TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/25 E11 413966-2/2013

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Spruch

E11 413.966-2/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 06.345-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 06.345-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste erstmals am 11.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag beim Bundesasylamt (im Folgenden auch: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste in Begleitung seiner Ehefrau, XXXX (E11 413.964), diese stellte ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste erstmals am 11.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag beim Bundesasylamt (im Folgenden auch: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste in Begleitung seiner Ehefrau, römisch 40 (E11 413.964), diese stellte ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte er (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass der Vater seiner Frau ein Aserbaidschaner wäre und er deshalb 1995 aus Armenien flüchten musste. Am 6.8.1995 wären vier oder fünf Männer zu ihnen gekommen und hätten ihn und seine Frau zusammen geschlagen, da er ihre Drohungen, seine Frau solle Armenien verlassen, nicht umgesetzt habe. Daraufhin wäre er mit seiner Frau nach Russland gegangen und habe dort bis zu seiner Einreise nach Österreich gelebt. Bei einer neuerlichen Rückkehr nach Armenien befürchte er wiederum den Konflikt zwischen Armeniern und Aserbaidschanern.

1.2. Das BAA wies diesen Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 02.06.2010, Zl. 09 11.006-BAT, gemäß § 3 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Das BAA wies diesen Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 02.06.2010, Zl. 09 11.006-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund wurden dabei als unglaubwürdig erkannt.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2010, Zl. E11 413.966-1/2010/4E, in allen Punkten ab. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 07.07.2010.

Mit Beschluss vom 29.09.2010 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Gemäß der Korrespondenz zwischen dem Verein Menschenrechte und dem BMI vom 27.09.2010 (vgl. AS 409, 1. Asylverfahren) wurde der Antrag auf Übernahme der Reisekosten zurückgezogen, da die Familie XXXXuntergetaucht sei.Gemäß der Korrespondenz zwischen dem Verein Menschenrechte und dem BMI vom 27.09.2010 vergleiche AS 409, 1. Asylverfahren) wurde der Antrag auf Übernahme der Reisekosten zurückgezogen, da die Familie XXXXuntergetaucht sei.

2.1. Mit Schreiben vom 20.04.2011 akzeptierte Österreich gemäß Art. 16/1/e der Dublin-II-Verordnung die Rückübernahme der beiden BF aus den Niederlanden (AS 429, 1. Verfahren).2.1. Mit Schreiben vom 20.04.2011 akzeptierte Österreich gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Dublin-II-Verordnung die Rückübernahme der beiden BF aus den Niederlanden (AS 429, 1. Verfahren).

2.2. Der BF wurde am 22.05.2012 mit seiner Ehefrau im Rahmen der Dublin-Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Beide stellten an diesem Tag in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 23.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF wurde am 04.09.2012 und am 09.01.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

2.3. Im Wesentlichen gab der BF dabei an, dass er Österreich nach seinem ersten negativen Asylverfahren am 20.09.2010 verlassen habe und über Moskau, wo er sich eine Woche aufgehalten habe, am 29.09.2010 Armenien erreicht habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass er vorerst am 22.10.2010 beim Dorfvorsteher von XXXX eine Bestätigung beantragt habe. Am nächsten Tag (23.10.2010) seinen zwei Männer zu ihm gekommen, hätten ihn gefragt, wie er den Mut haben könne mit einer muslimischen Ehefrau nach Armenien zurückzukehren und hätten ihm einen Tag Zeit gegeben, mit seiner muslimischen Ehefrau das Land wieder zu verlassen. Wieder am nächsten Tag (24.10.2010) seien am Abend zwei Fahrzeuge mit Jugendlichen gekommen. Diese hätten ihn sofort angegriffen und ihn - wie seinen Sohn - verprügelt. Seine Frau habe ebenfalls einen Schlag abbekommen, sei zu Boden gestürzt, habe geblutet und sei bewusstlos geworden. Er und sein Sohn hätten seine Frau dann ins Krankenhaus gebracht, wo sie behandelt worden sei. Sie hätten dann aber das Krankenhaus verlassen müssen und hätten sich zum Haus der Schwiegereltern seines Sohnes begeben. Am 02.12.2010 hätten sie Armenien wieder verlassen und seien nach Moskau gegangen. Dort seien sie am 12.12.2010 von der Ausländerpolizei festgenommen und drei Tage lang angehalten worden. Am 15.12.2010 hätten sie eine Ausweisung aus Russland erhalten; sie hätten binnen 10 Tagen das Land verlassen müssen. Sie seien daher schlepperunterstützt über Weißrussland und Polen nach Holland gereist, wo sie am 05.01.2011 einen Asylantrag gestellt hätten.2.3. Im Wesentlichen gab der BF dabei an, dass er Österreich nach seinem ersten negativen Asylverfahren am 20.09.2010 verlassen habe und über Moskau, wo er sich eine Woche aufgehalten habe, am 29.09.2010 Armenien erreicht habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass er vorerst am 22.10.2010 beim Dorfvorsteher von römisch 40 eine Bestätigung beantragt habe. Am nächsten Tag (23.10.2010) seinen zwei Männer zu ihm gekommen, hätten ihn gefragt, wie er den Mut haben könne mit einer muslimischen Ehefrau nach Armenien zurückzukehren und hätten ihm einen Tag Zeit gegeben, mit seiner muslimischen Ehefrau das Land wieder zu verlassen. Wieder am nächsten Tag (24.10.2010) seien am Abend zwei Fahrzeuge mit Jugendlichen gekommen. Diese hätten ihn sofort angegriffen und ihn - wie seinen Sohn - verprügelt. Seine Frau habe ebenfalls einen Schlag abbekommen, sei zu Boden gestürzt, habe geblutet und sei bewusstlos geworden. Er und sein Sohn hätten seine Frau dann ins Krankenhaus gebracht, wo sie behandelt worden sei. Sie hätten dann aber das Krankenhaus verlassen müssen und hätten sich zum Haus der Schwiegereltern seines Sohnes begeben. Am 02.12.2010 hätten sie Armenien wieder verlassen und seien nach Moskau gegangen. Dort seien sie am 12.12.2010 von der Ausländerpolizei festgenommen und drei Tage lang angehalten worden. Am 15.12.2010 hätten sie eine Ausweisung aus Russland erhalten; sie hätten binnen 10 Tagen das Land verlassen müssen. Sie seien daher schlepperunterstützt über Weißrussland und Polen nach Holland gereist, wo sie am 05.01.2011 einen Asylantrag gestellt hätten.

2.4. Mit Bescheid vom 01.02.2013, Zl. 12 06.345-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz des BF wieder gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).2.4. Mit Bescheid vom 01.02.2013, Zl. 12 06.345-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz des BF wieder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen begründete das BAA die Entscheidung damit, es sei nicht glaubhaft, dass der BF im September 2010 nach Armenien zurückgekehrt sei.

2.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz (AS 431 - 453) Beschwerde erhoben.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der Bescheid vom 01.02.2013 wurde am 04.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt (AS 111). Die Beschwerde vom 11.02.2013 (per e-mail am 18.02.2013 übermittelt - vgl. AS 329 Akt der Ehefrau XXXX) erweist sich daher als rechtzeitig.Der Bescheid vom 01.02.2013 wurde am 04.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt (AS 111). Die Beschwerde vom 11.02.2013 (per e-mail am 18.02.2013 übermittelt - vergleiche AS 329 Akt der Ehefrau römisch 40 ) erweist sich daher als rechtzeitig.

2.6. Mit Nachreichung zur Beschwerde (OZ 4) wurde eine Urteilsausfertigung des LG XXXX übermittelt. Demnach war der BF am 01.03.2013 wegen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 dritter Fall und Abs. 2, 148 zweiter Fall; 15 StGB und § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (bedingt) verurteilt worden. Die vom Gericht festgestellten diesbezüglichen Tathandlungen hatten zwischen 01.02.2010 und 20.09.2010 stattgefunden.2.6. Mit Nachreichung zur Beschwerde (OZ 4) wurde eine Urteilsausfertigung des LG römisch 40 übermittelt. Demnach war der BF am 01.03.2013 wegen Verbrechen und Vergehen nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall; 15 StGB und Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (bedingt) verurteilt worden. Die vom Gericht festgestellten diesbezüglichen Tathandlungen hatten zwischen 01.02.2010 und 20.09.2010 stattgefunden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z. 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).

2.1. In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die Gründe des BF für das Verlassen des Herkunftslandes aus:

"Anzuführen ist, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihres erneut eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz vermochten Sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der vorliegenden Unstimmigkeiten, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Ihre Angaben zu Ihrer Rückkehr nach Armenien im September 2010 sind nicht glaubhaft. Sie brachten in der Erstbefragung vor, sich von 20.9.2010 bis 2.1.2011 in Russland und Armenien aufgehalten zu haben. Aus dem Abschluss - Bericht der Polizei vom 18.5.2011 geht jedoch hervor, dass Sie dringend verdächtig werden im Zeitraum von 1.2.2010 bis 4.10.2010, also unter anderem zu einem Zeitpunkt, wo Sie laut eigenen Angaben eigentlich nicht mehr in Österreich aufhältig gewesen sein sollen, im Zuge diverser Bestellungen bei Onlineshops insgesamt 10 Mobiltelefone angemeldet und durch Nichtbezahlung der Telefongebühren einen Schaden von ¿ 6.837,10 verursacht zu haben.

Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass Sie zunächst einen Antrag auf freiwillige Rückkehr einbrachten, welcher in weiterer Folge vom Verein Menschenrechte widerrufen wurde, da Sie mit Ihrer Frau untergetaucht sind. Wenn Sie tatsächlich die Absicht gehabt hätten nach Armenien zurückzukehren, ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diesfalls nicht die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen hätten. Sie rechtfertigten sich wenig überzeugend damit, dass Sie zwei Monate gewartet und keine Antwort bekommen hätten und sich daher entschlossen hätten, auszureisen. Es ist nicht plausibel, dass Sie beim Verein Menschenrechte nicht nachgefragt hätten, wie der Stand der Dinge hinsichtlich Ihrer Heimreise ist sondern die beschwerlichere und kostspieligere Variante der Heimreise auf sich genommen hätten.

Eigenartig mutet auch an, dass Sie auch in diesem Verfahren vorbrachten, ein Koffer mit wichtigen Unterlagen, die unter anderem Ihre Rückkehr nach Armenien beweisen würden, sei verloren gegangen.

In Zusammenschau dieser Umstände ist es somit nicht glaubhaft, dass Sie im September 2010 nach Armenien zurückgekehrt sind. Glaubhaft ist vielmehr, dass Sie untergetaucht sind und dann in weiterer Folge in die Niederlande weitergereist sind.

Da nicht glaubhaft ist, dass Sie nach Abschluss Ihres ersten Verfahrens nach Armenien zurückgekehrt sind, kann es auch nicht zu den von Ihnen geschilderten Vorfällen in Armenien gekommen sein und ist daher auch nicht von der Authentizität der von Ihnen vorgelegten Schriftstücke auszugehen.

Zu dem von Ihnen geschilderten Vorfall am 24.10.2010 ist zudem zu bemerken, dass Sie in der Einvernahme vor dem BAG anschaulich vorbrachten, dass Ihre Frau im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Kopf auf die Kommode aufgeschlagen sei und ohnmächtig geworden wäre. Diese Beschreibung deckt sich im Übrigen mit der Ihrer Frau. In der Befragung am 04.09.2010 brachten Sie hingegen vor, dass Ihre Frau mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen wäre und das Bewusstsein verloren hätte. Diese divergierenden Angaben zeigen deutlich, dass Sie Details unterschiedlich schilderten, was nicht der Fall wäre, wenn es sich um tatsächlich Erlebtes handeln würde.

Eine asylrelevante Bedrohung aufgrund der aserbaidschanischen Abstammung Ihrer Ehefrau ist somit nicht glaubhaft. Wie bereits in den Feststellungen erörtert, sind Abkömmlinge aus armenisch-aserbaidschanischen Mischehen vor Verfolgung hinreichend sicher.

Die ho. Behörde verkennt nicht, dass es in Armenien im Fall einer Mischehe mit aserbaidschanischen EhepartnerInnen zu Irritationen kommen kann. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die armenische Sicherheitsverwaltung gänzlich ineffektiv ist und ihren Bürgern keinen Schutz bietet, bzw. nicht willens und fähig ist, ihren Bürgern zu bieten und beim Vorliegen von Kriminalität nicht einschreitet."

2.2. Das Bundesasylamt stützte daher seine Überlegungen - es sei nicht glaubhaft, dass der BF im September 2010 nach Armenien zurückgekehrt sei - zentral auf den Umstand, dass der BF gemäß dem vorliegenden Polizeibericht verdächtigt werde, im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 04.10.2010 diverse gerichtlich strafbare Handlungen begangen zu haben und dieser Zeitraum daher auch in die Zeit, ich welcher er behauptet habe, bereits ausgereist gewesen zu sein, hineinreiche. Gemäß dem vorgelegten Gerichtsurteil wurden die strafbaren Handlungen vom BF im Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.09.2010 begangen. Die vom BF behauptete Ausreise am 20.09.2010 ist daher mit diesem Gerichtsurteil vereinbar.

Bei den weiteren Überlegungen zur Beweiswürdigung (AS 402, 1. und 2. Absatz) handelt es sich durchwegs um Formulierungen, denen - ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt - kein eigenständiger Begründungswert (beispielsweise wurde nicht angeführt, inwieweit seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder welche maßgebliche Tatsachen er erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht hatte - vgl. AS 402) zukommt.Bei den weiteren Überlegungen zur Beweiswürdigung (AS 402, 1. und 2. Absatz) handelt es sich durchwegs um Formulierungen, denen - ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt - kein eigenständiger Begründungswert (beispielsweise wurde nicht angeführt, inwieweit seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder welche maßgebliche Tatsachen er erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht hatte - vergleiche AS 402) zukommt.

Wenn das BAA weiter anführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen hätte, er habe sich wenig überzeugend damit gerechtfertigt, dass er zwei Monate gewartet und keine Antwort bekommen hätte und sich daher entschlossen hätte, auszureisen, es sei nicht plausibel, dass er beim Verein Menschenrechte nicht nachgefragt hätte, wie der Stand der Dinge hinsichtlich seiner Heimreise sei, sondern die beschwerlichere und kostspieligere Variante der Heimreise auf sich genommen hätte, so kann dem nicht restlos zugestimmt werden. Es ist zwar naheliegend, dass jemand in einem solchen Fall Rückehrhilfe in Anspruch nimmt und auch, dass nach dem Stand der Dinge nachgefragt wird, dessen ungeachtet sind auch andere Vorgangsweisen möglich, beispielsweise, dass jemand mit einer kriminellen Beute das Land verlässt.

Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass es eigenartig ist, wenn jemand einen Koffer mit wichtigen Unterlagen verliert. Solches liegt aber im Bereich des Möglichen; ein zuverlässiges Argument für die Unglaubwürdigkeit lässt sich daraus nicht gewinnen.

Aufgrund dieser Ausführungen - v.a. wegen Wegfall des Hauptargumentes (Überschneidung der Tathandlungen mit dem Zeitraum der behaupteten Abwesenheit aus Österreich) durch das zitierte Gerichtsurteil - ist die Würdigung des Bundesasylamtes, es sei nicht glaubhaft, dass er im September 2010 nach Armenien zurückgekehrt sei, es könne daher nicht zu den geschilderten Vorfällen in Armenien gekommen sein, weshalb auch nicht von der Authentizität der von ihm vorgelegten Schriftstücke auszugehen sei, nicht mehr haltbar. Auch das Argument, der BF habe einmal angegeben, seine Frau habe mit dem Kopf auf die Kommode aufgeschlagen, an anderer Stelle aber, sie sei mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen, vermag die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF - in Verbindung mit den vorhergehenden Ausführungen - nicht zu tragen.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist - wie angeführt - unschlüssig und daher nicht geeignet, zum Ergebnis zu kommen, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft.

2.3. Der BF hatte im nunmehrigen Verfahren zahlreiche Bestätigungen - von Dorfverwaltung, Polizei, Staatsanwaltschaft, Anwalt und Krankenhaus; eine Ausweisung aus der russischen Föderation (AS 325 - 363) - vorgelegt. Einer näheren Überprüfung wurden diese Dokumente nicht unterzogen. Insbesondere wurde nicht überprüft, ob die vorgelegten Dokumente authentisch sind. Ein solches Vorgehen wäre aber erforderlich gewesen, weil die vorgelegten Dokumente zum Vorbringen des BF Bezug nehmen.

Kopien der Angaben des BF in seinem Asylverfahren in Holland finden sich zwar im Akt; einer Übersetzung in die deutsche Sprache wurde dieses Dokument aber nicht zugeführt. Dazu hatte der BF behauptet, aus den holländischen Schreiben ergebe sich, dass die vorgelegten russischen Schreiben nicht gefälscht seien (AS 149).

Im Akt findet sich weiters ein Mahnschreiben des XXXX, gerichtet an den BF über eine Mahnung für Parkometerstrafen. Demgemäß gab es einen rechtskräftigen Bescheid vom 08.02.2011 wegen Übertretung des Parkometergesetzes am XXXX. Auch dazu wurden dem Akteninhalt nach keine näheren Erhebungen getätigt. Aufschlussreich wäre in diesem Zusammenhang, wer der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist und wer zu dem angeführten Zeitpunkt über das Fahrzeug verfügungsberechtigt war. Der BF hatte im Verfahren dazu offenbar angegeben, dass er einen Strafzettel bekommen habe. Er sei hier mit der Caritas zur Polizei gegangen, und habe gesagt, dass er nicht hier gewesen sei. Der Ermittler habe zu ihm gesagt, dass er mit diesem Strafzettel wegen Falschparkens nichts zu tun hätte (AS 157). Auch diese Aussage wäre - durch Einsicht in den bezüglichen Verwaltungsstrafakt - zu überprüfen gewesen, weil sich daraus Rückschlüsse auf eine mögliche Anwesenheit des BF zum Übertretungszeitpunkt in Österreich ergeben.Im Akt findet sich weiters ein Mahnschreiben des römisch 40 , gerichtet an den BF über eine Mahnung für Parkometerstrafen. Demgemäß gab es einen rechtskräftigen Bescheid vom 08.02.2011 wegen Übertretung des Parkometergesetzes am römisch 40 . Auch dazu wurden dem Akteninhalt nach keine näheren Erhebungen getätigt. Aufschlussreich wäre in diesem Zusammenhang, wer der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist und wer zu dem angeführten Zeitpunkt über das Fahrzeug verfügungsberechtigt war. Der BF hatte im Verfahren dazu offenbar angegeben, dass er einen Strafzettel bekommen habe. Er sei hier mit der Caritas zur Polizei gegangen, und habe gesagt, dass er nicht hier gewesen sei. Der Ermittler habe zu ihm gesagt, dass er mit diesem Strafzettel wegen Falschparkens nichts zu tun hätte (AS 157). Auch diese Aussage wäre - durch Einsicht in den bezüglichen Verwaltungsstrafakt - zu überprüfen gewesen, weil sich daraus Rückschlüsse auf eine mögliche Anwesenheit des BF zum Übertretungszeitpunkt in Österreich ergeben.

Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt. Auch die Beweiswürdigung ist - wie angeführt - nicht schlüssig.

2.4. Die belangte Behörde wird daher das Ermittlungsverfahren - wie angeführt - zu ergänzen, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Ungereimtheiten auftreten aber auch der Sachverhalt in einigen Punkten ergänzungsbedürftig ist. Insbesondere wird der BF eingehend zur vorgelegten Bestätigung des Krankenhauses [seine Ehefrau betreffend - vgl. AS 169 des BF bzw. AS 229 Verwaltungsakt der Ehefrau] zu befragen sein. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Ermittlungsschritte aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, diese weitergehenden Ermittlungen zu tätigen. Zudem ist die Beweiswürdigung - wie ausgeführt - nicht schlüssig.Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Ungereimtheiten auftreten aber auch der Sachverhalt in einigen Punkten ergänzungsbedürftig ist. Insbesondere wird der BF eingehend zur vorgelegten Bestätigung des Krankenhauses [seine Ehefrau betreffend - vergleiche AS 169 des BF bzw. AS 229 Verwaltungsakt der Ehefrau] zu befragen sein. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Ermittlungsschritte aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, diese weitergehenden Ermittlungen zu tätigen. Zudem ist die Beweiswürdigung - wie ausgeführt - nicht schlüssig.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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