TE AsylGH Beschluss 2013/4/25 D19 424368-2/2013

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D19 424368-2/2013/3E

D19 424369-2/2013/3E

D19 424370-2/2013/3E

D19 424371-2/2013/3E

D19 424372-2/2013/3E

D19 424373-2/2013/3E

D19 424374-2/2013/3E

D19 424375-2/2013/3E

BESCHLUSS

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424368-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424368-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424369-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424369-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424370-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424370-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424371-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424371-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424372-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424372-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

6.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424373-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:6.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424373-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

7.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424374-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:7.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424374-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

8.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424375-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:8.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 20.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, GZ. D19 424375-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Antragssteller bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie reisten ihrem Vorbringen zufolge am 12.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Die Antragssteller bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie reisten ihrem Vorbringen zufolge am 12.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller vom 12.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller vom 12.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Antragsteller zu dem Schluss, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukomme. Insbesondere wurde das Vorbringen des Erstantragstellers, er sei mit Strom gefoltert worden, als unglaubwürdig gewertet. Diesbezüglich führte das Bundesasylamt aus, dass es völlig ausgeschlossen sei, dass ein mit Strom Gefolterter durch einen der "Folterer" während der Anwendung von Strom festgehalten werde.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, zugestellt jeweils am 18.01.2012, wurden mit Schreiben vom 26.01.2012 fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren erhoben.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen sowie die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Am 22.11.2012 langte ein Schreiben per E-Mail beim Bundesasylamt ein, welchem eine Stellungnahme eines näher genannten Professors der XXXX vom 18.09.2012 zum Abgriff von Berührungsspannungen am Körper von Personen, die von Strom durchflossen werden, beigelegt ist. In den Schlussfolgerungen der Stellungnahme wird festgehalten, dass die Behauptung, es sei völlig ausgeschlossen, dass ein mit Strom Gefolterter durch einen der Folterer während der Stromfolter festgehalten werde, falsch sei. Dies sei keineswegs völlig ausgeschlossen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Abgreifen einer spürbaren Berührungsspannung unter den geschilderten Umständen in der Regel nicht zu erwarten sei.Am 22.11.2012 langte ein Schreiben per E-Mail beim Bundesasylamt ein, welchem eine Stellungnahme eines näher genannten Professors der römisch 40 vom 18.09.2012 zum Abgriff von Berührungsspannungen am Körper von Personen, die von Strom durchflossen werden, beigelegt ist. In den Schlussfolgerungen der Stellungnahme wird festgehalten, dass die Behauptung, es sei völlig ausgeschlossen, dass ein mit Strom Gefolterter durch einen der Folterer während der Stromfolter festgehalten werde, falsch sei. Dies sei keineswegs völlig ausgeschlossen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Abgreifen einer spürbaren Berührungsspannung unter den geschilderten Umständen in der Regel nicht zu erwarten sei.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 21.03.2013, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 22.03.2013 vorgelegt, stellten die Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass die Antragsteller sowohl vor dem Verfahren des Bundesasylamtes als auch vor dem Asylgerichtshof keine Möglichkeit gehabt hätten, Beweise vorzulegen, die zeigten, dass insbesondere der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin unter schweren psychischen Krankheiten leiden würden, die eine Schutzgewährung jedenfalls gemäß § 8 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Da der Erstantragsteller aufgrund von Folterungen, die ihm von heimatlichen Behörden oder deren Helfern zugefügt worden seien, da ihm vorgeworfen worden sei für Regimegegner zu arbeiten, derart schwer erkrankt sei, sei zumindest im Fall des Erstantragstellers auch eine Schutzgewährung gemäß § 3 AsylG 2005 wahrscheinlich. Nunmehr könnten die Antragsteller Beweise vorlegen, die ihren schlechten Gesundheitszustand belegen würden, die sie bis dato nicht hätten vorlegen können. Hier werde insbesondere auf den Befundbericht des XXXX an das Schweizer Migrationsamt vom 08.03.2013 verwiesen, der zeige, dass der Gesundheitszustand der Antragsteller ständig schlechter werde und mittlerweile durch die Gefahr von Selbstgefährdung lebensbedrohlich sei. Von diesem Bericht hätten die Antragsteller erst am 08.03.2013 Kenntnis erlangt und hätten ihn daher nicht vorher vorlegen können. Aus diesem Bericht gehe auch hervor, dass im Falle einer zwangsweisen Rückführung eine akute Lebensgefahr bestehe. Dazu werde auf den ähnlich gelagerten Fall zur Zahl D1 309917 des Asylgerichtshofes verwiesen, in welchem einem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben worden sei, weil sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Erst durch den, aufgrund einer Anfrage des Schweizerischen Migrationsamtes erstellten Befundbericht vom 08.03.2013, den Antragstellern am selben Tag zugekommen, hätten die Antragsteller die besondere Schwere ihrer Krankheit dokumentieren und dann als Beweismittel den beiliegenden Bericht vorlegen können. Der gegenständliche Antrag sei somit fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gestellt worden.Mit Schriftsatz vom 20.03.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 21.03.2013, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 22.03.2013 vorgelegt, stellten die Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass die Antragsteller sowohl vor dem Verfahren des Bundesasylamtes als auch vor dem Asylgerichtshof keine Möglichkeit gehabt hätten, Beweise vorzulegen, die zeigten, dass insbesondere der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin unter schweren psychischen Krankheiten leiden würden, die eine Schutzgewährung jedenfalls gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 rechtfertigen würden. Da der Erstantragsteller aufgrund von Folterungen, die ihm von heimatlichen Behörden oder deren Helfern zugefügt worden seien, da ihm vorgeworfen worden sei für Regimegegner zu arbeiten, derart schwer erkrankt sei, sei zumindest im Fall des Erstantragstellers auch eine Schutzgewährung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 wahrscheinlich. Nunmehr könnten die Antragsteller Beweise vorlegen, die ihren schlechten Gesundheitszustand belegen würden, die sie bis dato nicht hätten vorlegen können. Hier werde insbesondere auf den Befundbericht des römisch 40 an das Schweizer Migrationsamt vom 08.03.2013 verwiesen, der zeige, dass der Gesundheitszustand der Antragsteller ständig schlechter werde und mittlerweile durch die Gefahr von Selbstgefährdung lebensbedrohlich sei. Von diesem Bericht hätten die Antragsteller erst am 08.03.2013 Kenntnis erlangt und hätten ihn daher nicht vorher vorlegen können. Aus diesem Bericht gehe auch hervor, dass im Falle einer zwangsweisen Rückführung eine akute Lebensgefahr bestehe. Dazu werde auf den ähnlich gelagerten Fall zur Zahl D1 309917 des Asylgerichtshofes verwiesen, in welchem einem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben worden sei, weil sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Erst durch den, aufgrund einer Anfrage des Schweizerischen Migrationsamtes erstellten Befundbericht vom 08.03.2013, den Antragstellern am selben Tag zugekommen, hätten die Antragsteller die besondere Schwere ihrer Krankheit dokumentieren und dann als Beweismittel den beiliegenden Bericht vorlegen können. Der gegenständliche Antrag sei somit fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gestellt worden.

Der Asylgerichtshof hat über die mit 20.03.2013 datierten Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).

Wie bereits erwähnt, wurde über die Anträge auf internationalen Schutz der Antragsteller vom 12.01.2012 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, den Antragstellern zugestellt am 01.03.2012, rechtskräftig negativ abgesprochen; das Vorbringen der Antragsteller - u.a. insbesondere auch das Vorbringen des Erstantragstellers, er sei mit Stromschlägen gefoltert worden - wurde seitens des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.

Im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 20.03.2013 wird ein Bericht des Medizinischen Zentrums XXXX vom 08.03.2013 geltend gemacht, welcher den Antragstellern am selben Tag zur Kenntnis gelangte, weshalb sich die Wiederaufnahmeanträge als rechtzeitig erweisen. In dem Bericht wird unter anderem ausgeführt, dass die im Rahmen der psychiatrischen Sitzungen beobachteten körperlichen Symptome des Erstantragstellers klar auf Folterungen und in der Folge auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung hindeuten würden. Aus Sicht des Medizinischen Zentrums sei das vorliegende psychopathologische Bild kohärent, charakteristisch und behandlungsbedürftig. Diagnostisch handle es sich um eine chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, solche Störungen könnten nach Traumatisierung (Folter) auftreten. Seitens der Zweitantragstellerin seien mehrfach suizidale Absichten geäußert worden und habe sie während des Aufenthaltes in der Schweiz zwei Suizidversuche unternommen. Beim Erst- und der Zweitantragstellerin sei bei drohender Deportation mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zur suizidalen Krise zu rechnen.Im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 20.03.2013 wird ein Bericht des Medizinischen Zentrums römisch 40 vom 08.03.2013 geltend gemacht, welcher den Antragstellern am selben Tag zur Kenntnis gelangte, weshalb sich die Wiederaufnahmeanträge als rechtzeitig erweisen. In dem Bericht wird unter anderem ausgeführt, dass die im Rahmen der psychiatrischen Sitzungen beobachteten körperlichen Symptome des Erstantragstellers klar auf Folterungen und in der Folge auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung hindeuten würden. Aus Sicht des Medizinischen Zentrums sei das vorliegende psychopathologische Bild kohärent, charakteristisch und behandlungsbedürftig. Diagnostisch handle es sich um eine chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, solche Störungen könnten nach Traumatisierung (Folter) auftreten. Seitens der Zweitantragstellerin seien mehrfach suizidale Absichten geäußert worden und habe sie während des Aufenthaltes in der Schweiz zwei Suizidversuche unternommen. Beim Erst- und der Zweitantragstellerin sei bei drohender Deportation mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zur suizidalen Krise zu rechnen.

Der im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegte Bericht vom 08.03.2013, wonach die körperlichen Symptome beim Erstantragsteller klar auf Folterungen hinweisen würden, weist im Zusammenhang mit der - wenn auch nicht im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten - Stellungnahme eines Professors der XXXX vom 18.09.20012, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass der Erstantragsteller in der von ihm geschilderten Weise mit Stromschlägen gefoltert worden sei, nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung auf, im Familienverfahren jeweils einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Zwar handelt es sich bei den nunmehr vorgelegten Befunden um erst nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren neu entstandene und nicht um erst nachträglich hervorgekommene Beweismittel und damit nicht um nova reperta, jedoch sollen damit Tatsachen belegt werden, die bereits während der letzten Asylverfahren bestanden haben sollen, die aber - auf Grund der psychischen Beeinträchtigung, derer sich die Antragsteller nicht bewusst gewesen seien - ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten; diesbezüglich ist von nova reperta auszugehen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der nunmehr vorliegenden neu hervorgekommenen Tatsachen in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.Der im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegte Bericht vom 08.03.2013, wonach die körperlichen Symptome beim Erstantragsteller klar auf Folterungen hinweisen würden, weist im Zusammenhang mit der - wenn auch nicht im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten - Stellungnahme eines Professors der römisch 40 vom 18.09.20012, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass der Erstantragsteller in der von ihm geschilderten Weise mit Stromschlägen gefoltert worden sei, nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung auf, im Familienverfahren jeweils einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Zwar handelt es sich bei den nunmehr vorgelegten Befunden um erst nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren neu entstandene und nicht um erst nachträglich hervorgekommene Beweismittel und damit nicht um nova reperta, jedoch sollen damit Tatsachen belegt werden, die bereits während der letzten Asylverfahren bestanden haben sollen, die aber - auf Grund der psychischen Beeinträchtigung, derer sich die Antragsteller nicht bewusst gewesen seien - ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten; diesbezüglich ist von nova reperta auszugehen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der nunmehr vorliegenden neu hervorgekommenen Tatsachen in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.

Die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden daher wieder aufgenommen. Das durch die Antragsteller - insbesondere den Erstantragsteller - erstattete Vorbringen wird im Lichte der neu hervorgekommenen (behaupteten) Tatsachen in geeigneter Weise unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und zu beurteilen sein. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Folter, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Suizidgefahr, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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