und über Mängel bei der Sicherstellung angemessener medizinischer Versorgung. Untersuchungshaft wird maßlos angewendet. Überbelegung ist ein Problem. (EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Es werden gerade 24 neue, sogenannte temporary holding facilities, unter der Hoheit des ukr. Innenministeriums gebaut, 57 weitere werden gerade erneuert.

Das Personal von Gefängnissen wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Misshandlung Gefangener nicht akzeptierbar ist und streng bestraft werden kann. Es wurde ein computergestütztes System zur Erfassung der Bürgerbeschwerden in Betrieb genommen. 2009 wurden 791 Beschwerden wegen Misshandlung Gefangener durch Gefängnispersonal gezählt, 2010 waren es 536. Untersuchungen wurden vorgenommen.

Sie Gesetzesänderung des ukr. Parlaments vom 21. Jänner 2010 verbesserte auch den sozialen und legalen Status Verurteilter, inklusive Lebenslänglicher.

Jeder Verurteilte erhält nach Antrag an die Gefängnisverwaltung die optimale Gesundheitsversorgung. Wenn dies auf der Krankenstation des Gefängnisses nicht möglich ist, wird der betreffende Gefangene in eine entsprechende Einrichtung der Gefängnisbehörde oder des Gesundheitsministeriums verlegt.

Die Mediziner im Tuberkulose-Krankenhaus des Gefängnisses No. 89 in Dnipropetrowsk sind sehr gut ausgebildet. Alle fünf Jahre müssen sie ihre Qualifikation bestätigen lassen. Zurzeit gibt es dort 8 Ärzte der zweiten, weitere 8 Ärzte der ersten, sowie drei Ärzte der höchsten Qualifikationsstufe, dazu 3 Kandidaten. Dazu gibt es 55 Schwestern, wovon 46 die höchste Qualifikationsstufe vorzuweisen haben.

2009 wurden der Gefängnisbehörde 39,8 Mio. UAH aus dem staatlichen Budget für medizinische Zwecke zur

Verfügung gestellt, was 34,9% des Betrages darstellt, der notwendig gewesen wäre um jene Häftlinge mit TBC, AIDS u.a. körperlichen Krankheiten zu behandeln. Generell sind alle grundlegenden Arten von Medikamenten in den Krankenrevieren der Untersuchungsgefängnisse und Gefängnisse, sowie in den Anstaltsspitälern, im vorgesehenen Ausmaß vorhanden.

Die staatlichen Programme zur TBC/HIV-Prävention setzen folgende Maßnahmen in den Gefängnissen um: Das Programm zur Verbesserung der TBC-Präventionsmaßnahmen 2007-2010 und das Programm für Prävention, Pflege und Unterstützung für HIV-Infizierte und zur Pflege AIDS-Kranker. Die TBC-Medikamenteneinnahme wird überwacht. Es gibt eine monatliche epidemiologische Untersuchung der Haftanstalten. Das medizinische Personal nimmt an den TBC-Präventionsseminaren des Gesundheitsministeriums teil. Die Behandlung in den Hafteinrichtungen konnte verbessert und die epidemiologische Situation stabilisiert werden. HIV/AIDS-Untersuchungen werden in den Gefängnissen der Region Kiew vorgenommen. Die Gefängnisse verfügen über die volle Bandbreite antiretroviraler Medikamente. Am 1. Juli 2010 gab es in ukr. Gefängnissen 5.862 HIV-positive Gefangene. Davon erhielten 623 eine antiretrovirale Therapie (ART). Mit 1. August 2010 gab es in ukr. Gefängnissen 5.467 Gefangene mit Tuberkulose, wovon 19% multiresistent sind. Die Weltbank hat im Rahmen eines Projektes die ukrainischen Gefängnisse mit 85 bakteriologischen Laboren und mit TBC-Medizin unterstützt.

Die Gefängnisbehörde bemüht sich, um die Versorgung für Gefangene mit psychiatrischer Betreuung zu verbessern. Jedes Untersuchungsgefängnis hat einen speziellen Bereich für psychisch Kranke. Die Gefängnispsychiater müssen sich gemäß den Richtlinien des ukr. Gesundheitsministeriums fortbilden. Wenn Krankenhauseinweisung nötig sein sollte, kann der Patient in ein spezialisiertes Spital gebracht werden. Das ukr. Justizministerium hat ein Gesetz zur Verbesserung der Haftbedingungen von psychisch Kranken vorbereitet. 2010 haben im Rahmen einer Kooperation mit dem staatlichen Zentrum für Sozialdienste für die Jugend mehr als 400 Psychologen und 170 andere Experten mit den 18.000 betroffenen Gefangenen gearbeitet. Personen mit geistigen Störungen können nicht verurteilt werden. Diese in ein einem Untersuchungsgefängnis zu inhaftieren verstößt gegen die Menschenrechte.

Die Behandlung drogensüchtiger Gefangener wird im Einklang mit den Empfehlungen des ukr. Gesundheitsministeriums durchgeführt. Die Einführung der Substitutionstherapie wird beraten. Am 1. Juli 2009 beteiligten sich 7.700 Gefangene an einem Alkohol/Drogen-Präventionsprogramm. Mit 1. Juli 2010 waren in ukr. Gefängnissen 3.600 Drogensüchtige für regelmäßige medizinische Tests durch einen Facharzt vorgemerkt. In den ersten 6 Monaten 2010 erhielten 370 Personen eine verpflichtende Drogentherapie (im selben Zeitraum 2009 waren es 440; 2008 waren es 1.377). (CoE - Council of Europe: Response of the Ukrainian Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Ukraine from 9 to 21 September 2009, 23.11.2011)

Die Bedingungen in den besuchten temporären Hafteinrichtungen (Temporary Holding Facilities) der Polizei waren generell gut, was den Allgemeinzustand der Einrichtungen, Zugang zu natürlichem Licht, Belüftung und Ausstattung der Zellen betrifft. Inhaftierte hatten Zugang zu einer Stunde Bewegung in Freien pro Tag. In einigen kleineren Einrichtungen wurden Substandard-Zellen im April/Mai bis zu deren Renovierung geschlossen.

Die materiellen Bedingungen der Jugendabteilungen der Untersuchungsgefängnisse (Pre-Trial Establishments) in Kiew und Charkiw waren generell gut. Die Bedingungen in den anderen Abteilungen hingegen schlecht, Allgemeinzustand und Zugang zu Tageslicht waren ungenügend und in manchen Abteilungen war Überbelegung ein Problem. In Kiew waren zum Besichtigungszeitpunkt

3.761 Inhaftierte bei einer Kapazität von 2.850, in Charkiw 3.415 Inhaftierte bei einer Kapazität von 2.808. (CoE - Council of Europe:

Report to the Ukrainian Government on the visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 29 November to 6 December 2011, 14.11.2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.

(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.5.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung und garantiert eine unabhängige Justiz. In der Praxis war die Justiz jedoch weiterhin politischem Druck ausgesetzt und litt unter Korruption, Ineffektivität und mangelndem öffentlichem Vertrauen. In manchen Fällen erschien der Ausgang von Prozessen vorgegeben.

Verfahren dauerten lange, vor allem an den Verwaltungsgerichten. Knappe Geldmittel, ein Mangel an Rechtsbeiständen und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzen, waren ein Problem.

(US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012)

Das ukrainische Justizsystem ist recht komplex. Es besteht aus vier Ebenen der Rechtsprechung: Lokale Gerichte der zivilen und Strafrechtsprechung sowie lokale Spezialgerichte (Handels- oder Verwaltungsrechtsprechung); Berufungsgerichte der zivilen und Strafrechtsprechung sowie lokale Spezialberufungsgerichte (Handels- oder Verwaltungsrechtsprechung); Oberste Gerichte mit spezialisierter Rechtsprechung (Oberstes Spezialgericht für zivile und Strafrechtsfälle, Oberstes Verwaltungsgericht, Oberstes Handelsgericht); Oberster Gerichtshof. Die genaue Verteilung der Verantwortungen zwischen den verschiedenen Gerichten ist unklar und Gegenstand verschiedener Interpretationen.

Die Annahme des Gesetzes über das Justizsystem und den Status von Richtern im Juli 2010 machte das Oberste Spezialgericht für zivile und Strafrechtsfälle zum Kassationsgericht für zivile und strafrechtliche Fälle; eine Funktion die vorher der Oberste Gerichtshof ausgefüllt hatte. Diesen Umstand kritisierte die Venediger Kommission und empfahl diese Entscheidung zu überdenken. Daraufhin nahm das ukr. Parlament im Oktober 2011 eine Gesetzesänderung an, die dem Obersten Gerichtshof einige seiner Kompetenzen wieder zurückgab. Die Justiz der Ukraine ist chronisch unterfinanziert. Dazu gibt es ein Problem mit Altfällen aufgrund sich immer mehr erhöhender Arbeitspensa. Richter an lokalen Gerichten hatten 2010 durchschnittlich 121 Fälle monatlich zu bearbeiten, 2009 waren es 103 Fälle.

Der Menschenrechtskommissar äußerte Bedenken wegen möglicher politischer Einflussnahme auf Richter, speziell in der Probezeit.

Die wichtigsten Themen in den EGMR-Urteilen zur Ukraine betreffen die Nichtumsetzung bzw. verzögerte Umsetzung von Gerichtsurteilen, ungesetzlichen oder exzessiv langen Freiheitsentzug bzw. Untersuchungshaft, überlange Verfahren und das Fehlen von Rechtsbehelfen dagegen.

(CoE - Council of Europe: Bericht von Menschenrechtskommissar Thomas Hammarberg: Administration of justice and protection of human rights in the justice system in Ukraine, 23.2.2012)

Seit dem Amtsantritt von Staatschefs Viktor Janukowitsch im Jahr 2010 geht die ukrainische Justiz gegen die ehemalige Regierungschefin Julia Timoschenko und deren Umgebung vor. Timoschenko selbst wurde im Oktober in einem international umstrittenen Prozess zu sieben Jahren Haft verurteilt. Sie wurde schuldig gesprochen, bei der Unterzeichnung von Gasverträgen mit Russland im Jahr 2009 ihre Amtsbefugnisse übertreten und dem ukrainischen Staat einen Schaden in dreistelliger Euro-Millionenhöhe zugefügt zu haben. Kurz danach leitete die ukrainische Steuerbehörde ein neues Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Timoschenko ein. Das Urteil gegen Timoschenko wurde international als ein Akt der Politjustiz verurteilt.

(Ria Novosti: Timoschenkos Ehemann bekommt Asyl in Tschechien, 6.1.2012, http://de.rian.ru/politics/20120106/262411504.html, Zugriff 8.1.2013)

Bedenken betreffend Respekt vor der Rechtsstaatlichkeit und Stärkung der Rechtsprechung bleiben. Prozesse gegen Oppositionsführer und Mitglieder der früheren Regierung, welche nicht internationalen Standards der fairen, transparenten und unabhängigen Rechtsprechung genügten, bestätigten den Eindruck politisch motivierter selektiver Justiz. Gegen mehr als 20 hohe Vertreter der früheren Regierung, darunter die ehemalige Regierungschefin Julia Timoschenko, gerieten is Visier der Justiz. Wie Timoschenko wurden auch der ehemalige Innenminister Yuriy Lutsenko und der ehemalige Verteidigungsminister Valeriy Ivashchenko verurteilt.

Die Nationale Kommission zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit arbeitete gemäß Empfehlungen der Venediger Kommission an Gesetzesänderungen zum Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern. Die Venediger Kommission bestätigte, dass die Änderungen einige wichtige Verbesserungen beinhalteten, und empfahl darüber hinaus eine Änderung der Verfassung bezüglich Ernennung und Abberufung von Richtern.

Die Umsetzung eines EGMR-Piloturteils bezüglich Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen wurde von der Ukraine immer noch nicht umgesetzt.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.

Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden.

Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen zu veranlassen.

(US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012)

Polizeigewalt / Folter

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, dennoch gab es Berichte über Polizeigewalt. NGOs berichteten 2011von 240 Beschwerden.

Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich, erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung verließen sich Polizisten übermäßig auf Geständnisse, um Fälle aufzuklären. Versuche derartige Fälle aufzuklären wurden durch ineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert. (US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012)

In den letzten Jahren nahmen die Berichte über Polizeigewalt zu.

(Freedom House: Freedom in the World 2013, 01.2013) Es gab weiterhin Meldungen über Folter und andere Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte neun Urteile gegen die Ukraine wegen Verstoßes gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der ein Verbot der Folter vorsieht.

In Bezug auf Straftaten, die von der Polizei begangen wurden, herrschte nach wie vor ein Klima der Straflosigkeit. (AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.5.2012)

Misshandlung in Haft durch die Polizei ist weiterhin ein Problem. Die Ukraine hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter im September 2006 ratifiziert, es fehlt aber bisher ein nationaler Präventionsmechanismus. Per Dekret vom 27.9.2011 gründete Präsident Janukowitsch eine Anti-Folter Kommission als Beratungsgremium des Präsidenten. (CoE - Council of Europe: Bericht von Menschenrechtskommissar Thomas Hammarberg: Administration of justice and protection of human rights in the justice system in Ukraine, 23.2.2012)

Obwohl die Anti-Folter Kommission nicht als nationaler Präventionsmechanismus im Sinne des Fakultativprotokolls gilt, weil es verfassungsrechtliche Probleme gibt, sieht man sie dennoch als einen ersten Schritt in diese Richtung. Gleichzeitig werden Schritte unternommen das Büro des Ombudsmanns zum nationalen Präventionsmechanismus auszubauen. (CoE - Council of Europe:

Response of the Ukrainian Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Ukraine from 29 November to 6 December 2011, 14.11.2012)

Personen in Polizeigewahrsam erhoben Vorwürfe physischer und psychischer Gewalt von Polizisten ausgesetzt gewesen zu sein. Der ukr. Innenminister ordnete in einem am 31. März 2011 herausgegebenen Befehl verschiedene organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Polizeibrutalität an, darunter eine spezielle Beobachtungsstelle für Polizeiaktivitäten, die statistische Erfassung von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden, unangekündigte Überprüfungen, usw. Derartige Vorfälle sollen nicht mehr toleriert werden.

Im Juli 2011 wurde der ehemalige Interne Sicherheitsdienst des ukr. Innenministeriums in die Abteilung für Interne Sicherheit umgewandelt und als eigene Einheit direkt dem Minister unterstellt.

2010 wurden 6.817 Gewaltvorwürfe gegen Polizisten bei den Staatsanwaltschaften registriert. 88 davon (167 Beamte betreffend) führten zu einer Anklage. 133 Beamte (88 Fälle) wurden verurteilt (76 Haftstrafen, 52 bedingte Haftstrafen, 4 Freiheitsbeschränkungen und 1 Bußgeld).

2011 gingen bis Oktober 3.999 Gewaltvorwürfe bei den Staatsanwaltschaften ein. 61 Fälle führten zu Ermittlungen. Von 114 Beamten wurden 72 verurteilt (36 Haftstrafen, 33 bedingte Haftstrafen bzw. Freiheitsbeschränkungen, 2 Freiheitsbeschränkungen und 1 Bußgeld). Seit 1. November 2011 erhielt die Interne Sicherheit des ukr. Innenministeriums 2.586 Anzeigen von Bürgern wegen Verletzung ihrer Rechte durch Polizisten, davon 639 wegen Körperverletzung. 64 Fälle von Körperverletzung wurden bestätigt. In 35 Fällen wurde daraufhin Anklage erhoben. 250 Polizeibeamte wurden disziplinar bestraft, 36 entlassen.

Bis 30. Juni 2012 hatten die Gerichte 7 von der Internen Sicherheit des ukr. Innenministeriums angezeigte Fälle gehört und insgesamt 15 Beamte verurteilt. Diese wurden entlassen.

In jenen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft zwar eine Anklagerhebung verweigert aber disziplinäre Verstöße erkennt, werden disziplinäre Maßnahmen gegen die betreffenden Beamten eingeleitet.

Am 13. April 2012 nahm das ukr. Parlament eine neue Strafprozessordnung an, die von europäischen Experten generell positiv bewertet wurde und als wichtigste Änderungen vorsieht:

Stärkung der Garantien betreffend Schutz der Rechte von Verdächtigten und Beschuldigten, erweiterte Opferrechte, neugeregelte Untersuchungsphase, Modernisierung der richterlichen Aufsicht, Einführung einer neuen richterlichen Untersuchungsprozedur, Modernisierung des Beschwerdeverfahrens, usw. Die Gerichte werden Urteile in Zukunft nicht mehr auf Geständnisse stützen dürfen, die Angeklagte den Ermittlern gegenüber abgegeben hat oder sich auf diese beziehen dürfen. Dadurch sollen für die Polizei die Versuchung entfallen Geständnisse zu erzwingen.

(CoE - Council of Europe: Report to the Ukrainian Government on the visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 29 November to 6 December 2011, 14.11.2012 / CoE - Council of Europe: Response of the Ukrainian Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Ukraine from 29 November to 6 December 2011, 14.11.2012)

Korruption

Die Gesetze verbieten Korruption, jedoch wird sie ineffektiv verfolgt und Strafen werden selten verhängt. Korruption ist ein in Legislative, Judikative, Exekutive und Gesellschaft weit verbreitetes Problem.

Am 1. Juli 2011 trat das Gesetz über Grundprinzipien der Prävention und Bekämpfung von Korruption in Kraft. Es erweiterte die Liste der Personen, die für Korruption zur Rechenschaft gezogen werden können und führte umfassende Bestimmungen für Beamte ein.

Polizeikorruption war weiterhin ein Problem. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden 2011 Anklagen wegen Korruption u.a. gegen 385 Polizisten, 120 Finanzbeamte, 36 Zollbeamte, 18 Staatsanwälte und 86 Justizwachebeamte eröffnet. 35 Richter wurden wegen Korruption vor Gericht gebracht, 16 wurden wegen Vergehen verurteilt.

Laut einer Umfrage waren in den 12 Monaten bis zum September 2011 60% der Befragten in korrupte Handlungen mit Staatsbeamten verwickelt. (US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012)

Beim Kampf gegen Korruption gab es keine signifikanten Fortschritte. Im Juli 2011 traten das Gesetz über die Prinzipien der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption und das Gesetz über die Änderung einiger legislativer Akte betreffend die Haftung für Korruptionsvergehen, in Kraft. Die Gesetze sind aber stellenweise zweideutig und entsprechen nicht vollständig den Anforderungen von Europarat und Vereinten Nationen.

Im Oktober 2011 wurde die Nationale Antikorruptionsstrategie angenommen. Einige wichtige Punkte, wie etwa die Bildung einer Antikorruptionsbehörde, werden von ihr jedoch nicht behandelt. Der zugehörige Aktionsplan wird noch erstellt. Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Verhinderung von Korruption, zur Umsetzung von Antikorruptionspolitik, zur Durchsetzung der Antikorruptionsgesetze und zur Verfolgung von Gesetzesverletzungen, sind noch nicht gegeben.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Die Ukraine liegt im 2012 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 26 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 176). 2011 lag das Land mit Bewertung 2,3 (von 10) auf Platz 152 (von 183). (Transparency International: 2011 Corruption Perceptions Index / Transparency International: 2012 Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 9.1.2013)

In der Ukraine ist Bestechung im öffentlichen wie im privaten Sektor in aktiver und passiver Form verboten (im privaten Sektor seit 7. April 2011). Das Strafgesetzbuch wurde kürzlich geändert um die ukr. Gesetzgebung auf diesem Gebiet näher an internationale Standards heranzuführen, namentlich das Strafrechtsübereinkommen des Europarates gegen Korruption und sein Zusatzprotokoll, die in der Ukraine seit März 2010 gelten. Die Gesetze No. 3207-VI und 3206-VI (Gesetz über die Prinzipien der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption und Gesetz über die Änderung einiger legislativer Akte betreffend die Haftung für Korruptionsvergehen), die sich beide gegen Korruption richten, wurden am 7. April 2011 beschlossen und traten am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie brachten einige Änderungen in der Definition von Bestechung, bei den zur Verfügung stehenden Sanktionen, etc. Trotz einiger wichtiger Verbesserungen, genügen diese Maßnahmen aber noch nicht für eine vollständige Umsetzung der Standards des Strafrechtsübereinkommens.

Vor allem die Existenz von zwei parallelen Systemen von Korruptionstatbeständen ist ein Hindernis. So gibt es sowohl im Strafgesetzbuch, als auch im 2011 geänderten Code of Administrative Offences gesetzliche Bestimmungen zu Korruption. Die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) sieht in der Existenz von Parallelsystemen die Möglichkeit zur Manipulation. (CoE - Council of Europe - Group of States Against Corruption: Third Evaluation Round Evaluation Report on Ukraine Incriminations (Theme I), 21.10.2011)Vor allem die Existenz von zwei parallelen Systemen von Korruptionstatbeständen ist ein Hindernis. So gibt es sowohl im Strafgesetzbuch, als auch im 2011 geänderten Code of Administrative Offences gesetzliche Bestimmungen zu Korruption. Die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) sieht in der Existenz von Parallelsystemen die Möglichkeit zur Manipulation. (CoE - Council of Europe - Group of States Against Corruption: Third Evaluation Round Evaluation Report on Ukraine Incriminations (Theme römisch eins), 21.10.2011)

NGOs

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitete im Land generell ohne Einmischung der Regierung. Sie untersuchten Menschrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Trotz Berichten über behördliche Einschüchterungsversuche kritisierten die NGOs die Regierung weiter.

(US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports: Ukraine, 05.2012)

Im März 2012 wurde zur Verbesserung der Gesetzgebung im Bereich Versammlungsfreiheit, ein neues Gesetz über öffentliche Vereinigungen angenommen, was von der Zivilgesellschaft begrüßt wurde. Der Gesetzesentwurf war in enger Zusammenarbeit mit Gruppen der Zivilgesellschaft erarbeitet worden.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur, agiert in einem relativ freien Umfeld und ihre Repräsentanten traten bei zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen auf. Die Regierung setzte in den meisten Fällen den Dialog mit ihr in bereits etablierten Formaten fort. Gemäß den Gesetzen wurden hunderte Bürgerräte mit mehr als 9.000 Mitgliedern (39% davon NGO-Vertreter) auf verschiedenen Regierungseben gebildet. Oft jedoch waren NGOs mit der dortigen Form der öffentlichen Partizipation unzufrieden und ihnen eine eher dekorative Rolle nachgesagt. Fortschritte gab es bei der Gesetzgebung zu NGOs. Im Jänner 2011 wurde das Gesetz über Zugang zu öffentlicher Information angenommen, das Verbesserungen bringt und ein positives Beispiel der Zusammenarbeit zwischen Regierung und NGOs ist.

2011 erreichte die Zahl der registrierten NGOs 70.000, aber laut einem Bericht des Justizministeriums sind ca. 65% davon inaktiv. Nach anderen Schätzungen sind nur 4-5.000 NGOs aktiv.

Im September 2011 wurde der radikalen Gruppe Femen die Registrierung verweigert, wegen des Vorwurfs sie könne die soziale Ordnung stören.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Ukraine, 6.6.2012)

Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv, ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Dezember 2012, Zugriff 9.1.2013)

Ombudsmann

Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmanns vor, offiziell Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird seit 27.4.2012 von Valeriya Lutkovska ausgeübt.

Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnete.

2011 wendeten sich 164.146 Personen mit Beschwerden an den Ombudsmann. Ca. 45% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte. (US DOS - US Department of State: 2011 Human Rights Reports:

Ukraine, 05.2012 / Homepage des Ombudsmanns:

http://www.ombudsman.gov.ua/en/, Zugriff 9.1.2013)

Das Büro des Ombudsmanns konnte sein Profil durch erhöhte Medienberichterstattung über seine Aktivitäten schärfen. Eine aktualisierte Webseite erlaubt der Öffentlichkeit verbesserten Zugriff auf Informationen. Trotzdem verweigerten Regierungsbehörden in einer Reihe von Anfragen des Büros geeignete Antworten.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2011: Country Report on Ukraine, 15.5.2012)

Das Büro des Ombudsmanns hat 120 Mitarbeiter und ein jährliches Budget von ca. 1,75 Mio. EUR. Es ist berechtigt Hafteinrichtungen des ukr. Innenministeriums und der Gefängnisbehörde zu besuchen. Untersuchungen von Vorwürfen kann das Büro des Ombudsmanns nicht durchführen, sondern diese nur an das Büro des Generalstaatsanwalts weitergeben.

(AI - Amnesty International: No evidence of a crime. Paying the price for police impunity in Ukraine, 12.10.2011)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden und vom Beschwerdeführer vorgelegten internationalen ukrainischen Reisepass.

Die Feststellungen zum psychiatrischen Status des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesasylamt eingeholten, im Verwaltungsakt einliegenden, ärztlichen Sachverständigengutachten. Darüber hinaus finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf sonstige wesentliche Erkrankungen oder Leiden. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren weder behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt.

Die Angaben zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Auskunftsersuchen der ukrainischen Vertretungsbehörde in Wien.

Die Feststellungen zur schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers gründen auf dem von diesem im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten und im Protokoll vom 21. März 2013 festgehaltenen und wiedergegebenen Diplom ( Verwaltungsakt, Seite 159)

Die Feststellungen zum Bezug einer Invaliditätsrente konnten auf Grund der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beigebrachten diesbezüglichen Bestätigungen getroffen werden.

Hingegen vermochte der erkennende Senat die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über das Vorliegen einer Körperverletzung keine Bedeutung beizumessen. Dem Schreiben ist weder der ausstellende Arzt zu entnehmen, noch vermochte der Beschwerdeführer hierzu nähere Angaben zu machen, sodass für den erkennenden Senat nicht gesichert ist, dass es sich bei dem vorliegenden Schriftstück tatsächlich um ein ärztliches Dokument handelt. Zudem ist dem Text nur zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die im Text angeführten (Körper)verletzungen (Prellungen) festzumachen waren. Ob diese Verletzungen auf Fremdeinwirkungen oder einen Unfall zurückzuführen waren bzw. ob diese im ersteren Fall der in concreto: behaupteten Misshandlung durch Polizeibeamte zugeordnet werden können, ist dem "Dokument" überhaupt nicht zu entnehmen. Die ärztliche Diagnose XXXX schließt beim Beschwerdeführer zudem Affekthandlungen nicht aus, sodass selbst im Falle eines Vorliegens derartiger Verletzungen infolge Fremdeinwirkung auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass diese Verletzungen eine Folge der geschilderten häuslichen Auseinandersetzungen entstanden sind oder von einer renitenten Festnahme im Vorfeld einer Einweisung in eine psychiatrische Anstalt herrühren.Hingegen vermochte der erkennende Senat die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über das Vorliegen einer Körperverletzung keine Bedeutung beizumessen. Dem Schreiben ist weder der ausstellende Arzt zu entnehmen, noch vermochte der Beschwerdeführer hierzu nähere Angaben zu machen, sodass für den erkennenden Senat nicht gesichert ist, dass es sich bei dem vorliegenden Schriftstück tatsächlich um ein ärztliches Dokument handelt. Zudem ist dem Text nur zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die im Text angeführten (Körper)verletzungen (Prellungen) festzumachen waren. Ob diese Verletzungen auf Fremdeinwirkungen oder einen Unfall zurückzuführen waren bzw. ob diese im ersteren Fall der in concreto: behaupteten Misshandlung durch Polizeibeamte zugeordnet werden können, ist dem "Dokument" überhaupt nicht zu entnehmen. Die ärztliche Diagnose römisch 40 schließt beim Beschwerdeführer zudem Affekthandlungen nicht aus, sodass selbst im Falle eines Vorliegens derartiger Verletzungen infolge Fremdeinwirkung auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass diese Verletzungen eine Folge der geschilderten häuslichen Auseinandersetzungen entstanden sind oder von einer renitenten Festnahme im Vorfeld einer Einweisung in eine psychiatrische Anstalt herrühren.

Die für die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seitens der erkennenden Senates herangezogenen Länderberichte stammen von Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahe stehenden Einrichtungen und es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Gegen die Heranziehung der dem Beschwerdeführer bereits seitens der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichte wurden weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerdeschrift substantiierte Einwendungen erhoben. Die vom Beschwerdeführer zu einzelnen Fällen beigebrachten journalistischen Artikel beziehen sich auf Einzelfälle und vermögen die in den Länderberichten wiedergegebene Gesamtschau nicht zu widerlegen. Wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, haben die erwähnten Berichte auch keinerlei Bezug auf seine Person aufzuweisen. Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte hingegen zudem auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlich Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Die den einzelnen Feststellungen zu Grund gelegten Quellen sind in den Feststellungen an jeweiligen Stelle in concreto wiedergegeben.

Rechtlich folgt daraus:

Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller zwei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 28.03.2013, FZ 13.03.449-EAST Flughafen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme in Gegenwart eines Rechtsberaters durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt; auch das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung des Asylantrages wurde gewahrt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten, stichhaltigen Argumente entgegengebracht bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätten.

Beim Beschwerdeführer liegt eine psychische Erkrankung (Schizophrenia simplex) vor. Er ist jedoch nach dem vom Bundesasylamt eingeholten ärztlichen Gutachten in der Lage seine Interessen im Verfahren selbst zu vertreten und benötigt keinen Sachwalter. Eine Suizidalität wurde nicht festgestellt, jedoch eine Affekthandlung bei Nichterreichen seiner Ziele nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und 1. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und 1. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; 3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder 4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Gemäß § 33 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen.2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; 3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder 4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Einschränkungen beim Zugang zu bestimmten Berufen oder einer Lenkerberechtigung - so auch infolge Vorliegens von psychischer Erkrankungen - stellen nach Auffassung des Asylgerichtshofes, wenn sachlich gerechtfertigt und für die Allgemeinheit gültig, per se noch keinen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, noch ist die Gesamtheit der durch Auflagen vom Zugang zu bestimmten Berufen bzw. bestimmten Berechtigungen ausgeschlossenen, ohne Weiteres als soziale Gruppe im Sinne der Konvention zu werten. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Ukraine verlassen zu haben, weil ihm dort - auf Grundlage der dort seinerzeit festgestellten Erkrankung- kein Führerschein bewilligt wird und er sich als Folge der fehlenden Lenkerberechtigungen von diversen Berufen ausgeschlossen erachtet.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er gelegentlich eines Einschreitens von Polizeibeamten infolge häuslicher Auseinandersetzungen von Polizisten geschlagen (2010) bzw. am Ohr gezogen und mit Inhaftierung und Vergewaltigung bedroht worden sei (2012), so ist diesem zu erwidern, dass selbst wenn man dem Vorringen des Beschwerdeführer ohne Weiteres Glauben schenken möchte, diesem Vorbringen zum einen das zeitliche Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat (2010) bzw. zu anderen die erforderliche Eingriffsintensität fehlt. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass es zu Folge der getroffenen Länderfeststellungen gegen Übergriffe privater Personen wie auch von Sicherheitsorganes in der Ukraine ein grundsätzlich funktionierendes Rechtssystem zur Verfügung steht. Dem Beschwerdeführer steht bezüglich allfälliger rechtswidriger Übergriffe von Polizisten wie auch Privaten die grundsätzliche Möglichkeit offen, den Rechtsweg zu beschreiten. Es ist demnach vom Vorliegen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden auszugehen. Zudem sei verstärkt darauf hingewiesen, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Was die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken anbelangt, er könne im Falle seiner Rückkehr aufgrund einer (allenfalls unterstellten) psychiatrischen Erkrankung zum Geständnis strafbarer Handlungen (in concreto: pädophile Straftaten) gezwungen werden, so ist dem entgegen zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hier nur mehr im Bereich hypothetischer Annahmen bzw. Behauptungen bewegt, für die der erkennende Senat im gegenständlichen Falle keine konkreten Anhaltspunkte und eine objektiv nachvollziehbare Furcht erkennen kann.

Diese rechtliche Einschätzung wurde auch durch UNHCR bestätigt. Es sind demnach eindeutig die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt.Diese rechtliche Einschätzung wurde auch durch UNHCR bestätigt. Es sind demnach eindeutig die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatland hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 in N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatland hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 in N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl.2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl.2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Beschwerdeführer leidet nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen (lediglich) an einer "Schizophrenia simplex".

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG (nunmehr: § 50 FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche etwa E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. etwa E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche etwa E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG (nunmehr: § 50 FPG) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) Asylgesetz 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (vgl. etwa hiezu E VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) Asylgesetz 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt vergleiche etwa hiezu E VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 46. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen: bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2001, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Artikel 3, EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, Paragraph 46, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen: bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2001, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an AIDS erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den Fall D. v. United Kingdom keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an AIDS erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den Fall D. v. United Kingdom keine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

Nach dem EGMR (vgl. auch E VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Nach dem EGMR vergleiche auch E VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltene Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstatten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisfähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin des vorzitierten Verfahrens bereits neun Jahre behandelt worden war, gab es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, die Behandlung weiterzuführen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorliegt.Der EGMR stellte im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisfähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin des vorzitierten Verfahrens bereits neun Jahre behandelt worden war, gab es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, die Behandlung weiterzuführen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorliegt.

Hinsichtlich psychischer Störungen erachtet der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung des Betroffenen in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Art. 3 EMRK. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend (vgl. EGMR 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 4.7.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan und Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (vgl. EGMR 31.5.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 2.9.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).Hinsichtlich psychischer Störungen erachtet der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung des Betroffenen in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Artikel 3, EMRK. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend vergleiche EGMR 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 4.7.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan und Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat vergleiche EGMR 31.5.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 2.9.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, sohin jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu abermals EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, sohin jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu abermals EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Erkrankung an einer "Schizophrenia simplex" anbelangt, so weist diese Erkrankung sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten. Der Beschwerdeführer ist nach dem Ergebnis des vom Bundesasylamt eingeholten ärztlichen Gutachtens (aktuell) in der Lage, seine Interessen zu vertreten und bedarf keines Sachwalters. Eine aktuelle Suizidalität wurde nicht festgestellt, wenn auch eine Affekthandlung bei Nichterreichen seiner Ziele nicht ausgeschlossen wurde.Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Erkrankung an einer "Schizophrenia simplex" anbelangt, so weist diese Erkrankung sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten. Der Beschwerdeführer ist nach dem Ergebnis des vom Bundesasylamt eingeholten ärztlichen Gutachtens (aktuell) in der Lage, seine Interessen zu vertreten und bedarf keines Sachwalters. Eine aktuelle Suizidalität wurde nicht festgestellt, wenn auch eine Affekthandlung bei Nichterreichen seiner Ziele nicht ausgeschlossen wurde.

Der Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, eine Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus zu befürchten, dafür bestehen jedoch nach dem Ergebnis der Ermittlungen aktuell keine Anhaltspunkte. Auch hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er im Jahr 2012 zwangsweise in ein Krankenhaus eingewiesen, jedoch ohne Weiteres wieder entlassen worden ist.

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Nach den Feststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine im angefochtenen Bescheid ist überdies davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Versorgung gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweist, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05).Nach den Feststellungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine im angefochtenen Bescheid ist überdies davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Versorgung gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweist, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05).

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass sich die medizinische Versorgung in der Ukraine auf einfacherem Niveau befindet. Dennoch ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, dass grundsätzlich alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind. So können etwa auch psychische Erkrankungen beispielsweise in Kiew behandelt werden, wo die Patienten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung erhalten.

In casu ist somit nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der (persönlichen) Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen eigenen Angaben eine Invaliditätsrente und es leben seine Mutter und seine Großeltern nach wie vor in der Ukraine. Er konnte bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat seine für das alltägliche Leben notwendigen Bedürfnisse scheinbar ohne Weiteres bestreiten und hat diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Die offensichtliche Fürsorge der Mutter des Beschwerdeführers zeigt sich auch in dem Umstand, dass diese unter Zuhilfenahme der ukrainischen Vertretungsbehörde in Wien, dessen Aufenthaltsort zu ermitteln trachtete.

Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Berufsausbildung. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr daher zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. In Verbindung mit einer allenfalls gegebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der Russischen Föderation in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde. Er bezieht auch eine Invaliditätsrente und ist wohl auch von der finanziellen Unterstützung durch Verwandte (Mutter und Großeltern) des Beschwerdeführers auszugehen.

"Außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebungshindernis vorgebracht.

Überdies bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Ukraine Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Asylgerichtshof kann keine reale Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt wäre. bzw. für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.Der Asylgerichtshof kann keine reale Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt wäre. bzw. für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.

Es besteht somit kein "reales Risiko", dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückführung in seinen Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für den Beschwerdeführer wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL mit sich bringen würde, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen:Es besteht somit kein "reales Risiko", dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückführung in seinen Herkunftsstaat einer den Artikel 2, 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für den Beschwerdeführer wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL mit sich bringen würde, war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen:

Zusammenfassend erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden. Es sind dabei allenfalls medizinische Vorkehrungen zu treffen, um eine Affekthandlung des Beschwerdeführers hintanzuhalten.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden. Es sind dabei allenfalls medizinische Vorkehrungen zu treffen, um eine Affekthandlung des Beschwerdeführers hintanzuhalten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 41 Abs. 7 AsylG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG).

Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe § 33 Abs. 5, 2. Satz AsylG, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war darauf nicht weiter einzugehen.Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (siehe Paragraph 33, Absatz 5, 2, Satz AsylG, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war darauf nicht weiter einzugehen.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Flughafenverfahren, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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